Entscheidungsdatum
02.10.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W213 2110824-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Dr. Thomas Stoiberer, 5400 Hallein, Davisstraße 7, gegen den Bescheid des Personalamtes Salzburg der Österreichischen Post AG vom 11.02.2019, Zl. 0060-500091-2019, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm. § 13a GehG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Seine Stammdienststelle ist das Verteilzentrum in XXXX . Ab 19.08.2003 war der Beschwerdeführer Mitglied des Vertrauenspersonenausschusses (VPA) XXXX .
2. Im Jahr 2003 fanden zwischen einem Mitglied im Personalausschusses Post ( XXXX ) und dem Leiter der Abteilung Personalrecht in der Unternehmenszentrale der Österreichischen Post AG Gespräche zum Thema statt, auf welche Weise der Beschwerdeführer als Mitglied des VPA in Zusammenhang mit der Ausübung von Personalvertretungstätigkeit Reisegebühren verrechnen könne. Der Leiter der Abteilung Personalrecht machte dem genannten Mitglied im Personalausschusses den Vorschlag, dass der Beschwerdeführer an jenen Tagen, an denen er eine Personalvertretungstätigkeit verrichte, Kilometergeld ausnahmsweise von seinem Wohnort aus geltend machen könne; dies unter der Voraussetzung, dass keine weiteren Reisegebühren, wie Tages- und Nächtigungsgebühren etc., anfallen würden.
3. Ab 04.12.2006 übte der Beschwerdeführer die Funktion des Vorsitzenden des VPA XXXX aus und war gemäß § 67 Abs. 1 Z 1 lit b Post-Betriebsverfassungsgesetz (PBVG) dauernd vom Dienst freigestellt.
4. Im Zeitraum vom 04.12.2006 bis zum 30.09.2007 verrechnete der Beschwerdeführer regelmäßig für Fahrten von seinem Wohnort ( XXXX ) zu seiner Stammdienststelle ( XXXX ) und zurück Kilometergeld. Insgesamt verrechnete er im Überprüfungszeitraum 21.312 km - davon
15.986 km für Fahrten von seinem Wohnort zur Stammdienststelle. Unter Zugrundelegung des amtlichen Kilometergeldes von EUR 0,376 ergab sich sohin ein Betrag in der Höhe von EUR 6.010,74. Das Reisekostenabrechnungscenter veranlasste auch die Auszahlung dieser Reisekosten.
5. Am 11.02.2008 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich zu den verrechneten Reisegebühren einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er Ende 2003 vom oben genannten Mitglied des Personalausschusses und vom damaligen Vorsitzenden des VPA XXXX informiert worden sei, dass er "ab sofort" Reisegebühren von seinem Wohnort verrechnen dürften. Grundlage wäre eine "Vereinbarung" gewesen, die mit der Unternehmenszentrale getroffen worden sei.
6. Mit Schreiben vom 28.11.2008 wurde dem Beschwerdeführer per Schreiben der belangten Behörde mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, die ihm zu Unrecht ausbezahlten Reisegebühren für den Zeitraum von 04.12.2006 bis 30.09.2007 rückzufordern.
7. In seinen Einwendungen vom 12.12.2008 brachte der Beschwerdeführer vor, er habe die Fahrten in Vereinbarung mit dem zentralen Personalamt verrechnet. Vom Reisemanagement seien keine Beanstandungen oder Berichtigungen an den Beschwerdeführer ergangenen. Er sei zudem nicht über die Einstellung der Vereinbarung informiert worden und habe die Beträge daher als richtig vernommen und diese im "guten Glauben" für seine laufenden Fahrtauslagen verbraucht. Ferner führte der Beschwerdeführer aus, gleichzeitig mit seiner Dienstfreistellung als Vorsitzender des VPA von seiner Stammdienststelle per 06.12.2006 dem Sitz des VPA, XXXX , dienst- und reiserechtlich zugeteilt worden sei. Dienstzuteilungsgebühr habe er bisher - aufgrund der "Vereinbarung" - nicht geltend gemacht.
8. Im Schreiben vom 30.01.2009 führte die belangte Behörde aus, dass der Leiter der Abteilung Personalrecht bei der Vereinbarung davon ausgegangen sei, dass der Beschwerdeführer nur vereinzelt Kilometergeld von seinem Wohnort aus berechne, weil er damals lediglich Mitglied des VPA gewesen sei. Weiters führte die belangte Behörde aus, dass der VPA-Bereich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers seinen Sitz im Verteilzentrum XXXX (am gleichen Dienstort, wie die Stammdienststelle) habe, nicht jedoch in XXXX .
9. In einer weiteren Stellungnahme vom 13.02.2009 führte der Beschwerdeführer aus, dass ab seiner Dienstfreistellung vom 04.12.2006 sein Arbeitsplatz der Sitz des Organs des VPA, XXXX , gewesen sei. Richtigerweise hätte daher eine Dienstzuteilung mit Dienstort XXXX erfolgen müssen. Der Beschwerdeführer bestritt daher auch die Höhe des Übergenusses, da die Berechnung der Reisegebühren von XXXX ausgehen würde und nicht vom tatsächlichen Dienstort, dem Sitz des VPA-Organs, XXXX .
10. Mit Bescheid vom 17.03.2009 sprach das Personalamt Salzburg der Österreichischen Post AG (belangte Behörde) aus, der Beschwerdeführer habe gemäß § 13a GehG die in der Zeit vom 04.12.2006 bis 30.09.2007 zu Unrecht empfangene Leistung (Übergenuss) in der Höhe von EUR 6.010,74-- (Reisegebühren für 15.986 verrechnete Kilometer zu je EUR 0,376) zu ersetzen. Im zweiten Satz des Spruchs stellte die Behörde fest, der Dienstort des Beschwerdeführers sei XXXX . Unter anderem wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe im gegenständlichen Zeitraum regelmäßig für Fahrten von seinem Wohnort zu seinem Dienstort und zurück Kilometergeld verrechnet und ausbezahlt erhalten. Daneben habe der Beschwerdeführer auch den Fahrkostenzuschuss bezogen. Die Gutgläubigkeit beim Empfang dieser Übergenüsse sei ausgeschlossen, zumal der Beschwerdeführer an der Rechtmäßigkeit der Auszahlung Zweifel hätte haben müssen. Der Irrtum der Reiseabrechnungsstelle sei für ihn objektiv erkennbar gewesen. Ferner habe keine privatrechtliche Vereinbarung zustande kommen können, weil eine solche nicht rechtsgestaltend in ein ausschließlich von Rechtsvorschriften determiniertes Dienstverhältnis eingreifen könne.
11. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, die zur Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde führte.
12. Am 18.08.2009 erfolgte eine Einvernahme des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde.
13. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.12.2009 wurde erneut ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß § 13a GehG die in der Zeit vom 04.12.2006 bis 30.09.2007 zu Unrecht empfangene Leistung in der Höhe von EUR 6.010,74 zu ersetzen habe. Im zweiten Satz des Spruchs stellte die Behörde fest, der Dienstort des Beschwerdeführers im Zeitraum 04.12.2006 bis 30.09.2007 sei XXXX gewesen. Die Begründung entsprach im Wesentlichen jener des Bescheides vom 17.03.2009.
14. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer neuerlich Beschwerde, in der er wiederholt ausführte, dass der Sitz des VPA
XXXX sei; dies ergebe sich insbesondere aus einer Eintragung im SAP. Auch sei von der Personalstellenleiterin veranlasst worden, dass der Beschwerdeführer mit 06.12.2006 dem Sitz des VPA, XXXX , dienst- und reiserechtlich zugeteilt werde. Betreffend die Gutgläubigkeit wurde aufgeführt, dass es zu der Vereinbarung mit dem Leiter der Abteilung Personalrecht gekommen sei, wonach der Beschwerdeführer für die Fahrten von seinem Wohnort zu seinem Dienstort Kilometergeld verrechnen dürfe und daneben auch einen Fahrtkostenzuschuss bekomme. Im Gegenzug habe er von der Geltendmachung weiterer reiserechtlicher Posten abgesehen. Damit liege eine Sondervereinbarung vor, die, da sie durch Weisung an die auszahlende Stelle weitergegeben worden sei, öffentlich-rechtlichen Charakter habe und somit einen Teil der Besoldungsbestimmungen im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis darstelle. Der Beschwerdeführer habe sowohl das Kilometergeld als auch den Fahrtkostenzuschuss gutgläubig empfangen und verbraucht. Weder dem Leiter der Abteilung Personalrecht noch der auszahlenden Stelle sei aufgefallen, dass der Beschwerdeführer Kilometergeld und den Fahrtkostenzuschuss nebeneinander beziehe. Man könne vom Beschwerdeführer, der Laie sei, nicht verlangen, dass er eine bessere Rechtskenntnis habe und die Unrichtigkeit für ihn erkennbar sei, während sie für die Experten nicht erkennbar gewesen sei.
15. Mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 24.01.2011 wurde die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen und der bekämpfte Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der zweite Satz des Spruches ersatzlos wegfalle.
Begründend führte die belangte Behörde aus, unstrittig sei, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Übergenuss in der Höhe von EUR 6.010,74 um die vom Beschwerdeführer aufgrund seiner eingereichten Reiserechnungen verrechneten Mehrkilometer handle. Diese würden daraus resultieren, dass der Beschwerdeführer als Ausgangspunkt der Reisebewegung jeweils seinen Wohnort zugrunde gelegt habe. Diese Vorgangsweise der Verrechnung von Kilometergeld für Fahrten mit dem privaten PKW vom Wohnort zum Dienstort entspreche jedoch nicht den in diesem Zeitraum geltenden zwingenden Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV), weshalb nach § 13a Abs. 3 GehG mit Bescheid die Pflicht des Beschwerdeführers zum Ersatz festzustellen gewesen sei. In einem Verfahren zur Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz nach § 13a Abs. 3 GehG sei nur zu prüfen, ob die - im gegenständlichen Fall aus dem Titel der RGV - zur Auszahlung gebrachten Leistungen tatsächlich gebührten, verneinendenfalls, ob sie im guten Glauben empfangen worden seien.
Die diesbezüglichen Bestimmungen der RGV seien klar und unzweifelhaft. Nach § 5 RGV sei als Ausgangs- und Endpunkt der Reisebewegung die Dienststelle anzusehen, der der Beamte zur Dienstleistung zugewiesen sei. Nach § 19 RGV bestehe für Reisebewegungen zwischen dem Dienst(zuteilungs)ort und dem Wohnort kein Anspruch auf Reisekostenvergütung. Eine Abgeltung für die tägliche An- und Rückreise vom beziehungsweise zum Wohnort lasse sich daraus nicht ableiten. Vielmehr sei eine derartige Abgeltung explizit ausgeschlossen. Ein Anspruch auf Abgeltung der vom Beschwerdeführer verrechneten Mehrkilometer von seinem Wohnort zu seinem Dienstort liege daher nicht vor. Die aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis abgeleiteten Rechte und Pflichten seien im Gegensatz zu privatrechtlichen Dienstverhältnissen weder vom Dienstgeber noch vom Dienstnehmer gestaltbar, sondern hätten sich aus dem Gesetz zu ergeben. Maßgebend für einen Anspruch sei daher nur, ob die im Gesetz enthaltenen Tatbestandserfordernisse erfüllt seien. Da für Reisebewegungen zwischen dem Dienst(zuteilungs)ort und dem Wohnort ausdrücklich kein Anspruch auf Reisekostenvergütung vorgesehen sei, könne diesbezüglich auch keine rechtsgültige Vereinbarung getroffen werden. Da die zur Auszahlung gebrachten Leistungen daher tatsächlich nicht gebührten, sei zu prüfen gewesen, ob sie im guten Glauben empfangen worden seien.
Da die Vorgangsweise des Beschwerdeführers im krassen Widerspruch zu den ausdrücklichen Bestimmungen der RGV stehe, hätte der Beschwerdeführer schon bei Anwendung eines nur durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt Zweifel an der offensichtlichen Unrechtmäßigkeit (gemeint wohl: Zweifel an der Rechtmäßigkeit) der Verrechnung von Kilometergeld für die Fahrten Wohnort-Dienstort haben müssen. Die Regelungen der §§ 5 und 19 RGV bedürften zum einen keiner besonderen, einen erheblichen Aufwand erfordernden Auslegung und sie würden sich zum anderen bei der gegebenen Sachlage als ebenso wenig "kompliziert" erweisen.
Bei der mündlichen Absprache mit dem Leiter der Abteilung Personalrecht habe es sich um keine generelle "Ermächtigung", sondern um eine "Ausnahmeregelung" für Tage gehandelt, an denen der Beschwerdeführer Personalvertretertätigkeiten verrichte. Den Angaben, dass von einer generellen Vereinbarung auch für die Zukunft bis auf Widerruf ausgegangen worden sei, könne nicht gefolgt werden. In diese Richtung sei auch das Schreiben des damaligen VPA-Vorsitzenden vom 02.12.2003 an die Reisegebührenstelle zu verstehen, worin festgehalten worden sei, dass der Beschwerdeführer für Fahrten von seinem Wohnort zu seinem Arbeitsplatz in XXXX in eine dauernd eingerichtete Fahrgemeinschaft eingebunden sei und er daher seine verpflichtenden Aufgaben im Rahmen des VPA XXXX außerhalb dieser Fahrgemeinschaft nur unter Verwendung seines privaten PKWs erbringen könne.
Seit 04.12.2006 übe der Beschwerdeführer die Funktion des Vorsitzenden des VPA XXXX aus und sei nach § 67 Post-Betriebsverfassungsgesetz unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeitsleistung freigestellt. Damit seien auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Erschwernisse der Tätigkeit im Schichtdienst und der Teilnahme an einer bestehenden Fahrgemeinschaft weggefallen. Spätestens ab diesem Zeitpunkt gehe der Einwand des Vertrauens auf das Vorliegen einer unbefristeten Vereinbarung ins Leere.
Nach der Judikatur der Verwaltungsgerichthofes ändere der Umstand, dass sich auch der Leistungsempfänger in einem durch die auszahlende Stelle (und/oder der die Auszahlung letztlich veranlassenden Stelle) auf Grund von über die bloße Auszahlung hinausgehenden Umständen bewirkten Irrtum über die Rechtmäßigkeit der Zahlung befinde, nichts an der objektiven Erkennbarkeit des Übergenusses, wenn er (die objektive Erkennbarkeit vorausgesetzt) dennoch an der Rechtmäßigkeit objektiv beurteilt hätte zweifeln müssen. Nicht einmal eine ausdrückliche Mitteilung der auszahlenden Stelle und/oder der Dienstbehörde, es gebühre eine bestimmte Leistung, befreie den Leistungsempfänger schlechthin von der Nachprüfung der Richtigkeit dieser Mitteilung und der Rechtmäßigkeit der einer solchen Mitteilung entsprechenden Zahlung. Da der Irrtum über die Rechtmäßigkeit der Verrechnung für Kilometergeld für Fahrten vom Wohnort zum Dienstort sohin mangels Rechtsgrundlage objektiv erkennbar gewesen sei, sei ein Empfang der Leistungen im guten Glauben ausgeschlossen.
Zum Einwand des Beschwerdeführers, er habe seit 2006 auch keine Zuteilungsgebühren verrechnet, und diese seien (inklusive Fahrtkostenzuschuss) kompensando dem rückgeforderten Betrag gegenzurechnen, müsse entgegengehalten werden, dass die Frage der Gebührlichkeit von Zuteilungsgebühren nicht im gegenständlichen Rückforderungsverfahren abzuhandeln gewesen sei. Ausgehend vom Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, wonach das Dienstverhältnis durch das Gesetz bestimmt werde und besoldungsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften (Gesetz, Verordnung) geltend gemacht werden könnten, sei jeder Bezugsbestandteil (im weiteren Sinn) einer gesetzlichen Grundlage zugeordnet. Dem widerspreche jedoch die vom Beschwerdeführer ins Auge gefasste Vermengung verschiedenartiger Bezugsbestandteile. Gegenstand des Verfahrens sei ausschließlich die Gebührlichkeit von Kilometergeld vom Wohnort zum Dienstort und deren Rückforderung. Soweit der Beschwerdeführer einen Anspruch des Dienstgebers auf Rückforderung durch anderweitige Ansprüche kompensiert sehe, müsse er diese Ansprüche in einem Dienstrechtsverfahren geltend machen.
Die Frage des Sitzes des Organs VPA XXXX spiele in diesem Verfahren keine Rolle, weil der Beschwerdeführer unstrittig Kilometergeld für Fahrten von Wohnort zum Dienstort in XXXX verrechnet habe. Für die Frage des Sitzes des Organs VPA XXXX sei in dem Verfahren ein Feststellunginteresse deshalb zu verneinen. Der diesbezügliche Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides über den Dienstort sei ersatzlos zu beheben gewesen.
16. Der Beschwerdeführer suchte unter Vorbehalt um eine Ratenzahlung an. Der gesamte geforderte Betrag in der Höhe von EUR 6.010,74 wurde unter Vorbehalt zurückbezahlt. Andererseits erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid vom 24.01.2011 Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom 29.11.2011, B 352/11-13, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie zur Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof ab. In seiner Entscheidung vom 01.07.2015, 2012/12/0011, behob der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Er führte begründend aus, dass im gegenständlichen Verfahren zunächst festzustellen sei, ob die Zahlungen an den Beschwerdeführer aufgrund einer (vermeintlichen) privatrechtlichen Vereinbarung oder aufgrund einer (vermeintlich) für das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis geltenden Norm geleistet worden seien. Diesbezügliche Feststellungen würden im angefochtenen Bescheid fehlen.
17. In weiterer Folge behob das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 04.11.2015, W213 2110824-1/2E, den Bescheid der belangten Behörde vom 15.12.2009 und wiederholte im Wesentlichen die Begründung des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.07.2015.
18. Mit Schreiben vom 14.11.2018 erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde.
19. In weiterer Folge erließ die belangte Behörde am 11.02.2019 den nunmehr angefochtenen Bescheid, dessen Spruch folgenden Wortlaut hatte:
"1. Gemäß § 13a Gehaltsgesetz 1956 haben Sie die in der Zeit vom 04. Dezember 2006 bis 30. September 2007 zu Unrecht empfangene Leistung (Übergenuss) in der Höhe von € 6.010,74 (Reisegebühren für 15.986 verrechnete Kilometer á € 0,376) der Österreichischen Post AG zu ersetzen.
2. Das Säumnisbeschwerdeverfahren wird gemäß § 16 Abs 1 VwGVG eingestellt."
Die belangte Behörde stellte insbesondere fest, dass im Jahr 2003 zwischen dem damaligen Mitglied im Personalausschuss Post ( XXXX ) und dem damaligen Leiter der Abteilung Personalrecht in der Unternehmenszentrale der Österreichischen Post AG Gespräche zu dem Thema stattfanden, auf welche Weise der Beschwerdeführer als damaliges "einfaches" Mitglied des VPA XXXX im Zusammenhang mit der Ausübung von Personalvertretungstätigkeiten Reisegebühren verrechnen könne. Dabei sei zwischen dem genannten Mitglied des Personalausschusses und dem Leiter der Abteilung Personalrecht unter anderem auch die Problematik der Verrechnung von Reisegebühren besprochen worden, im konkreten Fall, wenn der Beschwerdeführer Personalvertretungstätigkeiten außerhalb seines Dienstortes verrichte. Der Leiter der Abteilung Personalrecht habe dem genannten Mitglied des Personalausschusses den Vorschlag gemacht, dass der Beschwerdeführer an jenen Tagen, an denen er eine Personalvertretungstätigkeit verrichte, Kilometergeld ausnahmsweise von seinem Wohnort aus geltend machen können, dies unter der Voraussetzung, dass keine weiteren Reisegebühren, wie Tages- und Nächtigungsgebühren etc., anfallen würden. Diese Regelung habe sich nur auf seine Tätigkeit als einfaches Mitglied des VPA XXXX bezogen. Bis Ende Dezember 2007 sei es wegen der Verrechnung von Reisegebühren zu keinem weiteren Kontakt mehr zwischen dem Leiter der Abteilung Personalrecht und dem Mitglied des Personalausschusses gekommen. Jener habe auch dem Reisegebührenmanagement nicht mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer entgegen den Bestimmungen der RGV Kilometergeld von seinem Wohnort aus geltend machen könne.
Ab 04.12.2006 habe der Beschwerdeführer die Funktion des Vorsitzenden des VPA XXXX ausgeübt und sei dauernd vom Dienst freigestellt gewesen. Im Zeitraum vom 04.12.2006 bis zum 30.09.2007 habe er regelmäßig für Fahrten von seinem Wohnort zu seinem Dienstort und zurück jeweils 92 km zu je EUR 0,376 an Kilometergeld verrechnet. Da die Reiserechnungen vom Vorsitzenden des Personalausschusses ( XXXX ) unterfertigt gewesen seien, sei das Reisekostenabrechnungscenter irrtümlich davon ausgegangen, dass die Reisekostenforderungen zu Recht bestünden und habe die Auszahlung veranlasst. Bei einer stichprobenartigen Überprüfung sei diese Ungereimtheit hervorgekommen.
In den rechtlichen Erwägungen führte die belangte Behörde aus, dass die Gespräche zwischen dem Leiter der Abteilung Personalrecht und dem Mitglied des Personalausschusses in einem Bereich stattgefunden hätten, der zweifelsfrei hoheitlich geprägt sei. Sie hätten daher der Auslegung und Abklärung der Rechtsgrundlage (RGV) gedient, würden aber keinen eigenen (privatrechtlichen) Rechtsgrund bilden. Anlass der Gespräche sei eine OGH-Entscheidung gewesen, wonach auch "einfachen" Mitgliedern der Personalvertretung Reisekosten nach der RGV zustünden. Seitens des Beschwerdeführers sei auch die Richtigstellung seiner Dienststellenadresse gefordert worden, um eine "korrekte reisegebührenrechtliche Verrechnung" zu ermöglichen. Hätte tatsächlich eine zivilrechtliche Vereinbarung bestanden, so sei diese jedenfalls im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht mehr gültig gewesen, da der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum bereits dienstfreigestellt gewesen sei und dieser Sachverhalt mangels Willensübereinkunft keinesfalls vom Konsens des Leiters der Abteilung Personalrecht umfasst gewesen sei. Mit diesem Zeitpunkt seien auch die Erschwernisse der Tätigkeit im Schichtdienst und der Teilnahme an einer bestehenden Fahrgemeinschaft weggefallen, sodass spätestens zu diesem Zeitpunkt der Einwand des Vertrauens auf das Vorliegen einer unbefristeten Vereinbarung ins Leere gehe. Darüber hinaus ergebe sich die die Maßgeblichkeit der RGV aus § 47 PBVG; dies sei eine betriebsverfassungsrechtliche Sonderbestimmung. Solche seinen nach der Rechtsprechung des OGH zweiseitig zwingend, eine dagegen verstoßende Vereinbarung sei daher absolut nichtig.
Da die Auszahlung von Reisekostenvergütung zwischen dem Wohnort und dem Dienstort in krassem Widerspruch zur RGV stehe, sei die Unrechtmäßigkeit der Auszahlung trotz Irrtums der Reiseabrechnungsstelle objektiv erkennbar gewesen. Außerdem habe der Beschwerdeführer für dieselbe Strecke monatlich einen Fahrtkostenzuschuss in der Höhe von EUR 43,80 bezogen.
Zur Frage des Sitzes des VPA wurde von der Behörde festgehalten, dass dies nicht Gegenstand des Verfahrens sei. Gleiches gelte für die vom Beschwerdeführer kompensando geltend gemachte "Dienstzuteilungsgebühr". Im Übrigen stelle eine ehrenamtliche Personalvertretungstätigkeit keine dienstliche Verwendung dar und unterfalle daher nicht der Definition der "Dienstzuteilung".
20. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin wiederholte er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und führte ergänzend aus, dass es sich bei hoheitlichem Handeln grundsätzlich um "nicht dispositives Recht" handle, was somit auch für die RGV gelte. Die belangte Behörde übersehe aber, dass Vereinbarungen bei Kollision mit zweiseitig zwingenden Gesetzesbestimmungen niemals, bei einseitig zwingenden Gesetzen (nur) bei Günstigkeit durchdringen würden. Auch die Behörde sei offenbar vom Bestand einer solchen zivilrechtlichen Vereinbarung ausgegangen, weil der Betrag der Rückforderung von EUR 11.000 auf EUR 6.010,74 reduziert worden wäre, weil für die Zeit vor dem 04.12.2006 nicht rückgefordert worden sei.
Zum Zustandekommen des privatrechtlichen Vertrages führte der Beschwerdeführer aus, dass ein Stellvertreter der Österreichischen Post AG und ein Stellvertreter des Beschwerdeführers (der Personalvertreter XXXX ) zu der Einigung gekommen seien, dass der Beschwerdeführer außerhalb der RGV und des § 47 PTSG entsprechende Reisegebühren dergestalt einreichen dürfe, dass er an Tagen, an denen er eine Personalvertretungstätigkeit zu verrichten habe, für Fahrten zwischen seiner Wohnadresse und seiner Dienststelle Kilometergeld verrechnen dürfe und im Gegenzug dazu keine Reisegebühren für eine Dienstzuteilung von seiner Stammdienststelle verrechnen dürfe. Demnach sei ein Angebot gesetzeskonform mit Bindungswille und Bestimmtheit gestellt und auch angenommen worden. Es liege daher eine übereinstimmende Willenserklärung vor. Wolle man unterstellen, dass der Leiter der Abteilung Personalrecht etwas anderes erklären habe wollen, müsse man auf § 863 ABGB zurückgreifen. Für das Vorliegen und die Bedeutung einer Erklärung komme es nämlich nicht primär auf den Willen des Erklärenden an, sondern vielmehr auf das Verständnis, das ein redlicher Erklärungsempfänger von dieser gewinnen dürfe.
Der Beschwerdeführer sei zu keinem Zeitpunkt darüber informiert worden, dass die zivilrechtliche Vereinbarung befristet gewesen wäre oder nicht mehr gelte. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum sich für den Beschwerdeführer einzig und alleine deshalb etwas ändern hätte sollen, weil er ab 04.12.2006 dienstfreigestellter Personalvertreter gewesen sei. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer nun auf Dauer seine Fahrgemeinschaft nicht mehr nutzen können. Der Wegfall der Fahrgemeinschaft sei jedoch ein Grund gewesen, dass es zur Vereinbarung gekommen sei. Die Vereinbarung hätte auf unbestimmte Zeit gegolten. Gemäß dieser Vereinbarung hätte der Beschwerdeführer den Fahrtkostenzuschuss und zusätzlichen Kilometergeld geltend machen dürfen. Es handle sich um eine zivilrechtliche Sondervereinbarung, die jedenfalls nach dem Günstigkeitsprinzip ein Teil der besoldungsrechtlichen Bestimmungen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis sei. Nur aufgrund der Vereinbarung habe eine rechtsgültige Weisung an die auszahlende Stelle ergehen und die Auszahlung der entsprechenden Reisekosten problemlos durchgeführt werden können. Der Antrag auf Fahrtkostenzuschuss habe der Beschwerdeführer darüber hinaus bereits lange vor seiner Tätigkeit als VPA-Mitglied gestellt. Dies sei auch bei Abschluss der Vereinbarung bekannt gewesen. Würde man jedoch den Argumenten des Beschwerdeführers hinsichtlich der Vereinbarung nicht folgen, so stünden diesem aufgrund der geltenden Rechtslage hinsichtlich seiner Dienstzuteilung Dienstzuteilungsgebühren zu. Diese würden "in kompensando" eingewendet werden.
Weiters begehrte der Beschwerdeführer, dass aufgrund der im Dezember 2006 getätigten SAP Eintragung der Beschwerdeführer zum Sitz des Organs VPA XXXX dienstzugeteilt worden sei und damit eine Änderung seines Dienstortes verbunden sei.
Ebenso wurde die Feststellung begehrt, dass der Beschwerdeführer die Kilometergelder und den Fahrtkostenzuschuss zurecht erhalten habe.
In eventu wurde die Feststellung begehrt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der zivilrechtlichen Vereinbarung nach dem Günstigkeitsprinzip zusammen mit der Bestimmung des § 38 RGV davon ausgehen hätte dürfen, dass die Auszahlung rechtens war und er die Zahlungen gutgläubig erhalten habe.
Darüber hinaus habe die belangte Behörde nur unzureichend ermittelt und den Sachverhalt nur unvollständig erhoben. Sie hätte die angebotenen SAP-Ausdrucke dem Verfahren zugrunde liegen müssen.
Ferner begehrt der Beschwerdeführer die Feststellung, dass mit der Dienstzuteilung des Beschwerdeführers vom Verteilzentrum XXXX zum VPA XXXX eine Änderung des Dienstortes verbunden gewesen sei. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die ganzen Beschlüsse des VPA in den letzten 30 Jahren in XXXX gefällt worden seien; auch die gesamten Wahlausschusssitzungen sowie die gesamte Wahlvorbereitung und die konstituierenden Sitzungen hätten dort stattgefunden.
Darüber hinaus begehrte der Beschwerdeführer (zusammengefasst) die Feststellung, dass mit dem Leiter der Abteilung Personalrecht, welcher als Stellvertreter für die Dienstbehörde aufgetreten sei, vereinbart worden sei, dass der Beschwerdeführer in Ausübung seines Mandats als Personalvertreter für die Fahrten von seinem Wohnort zu seinem Dienstort Kilometergeld verrechnen dürfe. Die Vereinbarung hätte auf unbestimmte Zeit gegolten. Es handle sich um eine private Sondervereinbarung nach dem Günstigkeitsprinzip, welche jedenfalls rechtlich verbindlich sei. Jedenfalls handle es sich um einen Teil/Zusatz zu den besoldungsrechtlichen Bestimmungen im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis.
21. Mit Schreiben vom 28.05.2019, eingelangt am 31.05.2019 wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Seine Stammdienststelle ist das Verteilzentrum XXXX . Ab 19.08.2003 war der Beschwerdeführer Mitglied des Vertrauenspersonenausschusses (VPA) XXXX .
Im Jahr 2003 fanden zwischen XXXX , Mitglied im Personalausschusses Post, und dem Leiter der Abteilung Personalrecht in der Unternehmenszentrale der Österreichischen Post AG aus Anlass einer OGH-Entscheidung Gespräche zum Thema statt, auf welche Weise der Beschwerdeführer als Mitglied des VPA in Zusammenhang mit der Ausübung von Personalvertretungstätigkeit Reisegebühren verrechnen könne. Der Leiter der Abteilung Personalrecht machte dem genannten Mitglied im Personalausschusses den Vorschlag, dass der Beschwerdeführer an jenen Tagen, an denen er eine Personalvertretungstätigkeit verrichte, Kilometergeld ausnahmsweise von seinem Wohnort aus geltend machen könne; dies unter der Voraussetzung, dass keine weiteren Reisegebühren, wie Tages-und Nächtigungsgebühren etc., anfallen würden.
Ab 04.12.2006 übte der Beschwerdeführer die Funktion des Vorsitzenden des VPA XXXX aus und war gemäß § 67 Abs. 1 Z 1 lit b Post-Betriebsverfassungsgesetz (PBVG) dauernd vom Dienst freigestellt.
Im Zeitraum vom 04.12.2006 bis zum 30.09.2007 verrechnete der Beschwerdeführer regelmäßig für Fahrten von seinem Wohnort zu seiner Stammdienststelle und zurück jeweils 92 km zu je EUR 0,376 an Kilometergeld, indem er diese Reisegebühren im Wege der Reiserechnung geltend machte. Diese geltend gemachten Reisegebühren wurden dem Beschwerdeführer von der Dienststelle (bzw. dem dortigen Reisekostenabrechnungscenter) ohne weitere Nachfrage ausbezahlt.
Der Beschwerdeführer verrechnete im Überprüfungszeitraum 21.312 km - davon 15.986 km für Fahrten von seinem Wohnort zu seiner Stammdienststelle. Unter Zugrundelegung des amtlichen Kilometergeldes von EUR 0,376 ergab sich sohin ein Betrag in der Höhe von EUR 6.010,74.
Dem Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Einreichung der diesen Auszahlungen zugrundeliegenden Reiserechnungen bewusst, dass eine Auszahlung auf gesetzlicher bzw. verordnungsmäßiger Grundlage nicht möglich war.
Vom Beschwerdeführer wurde der gesamte geforderte Betrag in der Höhe von EUR 6.010,74 (unter Vorbehalt) an die Behörde zurückbezahlt.
2. Beweiswürdigung:
Sämtliche Feststellungen konnten aufgrund der Aktenlage getroffen werden. Die Feststellungen zum Dienstverhältnis, der Stammdienststelle und der Funktion als Mitglied bzw. Vorsitzender des VPA XXXX ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid und damit übereinstimmend aus der Beschwerde.
Die Feststellungen zu dem Gespräch zwischen dem Mitglied im Personalausschusses Post ( XXXX ) und dem Leiter der Abteilung Personalrecht in der Unternehmenszentrale der Österreichischen Post AG im Jahr 2003 betreffend die Erlaubnis ("Vereinbarung"), Reisekosten auch für Fahrten, die vom Wohnort ausgingen, zu verrechnen, sind im Akt umfassend dokumentiert und werden auch in der Beschwerde übereinstimmend dargestellt.
Vom Beschwerdeführer wurde auch nicht bestritten, dass er im Zeitraum vom 04.12.2006 bis zum 30.09.2007 regelmäßig für Fahrten von seinem Wohnort zu seiner Stammdienststelle in XXXX und zurück Kilometergeld verrechnete, indem er diese Fahrten als Reisegebühren im Wege der Reiserechnung bei seiner Dienststelle geltend machte und diese auch ausbezahlt wurden.
Dass dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einreichung der Reiserechnungen bewusst war, dass eine Auszahlung auf gesetzlicher bzw. verordnungsmäßiger Grundlage nicht möglich war, ist insofern unzweifelhaft, als im gegenteiligen Fall die Notwendigkeit einer "Vereinbarung" mit dem Leiter der Abteilung Personalrecht nicht gegeben gewesen wäre.
In der Beschwerde selbst wird angeführt, dass vom Beschwerdeführer der gesamte geforderte Betrag in der Höhe von EUR 6.010,74 (unter Vorbehalt) bereits an die Behörde zurückbezahlt wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
§ 13 Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, lautet auszugsweise:
"Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen
§ 13a. (1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.
(2) Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den aus dem Bundesdienstverhältnis gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem VVG, BGBl. Nr. 53/1991, hereinzubringen.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.
..."
Die Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV), BGBl. Nr. 133/1955, § 4 in der Fassung BGBl. Nr. 665/1994, § 5 in der Fassung BGBl. I. Nr. 123/1998 und § 19 in der Fassung BGBl. Nr. 43/1995, lautet auszugsweise:
"Dienstreisen
§ 4. Bei Dienstreisen gebührt dem Beamten:
1. die Reisekostenvergütung; sie umfaßt die Kosten der Beförderung der Person und des notwendigen Reise- und Dienstgepäcks mit einem Massenbeförderungsmittel für die Strecke zwischen der Dienststelle und dem Ort der Dienstverrichtung, die Kosten der Benützung anderer Beförderungsmittel, sowie die Entschädigung für Wegstrecken (Kilometergeld);
[...]
Reisekostenvergütung
§ 5. (1) Als Ausgangspunkt und Endpunkt der Reisebewegung ist die Dienststelle anzusehen, der der Beamte zur Dienstleistung zugewiesen ist.
(2) Bei Verkehrsstörungen hat der Beamte von sonst gegebenen Möglichkeiten einer Fortsetzung der Reisebewegung Gebrauch zu machen, wenn die Fortsetzung eine Verkürzung der Gesamtreisedauer voraussehen läßt und ein damit verbundener Mehraufwand die Kosten der durch die Verkehrsstörung entstandenen Verzögerung nicht oder nicht wesentlich übersteigt.
(3) Für den Weg zum und vom Bahnhof gebührt der Ersatz der Kosten für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels. Steht ein solches nicht zur Verfügung und beträgt die Wegstrecke von der Dienststelle zum Bahnhof
1. mehr als zwei Kilometer, so gebührt das Kilometergeld,
2. mehr als fünf Kilometer, so gebührt gegen Nachweis der Ersatz der Kosten für die Benützung eines Taxis.
[...]
§ 19. Bei Dienstreisen eines Beamten in seinen Wohnort oder eines dienstzugeteilten Beamten in seinen Dienstort oder Wohnort gelten für die Zeit des Aufenthaltes im Dienst(Wohn)ort die Bestimmungen über Dienstverrichtungen im Dienstort; hiebei gilt für Dienstverrichtungen im Wohnort die Wohnung als Dienststelle. Für Reisebewegungen zwischen dem Dienst(zuteilungs)ort und dem Wohnort besteht kein Anspruch auf Reisekostenvergütung. Allfällige Mehraufwendungen für Fahrtkosten gegenüber dem Aufwand für die tägliche Fahrt zum und vom Dienst(zuteilungs)ort sind gegen Nachweis zu ersetzen."
1. Zu § 13a GehG hat der Verwaltungsgerichtshof unter anderem in diesem Verfahren bereits ausgesprochen, dass Voraussetzung für die Entstehung eines Ersatzanspruches des Bundes nach § 13a Abs. 1 GehG das Vorliegen einer zu Unrecht empfangenen Leistung (eines Übergenusses) und das Fehlen des guten Glaubens sind. Zu Unrecht empfangene Leistungen sind solche, für deren Empfangnahme kein gültiger Titel (Gesetz, Verordnung, Bescheid) vorhanden ist. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Leistung auf Grund eines (vermeintlichen) derartigen Titels erbracht wurde. Ein Anspruch, den ein Beamter gegen seinen Dienstgeber geltend macht oder der von diesem gegen den Beamten geltend gemacht wird, fällt somit nur dann in die Zuständigkeit der Dienstbehörde beziehungsweise ist nur dann im Verwaltungsrechtsweg zu entscheiden, wenn er aus den für das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis geltenden Normen (Gesetz, Verordnung, Bescheid) abgeleitet wird (VwGH 01.07.2015, 2012/12/0011, mwH).
Zu prüfen war daher zunächst, ob die Zahlungen an den Beschwerdeführer aufgrund einer (vermeintlichen) privatrechtlichen Vereinbarung oder aufgrund einer (vermeintlich) für das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis geltenden Norm geleistet wurden.
Fallbezogen wurde vom Leiter der Abteilung Personalrecht in der Unternehmenszentrale der Österreichischen Post AG die Aussage getätigt, dass der Beschwerdeführer an Tagen, an denen er eine Personalvertretungstätigkeit verrichte, Kilometergeld ausnahmsweise von seinem Wohnort aus geltend machen könne, vorausgesetzt es würden keine weiteren Reisegebühren (zB Tages- und Nächtigungsgebühren) anfallen. Aufgrund dieser Aussage bzw. "Vereinbarung" machte der Beschwerdeführer Reisegebühren für von seinem Wohnort ausgehende Fahrten mit seinem Privat-PKW im Rahmen von Reiserechnungen gemäß § 36 RGV geltend. Aufgrund dieser Reiserechnungen erfolgte auch eine Auszahlung des geltend gemachten Kilometergeldes durch das Reisekostenabrechnungscenter.
In diesem Zusammenhang erweist sich die vom Beschwerdeführer vertretene Ansicht, die Zahlungen seien aufgrund einer (vermeintlichen) privatrechtlichen Vereinbarung erfolgt, als nicht nachvollziehbar.
Zunächst basiert die Aussage bzw. "Vereinbarung" des Leiters der Abteilung Personalrecht im Wesentlichen auf der RGV. Es handelt sich nicht um eine "originäre" Vereinbarung, wonach dem Beschwerdeführer pro gefahrenem Kilometer ausgehend von seinem Wohnort ein gewisser Betrag zusteht, sondern diese "Vereinbarung" stellt eine Modifikation der bestehenden Bestimmungen der RGV dar: Der Beschwerdeführer dürfe demnach das in der RGV festgelegte "Kilometergeld" (§ 4 RGV) auch für von seinem Wohnort ausgehende Wegstrecken geltend machen, im Gegenzug dafür aber keine weiteren in der RGV vorgesehenen Gebühren geltend machen.
Diese "Vereinbarung" tritt daher nicht - wie eine privatrechtliche und somit von den gesetzlichen Bestimmungen unabhängige Vereinbarung wirken würde - zu den gesetzlichen Bestimmungen (RGV) hinzu, sondern sollte diese (dem Sinn der "Vereinbarung" entsprechend) ersetzen. Wesentliche Teile der "Vereinbarung" wurden auch nicht - wie bei einer privatrechtlichen Vereinbarung anzunehmen wäre - zwischen den Parteien vereinbart, sondern ergeben sich bindend aus dem Gesetz (zB der pro Kilometer geltend zu machende Betrag oder die Abwicklung der Auszahlung); bei der Geltendmachung des zurückzuzahlenden Kilometergeldes hat der Beschwerdeführer sich (implizit vor allem durch die Reiserechnungslegung) auch auf diese gesetzlichen Grundlagen gestützt. Wesentlich ist auch, dass diese "Vereinbarung" nicht zum Zweck eines "Leistungsaustausches" zwischen Beschwerdeführer und Dienstgeber geschlossen wurde, sondern Zweck der "Vereinbarung" war, die RGV - in Anlehnung an eine Entscheidung des OGH - dahingehend auszulegen, dass dem Beschwerdeführer als Personalvertreter kein Nachteil erwachse. Dementsprechend behauptete der Beschwerdeführer auch selbst, dass es sich bei dieser "Sondervereinbarung" um "einen Teil der besoldungsrechtlichen Bestimmungen im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis" handle.
Die Auszahlung des zurückgeforderten Betrages erfolgte aufgrund der vom Beschwerdeführer gemäß § 36 RGV gestellten Reiserechnungen nach den Verfahrensbestimmungen der RGV. Dass die Auszahlung des zurückgeforderten Betrages de facto aufgrund der Bestimmungen der RGV nicht erfolgen hätten dürfen, ändert nichts daran, dass der (vermeintliche) Anspruch auf Auszahlung des Kilometergeldes für Wegstrecken ausgehend vom Wohnort des Beschwerdeführers aus den für das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis geltenden Normen abgeleitet wurde.
Dass vom Beschwerdeführer ursprünglich etwa EUR 11.000 eingefordert hätten werden sollen und dieser Betrag (durch Einschränkung des Zeitraumes auf die Dauer von 04.12.2006 bis 30.09.2007) auf EUR 6.010,74 reduziert wurde, lässt nicht auf eine privatrechtliche Vereinbarung schließen. Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist ausschließlich der genannte Zeitraum und trifft zu dem darüber hinausgehenden Zeitraum keine Aussagen. Selbst wenn die Behörde die Ansicht vertritt, dass für den davorliegenden Zeitraum die Voraussetzungen für eine Rückforderung gemäß § 13a GehG nicht gegeben sind, kann daraus nicht auf das Bestehen einer privatrechtlichen Vereinbarung geschlossen werden.
Wenn der Beschwerdeführer vermeint, dass eine zivilrechtliche Vereinbarung getroffen worden sei, die für den Beschwerdeführer günstiger als die einseitig zwingende RGV sei, ist dem entgegenzuhalten, dass die Beschneidung der gesetzlich eingeräumten Rechtspositionen durch einzelvertragliche Vereinbarung nicht möglich ist. Auch wenn die gegenständliche "Vereinbarung" zu dem Zweck geschlossen wurde, den Beschwerdeführer gegenüber der gesetzlichen Lage besser zustellen, so beschneidet sie gleichzeitig Rechte des Beschwerdeführers (insbesondere Ansprüche auf sonstige Reisegebühren nach der RGV, etwa Tages- oder Nächtigungsgebühren etc.) und ist daher nicht geeignet, öffentlich-rechtliche Ansprüche gegenüber dem Bund wirksam zu gestalten (vgl. VwGH 19.02.2018, Ra 2017/12/0022).
Nicht zielführend ist weiters die Argumentation des Beschwerdeführers, dass nur aufgrund einer zivilrechtlichen Vereinbarung eine rechtsgültige Weisung an die ausbezahlende Stelle ergehen habe können. Eine Weisung, dem Beschwerdeführer Kilometergeld auch für die Wegstrecke zwischen Wohnort und Dienstort auszuzahlen, konnte genauso gut ohne privatrechtliche Vereinbarung ergeben. Es ist auch nicht - wie der Beschwerdeführer vermeint - "denkunmöglich", dass die Mitarbeiter des Reisegebührenmanagements (nämlich aufgrund eines Irrtums) Auszahlungen ohne entsprechende Rechtsgrundlagen tätigen.
Die Auszahlung der Reisegebühren für 15.986 Kilometer zwischen Wohnort und Stammdienststelle des Beschwerdeführers zu je EUR 0,376 (insgesamt EUR 6.010,74) erfolgte daher aufgrund einer (vermeintlich) für das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis geltenden Norm. Ihre Rückforderung war daher im Verwaltungsrechtsweg geltend zu machen.
2.1. Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind gemäß § 13a Abs. 1 GehG, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.
Zu Unrecht empfangene Leistungen sind solche, für deren Empfangnahme kein gültiger Titel (Gesetz, Verordnung, Bescheid) vorhanden ist (vgl. VwGH 30.05.2001, 95/12/0153; 28.06.2000, 95/12/0233).
Gemäß den oben zitierten Bestimmungen der RGV gebührt dem Beamten bei Dienstreisen unter anderem eine Reisekostenvergütung, die die Kosten der Beförderung der Person und des notwendigen Reise- und Dienstgepäcks mit einem Massenbeförderungsmittel für die Strecke zwischen der Dienststelle und dem Ort der Dienstverrichtung, die Kosten der Benützung anderer Beförderungsmittel sowie die Entschädigung für Wegstrecken (Kilometergeld) umfasst. Bei der Reisekostenvergütung ist als Ausgangspunkt und Endpunkt der Reisebewegung die Dienststelle anzusehen, der der Beamte zur Dienstleistung zugewiesen ist. Bei Dienstreisen eines Beamten in seinen Wohnort oder eines dienstzugeteilten Beamten in seinen Dienstort oder Wohnort gelten für die Zeit des Aufenthaltes im Dienst(Wohn)ort die Bestimmungen über Dienstverrichtungen im Dienstort; hiebei gilt für Dienstverrichtungen im Wohnort die Wohnung als Dienststelle. Für Reisebewegungen zwischen dem Dienst(zuteilungs)ort und dem Wohnort besteht kein Anspruch auf Reisekostenvergütung.
Ein Anspruch auf Kilometergeld für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Strecken vom Wohnort zur Stammdienststelle bzw. umgekehrt ergibt sich aus der RGV nicht. Auch aus einem Gesetz, einer anderen Verordnung, einem Bescheid oder einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Titel ist ein entsprechender Anspruch nicht abzuleiten.
Zum im Laufe des Verfahrens wiederholten Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er ab 04.12.2006 dienstzugeteilt gewesen sei und seine Dienststelle nicht mehr das Verteilzentrum XXXX , sondern die ZB XXXX gewesen sei, ist auszuführen, dass dies im gegenständlichen Verfahren nicht von Relevanz ist. Der ausbezahlte Betrag in der Höhe von EUR 6.010,74 wurde nämlich ausschließlich für Fahrten ausbezahlt, die im Wohnort des Beschwerdeführers begonnen bzw. geendet haben. Für diese Fahrten gebührte aber - unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer nunmehr zur ZB 5020 dienstzugeteilt war oder nicht - keinesfalls Reisekostenvergütung. Die Frage einer etwaigen Dienstzuteilung ist nicht Gegenstand des Verfahrens und für die Beurteilung der gegenständlichen Beschwerde auch nicht von Relevanz.
Für die Empfangnahme des Kilometergeldes für Wegstrecken zwischen Wohnort und Stammdienststelle des Beschwerdeführers (15.986 Kilometer) in der Höhe von insgesamt EUR 6.010,74 war daher kein gültiger Titel vorhanden.
2.2. Der Beschwerdeführer vermeint jedoch, dass der empfangene Betrag dem Bund nicht zu ersetzen ist, weil er im guten Glauben empfangen wurde.
Für die Beurteilung der Frage, ob dem Empfänger eines Betrags (eines Übergenusses), dessen Zahlung auf einen Irrtum der auszahlenden Stelle zurückgeht, Gutgläubigkeit zuzubilligen ist, kommt es - wie der Verwaltungsgerichtshof seit einem (noch zur Rechtslage vor Einführung des § 13a in das Gehaltsgesetz durch die 15. Gehaltsgesetz-Novelle) von einem verstärkten Senat beschlossenen Erkenntnis vom 30. Juni 1965, 1278/63, Sammlung 6.736/A, in ständiger Rechtsprechung erkennt - nicht auf das subjektive Wissen des Leistungsempfängers, sondern auf die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses (des Irrtums der auszahlenden Stelle) an. Demnach ist Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen schon dann nicht mehr anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Zahlungen auch nur hätte Zweifel haben müssen. Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, auf Grund derer die Leistung erfolgt ist, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, den der Leistungsempfänger weder erkannt noch veranlasst hat, so ist dieser Irrtum nur dann im genannten Sinn objektiv erkennbar (und damit eine Rückersatzverpflichtung zu bejahen), wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer Norm, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet, besteht. Es kommt nach der Judikatur nur darauf an, dass der Irrtum der Behörde - in welcher Form auch immer sich dieser offenbart, sei es als schlichtes Vergessen oder als Ausdruck einer unrichtigen Auslegung oder Subsumtion - im Ergebnis die offensichtlich unrichtige Anwendung einer Norm (deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet) zur Folge hat (vgl. zum Ganzen VwGH 11.04.2018, Ra 2017/12/0098, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs). Daran ändert auch der Umstand, dass sich der Leistungsempfänger in einem durch die auszahlende Stelle (und/oder die die Auszahlung letztlich veranlassende Stelle) auf Grund von über die bloße Auszahlung hinausgehenden Umständen bewirkten Irrtum über die Rechtmäßigkeit der Zahlung befindet, nichts, wenn er (die objektive Erkennbarkeit im dargestellten Sinn vorausgesetzt) dennoch an der Rechtmäßigkeit der Leistung - objektiv beurteilt - hätte Zweifel haben müssen (VwGH 10.06.1991, 90/12/0189).
Der Beschwerdeführer bestreitet die objektive Erkennbarkeit des Irrtums der auszahlenden Stelle mit der Argumentation, dass alle mit der Reiserechnung des Beschwerdeführers befassten Personen (Leiter der Abteilung Personalrecht, Sachbearbeiter der Reiserechnungsstelle, Rechtsabteilung) Experten gewesen seien. Er hätte sich daher darauf verlassen dürfen, dass die Vereinbarung rechtsverbindlich sei und die auszahlende Stelle die Reiserechnung vor Auszahlung überprüft habe und seine Bezüge daher rechtmäßig seien. Wenn sich die Behörde nunmehr auf einen Irrtum der Experten stütze, müsse im Umkehrschluss dem Beschwerdeführer als Laie zumindest der gutgläubige Erwerb zugestanden werden. Es sei nämlich nicht nachvollziehbar, wie es für den Beschwerdeführer objektiv erkennbar sein sollte, dass er zu Unrecht eine Dienstreiserechnung abgegeben und einen entsprechenden Betrag erhalten habe, wenn es nicht einmal für die angeführten Experten und Entscheidungsträger objektiv erkennbar gewesen sei. Es sei "nicht denkmöglich", dass die Mitarbeiter des Reisegebührenmanagements die Rechtsgrundlagen für die Auszahlung von Reisegebühren nicht gekannt oder sich nicht daran gehalten hätten.
Unter Zugrundelegung der oben dargestellten Grundsätze können diese Einwände der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Fallbezogen ist der RGV in der oben zitierten Fassung völlig eindeutig zu entnehmen, dass Reisegebühren (konkret "Kilometergeld") für die geltend gemachte Wegstrecke zwischen Wohnort und Stammdienststelle nicht zustehen. Einer Auszahlung von Reisegebühren für derartige Wegstrecken fehlt jegliche Grundlage in den zitierten oder anderen Bestimmungen der RGV. Wie bereits in der Beweiswürdigung dargestellt, wusste der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einreichung der Reiserechnungen, dass es für die Auszahlung von Kilometergeld für diese Strecke keine Grundlage im Gesetz bzw. einer Verordnung gab. Ausgehend davon hätte der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der oben dargelegten rechtlichen Grundsätze bei objektiver Beurteilung und nicht nach seinem subjektiven Wissen (insbesondere mangelnde Rechtskenntnis) auch unter Berücksichtigung der "Vereinbarung" an der Rechtmäßigkeit der entsprechend seinem Antrag ausgezahlten Leistungen Zweifel haben müssen. Hier beruht der Irrtum der auszahlenden Stelle auf einer offensichtlich unrichtigen Anwendung der RGV, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet. Beim Beschwerdeführer hätte bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt daher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Auszahlung von Kilometergeld für die Wegstrecke zwischen Wohnort und Stammdienststelle aufkommen müssen. Darauf, ob die auszahlende Stelle angewiesen worden sei, die "Vereinbarung" mit dem Leiter der Abteilung Personalrecht umzusetzen, vor der Auszahlung die Reisegebührenrechnung des Beschwerdeführers überprüft hat, aus welchen Gründen sie bejahendenfalls zur Auffassung gelangt ist, dass dem Beschwerdeführer Reisegebühren in der angesprochenen Höhe gebührten, und ob schließlich der Beschwerdeführer auf Grund der erfolgten Auszahlung der Meinung sein konnte, die auszahlende Stelle sei nach Überprüfung der Rechnung zur Ansicht gelangt, dass ein Anspruch in der geltend gemachten Höhe zu Recht bestehe, kam es zufolge der objektiven Erkennbarkeit der Unrechtmäßigkeit der ausgezahlten Leistungen im eben genannten Sinn nicht an. Zu letzterem ist ergänzend darauf zu verweisen, dass nicht einmal eine ausdrückliche Mitteilung der auszahlenden Stelle und/oder der Dienstbehörde, es gebühre eine bestimmte Leistung, den Leistungsempfänger schlechthin von der Nachprüfung der Richtigkeit dieser Mitteilung und der Rechtmäßigkeit der einer solchen Mitteilung entsprechenden Zahlung befreit (vgl. VwGH 10.06.1991, 90/12/0189, mit Hinweis auf VwGH 20.04.1989, 87/12/0086). Da der Beschwerdeführer aus diesem Grund trotz der ihm erteilen Zusage, dass er Reisekosten auch von seinem Wohnort aus verrechnen dürfe, Zweifel an der Rechtsmäßigkeit haben musste, war es auch nicht von Relevanz, ob das Personalamt ab einem gewissen Zeitpunkt von dieser Zusage ("Vereinbarung") abgehen habe wollen (vgl. dazu insbesondere die Entscheidung des VwGH vom 10.06.1991, 90/12/0189, in welcher das Vorbringen, die Auszahlung von Nebengebühren sei auf Grundlage einer Vereinbarung, die eine jahrelang praktizierte Abrechnungsmethode bedingt habe, erfolgt, nicht zu einem guten Glauben beim Empfang der Leistungen führte).
3. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er ab Ausübung der Funktion des Vorsitzenden des VPA dienstzugeteilt gewesen sei, er jedoch nur infolge der oben angeführten "Vereinbarung" von einer reiserechtlichen Geltendmachung dieser Dienstzuteilung abgesehen habe. Die Dienstzuteilungsgebühr, die in etwa gleich hoch sei wie der gegenständliche Übergenuss, würde vom Beschwerdeführer nunmehr "in kompensando" eingewendet.
Eine Aufrechnung mit der vom Beschwerdeführer eingewendeten Gegenforderung auf Dienstzuteilungsgebühr (und Lenkeraufwandsentschädigung) ist aber schon deshalb ausgeschlossen, weil eine Prüfung des Anspruches auf Dienstzuteilungsgebühr und die Bemessung der Höhe derselben noch nicht erfolgt ist. Ein im Wege der Aufrechnung zu berücksichtigender Anspruch des Beschwerdeführers bestand und besteht somit nicht (vgl. die Entscheidung des VwGH vom 17.02.1993, 92/12/0064, betreffend § 13 a GehG, in welcher auch die Möglichkeit der Aufrechnung mit einer Gegenforderung auf Abfertigung gemäß § 54 des Gehaltsgesetzes 1956 verneint wurde, weil der Beschwerdeführer zwar einen Antrag auf Abfertigung nach dieser Gesetzesstelle eingebracht hatte, eine Bemessung der Höhe der Abfertigung aber noch nicht erfolgt war; vgl. dazu auch Zens, Zivilrechtliche Elemente im Dienstrecht der Bundesbeamten im Spiegel der verwaltungsgerichtlichen Judikatur, ZÖR (2010), 697 ff.).
Im Übrigen hat der Beschwerdeführer den bescheidmäßig vorgeschriebenen Betrag - unter Vorbehalts - bereits an die belangte Behörde bezahlt, sodass eine Aufrechnung ohnehin nicht mehr möglich ist.
Betreffend die vom Beschwerdeführer im Zuge der Beschwerde gestellten Feststellungsanträge ist darauf hinzuweisen, dass der Gegenstand des Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch den Spruch des Bescheides begrenzt wird. Da der Bescheid über diese Anträge nicht abspricht, konnten sie auch nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sein.
4. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch das Personalamt Salzburg der Österreichischen Post AG festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389).
Die Frage, ob die Zahlungen an den Beschwerdeführer aufgrund einer (vermeintlichen) privatrechtlichen Vereinbarung oder aufgrund einer (vermeintlich) für das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis geltenden Norm geleistet wurden und ob der Beschwerdeführer die Leistungen in guten Glauben empfangen hat, waren Rechtsfragen, die aufgrund des von der Behörde ermittelten Sachverhaltes abschließend geklärt werden konnten.