TE Vwgh Erkenntnis 1998/5/22 97/19/1432

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Veröffentlicht am 22.05.1998
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Index

19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z6;
MRK Art8;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Martschin, über die Beschwerde des 1996 geborenen EU in Wien, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 20. Juni 1997, Zl. 111.432/5-III/11/97, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der im Ausland geborene Beschwerdeführer verfügte über einen Touristensichtvermerk mit Geltungsdauer vom 12. Mai 1996 bis 11. August 1996. Mit seiner am 25. Juli 1996 durch einen Familienangehörigen bei der österreichischen Botschaft in Preßburg überreichten, am 2. August 1996 bei der erstinstanzlichen Behörde eingelangten Eingabe beantragte er die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 20. Juni 1997 wurde dieser Antrag gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 6 des Fremdengesetzes 1992 (FrG) abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei mit dem in Rede stehenden Touristensichtvermerk in das Bundesgebiet eingereist und halte sich seither in Österreich auf. Damit liege der Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG vor. Die Erteilung einer Bewilligung sei aus dem Grunde des § 5 Abs. 1 AufG ausgeschlossen. Eine auf § 5 Abs. 1 AufG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG gestützte Entscheidung stelle einen zulässigen Eingriff in das durch Art. 8 MRK geschützte Grundrecht dar.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

§ 5 Abs. 1 AufG lautete:

"§ 5. (1) Eine Bewilligung darf Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt, insbesondere aber, wenn deren Lebensunterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert ist."

§ 10 Abs. 1 Z. 6, § 19 und § 20 Abs. 1 FrG lauteten:

"§ 10. (1) Die Erteilung eines Sichtvermerkes ist zu versagen, wenn

...

6. der Sichtvermerk zeitlich an einen Touristensichtvermerk anschließen oder nach sichtvermerksfreier Einreise (§ 12 Aufenthaltsgesetz oder § 14) erteilt werden soll;

§ 19. Würde durch eine Ausweisung gemäß § 17 Abs. 1 oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist ein solcher Entzug der Aufenthaltsberechtigung nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten genannten Ziele dringend geboten ist.

§ 20. (1) Ein Aufenthaltsverbot darf nicht erlassen werden, wenn seine Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung. Bei dieser Abwägung ist auf folgende Umstände Bedacht zu nehmen:

1. die Dauer des Aufenthaltes und das Ausmaß der Integration des Fremden oder seiner Familienangehörigen;

2. die Intensität der familiären und sonstigen Bindungen."

Der Beschwerdeführer tritt der maßgeblichen Sachverhaltsannahme der belangten Behörde, er halte sich im Anschluß an seine Einreise mit Touristensichtvermerk weiterhin im Bundesgebiet auf, nicht entgegen. Auf Basis dieser Bescheidfeststellung ist aber der Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG gegeben. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang allein, daß sich der Fremde - bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides - im Anschluß an eine mit Touristensichtvermerk erfolgte Einreise im Bundesgebiet aufhält (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1995, Zl. 95/19/0500).

Wenn der Beschwerdeführer sich auf § 19 und § 20 Abs. 1 FrG beruft, so ist ihm zu entgegnen, daß diese Bestimmungen nach ihrem klaren Wortlaut im Verfahren zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht zur Anwendung gelangen.

Der Beschwerdeführer beruft sich darüber hinaus auf seine familiären Interessen in Österreich. Er verweist darauf, daß sein Vater seit dem Jahr 1988 in Österreich aufhältig sei und einen unbefristeten Sichtvermerk sowie einen Befreiungsschein besitze. Auch seine Mutter lebe - ebenso wie er - gemeinsam mit seinem Vater in Österreich. Überdies sei der Beschwerdeführer aufgrund seines Alters auf die Pflege und Obsorge seiner Eltern angewiesen. Diese Umstände hätte die belangte Behörde zu ermitteln und festzustellen gehabt.

Dieses Vorbringen vermag der Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil bei einer auf § 5 Abs. 1 AufG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG gestützten Entscheidung eine Bedachtnahme auf private und familiäre Interessen des Fremden aus den im Erkenntnis des Verfassungsgerichthofes vom 1. Juli 1993, Slg. Nr. 13.497, genannten Gründen nicht in Betracht kommt.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997191432.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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