Entscheidungsdatum
22.10.2019Norm
B-VG Art. 130 Abs1Spruch
W195 2224334-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX vom XXXX ergänzt am XXXX sowie XXXX beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1 Mit Eingabe vom XXXX , brachte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht einen Schriftsatz ein, in welchem sie im Wesentlichen vorbrachte, dass die Arbeit des Bezirksgericht XXXX insbesondere die Entscheidung XXXX sowie das dazugehörige Rekursverfahren des Landesgerichts XXXX zur Zahl XXXX zu überprüfen
I.2. Am XXXX brachte die Beschwerdeführerin mehrere Eingaben mit welchen sie ihre an die Staatsanwaltschaft XXXX gerichteten Sachverhaltsdarstellungen dem Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis bringt.
I.3 Am XXXX langten weitere Eingaben an die Volksanwaltschaft XXXX , die Staatsanwaltschaft XXXX , Bezirkshauptmannschaft XXXX , Stadtgemeinde XXXX sowie an das Amt der XXXX Landesregierung gerichtet zur Kenntnis beim Bundesverwaltungsgericht ein, welches nochmal den Sachverhalt erläutert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Betreffend die Beschwerdeführerin waren zu den Zahlen XXXX beim Bezirksgericht XXXX und XXXX Landesgericht XXXX Verfahren anhängig.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Akteninhalt und basieren auf der Eingabe der Beschwerdeführerin vom XXXX , aus den Eingaben vom XXXX sowie vom XXXX .
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3); gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 2 B-VG (Z 4).
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 nichts anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde
Die Zuständigkeiten, die den Verwaltungsgerichten von Verfassung wegen zukommen, sind in Art. 130 Abs. 1 B-VG geregelt. Darüber hinaus ist es gemäß Art. 130 Abs. 2 B-VG möglich, durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze (Z 1) oder Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens (Z 2) oder Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten (Z 3) oder Beschwerden, Streitigkeiten oder Anträge in sonstigen Angelegenheiten (Z 4) vorzusehen.
Die Verwaltungsgerichte und damit auch das Bundesverwaltungsgericht sind entsprechend der eindeutigen verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht zuständig, über Klagen bzw. Beschlüsse zivilrechtlicher oder strafrechtlicher Natur zu entscheiden (vgl. Art. 130 Abs. 5 B-VG:
"Von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgeschlossen sind Rechtssachen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofes gehören sofern nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.").
Die gegenständliche Überprüfung von Entscheidungen des Bezirksgerichts Hollabrunn sowie des Landesgerichts Korneuburg würde daher nicht in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes fallen (vgl. VwGH 24.09.2014, Ra 2014/03/0031).
Da die vorliegende Beschwerde mittels Beschluss zurückzuweisen war, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 (2018) Anm 7 zu § 24 VwGVG mwN).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Bezirksgericht, Gerichtsbarkeit, Gewaltentrennung, Landesgericht,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W195.2224334.1.00Zuletzt aktualisiert am
26.03.2020