Entscheidungsdatum
28.10.2019Norm
AVG §13 Abs1Spruch
W227 2217895-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Vizerektors für Lehre der Technischen Universität Graz vom 28. Februar 2018, Zl. 137/4/2018-S, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung wird bestätigt.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang
1. Am 31. Jänner 2018 beantragte der Beschwerdeführer mittels entsprechender Formblätter bei der Technischen Universität Graz den Erlass bzw. die Rückzahlung des Studienbeitrages für das Sommersemester 2016, für das Wintersemester 2016/2017 und für das Sommersemester 2017. Begründend gab er jeweils an, dass er erwerbstätig gewesen sei.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Vizerektor für Lehre der Technischen Universität Graz diese Anträge gemäß § 92 Abs. 1 Z 4 bis 6 Universitätsgesetz (UG) i.V.m. § 2b Abs. 3 der Studienbeitragsverordnung 2004 (StubeiV 2004) zurück, weil sie nicht fristgerecht eingebracht worden seien.
Begründend führte der Vizerektor für Lehre zusammengefasst aus:
Gemäß § 2b Abs. 3 StubeiV 2004 seien Anträge auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Sommersemester 2016 bis 30. September 2016, für das Wintersemester 2016/2017 bis 31. März 2017 und für das Sommersemester 2017 bis 30. September 2017 zulässig gewesen. Die Anträge des Beschwerdeführers vom 31. Jänner 2018 seien daher verspätet.
3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde, in der er im Wesentlichen Folgendes vorbringt:
Die Studienbeiträge seien "falsch verrechnet" worden, weshalb eine "Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand begehrt" werde. Auch sei der Beschwerdeführer Ende Juli 2016 vom Studienservice "falsch" informiert worden, weshalb er vom Studienservice "gehindert" worden sei, die Anträge rechtzeitig zu stellen. Die gezahlten Studienbeiträge seien nicht gerechtfertigt, weil der Beschwerdeführer "voll berufstätig" gewesen sei.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28. Juni 2018 wies der Vizerektor für Lehre der Technischen Universität Graz die Beschwerde als unbegründet ab.
Begründend führte der Vizerektor für Lehre im Wesentlichen aus:
Die Anträge des Beschwerdeführers vom 31. Jänner 2018 würden sich als verspätet erweisen, weil die Anträge auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Sommersemester 2016 (nur) bis 30. September 2016, für das Wintersemester 2016/2017 (nur) bis 31. März 2017 und für das Sommersemester 2017 (nur) bis 30. September 2017 zulässig gewesen seien.
Dem Beschwerdevorbringen, wonach die Studienbeiträge "falsch verrechnet" worden seien, sei zu entgegnen, dass die Studienbeiträge nie falsch verrechnet würden, sondern entsprechend der Bestimmungen des § 91 UG in der gesetzlichen Höhe vorgeschrieben würden.
Erst durch einen Antrag auf Rückzahlung gemäß § 2b StubeiV könne nach erfolgtem Ermittlungsverfahren ein Erlass beschieden werden. Ohne entsprechende fristgerechte Anträge bliebe die Studienbeitragsvorschreibung aufrecht.
Die in der Beschwerde angeführten falschen Aussagen des Studienservice und eine Hinderung an der Antragstellung könnten aus nachstehenden Gründen nicht nachvollzogen werden:
Anträge könnten zu den Amtsstunden im Studienservice abgegeben bzw. jederzeit per Post übermittelt werden. Der Beschwerde liege ein E-Mail-Verkehr bei, aus der der Beschwerdeführer eine Fehlaussage des Studienservice ableite. Die E-Mail vom 27. Juli 2016 sei (jedoch) vom Beschwerdeführer an das Studienservice gesendet worden; damit könne aus der E-Mail nur eine Fehlaussage des Beschwerdeführers gedeutet werden, da es sich ja nicht um eine E-Mail des Studienservice handelt. Es hätten auch keine Aktenvermerke zu Telefonaten vorgefunden werden können, sodass die in der Beschwerde vorgebrachten "falschen Aussagen" seitens des Studienservice nicht nachvollziehbar seien. Vielmehr sei in den letzten Jahren mehr als tausend Studierenden der Studienbeitrag aufgrund des § 92 UG erlassen worden, sodass das Studienservice in diesem Bereich unzählige Beratungen vornehme und das Thema "Studienbeitragserlass" routiniert bearbeite.
Da aus der Beschwerde keine zwingenden oder neuen Erkenntnisse gewonnen hätten werden können, sei die Beschwerde abzuweisen.
5. In Folge stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag, in dem er im Wesentlichen sein Beschwerdevorbringen wiederholt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der Beschwerdeführer beantragte (erst) am 31. Jänner 2018 bei der Technischen Universität Graz die Rückzahlung des Studienbeitrages für das Sommersemester 2016, für das Wintersemester 2016/2017 und für das Sommersemester 2017.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zur Abweisung der Beschwerde (Spruchpunkt A)
3.1.1. Vorab ist festzuhalten, dass aufgrund der Zurückweisung der Anträge auf Rückzahlung der Studienbeiträge wegen Verspätung nur die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung "Sache" des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist (siehe dazu etwa VwGH 12.08.2014, Ro 2014/10/0087, m.w.N.).
3.1.2. Gemäß § 2b Abs. 3 dritter Satz StubeiV 2004 ist ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Wintersemester bis zum nächstfolgenden 31. März, ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Sommersemester ist bis zum nächstfolgenden 30. September zulässig.
Bei der Frist im Sinne des § 2b Abs. 3 StubeiV 2004 handelt es sich um eine durch Verordnung festgesetzte Frist (vgl. § 33 Abs. 4 AVG), die von der Behörde weder geändert noch erstreckt werden kann (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG I [2. Ausgabe 2014] § 33 Rz 11).
Wie § 2b Abs. 3 dritter Satz StubeiV 2004 normiert, ist ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Wintersemester bis zum nächstfolgenden 31. März und für das Sommersemester bis zum nächstfolgenden 30. September "zulässig". Damit wird normativ zum Ausdruck gebracht, dass der (materiellrechtliche) Anspruch des Studierenden auf Rückzahlung des Studienbeitrages von der rechtzeitigen Geltendmachung innerhalb der genannten Frist abhängt und bei deren Versäumung erlischt, sodass von einer materiellrechtlichen Frist auszugehen ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 13, m.w.H. sowie VwGH 09.12.2013, 2011/10/0179 m.w.N.).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes umfasst § 13 Abs. 1 zweiter Satz AVG jedenfalls "auch" materiellrechtliche Fristen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG I [2. Ausgabe 2014] § 13 Rz 13). Ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages kann daher nur schriftlich eingebracht werden.
Der Anspruch des Studierenden auf Rückzahlung des Studienbeitrages ist von der rechtzeitigen Geltendmachung innerhalb der genannten Frist abhängig und erlischt bei deren Versäumung (vgl. VwGH 09.12.2013, 2011/10/0179).
3.1.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet das Folgendes:
Wie oben ausgeführt, handelt es sich bei der Frist des § 2b Abs. 3 dritter Satz StubeiV 2004 um eine materiellrechtliche und nicht um eine verfahrensrechtliche Frist. Diese kann daher weder geändert noch erstreckt werden.
Folglich wäre - wie im angefochtenen Bescheid zutreffend festgehalten - der Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Sommersemester 2016 bis 30. September 2016, der Antrag auf Rückzahlung für das Wintersemester 2016/2017 bis 31. März 2017 und der Antrag auf Rückzahlung für das Sommersemester 2017 bis 30. September 2017 einzubringen gewesen.
Die vom Beschwerdeführer erst am 31. Jänner 2018 gestellten Anträge für das Sommersemester 2016, für das Wintersemester 2016/2017 und für das Sommersemester 2017 waren daher verspätet, weshalb der Vizerektor für Lehre der Technischen Universität Graz die Anträge zurecht wegen Verspätung zurückgewiesen hat. Eine inhaltliche Prüfung der Anträge konnte folglich nicht vorgenommen werden.
Dem Beschwerdevorbringen, wonach falsche Aussagen des Studienservice den Beschwerdeführer an der Antragstellung gehindert hätten, hielt bereits der Vizerektor für Lehre in seiner Beschwerdevorentscheidung zutreffend entgegen, dass die vom Beschwerdeführer dazu vorgelegte E-Mail vom Beschwerdeführer selbst verfasst wurde, weshalb von keiner Falschaussage des Studienservice ausgegangen werden kann. Abgesehen davon kann eine unrichtige Rechtsauskunft keinen Einfluss auf das Anwenden einer dem Gesetz entsprechenden Rechtslage haben (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG I (2. Ausgabe 2014), § 13a Rz 9 m. w.H.).
Zum in der Beschwerde angeführten Wiedereinsetzungsantrag bleibt Folgendes festzuhalten:
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nur gegen die Versäumung einer verfahrensrechtlichen Frist zulässig; gegen die Versäumung einer Frist lediglich materiellrechtlichen Charakters kommt eine solche Wiedereinsetzung nicht in Betracht (vgl. dazu etwa VwGH 05.09.2018, Ra 2018/03/0085 m.w.N.). Wie oben festgehalten handelt es sich bei der Frist des § 2b Abs. 3 dritter Satz StubeiV 2004 um eine materiellrechtliche und nicht um eine verfahrensrechtliche Frist. Ein Wiedereinsetzungsantrag wäre daher unzulässig.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil die einleitenden Anträge zurückzuweisen sind (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018], § 24 VwGVG, Anm. 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B)
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier die Anträge als verspätet zurückzuweisen sind, entspricht der oben dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Antragsfristen, Beschwerdevorentscheidung, materielle Frist,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W227.2217895.1.00Zuletzt aktualisiert am
26.03.2020