Entscheidungsdatum
31.10.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W227 2115998-1/30E
W227 2116005-1/30E
W227 2116006-1/29E
W227 2116007-1/29E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde des Staates XXXX als Schulerhalter der Privatschule " XXXX Schule in Wien des Staates XXXX " ( XXXX Schule) gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 18. Mai 2015, Zl. 100.167/0025-kanz1/2015, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird hinsichtlich der Verwendung von XXXX als Schulleiter, der Verwendung von XXXX als Lehrerin für das Unterrichtsfach Mathematik, der Verwendung von XXXX als Lehrerin für das Unterrichtsfach Politische Bildung und der Verwendung von XXXX als Lehrer für das Unterrichtsfach Mathematik an der XXXX Schule als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer ist der Schulerhalter der Privatschule "
XXXX Schule in Wien des Staates XXXX " ( XXXX Schule).
Am 29. April 2015 zeigte der Beschwerdeführer dem (damaligen) Stadtschulrat für Wien die Bestellung nachstehender Personen an:
XXXX als Schulleiter, XXXX als Lehrerin für Arabische Sprache, Zeichnen und Französisch, XXXX als Lehrerin für Arabische Sprache und Religion, XXXX als Lehrer für Biologie, XXXX als Lehrerin für den Gesamtunterricht im Volkschulbereich, XXXX als Lehrerin für Mathematik, XXXX als Lehrerin für Politische Bildung, XXXX als Lehrer für Mathematik, XXXX als Lehrer für EDV, XXXX als Lehrerin für Englisch und XXXX als Lehrerin für Physik.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid, dem Beschwerdeführer zugestellt am 20. Mai 2015, untersagte der Stadtschulrat für Wien gemäß § 5 PrivSchG die Verwendung von XXXX als Schulleiter und die Verwendung von XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX als Lehrer an der XXXX Schule.
Zu XXXX , XXXX und XXXX führte der Stadtschulrat für Wien § 5 Abs. 1 lit. c PrivSchG an, ohne sich jedoch näher mit den vorgelegten Unterlagen des Beschwerdeführers auseinander gesetzt zu haben.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die vorliegende Beschwerde. Zu XXXX , XXXX und XXXX brachte er zusammengefasst vor, dass die vorgelegten Unterlagen eine "sonstige geeignete Befähigung" im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. c PrivSchG darstellen würden.
4. Mit Erkenntnis vom 20. April 2017 behob das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid im Umfang der Untersagung der Verwendung von XXXX , XXXX und XXXX als Lehrer an der XXXX Schule gemäß § 5 Abs. 6 erster Satz PrivSchG ersatzlos und hob den Bescheid im Umfang der Untersagung der weiteren im angefochtenen Bescheid genannten Personen als Schulleiter bzw. Lehrer gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Stadtschulrat für Wien zurück.
5. Dagegen erhob der Stadtschulrat für Wien Amtsrevision.
6. Mit Ersatzbescheid vom 16. August 2017 untersagte der Stadtschulrat für Wien im ersten Spruchteil gemäß § 5 PrivSchG die Verwendung von XXXX als Schulleiter und die Verwendung von XXXX ,
XXXX , XXXX und XXXX als Lehrer an der XXXX Schule.
Im zweiten Spruchteil dieses Bescheides sprach der Stadtschulrat für Wien (begründungslos) aus, dass keine Einwände gegen die Verwendung von XXXX im Unterrichtsgegenstand Physik und die Verwendung von XXXX im Unterrichtsgegenstand Englisch an der XXXX Schule bestehen würden.
7. Gegen diesen Ersatzbescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Zu XXXX , XXXX und XXXX brachte er zusammenfasst vor, dass die vorgelegten Unterlagen eine "sonstige geeignete Befähigung" im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. c PrivSchG darstellen würden. Abgesehen davon handle es sich bei der XXXX Schule um eine "Botschaftsschule", die rechtlich und formal als exterritorial gelte, weshalb das Privatschulgesetz nicht anzuwenden sei. Zusätzlich sei der Ersatzbescheid vom 16. August 2017 nach Ablauf der Untersagungsfrist (§ 5 Abs. 6 PrivSchG) ergangen.
8. Mit Erkenntnis vom 27. September 2018, Ra 2017/10/0101, hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20. April 2017 - mit Ausnahme der ersatzlosen Behebung der verwaltungsbehördlichen Untersagung der Verwendung von XXXX und XXXX - auf. Zur Zurückverweisung sprach der Verwaltungsgerichtshof u.a. aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig seien, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen würden, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorlägen.
9. Mit Schreiben vom 9. April 2019 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht auf entsprechende Nachfrage mit, dass XXXX , XXXX und XXXX nicht mehr als Lehrer an der XXXX Schule verwendet würden. XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX würden noch in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis zur XXXX Schule stehen.
10. Mit Beschluss vom 17. April 2019 stellte das Bundesverwaltungsgericht die Verfahren betreffend XXXX , XXXX und XXXX wegen Gegenstandslosigkeit ein.
11. Mit Schreiben vom 25. April 2019 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die (nunmehrige) Bildungsdirektion für Wien unter Verweis auf den Ersatzbescheid (siehe oben Punkt 6.) bekannt zu geben, warum keine Einwände mehr gegen die Verwendung von XXXX im Unterrichtsgegenstand Physik und von XXXX im Unterrichtsgegenstand Englisch bestehen würden.
12. Dazu teilte die Bildungsdirektion für Wien am 4. Juni 2019 mit, dass der Beschwerdeführer im Oktober 2015 beglaubigte Übersetzungen der Lehrbefähigungen von XXXX und XXXX sowie Zeugnisse nachgereicht habe; auch gewährte der Stadtschulrat für Wien mit Bescheid vom 29. November 2017 aufgrund des Aufenthaltstitels ("Daueraufenthalt-EU") von XXXX die Nachsicht vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft hinsichtlich deren Verwendung.
13. Mit Erkenntnis vom 4. Juli 2019, Zlen W227 2116009-1/13E und W227 2116010-1/13E, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde im Umfang der Verwendung von XXXX als Lehrerin für Englisch und der Verwendung von XXXX als Lehrerin für Physik an der XXXX Schule statt.
14. Mit Schreiben vom 4. Juli 2019 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer zur Verwendung von
XXXX als Schulleiter und zur Verwendung von XXXX und XXXX als Lehrer bekanntzugeben, ob nun - vor dem Hintergrund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Dezember 2017, Ro 2016/10/0007 - Unterlagen vorlägen, die eine Lehrbefähigung im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. c PrivSchG darstellen.
15. Dazu teilte der Beschwerdeführer am 16. September 2019 mit, dass weitere Unterlagen nicht verfügbar seien.
16. Mit Schreiben vom 17. September 2019 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Bildungsdirektion für Wien - falls weiterhin Einwände bestünden - um pädagogische Gutachten zur Frage, ob die für XXXX , XXXX und XXXX vorgelegten Unterlagen Nachweise von Lehrbefähigungen im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. c PrivSchG darstellen, wobei insbesondere das Vorliegen einer sonstigen geeigneten Befähigung (Verwendungsgruppe L 3) im Sinne Z 5 der Anlage zum Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 bzw. Z 27 der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 zu prüfen sein werde.
Davon wurde der Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt.
17. Am 28. Oktober 2019 teilte die Bildungsdirektion für Wien mit, dass nach wie vor Einwände bestünden und legte pädagogische Gutachten der Schulqualitätsmanagerin vom 23. Oktober 2019 vor, die am selben Tag dem Beschwerdeführer zur Kenntnis übermittelt wurden; gleichzeitig wurde beim Beschwerdeführer nachgefragt, ob XXXX , XXXX oder XXXX nach wie vor an der XXXX Schule als Schulleiter bzw. Lehrer verwendet würden.
18. Dazu äußerte sich der Beschwerdeführer nicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Die XXXX Schule ist eine Privatschule "von der 1.-12. Schulstufe" ohne genehmigtes Organisationsstatut.
1.2. Am 29. April 2015 zeigte der Beschwerdeführer die beabsichtigte Verwendung von XXXX als Schulleiter, die Verwendung von XXXX als Lehrerin für das Unterrichtsfach Mathematik, die Verwendung von XXXX als Lehrerin für das Unterrichtsfach Politische Bildung und die Verwendung von XXXX als Lehrer für das Unterrichtsfach Mathematik an der XXXX Schule an.
Am 20. Mai 2015 (Datum der Bescheiderlassung) untersagte der Stadtschulrat für Wien gemäß § 5 Abs. 1 lit. c PrivSchG diese Verwendungen.
1.3. Für XXXX liegt kein Nachweis einer Lehrbefähigung im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. c PrivSchG vor, um für die Schulleitung einer allgemeinbildenden Schule verwendet werden zu können.
Für XXXX liegt kein Nachweis einer Lehrbefähigung im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. c PrivSchG für die Erteilung des Unterrichts in Mathematik vor.
Für XXXX liegt kein Nachweis einer Lehrbefähigung im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. c PrivSchG für die Erteilung des Unterrichts in Politischer Bildung vor.
Für XXXX liegt kein Nachweis einer Lehrbefähigung im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. c PrivSchG für die Erteilung des Unterrichts in Mathematik vor.
2. Beweiswürdigung
2.1. Die Feststellungen zu den Anzeigen und dem Datum der Erlassung des angefochtenen Bescheides basieren auf dem unstrittigen Akteninhalt.
2.2. Die Feststellungen, dass keine Nachweise von Lehrbefähigungen im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. c PrivSchG vorliegen, ergeben sich aus den schlüssigen pädagogischen Gutachten der Schulqualitätsmanagerin vom 23. Oktober 2019, die aufgrund der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen erstellt wurden. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer vor Erstellung der pädagogischen Gutachten mehrmals aufgefordert wurde (zuletzt vom Bundesverwaltungsgericht am 4. Juli 2019 [siehe oben Punkt I.14.], Nachweise für Lehrbefähigungen im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. c PrivSchG vorzulegen. Der Beschwerdeführer trat den pädagogischen Gutachten auch nicht entgegen [siehe oben Punkt I.18.].
2.2.1. Dass kein Nachweis einer Lehrbefähigung im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. c PrivSchG für XXXX vorliegt, um für die Schulleitung einer allgemeinbildenden Schule verwendet werden zu können, beruht auf Folgendem:
XXXX hat einen Master für "Chemical Engineering", was einem Ingenieurwesen in Chemie entspricht. Dies stellt für sich genommen keine Lehrbefähigung an allgemeinbildenden Schulen dar.
Im vorgelegten Schreiben der Universität XXXX in Kanada wird bestätigt, dass XXXX Studierende in Chemical Engineering an der Universität aufgrund eines Zwei-Tages-Workshops unterrichtet und begleitet hat. Dieses Schreiben wie auch die Bestätigung der wissenschaftlichen Fakultät der Universität XXXX über das Unterrichten in den Fächern "Separation processes" und "Industrial Chemistry" weisen am ehesten (nur) auf eine berufsbildende Qualifikation hin.
Es werden (jedoch) keine Nachweise für eine pädagogische Ausbildung vorgelegt.
Als Schulleitungsaufgaben werden u.a. folgende Aufgaben definiert:
* Auswahl von Lehrpersonen (Anforderungen des Bedarfs definieren, geeignete Pädagogen und Pädagoginnen finden)
* Begleitung und Beurteilung von Lehrpersonen
* Entwicklungsmaßnahmen für Lehrpersonen definieren und evaluieren
* Organisation der bedarfsgerechten Fortbildung
Da die vorgelegten Qualifikationen keinen Hinweis auf eine pädagogisch-didaktische Ausbildung zulassen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass XXXX in der Lage ist, seine pädagogische Aufsicht über Lehrpersonen auszuüben.
Im Primarschulbereich und im Bereich der Sekundarstufe 1 kann ebenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass die pädagogischen Kenntnisse und das entwicklungspsycholgische Wissen in Bezug auf die Bedürfnisse von Kindern dieser Altersgruppe gegeben sind, da dafür keine Ausbildungsnachweise vorliegen.
Im Bereich der Oberstufe ist es in Österreich notwendig, um die Tätigkeit einer Schulleitung auszuüben, zumindest eine Lehramtsausbildung in zwei Unterrichtsgegenständen an einer Universität absolviert zu haben. Auch hier lassen sich bei XXXX keine Vergleiche zu den Anforderungen herstellen.
2.2.2. Dass kein Nachweis einer Lehrbefähigung im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. c PrivSchG für XXXX für die Erteilung des Unterrichts in Mathematik vorliegt, ergibt sich daraus:
XXXX hat den Bachelor in Verwaltungswissenschaften, Abteilung Computer und Informationssysteme an der Akademie für Verwaltungswissenschaften in Ägypten erworben. Aus dem Prüfungsnachweis geht hervor, dass keine Fächer für höhere Mathematik enthalten sind. Auch lässt sich keine pädagogische Qualifizierung anhand der belegten Fächer nachweisen.
Im Zuge dieses Studiums wurden die Fächer "Grundlegende Mathematik", "Finanzmathematik", "Betriebliches Rechnungswesen" sowie "Statistik" belegt. Dies lässt sich keinesfalls mit einem Studium des Lehramtes für Mathematik an einer österreichischen pädagogischen Hochschule oder Universität vergleichen.
Auch alle pädagogischen-didaktischen Fächer, die diese Lehramtsstudien normalerweise umfassen, wurden nicht nachgewiesen.
Es können keine fachdidaktischen Nachweise für das Unterrichtsfach Mathematik dargelegt werden. Für eine Lehrtätigkeit ist es keinesfalls ausreichend, den Unterrichtsstoff selbst zu beherrschen, da die Vermittlung des Lehrstoffes (Didaktik) das Wesen des Unterrichtens darstellt.
Hinsichtlich der vorgelegten Arbeitsbestätigungen gibt es über diese Tätigkeit keine qualifizierte Beurteilung, weshalb nicht nachvollzogen werden kann, ob der Unterricht ertragreich und pädagogisch wertvoll ist. Es gibt auch keine standardisierten Testungen, die den Unterrichtserfolg überprüft hätten. Grundsätzlich gilt, dass eine Tätigkeit einen Lehrbefähigungsnachweis nicht ersetzen kann.
Es werden als pädagogische Qualifikation auch mehrere Trainingskurse angeführt, die an der XXXX Schule in Wien abgehalten wurden. Es handelt sich dabei offenbar um eine schulinterne Fortbildung, welche vom Direktor der XXXX Schule in Wien unterschrieben wurde. Es ist nicht nachvollziehbar, wer diese Trainingskurse abgehalten hat und ob der Leiter der Kurse selbst über eine pädagogische Ausbildung verfügt. Zudem handelt es sich jedenfalls nicht um eine akademische Fortbildung an einer akkreditierten postsekundären Bildungseinrichtung. Dasselbe gilt für die Trainingskurse der XXXX Schule.
2.2.3. Dass kein Nachweis einer Lehrbefähigung im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. c PrivSchG für XXXX für die Erteilung des Unterrichts in Politischer Bildung vorliegt, basiert auf folgenden Gründen:
Aus dem für XXXX vorgelegten Zeugnis der XXXX Schulbehörde ergibt sich, dass sie 1988 eine Lehrer- und Diplomprüfung in Soziologie abgelegt hat. Dem Zeugnis kann (jedoch) keine Lehrbefähigung für das Unterrichtsfach Politische Bildung entnommen werden.
Der für sie vorgelegte Prüfungsnachweis zum Erwerb des Lizentiats für Geografie und Geschichte aus dem Jahr 1988 weist nur ein einziges Studienjahr aus. Es findet sich auf diesem Nachweis keine Angabe zum Ausmaß der Wochenstunden. Es wird kein Abschlusszeugnis vorgelegt und auch für das Fach Geografie und Geschichte keine Lehrbefähigung ausgewiesen.
Es liegt daher kein Nachweis vor, sowohl den Inhalt als auch den Umfang betreffend, dass XXXX eine Ausbildung und somit eine Lehrbefähigung für das Fach Politische Bildung erworben hat.
Vergleichsweise muss in Österreich ein mindestens vierjähriges einschlägiges Hochschulstudium absolviert werden, um Politische Bildung in der Oberstufe zu unterrichten. So wird für die AHS der Abschluss des Lehramtsstudiums Geschichte, Sozialkunde und politische Bildung benötigt. Selbst für die Unterstufe (NMS - Unterrichtsprinzip) müssen zumindest 3 Jahre einschlägige Ausbildung an der Pädagogischen Hochschule absolviert werden.
Weiters konnten keine Fortbildungen für Politische Bildung nachgewiesen werden. In Österreich werden über die pädagogischen Hochschulen diverse Angebote gesetzt (z.B. Fake News als Unterrichtsthema der politischen Bildung und der eEducation, Was darf politische Bildung, Themen und Methoden der politischen Bildung, usw.). Die Donauuniversität bietet ein viersemestriges Masterstudium Politische Bildung an.
Qualitätsvoller Unterricht in Politischer Bildung sollte Interesse am politischen Geschehen wecken und die Möglichkeiten der aktiven Teilnahme aufzeigen. Dafür muss den Schülern Sachkompetenz, Methodenkompetenz, Urteilskompetenz und Handlungskompetenz vermittelt werden. Dazu braucht es eine entsprechende Ausbildung, welche (hier) sowohl aus fachlicher als auch aus didaktischer Sicht keinesfalls gegeben ist.
2.2.4. Dass kein Nachweis einer Lehrbefähigung im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. c PrivSchG für XXXX für die Erteilung des Unterrichts in Mathematik vorliegt, basiert auf folgenden Erwägungen:
XXXX kann ein Bakkalaureat der technischen Fakultät der Universität
XXXX im Bereich Spinn- und Webtechnik vorweisen. Eine Lehrbefähigung ist laut diesem Dokument nicht nachvollziehbar, zudem nicht klar ist, welche Fächer dafür belegt werden mussten. Es wird kein Curriculum bzw. kein Prüfungsnachweis vorgelegt. Es kann daher aufgrund des Zeugnisses nicht festgestellt werden, ob eine fachliche und/oder didaktische Qualifikation für den Unterricht in Mathematik vorliegt.
Weiters können keine fachdidaktischen Nachweise für das Unterrichtsfach Mathematik dargelegt werden. Es ist für eine Lehrtätigkeit nicht ausreichend, den Unterrichtsstoff selbst zu beherrschen. Es muss auch klar sein, wie der Unterrichtsstoff zu vermitteln ist. Die fachliche Kompetenz kann aufgrund der vorgelegten Unterlagen nicht beurteilt werden, weil das Curriculum fehlt. Es ist anzunehmen, dass im Curriculum des Studiums Spinn- und Webtechnik nicht auf die notwendigen mathematisch-didaktischen Kompetenzen und deren Vermittlung, einschließlich Argumentieren, Darstellen und Interpretieren von mathematischen Inhalten, eingegangen wird.
Es werden als pädagogische Qualifikation auch zwei Trainingskurse angeführt mit den Themen "Moderne Unterrichtmethoden" und "Ausgezeichnete Klassenführung" mit insgesamt 36 Stunden. Es handelt sich dabei offenbar um eine schulinterne Fortbildung, welche den Stempel der XXXX Botschaft in Wien aufweist. Es ist nicht nachvollziehbar, wer diese Trainingskurse abgehalten hat und ob der Leiter der Kurse selbst über eine pädagogische Ausbildung verfügt. Zudem handelt es sich jedenfalls nicht um eine akademische Fortbildung auf einer akkreditierten postsekundären Bildungseinrichtung.
XXXX ist bereits mehrere Jahre als Mathematiklehrer tätig. In diesem Zusammenhang ist aber anzumerken, dass es über diese Tätigkeit keine qualifizierte Beurteilung gibt und daher nicht nachvollziehbar ist, ob der Unterricht ertragreich und pädagogisch wertvoll ist. Es gibt auch keine standardisierten Testungen, die den Unterrichtserfolg überprüft hätten.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zur Abweisung der Beschwerde (Spruchpunkt A)
3.1.1. Gemäß § 5 Abs. 1 lit. c PrivSchG ist für die pädagogische und schuladministrative Leitung der Privatschule ein Leiter zu bestellen, der die Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte Schulart oder eine sonstige geeignete Befähigung nachweist. Eine Lehrbefähigung im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt gemäß § 2 Abs. 4 PrivSchG bei Erfüllung der für ein öffentlich-rechtliches oder ein privatrechtliches Dienstverhältnis erforderlichen besonderen Ernennungs- bzw. Anstellungserfordernisse vor.
Gemäß § 5 Abs. 4 PrivSchG haben die an der Schule verwendeten Lehrer ebenfalls die in Abs. 1 genannten Bedingungen zu erfüllen.
Gemäß § 5 Abs. 6 erster Satz PrivSchG ist die Bestellung des Leiters und der Lehrer sowie jede nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgebende Veränderung in deren Person vom Schulerhalter der zuständigen Schulbehörde unverzüglich anzuzeigen, welche die Verwendung des Leiters oder Lehrers innerhalb eines Monats ab dem Einlangen der Anzeige zu untersagen hat, wenn die Bedingungen der vorstehenden Absätze nicht erfüllt sind.
3.1.2. Der Gesetzgeber versteht unter Lehrbefähigung im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. c PrivSchG die Erfüllung jener besonderen Ernennungs- bzw. Anstellungserfordernisse (vgl. die Anlage zum Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 bzw. die Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979), die für ein öffentlich-rechtliches oder ein privatrechtliches Dienstverhältnis erforderlich sind. Der Verweis auf eine "sonstige geeignete Befähigung" im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. c PrivSchG ist dahin zu verstehen, dass damit in erster Linie Fälle erfasst werden sollten, in denen der Nachweis der Lehrbefähigung "für die betreffende oder eine verwandte Schulart" nicht möglich ist, weil eine derartige Lehrbefähigung im Sinne des § 2 Abs. 4 leg. cit. (gesetzlich) nicht vorgesehen ist. Lediglich in diesen Fällen bedarf es des Abstellens auf eine "sonstige geeignete Befähigung", andernfalls die Errichtung einer derartigen Privatschule stets im Grunde des § 3 Abs. 2 PrivSchG scheitern müsste. Es ist daher davon auszugehen, dass eine "sonstige geeignete Befähigung" im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. c PrivSchG nur dann vorliegt, wenn in Bezug auf die in Rede stehende Schulart eine Befähigung nachgewiesen wird, die jener vergleichbar ist, die für den Bereich der gesetzlich geregelten Schularten durch die besonderen Ernennungs- bzw. Anstellungserfordernisse im Sinne des § 2 Abs. 4 PrivSchG vorgegeben wird (vgl. VwGH 20.12.2017, Ro 2016/10/0007).
3.1.3. Für die vorliegenden Fälle bedeutet das:
Vorab ist festzuhalten, dass die XXXX Schule eine Privatschule im Sinne des Privatschulgesetz ist, weshalb - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, wonach die XXXX Schule rechtlich und formal als exterritorial gelte - das Privatschulgesetz anzuwenden ist. Abgesehen davon ging der Beschwerdeführer aufgrund seiner Verwendungsanzeigen vom 29. April 2015 offenbar (damals noch) selbst davon aus, dass das Privatschulgesetz Anwendung findet. Auch geht aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. September 2018, Ra 2017/10/0101 (siehe oben Punkt I.8.), klar hervor, dass das Privatschulgesetz hier anzuwenden ist.
Weiters ist durch die Aufhebung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts durch den Verwaltungsgerichtshof (siehe wieder oben Punkt I.8.) die Rechtslage gemäß § 42 Abs. 3 VwGG in die Lage zurückgetreten, in der sie sich vor Erlassung der Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 VwGVG (siehe oben Punkt I.4.) befand. Der Ersatzbescheid vom 16. August 2017 (siehe oben Punkt I.6.) ist damit außer Kraft getreten (vgl. dazu Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2019], § 42 VwGG, E 76, mit Hinweis auf VwGH 09.09.2015, Ra 2014/04/0031, wonach gesetzte Rechtsakte mit der Aufhebung des Verwaltungsgerichtshofes außer Kraft treten, wenn sie in derselben Rechtssache ergangen sind). Die gegen den Ersatzbescheid erhobene Beschwerde ist als Beschwerdeergänzung zu werten.
Schon deswegen geht das Vorbringen des Beschwerdeführers ins Leere, wonach die in § 5 Abs. 6 erster Satz PrivSchG vorgesehene Monatsfrist zur Untersagung wegen des Ersatzbescheides vom 16. August 2017 nicht mehr gelte. Aufgrund der Anzeige vom 29. April 2015 und der Bescheiderlassung am 20. Mai 2015 ist die Frist des § 5 Abs. 6 erster Satz PrivSchG vom Stadtschulrat für Wien aber jedenfalls eingehalten worden.
Wie oben festgestellt, fehlt bei XXXX , XXXX und XXXX jeweils der Nachweis einer Lehrbefähigung im Sinne des Privatschulgesetzes, weshalb die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 lit. c PrivSchG nicht erfüllt sind.
Damit ist der Stadtschulrat für Wien im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Verwendung von XXXX als Schulleiter, die Verwendung von XXXX als Lehrerin für das Unterrichtsfach Mathematik, die Verwendung von XXXX als Lehrerin für das Unterrichtsfach Politische Bildung und die Verwendung von XXXX als Lehrer für das Unterrichtsfach Mathematik an der XXXX Schule gemäß § 5 Abs. 1 lit. c PrivSchG zu untersagen ist.
Die Beschwerde ist daher spruchgemäß abzuweisen.
Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. wieder VwGH 20.12.2017, Ro 2016/10/0007 mit Hinweis auf VwGH 13.09.2016, Ra 2016/03/0085; siehe weiters VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR 07.03.2017, 24.719/12, Tusnovics v. Austria).
3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B)
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die Beschwerde im genannten Umfang abzuweisen ist, entspricht der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Lehrbefähigung, Lehrerbestellung, Nachweismangel, Privatschule,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W227.2116006.1.00Zuletzt aktualisiert am
26.03.2020