TE Bvwg Erkenntnis 2019/11/25 W154 2134125-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.11.2019
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Entscheidungsdatum

25.11.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W154 2134125-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Peter Michael WOLF, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.8.2016, Zl. 10956727005-151817440, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 5.6.2019 und am 22.10.2019 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (in Folge auch: BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 19.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Er wurde am selben Tag niederschriftlich im Rahmen einer Erstbefragung einvernommen und gab eingangs an, aus Herat zu stammen und der Volksgruppe der Tadschiken sowie dem sunnitischen Glauben anzugehören. In der Heimat habe er die Grundschule besucht und sei von Beruf Chauffeur gewesen.

Zu seinem Fluchtgrund brachte er vor, fünf Jahre lang einer von vier Chauffeuren eines Politikers in Afghanistan gewesen zu sein. Die Taliban hätten sie mehrmals mit dem Tode bedroht, was sie anfangs nicht ernst genommen hätten, bis eines Tages zwei seiner Kollegen angehalten und erschossen worden seien. Seine Familie habe ihn gezwungen, wegzugehen, sonst sei als nächster an der Reihe. Bei einer Rückkehr befürchte er, von den Taliban getötet zu werden.

Am 10.8.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) niederschriftlich einvernommen und gab an, die letzten drei Jahre bis zur Ausreise bei seinem Arbeitgeber und dessen Familie in Kabul wohnhaft gewesen zu sein. Bis zu seinem Umzug dorthin habe er von Geburt an in seinem Elternhaus in Herat gelebt.

Bei seinem Arbeitgeber habe es sich um ein namentlich genanntes Mitglied der Ältestenversammlung gehandelt, er selbst sei dessen Fahrer gewesen. Nachdem ihn die Taliban telefonisch bedroht hätten, habe der Beschwerdeführer seinem Arbeitgeber davon erzählt, welcher zunächst gemeint habe, dass dies kein Problem darstelle und die Nummer an die Kommunikationsbehörde weitergegeben hätte, damit diese überprüfen könne, ob der Beschwerdeführer tatsächlich bedroht werde. Anschließend habe er den Vater des Beschwerdeführers zu sich bestellt und ihm mitgeteilt, dass dieser einer Gefahr ausgesetzt sei und außer Landes gebracht werden müsse.

Konkret hätten die Taliban vom Beschwerdeführer verlangt, sein Auto zu ihnen zu bringen, damit sie Explosionsmaterial anbringen können. Anschließend hätte er mit dem Sprengstoff in jenen Eingang des Parlaments, in dem die Parlamentarier aussteigen, hineinfahren sollen, wo er hätte explodieren sollen. Insgesamt sei der Beschwerdeführer viermal von den Taliban angerufen worden, dass erste Mal 2 Wochen vor seiner Einreise nach Österreich, das zweite Mal tags darauf. Sie hätten offen über ihre Forderungen gesprochen und gedroht, den Beschwerdeführer zu töten, wenn er diese Aufgabe nicht erfülle. Dass sie gerade ihn benötigt hätten, erklärte er damit, dass es vier Sicherheitstore gebe, die man passieren müsse, um in das Parlament zu kommen. Am ersten Gate stehe die Polizei, am zweiten die Nationalarmee, beim dritten und vierten die Sicherheitsbehörde.

Seinem Vorgesetzten habe er gleich in der ersten Nacht nach seinem ersten Anruf von den Forderungen der Taliban erzählt, sein Arbeitgeber habe ihn jedoch zunächst beruhigt. Nachdem ihm der Beschwerdeführer am nächsten Tag von dem zweiten Anruf berichtet hätte, habe er den Vater des Beschwerdeführers kontaktiert. Bei den weiteren Anrufen sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, eine Entscheidung zu treffen. Seine Telefonnummer hätten sie deshalb gehabt, weil er eine Ansprechperson des Parlamentariers und seine Nummer deswegen allgemein bekannt gewesen sei. Insgesamt habe es sechs Angestellte gegeben, er selbst sei jedoch der einzige Fahrer gewesen. Zwei Sicherheitsleute seien von den Taliban erschossen worden.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt 1.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt 2.). Gemäß § 57 AsylG wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt 3.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde festgelegt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen betrage (Spruchpunkt 4.).

Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen das bisherige Vorbringen des Beschwerdeführers wiederholt und vorgebracht, dieser hätte bereits bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde mehrere Schriftstücke vorlegen wollen, die die Wahrhaftigkeit seines Vorbringens beweisen könnten. Es handle sich dabei um mehrere Farbkopien von Fotos, welche ihn gemeinsam mit seinem Arbeitgeber, einem namentlich genannten hochrangigen Politiker, bei seiner Tätigkeit zeigten, außerdem um seine Identitätskarte für den Zutritt zum afghanischen Parlament sowie um ein Schreiben seines Arbeitgebers, in welchem das Dienstverhältnis sowie eine Verfolgungsgefahr bestätigt würden. Die belangte Behörde habe diese Beweismittel jedoch nicht angenommen und dadurch die Ermittlungspflicht verletzt. Der Beschwerde angefügt wurden nunmehr die genannten Unterlagen.

Am 27.5.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht neben diversen Kursbesuchsbestätigungen und einem ÖSD Zertifikat A2 sowie Lohnbestätigungen vom November 2018 bis April 2019 nochmals die Arbeitsbestätigung des Beschwerdeführers aus Afghanistan ein.

Am 5.6.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari und eines länderkundigen Sachverständigen für Afghanistan eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der das Bundesamt als weitere Partei des Verfahrens nicht teilnahm.

Dabei machte der Beschwerdeführer zunächst nähere Angaben zu seinem Geburts- und Aufenthaltsort in Afghanistan.

Nachdem er die neunte Klasse der Schule absolviert habe, habe der Beschwerdeführer ab dem Alter von 16 oder 17 Jahren für die namentlich genannte Person als Chauffeur gearbeitet, die über dies der Sohn seiner Tante väterlicherseits, nämlich der Sohn der Schwester seines Vaters sei. Zunächst seien sie im Rahmen der Wahlkampagne in die Dörfer gefahren. Zur gleichen Zeit gebe es die Wahlen für die Kandidatur und für die politischen Ratsmitglieder der Provinz. Der Provinzrat von Herat bestehe aus 19 Personen bzw. Ratsmitgliedern, die auch weiter kandidieren dürften. Je nachdem, welche Personen gewählt würden und 50+ ein Prozent an Stimmen bekämen, würden in den Senat einziehen. Als sein Arbeitgeber kandidiert habe, sei der Beschwerdeführer Wahlhelfer gewesen. Sie hätten Waldzettel verteilt und zum Beispiel auch von der Druckerei die Poster geholt. Der Beschwerdeführer habe ihn auch bei seinen Waldtouren begleitet und es wären viele Besucher in das Büro seines Arbeitgebers gekommen. Nach der Wahl hätten sie die Plakate, die sie davor in der Stadt angebracht hätten, wieder abgenommen.

Im Rahmen der Verhandlung beantwortete der Beschwerdeführer weitere Fragen zu seiner Herkunft und familiären Identität, zur Person und zur Familie seines Arbeitgebers sowie zu den mit der Beschwerde vorgelegten Fotos und führte aus, dass ihn der Senator, als er mit ihm unterwegs gewesen sei, überall als seinen Neffen vorgestellt habe. Er habe das Vertrauen des Senators genossen und daher auch mit hochrangigen Personen verkehrt.

Da er der Chauffeur und die Vertrauensperson des Senators gewesen sei, sei sein Auto völlig unter der Aufsicht des Beschwerdeführers gestanden. Aufgrund dessen und weil er mit dem Sohn des Senators in dessen Haus gelebt habe, sei der Beschwerdeführer bedroht worden. Auch habe er die Kinder des Senators von und zur Schule gefahren. Zudem sei der Bruder des Senators der Ehemann seiner Schwester.

In weiterer Folge gab der länderkundige Sachverständige im Rahmen der Verhandlung folgende gutachterliche Stellungnahme ab:

"Zur Herkunft- und familiären Identität des BF:

Die heutigen Angaben des BF zu seiner Herkunft in Herat, zur Identität des Senators, [...] und dessen Familien, sowie zu seinen Tätigkeiten mit dem Senator waren authentisch und sie entsprechen der Wirklichkeit der Provinz Herat.

Die Familien des BF und des Senators (= sein Cousin) sind nach meiner Feststellung wohlhabend bzw. Geschäftsleute und sie sind Großteils gebildet. Gleichzeitig ist es zu erwähnen, dass die Familie des BF zum afghanischen Staat ein nahes Verhältnis besitzt und hohe staatliche Ämter bekleidet. [...].

Zum Vorbringen des BF, warum er verfolgt wird, wenn er nach Afghanistan zurückkehrt:

Die bisherigen Angaben des BF in der heutigen Verhandlung zu seinem Fluchtgrund waren

den Tatsachen insofern entsprechend, dass die Taliban außerhalb der Städte, Herat, und zwischen den Distrikten so verunsichern, dass die Fahrgäste, besonders wenn sie für eine staatliche Persönlichkeit als Soldat oder Fahrer tätig sind, von diesen bedroht sogar bestraft werden, wenn die Taliban diese auf den Fahrtstrecken anhalten können. Für solche Personen ist besonders gefährlich, wenn sie sich im Herrschaftsbereich der Taliban begeben. Wenn sie im Herrschaftsbereich der Taliban erwischt werden, können sie mit hoher Wahrscheinlichkeit auch schwer bestraft werden.

Auch der Senator hat in einem Unterstützungsbrief für den BF meine Version bestätigt, indem er schreibt, dass der BF während seiner Fahrertätigkeit von Kabul nach Herat und von Herat zu seinem Heimatdorf in seiner Sicherheit bedroht gewesen war.

Diese Bestätigung des Senators ist auch ein Beweis dafür, dass tatsächlich die Hauptstraßen zwischen Großstädten und auch zwischen Dörfern von den Taliban verunsichert werden. Teilweise befinden sich von Großstädten entfernte Dörfer unter der Kontrolle der Taliban.

Da ich aus den heutigen Angaben des BF betreffend die Vergangenheit und Gegenwart des Senators keine Blutfeindschaft entnehmen konnte, ist der BF von einer Sippenhaft nicht betroffen, die die Taliban veranlassen könnte, den BF auch bis Kabul oder Mazar-e Sharif zu verfolgen."

Weiters erläuterte der länderkundige Sachverständige, dass der Beschwerdeführer gegenwärtig kein aktiver Fahrer des Senators sei. Eine hohe Persönlichkeit wäre nicht unbedingt Zielscheibe der Taliban, wenn er gegen diese nicht etwas unternommen habe bzw. in den Bürgerkriegen mit ihnen und den Mujahedin involviert gewesen sei. Die Abgeordneten und Senatoren seien gewählt worden, unter den Wählern seien auch Personen, die mit den Taliban zu tun hätten. Daher würden Senatoren und Abgeordnete nicht immer als Feind gesehen, wie ein Kommandant eines Militärflughafens, der für Bombardements von Dörfern verantwortlich gemacht werde. Großteils würden die Minister als Feindbilder der Taliban angesehen. Für diese sei jeder, der für die Regierung arbeite, nämlich Soldaten, Polizisten, Geheimdienstleute und hohe Beamte Mitarbeiter von "Ungläubigen" und daher Feindbilder. Es hänge vom Gefährdungsgrad der konkreten Person ab, wann und wo die Taliban diese verfolgten. Einen Soldaten, einen Chauffeur eines afghanischen Abgeordneten würden sie auf den Hauptstraßen und in den Dörfern, die sie beherrschen, mit der Behauptung bestrafen, dass sie für die Feinde gearbeitet hätten.

Dazu nahm der Beschwerdeführer dahingehend Stellung, dass der besagte Senator in seiner Heimatsprovinz gewählt worden sei bzw. die Stimmen der Wähler bekommen habe, nicht in ganz Afghanistan. Nach seinem Einzug in den Senat sei er im ganzen Land als Repräsentant anerkannt und als Vorsitzender eines Ausschusses gewählt worden. Zudem sei der Beschwerdeführer die rechte Hand bzw. auch Sekretär und Personenschützer der Familie gewesen.

Der Hauptgrund, warum er geflüchtet sei, wäre, dass er zwei Wochen vor seiner Ausreise aus Afghanistan auf seinem Mobiltelefon einen Anruf von Taliban erhalten habe, die ihn aufgefordert hätten, einen Auftrag auszuführen. Er solle ihnen sein Fahrzeug für eine Stunde zur Verfügung stellen, ansonsten würden sie ihn umbringen. In der Nacht habe er dem Senator von dem Anruf berichtet, der daraufhin angekündigt habe, Ermittlungen anzustellen. Am folgenden Tag habe der Beschwerdeführer abermals einen solchen Anruf erhalten und dies wieder dem Senator mitgeteilt, der daraufhin telefonisch mit dem Vater des Beschwerdeführers Kontakt aufgenommen habe. Daraufhin habe die Familie beschlossen, diesen wegzuschicken.

Am 22.10.2019 wurde die Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht fortgesetzt. Dabei legte der Beschwerdeführer zunächst im Original inklusive Kuvert ein Schreiben des Senators vor, für den er gearbeitet hat. Darin wird im Wesentlichen bestätigt, dass der Beschwerdeführer der Sohn des Onkels mütterlicherseits des Senators und fünf Jahre lang offiziell für diesen als Fahrer tätig gewesen sei. Die Taliban würden unschuldige Menschen töten und seien vor allem gegen höhere Angestellte der Regierung. Von den telefonischen Bedrohungen des Beschwerdeführers sei der Senator bereits in Kenntnis gewesen, auch die anderen Mitarbeiter, sowie der Bodyguard und der Senator persönlich seien mehrere Male bedroht worden, weshalb dieser seine Familie für längere Zeit nach Indien geschickt habe; derzeit lebe sie in der Türkei. Aus diesen Gründen sei der Senator damit einverstanden gewesen, dass der Beschwerdeführer das Land verlasse. Der Senator selbst sei nie Mitglied einer bewaffneten Gruppe und seine Kämpfe wären politisch und kulturell für Demokratie und Freiheit gewesen.

Dazu bestätigte der Beschwerdeführer, dass der Senator der Sohn seiner Tante väterlicherseits sei. Der Vater des Beschwerdeführers und die Mutter des Senators wären Geschwister. In weiterer Folge beschrieb der Beschwerdeführer Aussehen und Kleidung seines ehemaligen Arbeitgebers und beantwortete weitere konkrete Fragen zu anderen namentlich genannten wichtigen Personen. Weiters erklärte er, dass er selbst beim Einparken des Autos immer eine Waffe mitnehmen habe müssen und auch im Umgang mit der Waffe ausgebildet worden sei. In Kabul habe er bei dem Senator gelebt, der Beschwerdeführer sei immer der Fahrer gewesen und habe immer die Handys seines Arbeitgebers gehabt. Viele Personen hätten ihn für dessen Sohn, Adjutanten oder Sekretär gehalten.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab der länderkundige Sachverständige folgende gutachterliche Stellungnahme ab:

"Der BF hat sowohl in der Verhandlung am 05.06.2019 als auch heute seine Verwandtschaftsbeziehung zu Herrn[...], einer der Senatoren für die Provinz Herat in Kabul, authentisch angegeben. Er hat auch in beiden Verhandlungen die gesellschaftliche, militärische und politische Stellung des Senators und seiner Mitstreiter ausführlich erklärt. Daraus habe ich als SV den Eindruck bekommen, dass der BF in Herat als auch in Kabul mit dem Senator, aber auch mit seinen Mitstreitern, wie General [...], sehr eng verbunden war. Er war nicht nur ein Chauffeur und einfacher Verwandter des Senators, sondern er müsste in der Gesellschaft und im Kreis der Staatsfeinde, der Taliban, als ein enger Vertrauter und Geheimnisträger des Senators, aber auch des General [...] gegolten haben. General [...] ist ein General, der von den afghanischen Präsidenten persönlich immer wieder für besondere militärische Aufgaben beordert wird.

Aufgrund der heutigen Angaben des BF kann davon ausgehen werden, dass der BF in der Öffentlichkeit als Adjutant bzw. rechte Hand des Senators wahrgenommen wird.

Ein solcher Mitarbeiter eines hohen Politikers, eines Senators, kann man als Konfliktperson bezeichnen, der als Geheimnisträger und Beschützer eines politischen Feindes der Taliban, von den Taliban wahrgenommen wird.

Als Konfliktpersonen bezeichne ich jene Leute, die entweder selber oder ihre engen Verwandten Feindschaften mit den Taliban haben oder mit Privatpersonen. Wenn die Taliban bzw. die Familie des Opfers den Haupttäter nicht finden, rächen sie sich an ihren engsten Verwandten. Im vorliegenden Falle trifft der Begriff Konfliktperson auf den BF insofern zu, als der BF als Geheimnisträger des Senators für die Taliban gilt und sie ihn zur Zielscheibe machen, um sich am Senator und seinen engsten Mitarbeitern zu rächen. Das bedeutet, dass die Taliban den BF als Mittäter sehen.

Die Funktion, Senator des afghanischen Senats, ist für die Taliban eine Stelle, die den Ungläubigen dient und verantwortlich ist für die "unislamische Gesetzgebungen und den Verbleib der Besetzer des Landes, vor allem der Amerikaner in Afghanistan.

Wenn die Taliban eine solche Person wie den BF wiedererkennen, werden sie ihn als Geheimnisträger und Mitarbeiter des Senators wahrnehmen und ihn verfolgen.

Solche Personen werden wie ein Privatfeind behandelt und die Taliban werden ihn nicht nur in Herat und Kabul, sondern auch in anderen Teilen des Landes verfolgen, sobald sie ihn (wieder)erkennen.

Öfters töten die Taliban Personen, wenn sie sie als Mitarbeiter der Usurpatoren einstufen.

Der BF hat sich nicht erst in Kabul dem Senator angeschlossen und in seinem Diensten gestellt, sondern er ist als ein Verwandter und Wahlkämpfer des Senators bereits in Herat bekannt gewesen."

Dem Beschwerdeführer wurde die Gelegenheit gegeben, sich zu dem Gutachten zu äußern und er hatte dem nichts mehr hinzuzufügen.

Dem Beschwerdeführer vorgelegt wurden die aktuellen Länderfeststellungen der Staatendokumentation für Afghanistan, er verzichtete auf die Abgabe einer Stellungnahme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört zur Volksgruppe der Tadschiken und dem sunnitischen Glauben an. Er stammt aus der Provinz Herat und lebte die letzten Jahre vor seiner Ausreise bei seinem Arbeitgeber in Kabul.

Der Beschwerdeführer ist der Cousin eines der Senatoren der Provinz Herat in Kabul und war diesem und seinen Mitstreitern sowohl in Herat als auch in Kabul sehr eng verbunden. Er war für den Senator nicht nur als Chauffeur tätig, sondern musste aufgrund seines Auftretens in der Gesellschaft und im Kreis der Taliban als enger Verwandter und Geheimnisträger des Abgeordneten und seiner Verbündeten gegolten haben. Einer dieser Verbündeten wird von den afghanischen Präsidenten persönlich immer wieder mit militärischen Aufgaben betraut. Die Funktion des Senators des afghanischen Staats wird seitens der Taliban als Dienst für die Ungläubigen angesehen und für "unislamische Gesetzgebungen" und den Verbleib der Besatzer im Land verantwortlich gemacht.

Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Öffentlichkeit als Adjutant bzw. rechte Hand des Senators wahrgenommen wird. Somit handelt es sich beim Beschwerdeführer um eine Konfliktsperson, die von den Taliban als Geheimnisträger und Beschützer eines politischen Feindes - und somit als Mittäter - gilt. Er läuft Gefahr, dass ihn die Taliban zur Zielscheibe machen, um sich am Senator und an dessen engsten Mitarbeitern zu rächen.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer somit in ganz Afghanistan aktuell von Verfolgung durch die Taliban bedroht ist.

Zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (Stand: Juni 2019):

Politische Ereignisse, zivile Opfer, Anschläge Kabul, IOM

Politische Ereignisse: Friedensgespräche. Loya Jirga, Ergebnisse Parlamentswahl Ende Mai 2019 fand in Moskau die zweite Runde der Friedensgespräche zwischen den Taliban und afghanischen Politikern (nicht der Regierung. Anm.) statt. Bei dem Treffen äußerte ein Mitglied der Taliban. Amir Khan Muttaqi, den Wunsch der Gruppierung nach Einheit der afghanischen Bevölkerung und nach einer "inklusiven" zukünftigen Regierung. Des Weiteren behauptete Muttaqi. die Taliban würden die Frauenrechte respektieren wollen. Ein ehemaliges Mitglied des afghanischen Parlaments. Fawzia Koofi, äußerte dennoch ihre Bedenken und behauptete. die Taliban hätten kein Interesse daran. Teil der aktuellen Regierung zu sein. und dass die Gruppierung weiterhin für ein islamisches Emirat stünde. (Tolonews 31.5.2019a).

Vom 29.4.2019 bis 3.5.2019 tagte in Kabul die "große Ratsversammlung" (Loya Jirga). Dabei verabschiedeten deren Mitglieder eine Resolution mit dem Ziel. einen Friedensschluss mit den Taliban zu erreichen und den inner-afghanischen Dialog zu fördern. Auch bot Präsident Ghani den Taliban einen Waffenstillstand während des Ramadan von 6.5.2019 bis 4.6.2019 an. betonte aber dennoch. dass dieser nicht einseitig sein würde. Des Weiteren sollten 175 gefangene Talibankämpfer freigelassen werden (BAMF 6.5.2019). Einer weiteren Quelle zufolge wurden die kritischen Äußerungen zahlreicher Jirga-Teilnehmer zu den nächtlichen Militäroperationen der USA nicht in den Endbericht aufgenommen. um die Beziehungen zwischen den beiden Staaten nicht zu gefährden. Die Taliban nahmen an dieser von der Regierung einberufenen Friedensveranstaltung nicht teil. was wahrscheinlich u.a. mit dem gescheiterten Dialogtreffen. das für Mitte April 2019 in Katar geplant war. zusammenhängt. Dort wäre die Regierung zum ersten Mal an den Friedensgesprächen mit den Taliban

beteiligt gewesen. Nachdem erstere jedoch ihre Teilnahme an die Bedingung geknüpft hatte, 250 Repräsentanten nach Doha zu entsenden und die Taliban mit Spott darauf reagierten, nahm letztendlich kein Regierungsmitarbeiter an der Veranstaltung teil. So fanden Gespräche zwischen den Taliban und Exil-Afghanen statt, bei denen viele dieser das Verhalten der Regierung öffentlich kritisierten (Heise 16.5.2019).

Anfang Mai 2019 fand in Katar auch die sechste Gesprächsrunde zwischen den Taliban und den USA statt. Der Sprecher der Taliban in Doha, Mohammad Sohail Shaheen, betonte, dass weiterhin Hoffnung hinsichtlich der inner-afghanischen Gespräche bestünde. Auch konnten sich der Quelle zufolge die Teilnehmer zwar bezüglich einiger Punkte einigen, dennoch müssten andere "wichtige Dinge" noch behandelt werden (Heise 16.5.2019).

Am 14.5.2019 hat die unabhängige Wahlkommission (Independent Electoral Commission, IEC) die Wahlergebnisse der Provinz Kabul für das afghanische Unterhaus (Wolesi Jirga) veröffentlicht (AAN 17.5.2019; vgl. IEC 14.5.2019, IEC 15.5.2019). Somit wurde nach fast sieben Monaten (die Parlamentswahlen fanden am 20.10.2018 und 21.10.2018 statt) die Stimmenauszählung für 33 der 34 Provinzen vervollständigt. In der Provinz Ghazni soll die Wahl zusammen mit den Präsidentschafts- und Provinzialratswahlen am 28.9.2019 stattfinden. In seiner Ansprache zur Angelobung der Parlamentsmitglieder der Provinzen Kabul und Paktya am 15.5.2019 bezeichnete Ghani die siebenmonatige Wahl als "Katastrophe" und die beiden Wahlkommissionen, die IEC und die Electoral Complaints Commission (ECC), als "ineffizient" (AAN 17.5.2019).

Zivile-Opfer, UNAMA-Bericht

Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) registrierte im ersten Quartal 2019 (1.1.2019 - 31.3.2019) 1.773 zivile Opfer (581 Tote und 1.192 Verletzte), darunter waren 582 der Opfer Kinder (150 Tote und 432 Verletzte). Dies entspricht einem Rückgang der gesamten Opferzahl um 23% gegenüber dem gleichen Zeitraum des Vorjahres, welches somit der niedrigste Wert für das erste Jahresquartal seit 2013 ist (UNAMA 24.4.2019).

Diese Verringerung wurde durch einen Rückgang der Zahl ziviler Opfer von Selbstmordanschlägen mit IED (Improvised Explosive Devices - unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtung/Sprengfallen) verursacht. Der Quelle zufolge könnten die besonders harten Winterverhältnisse in den ersten drei Monaten des Jahres 2019 zu diesem Trend beigetragen haben. Es ist unklar, ob der Rückgang der zivilen Opfer wegen Maßnahmen der

Konfliktparteien zur Verbesserung des Schutzes der Zivilbevölkerung oder durch die laufenden Gespräche zwischen den Konfliktparteien beeinflusst wurde (UNAMA 24.4.2019). Die Zahl der zivilen Opfer aufgrund von Nicht-Selbstmord-Anschlägen mit IEDs durch regierungsfeindliche Gruppierungen und Luft- sowie Suchoperationen durch regierungsfreundliche Gruppierungen ist gestiegen. Die Zahl der getöteten Zivilisten, die regierungsfreundlichen Gruppierungen zugeschrieben wurden, übertraf im ersten Quartal 2019 die zivilen Todesfälle, welche von regierungsfeindlichen Elementen verursacht wurden (UNAMA 24.4.2019).

Kampfhandlungen am Boden waren die Hauptursache ziviler Opfer und machten etwa ein Drittel der Gesamtzahl aus. Der Einsatz von IEDs war die zweithäufigste Ursache für zivile Opfer: Im Gegensatz zu den Trends von 2017 und 2018 wurde die Mehrheit der zivilen Opfer von IEDs nicht durch Selbstmordanschläge verursacht, sondern durch Angriffe, bei denen der Angreifer nicht seinen eigenen Tod herbeiführen wollte. Luftangriffe waren die Hauptursache für zivile Todesfälle und die dritthäufigste Ursache für zivile Opfer (Verletzte werden auch mitgezählt, Anm.), gefolgt von gezielten Morden und explosiven Kampfmittelrückständen (UXO - unexploded ordnance). Am stärksten betroffen waren Zivilisten in den Provinzen Kabul, Helmand, Nangarhar, Faryab und Kunduz (in dieser Reihenfolge) (UNAMA 24.4.2019).

Anschläge in Kabul-Stadt

Ende Mai 2019 fanden in Kabul-Stadt einige Anschläge und gezielte Tötungen in kurzen Abständen zu einander statt: Am 26.5.2019 wurde ein leitender Mitarbeiter einer NGO in Kart-e Naw (PD5, Police District 5) durch unbekannte bewaffnete Männer erschossen (Tolonews 27.5.2019a). Am 27.5.2019 wurden nach der Explosion einer Magnetbombe, die gegen einen Bus von Mitarbeitern des Ministeriums für Hadsch und religiöse Angelegenheiten gerichtet war, zehn Menschen verletzt. Die Explosion fand in Parwana-e Do (PD2) statt. Zum Vorfall hat sich keine Gruppierung bekannt (Tolonews 27.5.2019b).

Des Weiteren wurden im Laufe der letzten zwei Maiwochen vier Kontrollpunkte der afghanischen Sicherheitskräfte durch unbekannte bewaffnete Männer angegriffen (Tolonews 31.5.2019b).

Am 30.5.2019 wurden in Folge eines Selbstmordangriffes nahe der Militärakademie Marshal Fahim im Stadtteil Char Rahi Qambar (PD5) sechs Personen getötet und 16 Personen, darunter vier Zivilisten, verletzt. Die Explosion erfolgte, während die Kadetten die Universität verließen (1 TV NEWS 30.5.2019). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zu dem Anschlag (AJ 30.5.2019).

Am 31.5.2019 wurden sechs Personen, darunter vier Zivilisten, getötet und fünf Personen, darunter vier Mitglieder der US-Sicherheitskräfte, verletzt, nachdem ein mit Sprengstoff beladenes Auto in Qala-e Wazir (PD9) detonierte. Quellen zufolge war das ursprüngliche Ziel des Angriffs ein Konvoi ausländischer Sicherheitskräfte (Tolonews 31.5.2019c).

Am 2.6.2019 kam nach der Detonation von mehreren Bomben eine Person ums Leben und 17 weitere wurden verletzt. Die Angriffe fanden im Westen der Stadt statt, und einer davon wurde von einer Klebebombe, die an einem Bus befestigt war, verursacht. Einer Quelle zufolge transportierte der Bus Studenten der Kabul Polytechnic University (TW 2.6.2019). Der IS bekannte sich zu den Anschlägen und beanspruchte den Tod von "mehr als 30 Schiiten und Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte" für sich. Die Operation erfolgte in zwei Phasen: Zuerst wurde ein Bus, der 25 Schiiten transportierte, angegriffen, und darauf folgend detonierten zwei weitere Bomben, als sich "Sicherheitselemente" um den Bus herum versammelten. Vertreter des IS haben u.a. in Afghanistan bewusst und wiederholt schiitische Zivilisten ins Visier genommen und sie als "Polytheisten" bezeichnet. (LWJ 2.6.2019).

Am 3.6.2019 kamen nach einer Explosion auf der Darul Aman Road in der Nähe der American University of Afghanistan fünf Menschen ums Leben und zehn weitere wurden verletzt. Der Anschlag richtete sich gegen einen Bus mit Mitarbeitern der Independent Administrative Reform and Civil Service Commission (Tolonews 3.6.2019)

US-Angaben zufolge ist die Zahl der IS-Anhänger in Afghanistan auf ca. 5.000 gestiegen, fünfmal so viel wie vor einem Jahr. Gemäß einer Quelle profitiert die Gruppierung vom "zahlenmäßigen Anstieg der Kämpfer in Pakistan und Usbekistan und von aus Syrien geflohenen Kämpfern". Des Weiteren schließen sich enttäuschte Mitglieder der Taliban sowie junge Menschen ohne Zukunftsperspektive dem IS an, der in Kabul, Nangarhar und Kunar über Zellen verfügt (BAMF 3.6.2019). US-Angaben zufolge ist es "sehr wahrscheinlich", dass kleinere IS-Zellen auch in Teilen Afghanistans operieren, die unter der Kontrolle der Regierung oder der Taliban stehen (VOA 21.5.2019). Eine russische Quelle berichtet wiederum, dass ca. 5.000 IS-Kämpfer entlang der Nordgrenze tätig sind und die Nachbarländer bedrohen. Der Quelle zufolge handelt es sich dabei um Staatsbürger der ehemaligen sowjetischen Republiken, die mit dem IS in Syrien gekämpft haben (Newsweek 21.5.2019).

Rückkehr

Die International Organization for Migration (IOM) gewährt seit April 2019 keine temporäre Unterkunft für zwangsrückgeführte Afghanen mehr. Diese erhalten eine Barzuwendung von ca. 150 Euro sowie Informationen über mögliche Unterkunftsmöglichkeiten. Gemäß dem Europäischen Auswärtigen Amt (EAD) nutzten nur wenige Rückkehrer die Unterbringungsmöglichkeiten von IOM (BAMF 20.5.2019).

Quellen:

-

- 1 TV NEWS (30.5.2019): At least six killed in suicide blast near military academy in

Kabul,

http://www.1tvnews.af/en/news/afghanistan/38366-breaking-blast-rocks-

kabul, Zugriff 3.6.2019

-

AAN - Afghanistan Analysts Network (17.5.2019): The Results of Afghanistan's 2018

Parliamentary Elections: A new, but incomplete Wolesi Jirga,

https://www.afghanistan-analysts.org/the-results-of-afghanistans-2018-parliamentary-

elections-a-new-but-incomplete-wolesi-jirga/. Zugriff 22.5.2019

-

AJ - Al Jazeera (30.5.2019): Suicide bomber targets Afghan military training centre in

Kabul,

https://www.aljazeera.com/news/2019/05/suicide-bomber-targets-afghan-

military-training-centre-kabul-190530082719388.html. Zugriff 3.6.2019

-

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (3.6.2019):

Briefing Notes, Afghanistan, per E-Mail

-

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (3.6.2019):

Briefing Notes, Afghanistan, per E-Mail

-

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (20.5.2019):

Briefing Notes, Afghanistan, per E-Mail

-

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (6.5.2019):

Briefing Notes, Afghanistan, per E-Mail

-

BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Staatendokumentation (13.2.2019): Kabul Police Districts Map, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf

-

Heise (16.5.2019): Afghanistan: Wie viel Macht hat der Präsident?,

https://www.heise.de/tp/features/Afghanistan-Wie-viel-Macht-hat-der-Praesident-

4422023.html, Zugriff 3.6.2019

-

IEC - Independent Electoral Commission via Facebook (14.5.2019):

Press

Declaration 24/2/1398,

https://www.facebook.com/AfghanistanIEC/posts/2361637283896572? tn =-R,

Zugriff 4.6.2019

-

IEC - Independent Electoral Commission (15.5.2019): Kabul - Wolesi Jirga Final Results,

http://www.iec.org.af/results/en/home/finalresult_by_province/1/2.

Zugriff

4.6.2019

-

LWJ - Long War Journal (2.6.2019): Islamic State bombs bus, security personnel in western Kabul, https://www.longwarjournal.org/archives/2019/06/islamic-state-bombsbus-security-personnel-in-western-kabul.php. Zugriff 3.6.2019

-

Newsweek (21.5.2019): Russia Spy Chief warns 5,000 ISIS Foreign Fighters

Threaten Borders of Former Soviet Union, https://www.newsweek.com/russia-spychief-warns-5000-isis-foreign-fighters-threaten-borders-former-1431576.

Zugriff

4.6.2019

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Tolonews (3.6.2019): Five Killed As Explosion Targets Govt Employees Bus In Kabul,

https://www.tolonews.com/afghanistan/explosion-targets-govt-bus-kabul.

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3.6.2019

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Tolonews (31.5.2019a): Taliban Wants An ,Inclusive Post-Peace Govt',

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Tolonews (31.5.2019b): Concerns Mount Over Sharp Increase In Attacks In Kabul,

https://www.tolonews.com/afghanistan/concerns-mount-over-sharp-increase-attacks-

%C2%A0kabul, Zugriff 3.6.2019

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Tolonews (31.5.2019c): Heavy Explosion Rocks Kabul; 4 Civilians Killed,

https://www.tolonews.com/afghanistan/heavv-explosion-rocks-kabul. Zugriff 3.6.2019

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Tolonews (27.5.2019a): Seven Members Of One Family Murdered in Kabul,

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Tolonews (27.5.2019b): 10 Wounded As Blast Targets Govt Employees Bus In Kabul,

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TW - The Week (2.6.2019): Afghan officials: 3 bomb blasts in capital, 1 killed, https://

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killed.html, Zugriff 3.6.2019

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UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (24.4.2019): Quarterly Report on the Protection of Civilians in Armed Conflict: 1 January to 31 March 2019, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/unama_protection_of_civilians_in_ar

med_conflict_-_first_quarter_report_2019_english_.pdf. Zugriff 3.4.2019

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VOA - Voice of America (21.5.2019): Islamic State in Afghanistan Growing Bigger, More Dangerous, https://www.voanews.com/a/islamic-state-in-afghanistan-growingbigger-more-dangerous/4927406.html. Zugriff 4.6.2019

Aktualisierung: Sicherheitslage in Afghanistan - Q4.2018

Allgemeine Sicherheitslage und sicherheitsrelevante Vorfälle

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt volatil. Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum 16.8.2018 - 15.11.2018 5.854 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Rückgang von 2% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres bedeutet. Bewaffnete Zusammenstöße gingen um 5% zurück, machten aber weiterhin den Großteil der sicherheitsrelevanten Vorfälle (63%) aus. Selbstmordanschläge gingen um 37% zurück, was möglicherweise an erfolgreichen Bekämpfungsmaßnahmen in Kabul-Stadt und Jalalabad liegt. Luftangriffe durch die afghanische Luftwaffe (AAF) sowie internationale Streitkräfte stiegen um 25%. Die am stärksten betroffenen Regionen waren der Süden, der Osten und der Süd-Osten. In der Provinz Kandahar entstand die Befürchtung, die Sicherheitsbedingungen könnten sich verschlechtern, nachdem der Polizeichef der Provinz und der Leiter des National Directorate for Security (NDS) im Oktober 2018 ermordet worden waren (UNGASC 7.12.2018). Gemäß dem Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (SIGAR) fanden bis Oktober 2018 die meisten Angriffe regierungsfeindlicher Gruppierungen in den Provinzen Badghis, Farah, Faryab, Ghazni, Helmand, Kandahar, Uruzgan und Herat statt. Von Oktober bis Dezember 2018 verzeichneten Farah, Helmand und Faryab die höchste Anzahl regierungsfeindlicher Angriffe (SIGAR 30.1.2019).

Nach dem Taliban-Angriff auf Ghazni-Stadt im August 2018, bestand weiterhin die Befürchtung, dass die Taliban großangelegte Angriffe im Südosten des Landes verüben könnten. Dies war zwar nicht der Fall, dennoch setzten Talibankämpfer die afghanischen Sicherheitskräfte am Stadtrand von Ghazni, in Distrikten entlang des Highway One nach Kabul und durch die Einnahme des Distrikts Andar in Ghazni im Oktober weiterhin unter

Druck. Im Westen der Provinz Ghazni, wo die ethnische Gruppierung der Hazara eine Mehrheit bildet, verschlechterten sich die Sicherheitsbedingungen wegen großangelegter Angriffe der Taliban, was im November zur Vertreibung zahlreicher Personen führte. In Folge eines weiteren Angriffs der Taliban im Distrikt Khas Uruzgan der Provinz Uruzgan im selben Monat wurden ebenfalls zahlreiche Hazara-Familien vertrieben. Des Weiteren nahmen Talibankämpfer in verschiedenen Regionen vorübergehend strategische Positionen entlang der Hauptstraßen ein und behinderten somit die Bewegungsfreiheit zwischen den betroffenen Provinzen. Beispiele dafür sind Angriffe entlang Hauptstraßen nach Kabul in den Distrikten Daymirdad und Sayyidabad in Wardak, der Route Mazar - Shirbingham und Maimana - Andkhoy in den nördlichen Provinzen Faryab, Jawzjan und Balkh und der Route Herat - Qala-e-Naw im westlichen Herat und Badghis (UNGASC 7.12.2018). Trotz verschiedener Kampfhandlungen und Bedrohungen blieben mit Stand Dezember 2018 gemäß SIGAR die Provinzzentren aller afghanischen Provinzen unter Kontrolle bzw. Einfluss der afghanischen Regierung (SIGAR 30.1.2019).

Im Laufe des Wahlregistrierungsprozesses und während der Wahl am 20. und am 21. Oktober wurden zahlreiche sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, welche durch die Taliban und den Islamischen Staat - Provinz Khorasan (ISKP) beansprucht wurden (UNGASC 7.12.2018; vgl. UNAMA 10.10.2018, UNAMA 11.2018). Während der Wahl in der Provinz Kandahar, die wegen Sicherheitsbedenken auf den 27. Oktober verschoben worden war, wurden keine sicherheitsrelevanten Vorfälle registriert. Die afghanischen Sicherheitskräfte entdeckten und entschärften einige IED [Improvised Explosive Devices - Improvisierte Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen] in Kandahar-Stadt und den naheliegenden Distrikten (UNAMA 11.2018). Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) hatte zwischen 1.1.2018 und 30.9.2018 im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen insgesamt 366 zivile Opfer (126 Tote und 240 Verletzte) registriert (UNAMA 10.10.2018). Am offiziellen Wahltag, dem 20. Oktober, wurden 388 zivile Opfer (52 Tote und 336 Verletzte) registriert, darunter 117 Kinder (21 Tote und 96 Verletzte) und 48 Frauen (2 Tote und 46 Verletzte). Am folgenden Wahltag, dem 21. Oktober, wurden 47 weitere zivile Opfer (4 Tote und 43 Verletzte) verzeichnet, inklusive 17 Kinder (2 Tote und 15 Verletzte) und Frauen (3 Verletzte). Diese Zahlen beinhalten auch Opfer innerhalb der Afghan National Police (ANP) und der Independet Electoral Commission (IEC) (UNAMA 11.2018). Die am 20. Oktober am meisten von sicherheitsrelevanten Vorfällen betroffenen Städte waren Kunduz und Kabul. Auch wenn die Taliban in den von ihnen kontrollierten oder beeinflussten Regionen die Wählerschaft daran hinderten, am Wahlprozess teilzunehmen,konnten sie die Wahl in städtischen Gebieten dennoch nicht wesentlich beeinträchtigen (trotz der hohen Anzahl von Sicherheitsvorfällen) (UNGASC 7.12.2018).

Die Regierung kontrolliert bzw. beeinflusst - laut Angaben der Resolute Support (RS) Mission - mit Stand 22.10.2018 53,8% der Distrikte, was einen leichten Rückgang gegenüber dem Vergleichszeitraum 2017 bedeutet. 33,9% der Distrikte sind umkämpft und 12,3% befinden sich unter Einfluss oder Kontrolle von Aufständischen. Ca. 63,5% der Bevölkerung leben in Gebieten, die sich unter Regierungskontrolle oder -einfluss befinden; 10,8% in Gegenden unter Einfluss bzw. Kontrolle der Aufständischen und 25,6% leben in umkämpften Gebieten. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an Distrikten unter Kontrolle bzw. Einfluss von Aufständischen sind Kunduz, Uruzgan und Helmand (SIGAR 30.1.2019).

Der ISKP ist weiterhin im Osten des Landes präsent und bekennt sich zu Selbstmordanschlägen und komplexen Angriffen in Nangarhar und zu sechs Angriffen in Kabul-Stadt. Des Weiteren finden in den Provinzen Nangarhar und Kunar weiterhin Kämpfe zwischen ISKP- und Talibankämpfern statt. Die internationalen Streitkräfte führten Luftangriffe gegen den ISKP in den Distrikten Deh Bala, Achin, Khogyani, Nazyan und Chaparhar der Provinz Nangarhar aus (UNGASC 7.12.2018).

Global Incident Map zufolge wurden im Berichtszeitraum (1.1.2018 - 31.12.2018) 4.436 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert

Zivile Opfer

Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) registrierte im Berichtszeitraum (1.1.2018 - 31.12.2018) 10.993 zivile Opfer (3.804 Tote und 7.189 Verletzte), eine allgemeine Steigerung von 5% sowie eine Steigerung der Zahl der Toten um 11% gegenüber dem Vorjahreswert. 42% der zivilen Opfer (4.627 Opfer;

1.361 Tote und 3.266 Verletzte) wurden durch IED im Zuge von Anschlägen und Selbstmordanschlägen regierungsfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich ISKP) verursacht. Die Anzahl der Selbstmordanschläge unter Einsatz von IED stieg dabei um 22% und erreichte somit einen Rekordwert. Diese Art von Anschlägen verursachte 26% aller zivilen Opfer, während IED, die bei Nichtselbstmordanschlägen verwendet wurden, 16% der zivilen Opfer forderten. Kabul war mit insgesamt 1.866 Opfern (596 Tote und 1.270 Verletzte) die Provinz mit der höchsten Anzahl an Selbstmordanschlägen durch IED, während die Zahl der Opfer in Nangarhar mit insgesamt 1.815 (681 Tote und 1.134 Verletzte) zum ersten Mal fast die Werte von Kabul erreichte (hauptsächlich wegen des Einsatzes von IED bei Nichtselbstmordanschlägen). Kabul-Stadt verzeichnete insgesamt 1.686 zivile Opfer (554 Tote und 1.132 Verletzte) wegen komplexen und Selbstmordangriffen (UNAMA 24.2.2019).

Zusammenstöße am Boden (hauptsächlich zwischen regierungsfreundlichen und regierungsfeindlichen Gruppierungen) verursachten 31% der zivilen Opfer (insgesamt 3.382; davon 814 Tote und 2.568 Verletzte), was einen Rückgang um 3% im Vergleich mit dem Vorjahreswert bedeutet. Grund dafür war der Versuch regierungsfreundlicher Gruppierungen, die zivile Bevölkerung zu schonen. Die Verlagerung der Kämpfe in dünn besiedelte Gebiete, die Vorwarnung der lokalen Zivilbevölkerung bei Kampfhandlungen und die Implementierung von Strategien zum Schutz der Bevölkerung waren einige der bestimmenden Faktoren für den Rückgang bei zivilen Opfern. Jedoch ist die Opferzahl bei gezielt gegen die Zivilbevölkerung gerichteten komplexen Angriffen und

Selbstmordanschlägen regierungsfeindlicher Gruppierungen gestiegen (plus 48% gegenüber 2017; 4.125 Opfer insgesamt, davon 1.404 Tote und 2.721 Verletzte). Sowohl der ISKP als auch die Taliban griffen gezielt Zivilisten an: Der ISKP war für 1.871 zivile Opfer verantwortlich, darunter waren u.a. Mitglieder der schiitischen Gemeinschaft, und die Taliban für 1.751. Obwohl die Gesamtzahl der zivilen Opfer durch gezielte Tötungen von Einzelpersonen (hauptsächlich durch Erschießung) zurückging, blieben Zivilisten inklusive religiöser Führer und Stammesältester weiterhin Ziele regierungsfeindlicher Gruppierungen. Die Gesamtzahl der durch Luftangriffe verursachten zivilen Opfer stieg im Vergleich mit dem Vorjahreswert um 61% und die Zahl der Todesopfer erreichte 82%. 9% aller zivilen Opfer

wurden Luftangriffen (mehrheitlich der internationalen Luftwaffe) zugeschrieben, der höchste Wert seit 2009 (UNAMA 24.2.2019).

Regierungsfeindliche Gruppierungen waren im UNAMA-Berichtszeitraum (1.1.2018 - 31.12.2018) für 6.980 zivile Opfer (2.243 Tote und 4.737 Verletzte) verantwortlich. Das entspricht 63% der gesamten zivilen O

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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