TE Bvwg Beschluss 2019/12/18 W234 2200392-1

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Veröffentlicht am 18.12.2019
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Entscheidungsdatum

18.12.2019

Norm

AsylG 2005 §3
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W234 2200392-1/27E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Thomas HORVATH über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 12.06.2018, Zl. XXXX :

A)

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 11.01.2015 gemeinsam mit Familienangehörigen einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheid vom 12.06.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden Bundesamt) den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigen (Spruchpunkt I) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien ab (Spruchpunkt II). Das Bundesamt erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV) und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers zulässig sei (Spruchpunkt V). Festgestellt wurde, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI). Der Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII).

3. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid vom 12.06.2018 fristgerecht Beschwerde. Diese wurde dem Bundesverwaltungsgericht samt dem Verfahrensakt mit Schreiben vom 06.07.2018 zur Entscheidung vorgelegt.

4. Mit Schreiben vom 29.11.2019 übermittelte das Flüchtlingsheim

XXXX ( XXXX ) einen Auszug aus dem Sterbeeintrag des Standesamts

XXXX , der besagt, dass der Beschwerdeführer am XXXX verstorben sei.

5. Mit Schreiben vom 09.12.2019 übermittelte das Bundesamt die Mitteilung des Sterbefalls des Beschwerdeführers (Auszug aus den ZPR Daten) durch das Standesamt XXXX .

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist am XXXX im Bundesgebiet verstorben.

2. Beweiswürdigung:

Dass der Beschwerdeführer am 21.11.2019 im Bundesgebiet verstorben ist, geht aus dem Sterbeeintrag des Standesamts XXXX und der betreffenden Mitteilung dieses Standesamts an das Bundesamt hervor.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erlischt die Rechtsfähigkeit - und damit auch die Parteifähigkeit - eines Beschwerdeführers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch seinen Tod. Folglich kann über eine Beschwerde ungeachtet ihrer Zulässigkeit zum Zeitpunkt der Einbringung nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn der Beschwerdeführer verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in welche der angefochtene Bescheid eingreift. Die im Beschwerdeverfahren in Asylsachen maßgeblichen Rechte sind höchstpersönliche Rechte des Beschwerdeführers. In höchstpersönliche Rechte eines Verstorbenen findet keine Rechtsnachfolge statt, womit auch eine Fortsetzung des Verfahrens über solche Rechte durch die Verlassenschaft oder die Erben des Verstorbenen nicht in Betracht kommt (vgl. VwGH 10.09.2009, Zl. 2008/20/0152).

Der Beschwerdeführer ist am XXXX verstorben. Da das gegenständliche Verfahren in Asylsachen die Wahrung höchstpersönlicher Rechte betrifft und eine Rechtsnachfolge in diese Rechte und die damit verbundene Parteistellung nicht in Betracht kommt, ist das Verfahren spruchgemäß mit Beschluss einzustellen.

Das Bundesverwaltungsgericht weist darauf hin, dass dessen ungeachtet die anhängigen Beschwerdeverfahren der Angehörigen des Beschwerdeführers fortzusetzen sind.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass in höchstpersönliche Rechte - einschließlich der hier in Rede stehenden Rechte - keine Rechtsnachfolge stattfindet, sodass der Tod des Beschwerdeführers zum Verlust der Rechts- und Parteifähigkeit im Verfahren führt, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; mithin ist das Verfahren einzustellen (vgl. VwGH 10.09.2009, Zl. 2008/20/0152).

Schlagworte

Beschwerdeführer verstorben, Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W234.2200392.1.00

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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