TE Bvwg Erkenntnis 2019/12/18 W124 2145738-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.12.2019
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Entscheidungsdatum

18.12.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55

Spruch

W124 2145738-1/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Nepal, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG sowie §§ 46, 55, 52 Abs.2 Z 2 und Abs. 9 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (nunmehr BF) reiste illegal in das Bundesgebiet und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. In seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX gab er als Fluchtgrund an, dass seine Familie bei einem Erdbeben alles verloren hätte und er seine Eltern unterstützen und ins Ausland gehen hätte wollen. Er würde sich eine Arbeit suchen, um seine Eltern unterstützen zu können.

3. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nunmehr BFA) am XXXX gab der BF in der mit ihm aufgenommenen Niederschrift folgendes an:

(......)

LA: Verfügen Sie über Dokumente, die Ihre Identität bestätigen?

VP: Nein, ich habe gar nichts. Ich mache einen Deutschkurs im Verteilerquartier, habe die Anmeldung aber nicht mit.

LA: Wie verstehen Sie den anwesenden Dolmetscher?

VP: Gut.

LA: Sprechen Sie Deutsch?

VP: Nur ein bisschen. Ich kann grüßen und beim Bezahlen kann ich mich verständigen.

LA: Hatten Sie jemals einen Reisepass? Wenn ja, befand sich ein Visum darin?

VP: Ja ich hatte einen, ich bin mit dem Boot von der Türkei gefahren und habe meine ganze Tasche verloren. Das Boot kippte um.

LA: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht, wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?

VP: Ich habe schon die Wahrheit gesagt. Mein Name wurde allerdings falsch geschrieben. Mein Name im Reisepass lautet XXXX steht nicht im Pass)

Nachgefragt gebe ich an, dass die Erstbefragung nicht rückübersetzt wurde.

LA: Sie haben jedoch mit Ihrer Unterschrift bestätigt, dass alles korrekt protokolliert wurde.

VP: Es wurde mir nicht rückübersetzt und ich habe auch nicht gesagt, dass ich in Österreich Arbeit finden möchte.

LA: Welche Staatsbürgerschaft haben Sie, welcher Religion und Volksgruppe gehören Sie an?

VP: Ich bin Nepali, gehöre der Religion Hinduismus an und bin Brama.

LA: Bei der Erstbefragung gaben Sie an, dass Sie der Volksgruppe der Chetri sind.

VP: Das ist dasselbe.

LA: Haben Sie die Schule besucht? Wenn Ja, in welchem Zeitraum?

VP: Ja bis zur 6. Klasse. Ich glaube ich begann im Jahre XXXX (mit 11 Jahren) und bin dann 6 Jahre in die Schule gegangen.

LA: Bei der Erstbefragung gaben Sie an, 7 Jahre in die Schule gegangen zu sein.

VP: Ich habe die Prüfung nicht geschafft, deswegen waren es dann 7 Jahre.

LA: Sind Sie verheiratet?

VP: Nein.

LA: Haben Sie Kinder?

VP: Nein.

LA: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie in ärztlicher Behandlung, nehmen Sie irgendwelche Medikamente?

VP: Mir geht es gut.

LA: Wo haben Sie bis zu Ihrer Flucht in Nepal gelebt?

VP: XXXX

LA: Wann haben Sie Ihren Wohnsitz in Nepal endgültig verlassen?

VP: Das ist jetzt ca. 1 Jahr her.

LA: Wie lange hat Ihre Flucht gedauert?

VP: Die hat ca. 1 Jahr gedauert.

LA: Wie haben Sie Ihre Ausreise finanziert?

VP: Ich habe von meinen Freunden und Nachbarn Geld ausgeborgt.

LA: Wie hoch waren die Kosten Ihrer Flucht?

VP: zwischen € 7000,-- und 8000,--

LA: Schildern Sie mir grob Ihren Fluchtweg.

VP: Ich bin von Nepal nach Dubai geflogen, dann nach Irak geflogen. Dann bin ich in die Türkei gegangen. Von der Türkei mit dem Boot nach Griechenland. Dann nach Mazedonien, Serbien. Dann nach Ungarn und Österreich.

LA: Waren Sie je berufstätig? Wenn ja, in welcher Profession?

VP: Ich habe in der Landwirtschaft gearbeitet und habe als Bäcker gearbeitet. Dann war ich auch als Boot Fahrer tätig. Ich habe Leute von einem Ufer ans andere gebracht.

LA: Wo haben Sie diese Berufe ausgeübt?

VP: Als Bäcker habe ich in XXXX gearbeitet. Boot Fahrer war ich in XXXX Tal (Tal = See). In der Landwirtschaft habe ich zu Hause gearbeitet. Ich habe für unsere Landwirtschaft und für andere Landwirtschaften gearbeitet.

LA: In welchem Zeitraum waren Sie in welcher Profession tätig?

VP: XXXX habe ich für 2 Jahre ( XXXX ) in einer Bäckerei in XXXX gearbeitet. 2011 habe ich 1 Jahr als Boot Fahrer gearbeitet. In der Landwirtschaft habe ich schon als kleines Kind gearbeitet. Ich habe das alles nebenbei gemacht.

LA: Wie stellten sich Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse in Nepal dar?

VP: Es ging mir gut. Ich hatte keine Probleme mit meiner Versorgung.

LA: Haben Sie noch Familienangehörige in Nepal? Wenn ja, welche und wo halten sich diese auf?

VP: Vater: XXXX , 65 Jahre, Mutter: XXXX , 62 Jahre, Brüder: XXXX 21 Jahre, XXXX , 18 Jahre, alle in Nepal, sonst keine Familie.

LA: Wer versorgt Ihre Familie in Nepal jetzt?

VP: Ich hoffe meine 2 kleinen Brüder kümmern sich um unsere Eltern.

LA: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie in Nepal? Wenn ja, in welcher Form und in welcher Intensität?

VP: Nein.

LA: Warum nicht?

VP: Meine Eltern haben kein Handy. Aber ich habe ein paar Mal mit meinen Nachbarn geredet.

LA: Wann hatten Sie zuletzt mit jemand aus Ihrem Herkunftsland Kontakt?

VP: Das war in Griechenland. Dort habe ich meine Nachbarn kontaktiert.

LA: Was haben Sie mit Ihren Nachbarn gesprochen?

VP: Meine Eltern machen sich sorgen um mich, da sie nicht wissen wo ich bin. Meine Nachbarn haben ihnen gesagt, dass ich noch unterwegs sei in Richtung Türkei. Sie haben dann auch erfahren, dass unser Boot gesunken ist. Sie haben sich sorgen gemacht. Die Polizei hat uns dann gerettet.

LA: Wie geht es Ihrer Familie in Nepal?

VP: Es ist ok.

LA: Hat Ihre Familie irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland, z. B. Häuser, Grundstücke, Geschäfte, landwirtschaftliche Nutzflächen, Immobilien etc.?

VP: Ja. Sie haben ein Haus und Landwirtschaft. Wir haben auch Wasserbüffel, Kühe und Ziegen.

LA: Welche Landwirtschaft besitzen Sie?

VP: Mais, Hirse und Getreide. Nebenbei kommen auch Gemüse dazu.

LA: Wann haben Sie beschlossen Nepal zu verlassen?

VP: Das war XXXX .

LA: Hatten Sie wirtschaftliche Gründe Ihre Heimat zu verlassen?

VP: Nicht.

LA: Vorhalt: Sie gaben jedoch bei der Erstbefragung an, dass Sie sich Arbeit suchen.

VP: Der Dolmetscher hat ein bisschen anders übersetzt. Ich bin aber nicht deshalb hergekommen, um Arbeit zu finden.

LA: Haben Sie im Herkunftsland Strafrechtsdelikte begangen?

VP: Nein.

LA: Haben Sie in Ihrem Heimatland Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen?

VP: Nein.

LA: Ist gegen Sie in Ihrer Heimat ein Gerichtsverfahren anhängig?

VP: Nein.

LA: Waren Sie jemals in Haft bzw. wurden Sie jemals festgenommen?

VP: Nein.

LA: Sind Sie Mitglied einer Partei, parteiähnlichen oder terroristischen Organisation?

VP: Nein.

LA: Hatten Sie in Ihrer Heimat Probleme aufgrund Ihrer Volkszugehörigkeit bzw. aufgrund Ihrer Religion?

VP: Nein.

Wenn ich nun aufgefordert werde meine Flucht- und Asylgründe zu schildern, gebe ich an:

VP: Ich habe in Nepal als Boot Fahrer gearbeitet. Dieses Boot ist umgekippt. Die Polizei ist gekommen und hat die Leute vom Wasser befreit. Dann haben die Angehörigen dieser Leute, das waren junge starke Männer, haben mich bedroht. Sie haben gemeint, dass ich das Boot absichtlich gekippt hätte. Sie sind auch zu mir nach Hause gekommen und meine Eltern gefragt, wo ich sei. Sie würden mich umbringen und in Stücke reisen. Diese Leute haben auch andere Leute zu unserem Haus geschickt und meinen Bruder geschlagen. Meine Eltern wurden auch geschlagen. Sie sagten, dass ich ihre Familienangehörigen absichtlich im Wasser umbringen wollte. Dann habe ich mich ein paar Tage bei Freunden versteckt und bin dann nach XXXX geflohen. Dann haben sie auch nach mir gesucht. Sie haben in der Lokalzeitung mein Foto veröffentlicht, dass ich gesucht werde. Sie haben das auch der Polizei gemeldet, dass ich das Boot absichtlich umgekippt hätte. Die Leute haben auch andere Leute, die für sie arbeiten dazu angeheuert, mich zu suchen. Zusätzlich gab es bei uns ein Erdbeben. Die Häuser sind zerfallen.

LA: Warum haben Sie das bei der Erstbefragung nicht erwähnt? Wenn das doch Ihr Hauptgrund ist.

VP: Ich hatte Angst. Ich hatte eine sehr anstrengende Reise. Wenn ich das gesagt hätte, weiß ich nicht was mir passieren könnte.

LA: Sie wurden aber bei der Erstbefragung auch schon über Ihre Rechte und Pflichten belehrt, und unter anderem auch darüber, dass Ihre Angaben vertraulich behandelt werden.

Warum haben Sie dann noch Angst?

VP: Ich hatte einfach Angst gehabt. Er hat mir gesagt, ich soll die Wahrheit sagen und nicht lügen. Aber ich konnte das nicht erwähnen.

LA: Gibt es Ihre Besitztümer noch?

VP: Die Landwirtschaft gibt es noch, aber das Haus und die Tiere nicht.

LA: Wann fand der Vorfall mit dem Boot statt?

VP: Das war ca. XXXX .

LA: Können Sie mir die Situation genauer schildern? Wie ist es zu dem Unfall gekommen?

VP: Ich bin mit dem Boot gefahren. Es war Sommer und etwas windig. Ich war ca. 20 Minuten mit dem Boot gefahren. Der Wind wurde stärker. Es fing an zu wackeln. Die Leute sind nervös geworden und dann haben sie angefangen zu schreien. Dann ist das Boot umgekippt.

LA: Wie viele Leute waren auf diesem Boot?

VP: 9 Leute mit mir.

LA: Was war das für ein Boot.

VP: Es war aus Holz. Es war nicht motorbetrieben, sondern zum Rudern.

LA: Wo sind Sie mit dem Boot gefahren?

VP: Im XXXX . Bis zum anderen Ufer fährt man ca. 1 Stunde. Es kommt immer vom Wind und Gewicht drauf an. (siehe Google Maps Ausdruck) Am anderen Ufer gibt es dann auch Hotels und Restaurants.

LA: Wie lange hat es dann gedauert, bis die Polizei gekommen ist?

VP: Ca. 15 - 20 Minuten. Ich weiß es nicht genau. Die Polizei hat den Unfall auch beobachtet. Wir haben uns alle am Boot festgehalten und dann haben sie uns gerettet.

LA: Seit wann gibt es die Drohungen durch die Angehörigen?

VP: Am nächsten Tag haben sie angefangen mich zu suchen und zu bedrohen.

LA: Wie oft wurden Sie bedroht?

VP: Sie sind ca. 7-8 Mal zu mir nach Hause gekommen. Sie haben mich nicht erwischt, sonst hätten sie mich umgebracht. Sie sind aus der Volksgruppe der Tamang. Das Volk ist sehr aggressiv.

LA: Wo haben Sie sich aufgehalten?

VP: Zuerst im Dschungel. Später bin ich zu einem Freund gegangen und habe eine Nacht bei einem Freund übernachtet. Dann habe ich erfahren, dass sie mich bei der Polizei gemeldet haben. Sie haben mich angezeigt. Wenn sie mich erwischen, werden sie mich bestimmt töten.

LA: Wieso behaupten diese Leute, dass Sie das absichtlich gemacht haben?

VP: Das war die Vermutung von den Angehörigen. Ich habe das nicht absichtlich gemacht. Durch den Wind und die Nervosität der Leute ist das Boot gekippt.

LA: Ist den Leuten etwas passiert?

VP: Nein, es wurden alle gerettet.

LA: Haben Sie die Drohungen bei der Polizei gemeldet?

VP: Nein, ich habe das nicht gemacht. Ich bin nicht mal mehr nach Hause gegangen. Ich hatte Angst, dass sie mich verhaften.

LA: Aber Sie gaben ja an, dass die Polizei den Unfall beobachtet hat. Wenn Sie den Verdacht gehabt hätten, dass Sie das absichtlich gemacht haben, hätten sie Sie ja gleich festgenommen oder?

VP: Nachdem das Boot gekippt ist und die Polizei kam, hatte ich Angst, dass sie mich verhaften. Ich bin geflüchtet ans andere Ufer. Ich bin geschwommen und habe mich am Ufer versteckt.

LA: Welche Gerichtsverhandlung hatten Sie?

VP: Die Angehörigen der Leute, die im Boot waren haben mich angezeigt.

LA: Ist es zu einer Gerichtsverhandlung gekommen?

VP: Nein, ich bin geflüchtet, ich bin dort nicht hingegangen.

LA: Wie haben Sie von der Anzeige erfahren, wenn Sie nie mehr zu Hause waren?

VP: Ich habe vom Freundeskreis erfahren, dass sie meine Familie bedroht haben und geschlagen haben, wegen meinem Unfall.

LA: Wurden diese Vorfälle von irgendjemandem bei der Polizei gemeldet?

VP: Meine Eltern können das nicht, weil XXXX sehr mächtig sind. Die Polizei sind mehr mit den XXXX befreundet. Die tun dagegen nichts.

LA: Dieser Vorfall fand XXXX statt, wo haben Sie dann bis XXXX gelebt?

VP: Ich bin dann nach XXXX gegangen und habe dort gearbeitet.

LA: Wann haben Sie Ihre Eltern dann zum letzten Mal gesehen?

VP: XXXX sind sie nach Katmandu gekommen und haben mich besucht.

LA: Wieso gaben Sie dann vorhin an, dass Sie dann bis zur Flucht an Ihrer Heimatadresse gewohnt haben und nicht in XXXX ?

VP: Ich dachte sie meinten die Adresse.

LA: In XXXX hatten Sie keine Adresse?

VP: Doch, XXXX .

LA: Wie haben Sie in XXXX gelebt?

VP: Ich habe mit ein paar Freunden ein Zimmer gemietet.

LA: Als die Personen bei Ihnen zu Hause waren, gaben Sie an, dass Sie nie anwesend waren. Wo haben Sie sich da aufgehalten?

VP: Ich bin in XXXX gewesen. Meistens habe ich in der Bäckerei gearbeitet und auch als Landwirt gearbeitet. Von XXXX bin ich dann weggeflogen.

LA: Woher wussten diese Leute, dass genau Sie mit dem Boot gefahren sind?

VP: Das wissen sie sofort, die Boot Routine wird vermerkt. Die können das dann schon wissen.

LA: Bei wem waren Sie als Boot Fahrer angestellt? Von wem wurde das vermerkt, dass Sie gefahren sind?

VP: Es gibt einen Arbeitgeber. Er heißt XXXX . Das Boot gehört ihm.

LA: Warum haben Sie ihre beruflichen Tätigkeiten (Bäckerei, Bootsfahrer) bei der Erstbefragung nicht erwähnt?

VP: Ich habe das schon erwähnt, aber es wurde nicht protokolliert.

LA: Wann war das Erdbeben?

VP: Das war XXXX gegen Mittag. Ca. 12:55,. 13:00 Uhr.

LA: Sie gaben an, dass Sie in der Zeitung veröffentlicht wurden, ist es möglich diesen Zeitungsausschnitt vorzulegen?

VP: Ich werde es versuchen.

LA: Gibt es noch andere Gründe, warum Sie Ihr Herkunftsland, Nepal verlassen haben?

VP: Das ist alles. Ich bin bedroht worden und die Besitztümer sind durch das Erdbeben vernichtet worden.

LA: Haben Sie somit alle Ihre Fluchtgründe genannt?

VP: Ich habe alles gesagt. Mir geht es darum, dass ich hier leben kann.

LA: Waren Sie jemals Opfer von Gewalt, Folter, oder anderer Formen unmenschlicher Behandlung?

VP: Nein.

LA: Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat?

VP: Sie bringen mich um. Die Polizei wird mich finden und mich umbringen. Ich habe mit meinem Nachbarn telefoniert und habe erfahren, dass noch immer nach mir gesucht wird. Sie lassen mich nicht in Ruhe.

Anm.: Mit dem Asylwerber werden die Länderinformationen der Staatendokumentation erörtert. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden von Behörde von EU-Ländern aber auch Behörden anderer Länder, aber auch Quellen aus Ihrer Heimat wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden können.

Anm.: Der AW verzichtet auf eine Übersetzung und auf die Möglichkeit dazu eine Stellungnahme abzugeben.

VP: Ich kenne mein Land.

LA: Auf die Vertraulichkeit der von Ihnen angegebenen Daten wird nochmals hingewiesen. Sind sie damit einverstanden, dass Erhebungen zum Sachverhalt in Ihrem Heimatland durchgeführt werden? Es werden keine persönlichen Daten an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergegeben.

VP: Ja ist ok.

LA: Gibt es eine Telefonnummer von Ihrem Nachbar?

VP: Ja, XXXX

LA: Wie heißt Ihr Nachbar?

VP: XXXX .

LA: Was würden Sie dazu sagen, wenn wir Ihren Nachbarn jetzt anrufen würden?

VP: Ja mit Freude rufen Sie an.

LA: Wenn seitens des BFA eine Rückkehrentscheidung in Ihrem Verfahren erlassen wird, besteht ein Interesse an einer freiwilligen unterstützten Ausreise?

VP: Ich will nicht gehen. Ich habe Angst, dass sie mich verhaften bzw. umbringen werden.

LA: Haben Sie Familienangehörige oder sonstige Verwandte in Österreich?

VP: Nein.

LA: Sind Sie arbeitsfähig?

VP: Ja.

LA: Sind Sie in Österreich mit dem Gesetz in Konflikt geraten?

VP: Nein.

LA: War Österreich Ihr Zielland?

VP: Ja.

LA: Können Sie irgendwelche sonstige Gründe namhaft machen, die für Ihren Integrationswillen in Österreich sprechen?

VP: Ich lerne Deutsch im Internet. Sonst habe ich nichts zu tun.

LA: Möchten Sie noch weitere Angaben machen? Konnten Sie zum Verfahren alles umfassend vorbringen bzw. gibt es zur Einvernahme irgendwelche Einwände?

VP: Ich möchte gerne Deutsch lernen sonst habe ich alles gesagt.

LA: Wie haben Sie den Dolmetscher verstanden?

VP: Gut.

Anm.: Die gesamte Niederschrift wird rückübersetzt.

LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde alles richtig und vollständig protokolliert?

VP: Ja.

LA: Wünschen Sie die Ausfolgung einer schriftlichen Ausfertigung?

VP: Ja.

(.......)

4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (nunmehr BFA) vom XXXX wurde der Antrag des BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nepal zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt.

Begründet wurde dies damit, dass nicht festgestellt werden könne, dass der BF einer Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen unterliegen würde. Es habe weder eine Verfolgung aus den sonstigen Umständen noch aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung festgestellt werden können. Eine Gefährdungslage im Heimatland Nepal habe der BF nicht vorbringen können. Vielmehr habe er sein Heimatland aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe.

Die allgemeine Sicherheitslage in seinem Herkunftsland sei nicht so schlecht gewesen, dass eine dortige Rückkehr generell unmöglich einzustufen gewesen sei. Die Versorgung mit den Dingen des täglichen Bedarfs sei gegeben. Der BF würde jung, gesund und arbeitsfähig sein und könne der BF nach seiner Rückkehr wieder eine Arbeit aufnehmen. Anhaltspunkte einer ausweglosen Situation würden nicht vorliegen.

Eingereist sei der BF illegal ins Bundesgebiet. Eine besondere Integration habe in Hinblick der kurzen Aufenthaltsdauer nicht festgestellt werden können. Eine Erwerbstätigkeit würde der BF in Österreich nicht ausüben. Außerdem spreche er die deutsche Sprache nicht und würde über keine familiären oder verwandtschaftlichen Bindungen in Österreich verfügen. Die gesamte Familie des BF würde sich in Nepal befinden.

Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der BF erst im Zuge der Einvernahme vor dem BFA angegeben habe, Probleme mit der Polizei und Privatpersonen gehabt zu haben. Bei der Erstbefragung habe der BF lediglich angegeben, dass er aufgrund der Arbeit ausgereist sei und ihm keine Möglichkeit gegeben worden sei die Erstbefragung rückübersetzen zu lassen. Angemerkt werde, dass der BF laut Protokoll die Erstbefragung nach erfolgter Rückübersetzung unterschrieben habe. Bei der Frage, ob der BF noch Ergänzungen anzumerken haben, gab dieser an, dass es ihm in Nepal wirklich schlecht ginge und er in Österreich Arbeit finden wolle. Vor dem BFA gab der BF an, dass er bei der Erstbefragung vor Angst nicht die Wahrheit sagen habe können, obwohl er über seine Rechte und Pflichten belehrt worden sei. Auch bereits vor Beginn der Erstbefragung sei der BF darüber belehrt wurden, dass seine Angaben vertraulich behandelt werden würden und nicht an die Behörden seines Herkunftslandes weitergegeben werden würden. Seine Furcht sei somit nicht nachvollziehbar. Seitens der erkennenden Behörde sei sein Vorbringen bezüglich seines Bootsunfalles nicht glaubhaft, da es nicht nachvollziehbar sei, wie der BF in der Lage gewesen sein habe können vor der Polizei zu flüchten. Seinen Angaben nach sei das Unglück mitten am See passiert. Aufgrund der Größe des Sees erscheine es der Behörde nicht möglich, dass der BF so schnell ans andere Ufer schwimmen hätte können, ohne von der Polizei aufgefunden zu werden, zumal die Polizei seinen Angaben nach den Unfall sogar beobachtet habe. Der BF habe angegeben, dass es ca. 15 bis 20 Minuten lange gedauert habe, bis die Polizei den BF und die Passagiere gerettet hätten.

Des weiteres sei der BF nicht in der Lage gewesen die Situation näher zu beschreiben. Er habe nur sehr vage und allgemein gehaltene Angaben darübergemacht. Somit sei daraus zu schließen, dass auf Grund seiner persönlichen Unglaubwürdigkeit die behauptete Verfolgung durch die Angehörigen der Passagiere, sowie durch die Polizei ebenso nicht glaubhaft sei, zumal der BF durchaus in der Lage gewesen sei in der Zeit vom Jahr XXXX bis zum Jahr XXXX ein Leben ohne Probleme zu führen und sogar als Bäcker arbeiten hätte können. Wäre der BF tatsächlich zur Verhandlung ausgeschrieben gewesen und dies sogar in der Zeitung veröffentlicht worden, gehe die Behörde nicht davon aus, dass die Polizei nicht in der Lage gewesen sei, den BF in XXXX ausfindig zu machen. Es sei davon auszugehen, dass der BF spätestens im Zuge einer Kontrolle am Flughafen den Behörden auffallen hätte müssen und bei tatsächlicher Verhandlung festgenommen werden hätte müssen.

Zum Vorbringen sei anzuführen, dass es im Asylverfahren nicht ausreiche, dass der BF Behauptungen aufstellen würde, sondern müssten diese glaubhaft gemacht werden. Dazu müsse das Vorbringen in gewissen Maße substantiiert und nachvollziehbar sein, die Handlungsabläufe der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen und der BF persönlich glaubwürdig auftreten. Die Aussagen des BF würden diesen Anforderungen allerdings nicht entsprechen. Der BF habe somit der erkennenden Behörde keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen können. Es sei davon auszugehen, dass der BF aus wirtschaftlicher Motivation sein Herkunftsland verlassen habe, um sich hier ein besseres Leben aufzubauen.

Da dem BF keine Verfolgung drohe, er über Anknüpfungspunkte in Nepal verfüge, weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt habe, gehe die Behörde davon aus, dass dem BF im Herkunftsstaat auch keine Gefahr drohe, weil eine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Falle seiner Abschiebung den sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde, nicht gegeben sei. Der BF sei keinen Personenkreis angehörig, von dem anzunehmen sei, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstelle, als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen könne. Aufgrund dieses Umstandes und den Informationen in den Länderinformationsblättern zu Nepal, gehe das BFA davon aus, dass auch der BF in der Lage sein würde, in seiner Heimat ein adäquates Leben führen zu können. Der BF habe in XXXX als Bäcker gearbeitet und sei es ihm durchaus zuzumuten, als junger und gesunder Mann wieder eine Arbeit aufzunehmen.

Rechtlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall das BFA im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des BF als unwahr erachtet habe, sodass die behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden hätten können und auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen sei. Der BF habe aufgrund von widersprüchlichen Angaben in den niederschriftlichen Einvernahmen keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen können. Eine bloß wirtschaftlich problematische Situation würde die Gewährung von Asyl nicht rechtfertigen, wie auch durch die ständige Judikatur des VwGH bestätigt worden sei; wirtschaftliche Gründe allein würden die Anerkennung als Flüchtling nicht rechtfertigen (VwGH vom 9.11.2019, 88/01/0190; 15.3.1989, 88/01/0338). Aus seinen Angaben sei zu schließen, dass der BF sein Herkunftsland aus wirtschaftlicher Motivation verlassen habe. Nachteile, die auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen sein würden, würden keine Verfolgung i.S.d. Asylgesetzes darstellen (vgl. Erk. d. VwGH vom 16.6.1994, Zl. 94719/0183). Der Wunsch nach Emigration in der Erwartung besserer Verdienstmöglichkeiten, würde die Gewährung von Asyl nicht rechtfertigen (Spruchpunkt I.).

Unter Berücksichtigung der aktuellen Feststellungen betreffend Nepal sei nicht hervorgekommen, dass der BF im Falle einer Rückkehr einem Personenkreis angehören würde, von welchem anzunehmen sei, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage dermaßen qualifiziert schutzbedürftiger darstelle, als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen könne. Eine Rückkehr würde grundsätzlich nicht als ausgeschlossen erscheinen und auf Grund der individuellen Situation durchaus zumutbar sein. Es sei davon auszugehen, dass es dem BF jedenfalls möglich sein würde die existenziellen Grundbedürfnisse, wie Nahrung und Unterkunft, zu erfüllen. Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte sei davon auszugehen, dass dem BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohe. Somit lasse sich auch betreffend seiner individuellen persönlichen Verhältnisse keine Gefährdung i. S.d. § 8 AsylG ableiten. Es seien im Zuge des Verfahrens keine Anhaltspunkte zu Tage getreten, die darauf hindeuten würden, dass der BF bei seiner Rückkehr in eine ausweglose und die Existenz bedrohende Lage geraten würde. (Spruchpunkt II.).

Für eine Rückkehrentscheidung spreche, dass der BF sein Heimatland aus wirtschaftlichen Gründen verlassen und den Großteil seines bisherigen Lebens in Nepal verbracht habe, dort aufgewachsen und zur Schule gegangen sei, dort gearbeitet und seine Sozialisation erfahren habe. Er würde sowohl eine Sprache des Herkunftslandes beherrschen und seine Familie sich in Nepal befinden. Es sei daher nicht erkennbar, dass der BF sich im Falle seiner Rückkehr bei der Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft unüberwindbaren Hürden gegenüberstehen könnte. Daher sei derzeit von einer nach wie vor starken Bindung zu seinem Herkunftsstaat auszugehen. Das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen würde die privaten Interessen des BF überwiegen. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten dürften, zu verhindern, komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17.12.21007, 2006/01/0216).

Eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG habe zu unterbleiben, da die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig sei (§58 Abs. 2 AsylG). Da dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde und die Rückkehrentscheidung gem. § 9 Abs. 1-3 BFA-VG zulässig sein würde, sei gem. § 10 Abs. 1 AsylG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.

5. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF bereit gewesen wäre an der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken. Die Feststellung der belangten Behörde, er habe den fluchtauslösenden Vorfall nicht detailliert beschreiben können, sei jedenfalls unrichtig. Die belangte Behörde habe es unterlassen auf das konkrete individuelle Vorbringen einzugehen und die Gesamtbeurteilung an Hand der verfügbaren herkunftsstaatspezifischen Informationen und entsprechend der bisherigen Rechtsprechung des BVwG verabsäumt.

Das BFA habe bemängelt, dass der BF bei der Erstbefragung seine Fluchtgründe nicht detaillierter geschildert bzw. seitens des BFA Widersprüche im Vergleich zur Schilderung bei der Einvernahme gesehen habe. Dem BF seien mehr Fragen zu dessen Identität und über die Reiseroute gestellt worden und habe der BF keine Gelegenheit gehabt zu seinen Fluchtgründen detailliert Stellung zu nehmen.

Dazu sei angemerkt, dass in § 19 Abs. 1 AsylG ausdrücklich bestimmt werde, dass sich die sogenannte "Erstbefragung" nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen habe. Sie diene "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden.

Zur Behauptung der belangten Behörde, es sei nicht glaubhaft, dass der BF in der Zeit von XXXX ein Leben ohne Probleme in XXXX geführt habe, wurde ausgeführt, der BF habe sein Heimatdorf, nachdem seine Familie bedroht und geschlagen worden sei, auf deren Ersuchen verlassen und sei nach XXXX gezogen. Ein Leben des BF in XXXX sei nach der Flucht nur möglich gewesen, da sich der BF dort durchgehend versteckt gehalten und nicht am öffentlichen Leben teilgenommen habe. Eine direkte Flucht aus Nepal ohne Zwischenstopp in XXXX sei nicht möglich gewesen, da der BF nicht über das nötige Geld für die Flucht verfügt habe. Erst nachdem er einige Zeit in XXXX Geld verdient habe, habe er die Flucht antreten können.

Der BF habe seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen. Die nepalesischen Sicherheitsbehörden sowie die Regierung seien nicht gewillt bzw. imstande dem BF den notwendigen Schutz zu bieten, weshalb er Flüchtling i.S.d GFK sei. Dies decke sich auch mit der Staatendokumentation.

Auf Basis der Länderinformationen sei es nachvollziehbar, dass der BF auf einen Schutz durch die nepalesischen Sicherheitsbehörden nicht vertrauen könne.

Bezüglich des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigten würde angegeben, dass die derzeitige Situation in Nepal sich so auswirke, dass der BF im Falle einer Rückkehr einem Klima ständiger Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen sowie einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt sein würde.

Der BF würde im Falle einer Rückkehr nach Nepal in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.

6. Am XXXX fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, welche folgenden Verlauf nahm:

"[...]

R: Was ist Ihre Muttersprache?

BF: Nepali.

R an den Dolmetscher: In welcher Sprache übersetzen Sie für den Beschwerdeführer?

D: Nepali.

R befragt den Beschwerdeführer, ob er den Dolmetscher gut verstehe, dies wird bejaht.

R befragt den Beschwerdeführer, ob dieser geistig und körperlich in der Lage ist der heutigen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Nun wird der Beschwerdeführer befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (Krankheiten) und /oder Leiden vorliegen. Diese Fragen werden vom Beschwerdeführer dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe oder chronische Krankheiten und Leiden vorliegen. Der Beschwerdeführer ist in der Lage der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen.

BF: Mir geht es gut.

Dem Beschwerdeführer wird dargelegt, dass er am Verfahren entsprechend mitzuwirken hat bzw. auf die Fragen wahrheitsgemäß zu antworten hat. Andernfalls dies sich entsprechend im Erkenntnis im Bundesverwaltungsgerichtes auswirken würde.

R: Haben Sie noch neue Beweismittel, die Sie beim BFA oder bzw. bei der Polizei noch nicht vorgelegt haben?

BF legt als Beilage eine Bestätigung des BFA hinsichtlich der Namensänderung des BF vor, welche als Beilage ./A in Kopie zum Akt genommen wird. BF legt zwei Zeitungsberichte vor, welche als Beilage ./B in Kopie zum Akt genommen werden. BF legt Zeugnis zur Integrationsprüfung A1 vor, welche als Beilage ./C in Kopie zum Akt genommen wird. BF legt Zertifikat über die Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme vom XXXX , welche als Beilage ./D zum Akt genommen wird. Außerdem ein weiteres Zertifikat über Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme vom 04.07.2018-27.09.2018, welche als Beilage ./E in Kopie zum Akt genommen wird.

BFV verzichtet auf die Aushändigung der LIB zu Nepal vom 27.03.2018 und eine etwaige Stellungnahme.

Eröffnung des Beweisverfahrens

Zum bisherigen Verfahren:

Die Partei verzichtet ausdrücklich auf die Verlesung des Akteninhaltes (vorgelegter Verwaltungsakt des BAA und Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes), dieser wird jedoch vom R der Reihe nach erläutert und zur Akteneinsicht angeboten.

Die Partei verzichtet auf eine Akteneinsicht.

R erklärt diese Aktenteile zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und zum Inhalt der hier zu Grunde liegenden Niederschrift.

R weist Beschwerdeführer auf die Bedeutung dieser Verhandlung hin. Der Beschwerdeführer wird aufgefordert nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen und belehrt, dass unrichtige Angaben bei der Entscheidungsfindung im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind. Ebenso wird auf die Verpflichtung zur Mitwirkung einer Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes hingewiesen und dass auch mangelnde Mitwirkung bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen ist.

R (auf Deutsch): Wie ist Ihr Name und wann sind Sie geboren? Bitte schreiben Sie dies auf.

BF legt den Zettel mit den verlangten Informationen vor, welcher als Beilage ./F zum Akt genommen wird.

R (auf Deutsch): Warum haben Sie jetzt einen anderen Namen angenommen?

BF schweigt.

R (auf Deutsch): Hat es einen bestimmten Grund gegeben, warum Sei einen anderen Namen angenommen haben?

BF schweigt.

R (auf Deutsch): Haben Sie schon einen Deutschkurs besucht?

BF (auf Deutsch): Ja.

R (auf Deutsch): In welchem Zeitraum haben Sie einen Deutschkurs besucht? Von wann bis wann?

BF schweigt.

R (auf Deutsch): Wie hat der Verein bzw. das Institut geheißen, wo Sie den Deutschkurs besucht haben?

BF schweigt.

R (auf Deutsch): Beschreiben Sie Ihren typischen Alltag. Was machen Sie von der früh an, wo Sie aufstehen, bis Sie zu Bett gehen?

BF schweigt.

R (auf Deutsch): Haben Sie in Österreich einen Freundeskreis?

BF schweigt.

R (auf Deutsch): Haben Sie in Österreich Freunde?

BF (auf Deutsch): Ja, ich habe Friends.

R (auf Deutsch): Gehören Ihrem Freundeskreis auch Österreicher an?

BF (auf Deutsch): Ja.

R (auf Deutsch): Wie heißen Ihre beiden besten Freunde bzw. Freundinnen mit Vor- und Familiennamen?

BF (auf Deutsch): XXXX . Es ist der Vorname.

R (auf Deutsch): Wie heißt er mit Familiennamen?

BF (auf Deutsch): Meiner?

R (auf Deutsch): Wie heißt XXXX mit Familiennamen?

BF (auf Deutsch): XXXX ...

R (auf Deutsch): Welcher Staatsbürger ist XXXX ?

BF (auf Deutsch): Nicht verstehen.

R (auf Deutsch): Haben Sie auch Freunde, die Österreicher sind?

BF (auf Deutsch): Ja.

R (auf Deutsch): Wie heißen diese österreichischen Freunde?

BF (auf Deutsch): XXXX (phonetisch) XXXX ist der Familienname und XXXX der Vorname; XXXX . Nachgefragt wie XXXX mit Familiennamen heißt gibt der BF etwas nicht Verständliches an.

R (auf Deutsch): Gehen Sie in Österreich arbeiten?

BF (auf Deutsch): Ich habe keine Arbeit.

R (auf Deutsch): Wovon leben Sie in Österreich?

BF (auf Deutsch): Ja, ich lebe in Österreich.

R (auf Deutsch): Wie finanzieren Sie sich Ihren Lebensunterhalt?

BF schweigt.

R (auf Deutsch): Leben noch andere Familienangehörige von Ihnen in Österreich?

BF (auf Deutsch): Andere Freunde Name XXXX .

BFV: Der BF ist unfähig Ihre Fragen zu beantworten.

R (auf Deutsch): Haben Sie Kinder?

BF (auf Deutsch): Nein, ich habe keine Kinder.

R (auf Deutsch): Sind Sie verheiratet?

BF (auf Deutsch): Nein.

Die Befragung wird mit dem D fortgesetzt.

R: Wie lange sind Sie bereits in Österreich?

BF (auf Deutsch): Seit zweieinhalb Jahren.

R: Wie bestreiten Sie in Österreich Ihren Lebensunterhalt?

BF: Ich bekomme von der Caritas.

R: Wie viel bekommen Sie monatlich von der Caritas?

BF: 365 EUR.

R: Wie viel bezahlen Sie Miete?

BF: 150 EUR.

R: Von welchem Geld bezahlen Sie die Miete?

BF: Von dem Geld, was ich bekomme.

R: Wie viel bezahlen Sie für Strom, Gas, Fernwärme?

BF: Im Quartal zahle ich ca. 300 EUR.

R: Sind Sie krankenversichert?

BF: Ja.

R: Was zahlen Sie dafür monatlich?

BF: Ich habe diese Versicherung von der Caritas.

R: Leben Sie in einer Lebensgemeinschaft?

BF: Ich wohne mit meinem Freund. Das ist nur ein Freund, den ich in Österreich kennengelernt habe.

R: Haben Sie eine Freundin?

BF: Gar nicht.

R: Haben Sie Verwandte bzw. andere Familienangehörige in Österreich?

BF: Nein, habe ich nicht.

R: Befinden Sie sich derzeit in ärztlicher Behandlung bzw. nehmen Sie regelmäßig Medikamente?

BF: Ich habe immer Schmerzen in meinem rechten Bein. Ich war deswegen auch beim Arzt, dieser meinte es wäre alles ganz normal. Ich habe aber immer noch Schmerzen. Ich mache zu Hause Dehnübungen.

R: Sind Sie in einem Verein/Organisation oder dergleichen engagiert?

BF: Nein.

R: Haben Sie schon um eine Arbeitsbewilligung angesucht bzw. hat ein Arbeitgeber für Sie um eine Arbeitsbewilligung angesucht?

BF: Einmal hat jemand versucht mir eine Arbeitsbewilligung zu beantragen.

R: Wie ist dieser Antrag ausgegangen?

BF: Er hat mir gesagt, dass er es beantragen werde, hat es aber dann nicht gemacht.

BF wird auf sein Entschlagungsrecht hingewiesen.

R: Sind Sie gerichtlich vorbestraft bzw. läuft gegen Sie ein gerichtliches Strafverfahren. Haben Sie bereits eine Verwaltungsstrafe bekommen bzw. läuft derzeit gegen Sie ein Verwaltungsstrafverfahren?

BF: Nein.

R: Haben Sie verwandte in Europa?

BF: Ich habe nur Freunde, aber keine Verwandten.

R: Haben Sie, außer dem vorläufigen Aufenthaltsrecht über das AsylG, schon über einen anderen Aufenthaltstitel verfügt?

BF: Nein.

R: Wo sind Sie geboren?

BF: Im Dorf XXXX , Nepal.

R: Bis zu welchem Jahr haben Sie dort gelebt?

BF: Ich war 19-20 Jahre dort.

R wiederholt die Frage.

BF: 2011 bin ich von dort nach XXXX gefahren.

R: Wie lange haben Sie in XXXX gelebt?

BF: Bis 2016 war ich in Katmandu, dann bin ich nach Österreich gekommen.

R: Haben Sie unter der von Ihnen angegeben Heimatadresse alleine gelebt?

BF: Mit meinen Eltern und die ganze Familie war dort.

R: Wen meinen Sie mit der ganzen Familie?

BF: Meine Eltern und meine zwei Brüder.

R: Wie heißen Ihre beiden Brüder und wie alt sind sie?

BF: XXXX , 24 Jahre alt und XXXX , 21 Jahre alt.

R: Was arbeiten Ihre beiden Brüder?

BF: Der XXXX arbeitete im Ausland, er ist gerade zurückgekommen. XXXX ist noch Student.

R: Welchen Beruf hat XXXX ausgeübt?

BF: Er hat in einem Restaurant als Koch gearbeitet.

R: Ist er Koch?

BF: Ja.

R: Was studiert XXXX ?

BF: Hotelmanagement in einer Hotelfachschule.

R: Wer bezahlt diese Ausbildung?

BF: Meine Eltern.

R: Was arbeiten Ihre Eltern?

BF: Sie leben von der Landwirtschaft.

R: Was wird in dieser Landwirtschaft angebaut?

BF: Weizen, Mais, verschiedenes Gemüse. Je nach der Saison, was gerade wächst.

R: Werden die Produkte verkauft?

BF: Ja.

R: Wo?

BF: Im Großhandel.

R: Wird die Ernte auch für den Eigenbedarf verwendet?

BF: Ja, sowohl für den Verkauf als auch für den Eigenbedarf.

R: Wie viel Geld haben Sie dem Schlepper für Ihre Ausreise bezahlt?

BF: 8.000 EUR.

R: Woher haben Sie so viel Geld gehabt?

BF: Ich habe es von meinen Freunden ausgeborgt. Sie sagen mir jetzt, dass ich es nicht zurückzahlen muss, du hast dein Leben gerettet.

R: Welche Schul- und Berufsausbildung haben Sie?

BF: Ich habe die Schule bis zur 6. Klasse besucht. Ich habe in der Landwirtschaft gearbeitet. Ich habe in der Bäckerei gearbeitet und in der Hotellerie.

R: Wie lange haben Sie in der Hotellerie bzw. in der Bäckerei gearbeitet?

BF: 3,5 Jahre in der Bäckerei. Das war sowohl in der Bäckerei, als auch im Restaurant.

R: Wie viel haben Sie dort monatlich verdient?

BF: 30.000-35.000 Nepalische Rupie.

R: Konnten Sie mit diesem Geld Ihren Lebensunterhalt bestreiten?

BF: Für mich war es genug.

R: Wie viele Geschwister hat Ihre Mutter?

BF: Meine Mutter hat drei Brüder.

R: Wo leben die?

BF: Sie leben alle in Nepal.

R: Im selben Heimatdorf, indem Sie gelebt haben?

BF: Nicht im selben Dorf, ca. 1,5-2 Stunden von unserem Dorf entfernt.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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