TE Bvwg Erkenntnis 2019/12/19 W240 2226643-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.12.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

19.12.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z1
AsylG 2005 §4a
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §61

Spruch

W240 2226643-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Feichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2019, Zl. 1074433408-191120634, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge auch BF) gelangte in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 04.11.2019 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Erstmalig hatte der Beschwerdeführer am 21.06.2015 unter der Verfahrenszahl 15010558 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich eingebracht. Dieses Verfahren musste, nachdem der Beschwerdeführe die ihm zugewiesene Unterkunft selbständig verlassen hatte und unbekannten Aufenthalts war, mit 09.09.2015 eingestellt werden. Dieses Verfahren kann zum jetzigen Zeitpunkt auch nicht mehr fortgesetzt werden.

Im Verlauf der aufgrund der gegenständlichen Antragstellung durchgeführten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 04.11.2019 brachte der Beschwerdeführer insbesondere vor, er habe keine Beschwerden oder Krankheiten, die ihn an dieser Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen könnten. Sein Vater sei bereits verstorben, seine Mutter und seine drei Schwestern würden noch im Herkunftsstaat bzw. einem anderen Drittstaat wohnhaft sein. Hier in Österreich würden sich vier Cousins vom Beschwerdeführer aufhalten, welche aufenthaltsberechtigt seien. Auch hätte er noch weitere Cousins in Deutschland, welche subsidiär schutzberechtigt seien, und Cousins in Schweden. Er habe am 07.11.2014 beschlossen, Syrien zu verlassen und zu seinen Cousins nach Österreich zu reisen. Noch am 07.11.2014 sei er mit einem Bus zur türkischen Grenze gefahren und diese hätte er illegal überschritten. In weiterer Folge wäre er von der Türkei aus über Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn und Österreich bis nach Deutschland gekommen. Von 27.07.2015 bis 01.11.2019 sei er in Deutschland geblieben und am 01.11.2019 sei er neuerlich nach Österreich gereist. Im Jahr 2015 habe der Beschwerdeführer in Traiskirchen um Asyl angesucht. Die Situation dort wäre sehr schwierig gewesen und es hätte keinen Platz zum Schlafen gegeben. Er habe im Park schlafen müssen. Da er sich gedacht hätte, dass es in Deutschland für ihn leichter sein könnte, habe er versucht Asyl in Deutschland zu beantragen. In Deutschland habe er zuerst einen subsidiären Schutzstatus für ein Jahr und danach für zwei weitere Jahre erhalten. Für die Verlängerung des subsidiären Schutzes wäre es notwendig gewesen, einen syrischen Reisepass vom Konsulat in Berlin zu beantragen und einen Mietvertrag vorzulegen. Beides habe er nicht vorlegen können und daher sei ihm auch der subsidiäre Schutz nicht für zwei weitere Jahre verlängert worden. Er habe seinen subsidiären Schutzstatus aber für ein Jahr verlängern lassen können, jedoch hätte er dies nicht gewollt. Aus diesem Grund sei er nach Österreich gekommen. Auch seien in Deutschland die Chancen des Beschwerdeführers am Arbeitsmarkt aufgrund des subsidiären Schutzstatus nur minimal.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) richtete am 06.11.2019 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Deutschland.

Mit Schreiben vom 13.01.2019 lehnte die deutsche Dublin-Behörde eine Wiederaufnahme des BF auf der Grundlage der Dublin III-VO ab mit der Begründung, dass dem BF in Deutschland die Rechtsstellung eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei.

Am 18.11.2019 wurden dem Beschwerdeführer die aktuellen Länderfeststellungen zu Deutschland sowie die Verfahrensanordnungen gem. § 29 Abs. 3 AsylG und § 52a BFA-VG nachweislich zugestellt.

Am 19.11.2019 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA niederschriftlich einvernommen und führte wie folgt aus:

"(...)

F: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten?

A: Ja.

F: Leiden Sie an irgendwelchen Krankheiten oder benötigen Sie Medikamente?

A: Ich bin an und für sich gesund und nehme auch keine Medikamente ein. Aktuell leide ich aber an einer Grippe bzw. Verkühlung und deswegen nehme ich Medikamente.

F: Verfügen Sie über medizinische Unterlagen?

A: Nein."

(...)

F: Sie wurden zu diesem Antrag auf int. Schutz bereits am 04.11.2019 durch die PI Wels Fremdenpolizei erstbefragt. Entsprechen die dabei von Ihnen gemachten Angaben der Wahrheit bzw. möchten Sie dazu noch Korrekturen oder Ergänzungen anführen?

A: Ich denke, dass es damals ein kleines Missverständnis gegeben hat. Ich habe aber schon wieder vergessen, um was es dabei gegangen ist. (Anm. ASt. spricht die anwesende Rechtsberaterin an). Wir haben gestern darüber gesprochen. (Anm. die Rechtsberaterin führt aus, dass es dabei um die Staatsbürgerschaft gegangen sei). Ja, genau. Ich bin in Syrien geboren, bin aber ein Palästinenser und daher staatenlos. Ansonsten habe ich keine Korrekturen oder Ergänzungen dazu vorzubringen. Ich habe aber auch nicht gesagt, dass mir mein Aufenthaltstitel in Deutschland nicht verlängert wurde, sondern dass mir ein paar Punkt für die Verlängerung fehlten.

F: Sie wurden bereits im Zuge der Erstbefragung zu Ihrem Reiseweg befragt (Anm. dem ASt. wird der Punkt 9.6. der EB nochmals rückübersetzt). Stimmen Ihre diesbezüglichen Angaben?

A: Ja, das stimmt.

F: Sie wurden bereits im Zuge der Erstbefragung zu Ihren Antragsgründen befragt (Anm. dem ASt. wird der Punkt 11. der EB nochmals rückübersetzt). Stimmen Ihre diesbezüglichen Angaben?

A: Ja, das stimmt. Nachdem ich gemerkt habe, dass ich in Syrien in Gefahr bin und keine Zukunft habe, entschied ich mich, so wie viele anderen Personen auch, nach Europa zu flüchten.

F: Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, diesen Antrag auf int. Schutz zu stellen, vollständig geschildert?

A: Ja. Andere Gründe habe ich auch nicht.

F: Haben Sie in Österreich, im Bereich der Europäischen Union, in Norwegen, Island, Liechtenstein oder der Schweiz, Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?

A: Ich habe hier in Österreich vier Cousins. Zwei in Linz und zwei in Wien. Vier Cousins und Cousinen in Deutschland. Zwei Cousins habe ich in Schweden.

F: Können Sie die genauen Daten Ihrer Verwandten hier in Österreich nennen und können Sie auch deren jeweiligen Aufenthaltsstatus nennen?

(...)"

Der Beschwerdeführer führt Namen und Geburtstage von vier erwachsenen Personen an, welche laut seinen Angaben in Österreich über einen Asylstatus verfügen und seine Cousins seien, zwei davon seien 2014, die anderen beiden 2015 nach Österreich gelangt. Weiters gab der Beschwerdeführer an:

"(...)

F: Stehen Sie in Kontakt zu diesen Personen?

A: Ja. Wir telefonieren miteinander oder schreiben uns. Auch haben wir uns schon getroffen. Mit XXXX stehe ich weniger in Kontakt mit den anderen intensiver.

F: Sind Ihre Verwandten hier berufstätig?

A: XXXX machen gerade eine Ausbildung. Beide machen eine Ausbildung zum Elektriker. XXXX arbeitet in einem Restaurant. Von XXXX weiß ich es nicht.

F: Sind Sie von Ihren Verwandten hier in Österreich in irgendeiner Weise abhängig oder werden Sie von diesen Verwandten in irgendeiner Weise unterstützt?

A: XXXX machen fast alles für mich.

F: Was meinen Sie damit?

A: Sie leihen mir immer wieder Geld. Ich habe Schulden bei ihnen. Sie untersützen mich auch moralisch. Vor allem XXXX . XXXX ist mein bester Freund aus der Kindheit. XXXX hat sich auch bereit erklärt, mir zu helfen. Nachdem mir aber XXXX helfen habe ich von XXXX nichts verlangt. XXXX fragt nicht nach, ob er mir helfen kann.

F: Wurden Sie bereits in der Vergangenheit von den soeben von Ihnen genannten Verwandten unterstützt?

A: Ja. Sie standen mir immer zur Seite. Früher, in Syrien, ist es uns allen finanziell gut gegangen. Da haben wir so etwas nicht gebraucht.

F: Seit wann wissen Sie, dass sich Ihre Cousins hier in Österreich befinden?

A: Seit dem Jahr 2014 bzw. 2015.

F: Sie waren bereits im Jahr 2015 hier in Österreich. Warum haben Sie Österreich dann wieder verlassen?

A: Als ich eingereist bin, damals in Traiskirchen, wurden wir in der Kälte in Zelten untergebracht. Ich fand dann einen Platz im Lager in Traiskirchen im Zimmer bei XXXX . Man erzählte, dass man fast sieben Monate in Zelten warten müsste. Viele sind deswegen in Richtung Deutschland aufgebrochen. Ich habe das damals auch so gemacht.

F: Ihre Cousins sind aber in Österreich geblieben?

A: Sie wurden woanders hin verlegt und ich blieb alleine zurück. Deswegen habe ich die Hoffnung aufgegeben.

F: Wurden Sie während Ihres Aufenthalts in Deutschland auch von Ihren hier lebenden Cousins unterstützt?

A: Finanziell nicht. Mir ging es die erste Zeit dort finanziell gut. Nachdem ich den Aufenthaltstitel bekommen habe nicht mehr.

F: Hatten Sie Kontakt zu Ihren in Deutschland lebenden Verwandten?

A: Nein.

F: Warum nicht?

A: Ich dachte, dass sie nach mir fragen würden. Sie haben aber nie Kontakt mit mir aufgenommen und daher habe ich mich bei ihnen auch nicht gerührt.

F: Wussten Ihre in Deutschland lebenden Verwandten, dass Sie sich auch in Deutschland aufhalten?

A: Ja.

F: Gibt es noch andere Personen hier in Österreich, von denen Sie abhängig wären oder zu denen ein besonders enges Verhältnis besteht?

A: Nein.

V: Ihnen wird zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt ist, Ihren Antrag auf internationalen Schutz gem. § 4a AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückzuweisen, da Ihnen in Deutschland internationaler Schutz gewährt worden ist. Weiters ist geplant, in Ihrem Fall eine Anordnung zur Außerlandesbringung gem. § 61 FPG 2005 idgF nach Deutschland zu treffen.

F: Wollen Sie nun konkrete Gründe nennen, die dem entgegenstehen?

A: Ich will nicht nach Deutschland zurückkehren, weil ich damals bei der Einreise minderjährig war. Mir wurde ein Betreuuer zugeteilt. Ich sagte, dass ich eine zehnjährige Schulausbildung in Syrien hatte und mich gerne weiterbilden möchte. Ich wurde dann einer Berufsschule zugewiesen. Ich wollte eigentlich weiter die Schule besuchen, aber ich musste zur Berufsschule und habe dort die Integrationsklasse besucht. Das dauerte zwei Jahre, bis zum Jahr 2017. Ich versuchte die Hauptschule zu machen. Der Direktor sagte, dass es schon Jungs vor mir versucht und nicht geschafft hätten. Ich bekam nicht einmal die Gelegenheit dazu. Ich besuchte dann einen Deutschkurs. Dann suchte ich eine Ausbildung und gleichzeitig bemühte ich mich, eine Schule zu besuchen, um Buchhaltung zu erlernen. Sie sagten mir immer, dass ich es nie schaffen würde. Sie haben mich demotiviert. Sie wollten, dass ich im Pflegebereich arbeite oder andere Berufe, die ich nicht wollte. Wie Koch zum Beispiel. Ich habe dann viele Bewerbungen abgeschickt, damit ich eine Ausbildung als Elektriker bekomme. Ich erhielt aber keine Zusagen. Dann wollte ich arbeiten gehen und habe Bewerbungen abgeschickt. Ich habe immer Absagen bekommen. Dann versuchte ich es über eine Leiharbeitsfirma. Ich habe mehrmals gearbeitet aber diese Tätigkeiten dann immer wieder abgebrochen. Dann wollte ich nicht mehr für die Leiharbeitsfirma arbeiten. Ich bekam immer wieder Sperren vom Job-Center. Hauptsächlich im Jahr 2018. Sie zahlten mir keinen Unterhalt mehr und auch keine Miete mehr. Deswegen hat der Vermieter meinen Vertrag nicht mehr verlängert. Das war am 01.10.2019. Ich hatte niemanden, der mich unterstützte. Auch hatte ich keine Verwandten in der Gegend. Ich versuchte, bei Freunden Unterschlupf zu finden. Das ging aber nicht. Ich war nur für einen Tag willkommen. Deshalb kontaktierte ich XXXX , ob ich nicht zu ihm kommen kann. Er sagte, dass er mich gerne unterstützen könnte, aber er würde die Behördenwege nicht kennen. Deswegen bin ich nach Österreich gekommen, um zu sehen, ob es eine Möglichkeit gibt, um hier zu bleiben. Die Polizei hat mich im Zug kontrolliert. Sie sahen, dass mein Aufenthaltstitel abgelaufen war und dann wurde ich hierher gebracht. Ich war mehrmals in Deutschland in einer psychiatrischen Behandlung. Ich habe aus Verzweiflung mich selbst verletzt und brauchte meine Familie. Ich habe mich in Deutschland bemüht, aber nichts hat geklappt. Nicht einmal der Führerschein. Deshalb bin ich hier.

F: Wann waren Sie in Deutschland in psychiatrischer Behandlung?

A: Damals war ich noch minderjährig. Ich habe das jetzt aber alles, Gott sei Dank, hinter mir.

F: Nochmals: Wann waren Sie in Deutschland in psychiatrischer Behandlung?

A: Das war im Jahr 2016.

F: Waren Sie dann nochmals diesbezüglich in Behandlung?

A: Nein. Mir ist es dann besser gegangen. Jetzt habe ich auch keine Probleme mehr damit. Ich versuche positiv zu denken. Ich denke mir, dass ich in Zukunft arbeiten kann und meine Familie hierher holen kann. XXXX hat im Betrieb nachgefragt und sie sagten, dass ich einen Ausbildungsplatz bekommen würde. In Deutschland habe ich auch gefragt und dort konnte mir keiner sagen, ob ich einen Ausbildungsplatz in Österreich annehmen kann.

F: Wie lange waren Sie in Deutschland aufhältig?

A: Ich war von August 2015 bis Oktober 2019 dort.

F: Gab es während Ihres Aufenthalts in Deutschland konkret Sie betreffende Vorfälle?

A: Nein. Ich wurde dort aber in einem schlechten Milieu untergebracht. Dort sind auch Sachen passiert, über welche ich nicht sprechen möchte.

F: Ihnen wurden bereits am 18.11.2019 die aktuellen Länderfeststellungen zur Lage in Deutschland ausgefolgt. Möchten Sie nunmehr eine Stellungnahme zu dieser Länderfeststellung abgeben?

A: Ich kann gut Deutsch reden, aber ich kann nicht so gut lesen und schreiben. Ich verstehe auch Briefe nicht und auch nicht dieses Amtsdeutsch. Ich habe auch bereits erzählte, was mir passiert ist. Ich möchte daher auch keine Stellungnahme zu diesen Länderfeststellungen abgeben.

Die Rechtsberaterin hat keine Fragen.

F: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, Ihre Angaben vollständig und so ausführlich wie Sie es wollten zu machen?

A: Ja, ich hatte genügend Zeit. Danke.

F: Wollen Sie noch etwas angeben, was Ihnen besonders wichtig erscheint?

A: Nein.

Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. Nach erfolgter Rückübersetzung:

F: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstanden?

A: Ja.

F: Hat Ihnen der Dolmetscher alles rückübersetzt?

A: Ja.

F: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde alles richtig und vollständig protokolliert?

A: Alles passt. Einwendungen habe ich keine."

(...)"

Betreffend den Beschwerdeführer wurden eine deutsche Gesundheitskarte und Zugfahrscheine vorgelegt.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 29.11.2019 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der BF nach Deutschland zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt sowie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG die Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Deutschland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Die relevanten Feststellungen zur Lage in Deutschland wurden ins gegenständliche Verfahren eingebracht und dem Beschwerdeführer vom BFA zur Kenntnis gebracht (unkorrigiert und ungekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):

Zur Lage im EWR-Staat

Zu Deutschland werden folgende Feststellungen getroffen:

(Anmerkung: Die Feststellungen sind durch die Staatendokumentation des Bundesamtes zusammengestellt und entsprechen dem Stand vom 12.06.2018).

Schutzberechtigte

Personen mit internationalem Schutz erhalten zunächst eine Aufenthaltserlaubnis, befristet auf 3 Jahre. Danach wird geprüft ob Gründe für eine Aberkennung vorliegen. Die Beantragung der Niederlassungserlaubnis ist nach drei oder fünf Jahren möglich, wenn weitere Voraussetzungen erfüllt sind. Sie haben auch Anspruch auf privilegierten Familiennachzug (AIDA 3.2018; vgl. BAMF 6.8.2016).

Personen mit subsidiärem Schutz erhalten zunächst eine Aufenthaltserlaubnis, befristet auf ein Jahr. Sie ist verlängerbar um weitere zwei Jahre und nach 5 Jahren kann eine permanente Niederlassungserlaubnis beantragt werden, wenn die Betroffene die dafür notwendigen Kriterien erfüllt (AIDA 3.2018; vgl. BAMF 1.8.2016 o. D.c). Nach der derzeitigen Regelung ist subsidiär Schutzberechtigten, deren Aufenthaltserlaubnis nach dem 17.03.2016 erteilt worden ist, bis zum 31. Juli 2018 der Familiennachzug nach dem Aufenthaltsgesetz nicht möglich (BAMF o.D.b).

Geduldete fallen unter die Bestimmungen des Asylbewerberleistungsgesetzes (AIDA 3.2018).

Sowohl Personen mit internationalem Schutz als auch Personen mit subsidiären Schutz haben den gleichen Zugang zu Arbeitsmarkt, Bildung, Sozialleistungen und medizinische Versorgung, wie deutsche Bürger (AIDA 3.2018). Je nach Aufenthaltstitel besteht für viele anerkannte Schutzberechtigte ein Anspruch auf die einmalige Teilnahme an einem Integrationskurs (IAM o.D.), der aus einem Sprachkurs (600 Stunden) und einem Orientierungskurs (100 Stunden) besteht. Asylbewerber und Menschen mit einer sogenannten Duldung können auch berufsbezogene Sprachkurse besuchen (BR o.D.).

Quellen:

-

AIDA - Asylum Information Database (3.2018): Country Report:

Germany,

http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_de_2017 update.pdf, Zugriff 12.6.2018

-

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (o.D.b): Ablauf des deutschen Asylverfahrens - Broschüre, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/ Publikationen/Broschueren/das-deutsche-asylverfahren.html?nn=6077414, Zugriff 12.6.2018

-

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (6.8.2016):

Flüchtlingsschutz,

https://www.bamf.de/DE/Fluechtlingsschutz/AblaufAsylv/Schutzformen/Fluechtlingsschutz/fluechtlingsschutz-node.html, Zugriff 12.6.2018

-

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (1.8.2016c):

Subsidiärer Schutz,

https://www.bamf.de/DE/Fluechtlingsschutz/AblaufAsylv/Schutzformen/SubsidiaererS/ subsidiaerer-schutz-node.html, Zugriff 12.6.2018

-

BR - Bundesregierung (o.D.): Flucht und Asyl: Fakten und Hintergründe,

https://www.bundesregierung.de/Webs/Breg/DE/Themen/Fluechtlings-Asylpolitik/4-FAQ/_function/glossar_catalog.html?nn=1419512&lv2=1659082&id=GlossarEntry1659098, Zugriff 12.6.2018

-

IAM - Informationsverbund Asyl und Migration (o.D.): Sprach- und Integrationskurse,

https://www.asyl.net/themen/bildung-und-arbeit/zugang-zu-bildung/sprach-und-integrationskurse/, Zugriff 12.6.2018

Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden seien, dass der BF tatsächlich oder konkret Gefahr liefe, in Deutschland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Deutschland habe sich ausdrücklich bereit erklärt, den BF im Rahmen internationaler Verpflichtungen rückzuübernehmen. Der BF habe in Deutschland den Status eines subsidiär Schutzberechtigten und könne nicht erkannt werden, dass diesem seine gesetzlich gewährleisteten Rechte in Deutschland verweigert würden. Der BF habe in seiner Erstbefragung im gegenständlichen Verfahren angegeben, dass er an keinen Krankheiten oder gesundheitlichen Beschwerden leide. In seiner Einvernahme vor dem BFA habe er ausgeführt, dass er gesund sei und keine Medikamente benötigen würde. Aktuell sei er lediglich verkühlt und würde deshalb anlassbezogen Medikamente einnehmen. Im Verlauf der Einvernahme führte er auch an, dass er im Jahr 2016 in Deutschland in psychiatrischer Behandlung gewesen wäre, danach sei es ihm aber wieder besser gegangen und er habe deswegen auch keine Probleme mehr. In weiterer Folge wäre der Beschwerdeführer deswegen dann auch nicht mehr in ärztlicher Behandlung gestanden. Es seien im weiteren Verfahren auch keine Hinweise hervorgekommen, dass der BF an einer lebensbedrohenden Erkrankung leide bzw. habe er dies auch nicht einmal ansatzweise behauptet. Aufgrund des Schreibens der deutschen Behörden vom 13.1.2019 stehe fest, dass dem BF in Deutschland internationaler Schutz zuerkannt worden sei. Der BF habe behauptet, es würden sich vier volljährige Cousins in Österreich aufhalten, diese würden in Österreich über einen Asylstatus verfügen. Näher zum Verhältnis zu den in Österreich aufhältigen Cousins befragt, habe der BF angegeben, dass er mit den Cousins telefonieren bzw. schreiben würde. Er habe seine Cousins in Österreich getroffen und pflege mit drei Cousins einen engeren Kontakt. Zwei seiner in Österreich lebenden Cousins würden "alles" für den Beschwerdeführe machen, er meine damit, dass diese ihm Geld borgen würden und ihn moralisch unterstützen würden. Einer der Cousins sei der beste Freund des BF aus Kindheitstagen. Nachdem der Beschwerdeführer nicht mehr habe in Deutschland bleiben wollen, habe er einen seiner in Österreich lebenden Cousins kontaktiert und ihm sei von diesem Cousin die Unterstützung zugesagt worden sowie, dass der BF einen Ausbildungsplatz im Betrieb des Cousins in Österreich erhalten würde. Dass der Beschwerdeführer von seinen in Österreich aufhältigen Cousins in irgendeiner Weise abhängig wären oder dass eine besonders enge Beziehung zu den in Österreich aufhältigen Verwandten bestehen würde, habe vor dem Hintergrund der diesbezüglichen Angaben nicht festgestellt werden können. Ebenso verwies das BFA auf die Angaben des BF, der angegeben habe, Deutschland nicht wegen seiner Cousins verlassen zu haben, sondern aufgrund des Umstandes, dass es ihm in Deutschland wirtschaftlich nicht gut gegangen sei und sich seine Berufswünsche dort nicht erfüllt hätten. Sonstige familiäre oder andere Anknüpfungspunkte zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen hätten den Angaben des BF ebenso nicht entnommen werden können bzw. wären diesbezüglich im Verfahren auch keine Hinweise hervorgekommen, weshalb das BFA keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Familien- und Privatleben sehe. Einem im Sinne des Art. 8 EMRK relevanten Interesse an einem weiteren Aufenthalt in Österreich komme wesentlich geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einer Beendigung des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet, nachdem die zu Gunsten des BF zu wertenden Aspekte kein besonderes Gewicht zu entfalten vermögen würden.

Am 09.12.2019 unterzeichnete der Beschwerdeführer ein Formular, wonach er freiwillig auf Leistungen aus der Grundversorgung verzichtet.

3. Gegen den Bescheid wurde die vorliegende Beschwerde eingebracht, in der im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer staatenloser Palästinenser sei, der Syrien aus wohlbegründeter Furcht verlassen habe. Er habe in Österreich gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, obwohl er in Deutschland über einen subsidiären Schutzstatus verfüge. Der BF habe in Deutschland keine Schule besuchen können und lediglich Jobs als Leiharbeiter bekommen. Weil der BF jedoch eine Ausbildung sowie eine Schulausbildung absolvieren wolle sowie nicht alle Jobs angenommen habe, seien seine Leistungen gekürzt worden, weshalb er auch zu Freunden habe ziehen müssen. Die einzigen Verwandten, welche ihn unterstützen würden, seien in Österreich aufhältig, weshalb sich der BF nach Österreich begeben habe. Das BFA hätte sich mit der konkreten Situation des BF ordnungsgemäß auseinandersetzen sollen, insbesondere hätten die familiären Bindungen des BF in Österreich gewürdigt werden müssen. Schließlich hätte eine ordnungsgemäße Interessensabwägung durchgeführt werden müssen. Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den BF, der unbescholten sei, könne nicht erkannt werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF, ein Palästinenser, der in Syrien gelebt habe, verließ im November 2014 Syrien und hatte bereits am 21.06.2015 unter der Verfahrenszahl 15010558 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich eingebracht. Dieses Verfahren musste, nachdem der Beschwerdeführe die ihm zugewiesene Unterkunft selbständig verlassen hatte und unbekannten Aufenthalts war, mit 09.09.2015 eingestellt werden und kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr fortgesetzt werden. In der Folge stellte der BF in Deutschland einen Asylantrag und wurde dem BF in Deutschland der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. In weiterer Folge begab sich der BF wieder nach Österreich, wo dieser am 04.11.2019 einen weiteren - gegenständlichen - Antrag auf internationalen Schutz einbrachte.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Deutschland an, welche dem Beschwerdeführe zur Kenntnis gebracht wurden und welchen nicht in substantiierter Weise widersprochen wurden. Es ist dem BF, als einem subsidiär Schutzberechtigten in Deutschland, als gesundem erwachsenen und arbeitsfähigen Mann unter Anspannung seiner Kräfte möglich und zumutbar, in Deutschland seine Bedürfnisse durch eigene Erwerbstätigkeit zu decken.

Konkrete, in der Person des BF gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im Zielstaat sprechen würden, liegen nicht vor.

Der BF leidet an keinen akuten oder schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen, welche einer Überstellung nach Deutschland entgegenstehen würden. Der Beschwerdeführer hatte vor dem BFA angegeben, dass er im Jahr 2016 in Deutschland in psychiatrischer Behandlung gewesen sei, danach sei es ihm aber wieder besser gegangen. In der Einvernahme im gegenständlichen Verfahren vor dem BFA gab er an, grundsätzlich gesund zu sein und einzig Medikamente wegen einer Grippe bzw. Verkühlung einzunehmen, ärztliche Unterlagen wurden nicht vorgelegt.

In Österreich leben vier Cousins des Beschwerdeführers, welche über einen Asylstatus verfügen. Aktuell behauptete der Beschwerdeführe von zwei seiner in Österreich lebenden Cousins fallweise (kleinere) Geldbeträge zu erhalten und unterstützt zu werden. Dass der BF, der überdies auch in Deutschland über aufenthaltsberechtigte Cousins verfügt, von seinen in Österreich aufhältigen Cousins in irgendeiner Weise abhängig wäre oder dass eine besonders enge Beziehung zu seinen in Österreich aufhältigen Verwandten bestehen würde, konnte nicht festgestellt werden.

Darüber hinausgehende besondere Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers an Österreich bestehen nicht.

Hinweise auf das Vorliegen von Umständen, die für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen in Betracht kommen könnten, sind nicht vorhanden.

Der Beschwerdeführer verfügt nur bis 09.12.2019 über eine aufrechte Meldeadresse, er war in einer Erstaufnahmestelle gemeldet. Am 09.12.2019 unterzeichnete der Beschwerdeführer ein Formular, wonach er freiwillig auf Leistungen aus der Grundversorgung verzichtet.

2. Beweiswürdigung:

Die Asylantragstellungen in Österreich und Deutschland ergeben sich aus den diesbezüglichen EURODAC-Treffermeldungen der Kategorie "1" und aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen des bestehenden Status eines subsidiär Schutzberechtigten des BF in Deutschland, stützt sich auf das diesbezügliche Schreiben der deutschen Dublin-Behörde vom 13.01.2019.

Die Gesamtsituation subsidiär Schutzberechtigter und anerkannter Flüchtlinge in Deutschland resultiert aus den durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen und im Rahmen des Parteiengehörs dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurden. Aus den Länderinformationen zu Deutschland ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das deutsche Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde und wurden weder vom Beschwerdeführer noch von seiner ausgewiesenen Vertretung diesen Feststellungen in substantiierter Weise widersprochen.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF und zu den privaten und familiären Verhältnissen des BF ergeben sich aus seinen Angaben im Verfahren sowie aus der Aktenlage. Wie bereits ausführlich im nunmehr angefochtenen Bescheid festgestellt, welchem nicht in substantiierter Weise durch die Beschwerdeausführungen widersprochen wurde, sind keine außergewöhnlichen Integrationsbemühungen oder besonderen Bindungen an das österreichische Bundesgebiet im Verfahren hervorgekommen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer von seinen vier Cousins in Österreich Unterstützungsleistungen in finanzieller und emotionaler Weise erhält. Eine besondere gegenseitige Abhängigkeit konnte nicht erkannt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:

§ 4a (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat.

...

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.

§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

...

§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine

Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 21 Abs. 5 BFA-VG idgF lautet:

§ 21 (5) Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde

beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:

§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine

Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.

Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen, wonach dem BF in Deutschland aufgrund einer dortigen Asylantragstellung bereits subsidiärer Schutz zuerkannt wurde und dieser somit in Deutschland Schutz vor Verfolgung gefunden hat, ging das BFA zutreffend davon aus, dass sich der nunmehr in Österreich gestellte weitere Antrag auf internationalen Schutz im Lichte des § 3 AsylG 2005 infolge Unzuständigkeit Österreichs als unzulässig erweist.

Die Wahrnehmung dieser Unzuständigkeit Österreichs wäre lediglich dann als unzulässig anzusehen, wenn der BF dadurch in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt würde. Dies trifft allerdings aufgrund der vorzunehmenden Interessensabwägung, wie im Folgenden dargelegt wird, im vorliegenden Fall nicht zu:

Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:

Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat kann jedoch ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr, im Zielstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden, rechnen muss. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 EMRK die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben.

Es entspricht ebenfalls ständiger Judikatur des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ. Es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Art. 3 EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, wofür die Behörden verantwortlich gemacht werden können (EGMR 27.05.2008 (GK), 26565/05, N./Vereinigtes Königreich Rz 29; 28.02.2008 (GK), 37201/06, Saadi/Italien Rz 134).

Wie im angefochtenen Bescheid dargelegt wurde, gewährleistet Deutschland ausreichend Schutz für Schutzberechtigte und ist somit nicht zu erkennen, dass der BF im Falle einer Überstellung nach Deutschland Gefahr liefe, in seinen von Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden. Insbesondere besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass der BF in Deutschland keine Existenzgrundlage vorfinden würde. So ist zu bedenken, dass grundsätzlich anerkannte Flüchtlinge bzw. Personen mit einem Aufenthaltsrecht nach einer Übergangsphase der Unterstützung gehalten sind, ihre Existenz - sowie auch alle Staatsbürger eines Landes - selbst zu erwirtschaften. Im Hinblick darauf, dass es sich beim BF um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, ist es diesem unter Anspannung seiner Kräfte möglich und zumutbar, sich um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen.

Im Übrigen hat der BF eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung in Deutschland nicht in substantiierter Weise vorgebracht. Er behauptete einzig, dass er in Deutschland nicht die Ausbildung, welche er absolvieren wolle, machen könnte. Weil der BF jedoch eine Ausbildung sowie eine Schulausbildung absolvieren wolle sowie nicht alle Jobs angenommen habe, seien seine Leistungen laut Angaben des Beschwerdeführers gekürzt worden, weshalb er auch zu Freunden habe ziehen müssen. Der BF begründet seinen Wunsch nach einem Verbleib in Österreich zudem nicht vorrangig mit in Bezug auf den Zielstaat bestehenden allfälligen Mängeln des dortigen Asylsystems, sondern wiederholt damit, dass er bei seinen in Österreich aufenthaltsberechtigten Cousins bleiben wolle, welche ihn unterstützen würden und er in Österreich in einem Unternehmen eines Cousins arbeiten könnte. Dazu ist überdies darauf zu verweisen, dass auch Cousins vom BF in Deutschland aufenthaltsberechtigt sind sowie ist auf die Ausführungen zu Art. 8 EMKR in gegenständlicher Entscheidung zu verweisen. Aus diesen Behauptungen des BF zu seiner Situation in Deutschland ist jedoch keine dem Art. 3 EMKR widersprechende Behandlung in Deutschland ableitbar.

Medizinische Krankheitszustände, Behandlung in Deutschland:

Wie beweiswürdigend ausgeführt, leidet der BF an keinen akuten oder schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Der Beschwerdeführer hatte vor dem BFA angegeben, dass er im Jahr 2016 in Deutschland in psychiatrischer Behandlung gewesen sei, danach sei es ihm aber wieder besser gegangen. In der Einvernahme im gegenständlichen Verfahren vor dem BFA gab er an, grundsätzlich gesund zu sein und einzig Medikamente wegen einer Grippe bzw. Verkühlung einzunehmen, ärztliche Unterlagen wurden nicht vorgelegt.

Selbst für den Fall, dass der BF eine ärztliche Behandlung benötigen sollte, wäre der Zugang zu einer solchen nach den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides im zuständigen Mitgliedstaat jedenfalls gewährleistet.

Im Übrigen hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Vgl. VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9 und die darin behandelte relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK, EGMR im Fall D./Vereinigtes Königreich vom 02.05.1997 zu 30240/96).

Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen.

Auch im Übrigen konnte der BF keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.

Schließlich hätte der BF die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen seiner Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Deutschland und letztlich beim EGMR geltend zu machen.

Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Ein Recht auf Familienleben gem. Art. 8 EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie bspw. zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind u.a. gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege.

Der EGMR bzw. die EMRK verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. Urteil Marckx, Ziffer 45 sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. gegen Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin: "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterium hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR vom 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR vom 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR vom 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR vom 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR vom 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR nur dann unter den Schutz des Familienlebens des Art 8 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 20.12.2011, 6222/10, A.H. Khan, Rn 32; 12.1.2010, 47486/06, A.W. Khan; 10.7.2003, 53441/99, Benhebba Rn 36). Auch auf die Beziehung zwischen Eltern und ihrem erwachsenen Kind wendet die Rechtsprechung des EGMR regelmäßig dieses Kriterium der zusätzlichen, über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmale der Abhängigkeit, an.

In Österreich befinden sich vier volljährige Cousins des Beschwerdeführers, welche in Österreich über einen Asylstatus verfügen. Eine besondere Beziehungsintensität bzw ein über die üblichen Bindungen hinausgehendes Verhältnis zu diesen Angehörigen kann das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht erkennen. Dies aufgrund folgender Erwägungen:

Der Beschwerdeführer ist - zumindest seit er im Jahr 2015 nach Deutschland gelangt ist - von diesen Angehörigen getrennt und war es den Beschwerdeführern offenkundig möglich, ohne deren Hilfe auszukommen. Überdies verfügt er auch über aufenthaltsberechtigte Cousins in Deutschland. Seit der gegenständlichen Asylantragstellung in Österreich am 04.11.2019 - also vor rund eineinhalb Monaten - war der Beschwerdeführer in einer Betreuungseinrichtung des Bundes untergebracht. Der Beschwerdeführer verfügte nur bis 09.12.2019 über eine aufrechte Meldeadresse in Österreich, er war in einer Erstaufnahmestelle gemeldet. Am 09.12.2019 unterzeichnete der Beschwerdeführer ein Formular, wonach er freiwillig auf Leistungen aus der Grundversorgung verzichtet. Es kann somit nicht erkannt werden, dass ein gemeinsamer Haushalt mit den genannten Angehörigen in Österreich bestand oder besteht, wobei auch ein gemeinsamer Haushalt im gegenständlichen Fall zu keiner anderen Einschätzung führen könnte. Der Beschwerdeführer, der Anspruch aus Leistungen aus der Grundversorgung hätte, auf diese er jedoch freiwillig verzichtete, ist auch nicht von finanziellen Zuwendungen seiner Verwandten abhängig. Eine finanzielle Unterstützung - sei es in Österreich oder erneut in Deutschland - bleibt unbenommen; eine Abhängigkeit in finanzieller oder wirtschaftlicher Hinsicht wurde nicht in substantiierter Weise dargelegt noch kann das Gericht eine solche erkennen. Eine über die üblichen Bindungen zwischen erwachsenen Verwandten hinausgehende Beziehung konnte nach dem Gesagten nicht erkannt werden. Ein unzulässiger Eingriff in das das d

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten