Entscheidungsdatum
19.12.2019Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W234 2194000-1/23E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Thomas HORVATH über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.03.2018, Zl. XXXX :
A)
Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem hier angefochtenen Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden Bundesamt) vom 15.03.2018 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asyl- wie des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung gegen die beschwerdeführende Partei erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Georgien zulässig ist. Eine Frist für ihre freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
2. Mit Schriftsatz vom 12.04.2018 erhob die beschwerdeführende Partei die hier zu erledigende Beschwerde gegen diesen Bescheid.
3. Mit Schreiben vom 04.12.2019 teilte das Bundesamt mit, dass die beschwerdeführende Partei während der Haft in der Justizanstalt XXXX aus freien Stücken ohne Einfluss von Furcht und Zwang einen Beschwerdeverzicht hinsichtlich der Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.03.2018 abgegeben habe, weil sie so rasch wie möglich nach Georgien abgeschoben werden wolle. Sie sei darüber belehrt worden, dass ein solcher Verzicht die sofortige Rechtskraft des angefochtenen Bescheides nach sich ziehe und ihr weiterer Aufenthalt den fremden- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen unterliege. Darüber hinaus sei die beschwerdeführende Partei darüber belehrt worden, dass dieser Verzicht keinen Einfluss auf die Aufhebung fremdenrechtlicher Maßnahmen wie der Schubhaft habe. Die beschwerdeführende Partei habe all diese Belehrungen verstanden und sei auch darüber informiert worden, dass die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr bestehe und sie dafür Rückkehrberatung in Anspruch nehmen könne. Für den Fall, dass sie keine Rückkehrberatung in Anspruch nehmen wolle, sei sie darüber informiert worden, dass sie - sollte ihr kein Aufenthaltsrecht zukommen - zur Ausreise verpflichtet sei. Die beschwerdeführende Partei wolle so rasch wie möglich nach Georgien abgeschoben werden.
4. Über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts erklärte die mit der Vertretung der beschwerdeführenden Partei bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation nach Rücksprache mit dieser mit Schreiben vom 18.12.2019, dass der mit Schreiben des Bundesamts vom 04.12.2019 übermittelte Beschwerdeverzicht so zu verstehen sei, dass die Beschwerde vom 12.04.2018 zurückgezogen werde. Mithin ziehe die Vertreterin die Beschwerde vom 12.04.2018 zurück. Denn die beschwerdeführende Partei wolle auf schnellstem Wege nach Georgien zurückkehren.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Bescheidbeschwerde vom 12.04.2018 gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 15.03.2018, Zl. XXXX wurde zurückgezogen.
2. Beweiswürdigung:
Die Zurückziehung der Beschwerde ergibt sich eindeutig aus den Schreiben des Bundesamts vom 04.12.2019 und der Vertreterin der beschwerdeführenden Partei vom 18.12.2019.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. § 7 Abs. 2 VwGVG legt fest, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung fällt das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weg, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen wird, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Aufl., 2017, § 7 VwGVG, K 5 ff).
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Erforderlich ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung.
3.2. Eine solche Erklärung liegt hier vor, weil die Schriftsätze des Bundesamts wie der Vertreterin der beschwerdeführenden die Zurückziehung der Bescheidbeschwerde vom 12.04.2018 zweifelsfrei zum Ausdruck bringen. Einer Sachentscheidung durch das Gericht ist damit die Grundlage entzogen.
Das Beschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss einzustellen (vgl. dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047).
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass bei einer Beschwerdezurückziehung keine Sachentscheidung durch das Gericht mehr getroffen werden darf, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einzustellen (vgl. etwa VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047).
Schlagworte
Verfahrenseinstellung, ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W234.2194000.1.00Zuletzt aktualisiert am
26.03.2020