Entscheidungsdatum
29.01.2020Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W224 2166629-1/14E
W224 2166627-1/12E
W224 2166632-1/15E
Gekürzte Ausfertigung des am 08.01.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerden von XXXX , und 3.
XXXX , geb. XXXX , alle StA. Iran, 3. vertreten durch: XXXX und XXXX , 1.-3. vertreten durch: RA Mag. Martin SAUSENG gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.07.2017, Zl. 1089367401-151453537, Zl. 1089367303-151453561, und Zl. 1136744303-161616816, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.01.2020, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX
gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX sowie XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX und XXXX sowie XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 08.01.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da
x ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde
sowie
x auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 08.01.2020 ausdrücklich verzichtet wurde.
Schlagworte
asylrechtlich relevante Verfolgung, Flüchtlingseigenschaft, gekürzteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W224.2166627.1.00Zuletzt aktualisiert am
26.03.2020