Entscheidungsdatum
03.02.2020Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W261 2200608-1/12E
W261 2200612-1/12E
W261 2200611-1/9E
W261 2200613-1/9E
Gekürzte Ausfertigung des am 10.01.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerden von
1. XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan
2. XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan,
3. mj. XXXX , geb. XXXX , vertreten durch seinen Vater, XXXX , als gesetzlichen Vertreter, Staatsangehörigkeit Afghanistan,
4. mj. XXXX , geb. XXXX , vertreten durch seinen Vater, XXXX , als gesetzlichen Vertreter, Staatsangehörigkeit Afghanistan
jeweils gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz vom
1. 01.06.2018, Zl. XXXX
2. 01.06.2018, Zl. XXXX
3. 01.06.2018, Zl. XXXX
4. 01.06.2018, Zl. XXXX
zu Recht erkannt:
A)
Den Beschwerden wird stattgegeben und der Beschwerdeführerin und den Beschwerdeführern wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, der Beschwerdeführerin und den Beschwerdeführern damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 10.01.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da einerseits ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hierzu Berechtigten (belangte Behörde) innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde und anderseits von den Beschwerdeführern auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof am 10.01.2020 ausdrücklich verzichtet wurde (siehe hierzu Seite 36 der Niederschrift vom 10.01.2020).
Schlagworte
asylrechtlich relevante Verfolgung, Flüchtlingseigenschaft, gekürzteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W261.2200608.1.00Zuletzt aktualisiert am
26.03.2020