Entscheidungsdatum
10.02.2020Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W133 2221211-1/15E
W133 2221212-1/9E
W133 2221208-1/9E
Gekürzte Ausfertigung des am 12.11.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Einzelrichterin über die Beschwerden von
1.) XXXX , geboren am XXXX ,
2.) XXXX , geboren am XXXX , und
3.) XXXX , geboren am XXXX ,
alle Staatsangehörigkeit Afghanistan, die minderjährigen Kinder vertreten durch die Mutter XXXX , alle vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl
1.) vom 07.06.2019, Zl. XXXX (betreffend XXXX ),
2.) vom 07.06.2019, Zl. XXXX (betreffend XXXX ) und
3.) vom 07.06.2019, Zl. XXXX (betreffend XXXX ),
nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.11.2019 zu Recht:
A)
I. Den Beschwerden wird stattgegeben und es wird
XXXX , geboren am XXXX , und XXXX , geboren am XXXX , gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 sowie XXXX , geboren am XXXX , gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass allen drei oben genannten Beschwerdeführern damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist in allen drei Fällen gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG
nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 12.11.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil die Beschwerdeführer bzw Beschwerdeführerinnen in der mündlichen Verhandlung am 12.11.2019 ausdrücklich auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof sowie die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet haben und ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 leg.cit. durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
asylrechtlich relevante Verfolgung, Flüchtlingseigenschaft, gekürzteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W133.2221208.1.00Zuletzt aktualisiert am
26.03.2020