TE Bvwg Erkenntnis 2020/2/10 W133 2203697-1

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Veröffentlicht am 10.02.2020
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Entscheidungsdatum

10.02.2020

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §29 Abs5

Spruch

W133 2203696-1/16E

W133 2203697-1/16E

W133 2203698-1/16E

W133 2203693-1/16E

W133 2203695-1/16E

W133 2203694-1/16E

Gekürzte Ausfertigung des am 03.12.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Einzelrichterin über die Beschwerden von

1.) XXXX , geboren am XXXX ,

2.) XXXX , geboren am XXXX ,

3.) XXXX , geboren am XXXX ,

4.) XXXX , geboren am XXXX ,

5.) XXXX , geboren am XXXX , und

6.) XXXX , geboren am XXXX,

alle Staatsangehörigkeit Afghanistan, die minderjährigen Kinder vertreten durch die Mutter bzw. Tante (Sechstbeschwerdeführer) XXXX , alle vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl

1.) vom 12.07.2018, Zl. XXXX (betreffend XXXX ),

2.) vom 12.07.2018, Zl. XXXX (betreffend XXXX ),

3.) vom 12.07.2018, Zl. XXXX (betreffend XXXX ),

4.) vom 12.07.2018, Zl. XXXX (betreffend XXXX ),

5.) vom 12.07.2018, Zl. XXXX (betreffend XXXX ), und

6.) vom 12.07.2018, Zl. XXXX (betreffend XXXX ),

nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.12.2019 zu Recht:

A) 1.)

I. Den Beschwerden der Erst- bis Fünftbeschwerdeführer wird stattgegeben und es wird

XXXX , geboren am XXXX , und XXXX , geboren am XXXX , gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 sowie

XXXX , geboren am XXXX , XXXX , geboren am XXXX , und XXXX , geboren am XXXX , gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

III. Die Spruchpunkte III., IV., V. und VI. der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben.

A) 2.)

I. Die Beschwerde des Sechstbeschwerdeführers XXXX wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides richtet, als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde des Sechstbeschwerdeführers XXXX gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und es wird XXXX , geboren am XXXX, gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX , geboren am XXXX, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 03.12.2020 erteilt.

IV. Die Spruchpunkte III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist in allen sechs Fällen gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG

nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 03.12.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 03.12.2019 ausdrücklich auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof sowie die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet haben und ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 leg.cit. durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

asylrechtlich relevante Verfolgung, Flüchtlingseigenschaft, gekürzte
Ausfertigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W133.2203697.1.00

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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