Entscheidungsdatum
14.02.2020Norm
ASVG §410Spruch
W151 2228311-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ über die Säumnisbeschwerde von XXXX SVNR. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Armin BAMMER, betreffend eine Entscheidung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Wien (nunmehr: Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen Wien) wegen eines Antrages auf Leistung aus der Alterspension beschlossen:
A)
Das Verfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge BF) stellte im Jahr 2018 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK den gegenständlichen Antrag auf Alterspension. Dieser wurde an die belangte Behörde weitergeleitet.
Am 16.07.2018 erging die Forderung, ein ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular abzugeben, dieser kam die BF am 05.09.2018 nach.
2. Ein weiteres Ersuchen der Behörde um Mitteilung, ob die BF die Pension mit Stichtag 01.10.2018 in Anspruch nehmen wollte, wurde durch die BF am selben Tag bejaht.
3. Die BF übermittelte der Behörde am 29.05.2019 auf Aufforderung ein Formular für die Bearbeitung eines Rentenantrages in Deutschland. Seither seien keine weiteren Verfahrensschritte erfolgt.
4. Da die Frist von 6 Monaten binnen der der Bescheid über einen Antrag auf Zuerkennung von Leistungen aus der Pensionsversicherung zu erfolgen habe, seit langem verstrichen sei, stellte die BF die gegenständliche Säumnisbeschwerde.
5. Mit dem am 05.02.2020 einlangenden Schreiben wurde die Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung zur weiteren Behandlung zugewiesen.
7. Mit Schreiben vom 11.02.2020, eingelangt 13.02.2020 zog die BF ihre Beschwerde zurück, nachdem die erkennende Richterin dem Rechtsvertreter mitteilte, dass in der Sache der unzulässige Rechtsweg beschritten wurde, da in der gegenständlichen Leistungssache eine Säumnisklage nach § 67 ASGG beim Arbeits- und Sozialgericht einzubringen gewesen wäre und nicht Säumnisbeschwerde beim ho. Gericht.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerde vom 04.12.2019 wurde mit Schreiben vom 11.02.2020, eingelangt 13.02.2020 ausdrücklich zurückgezogen.
2. Beweiswürdigung:
Dies ergibt sich aus der ausdrücklichen Erklärung der BF im Schreiben vom 11.02.2020, eingelangt 13.02.2020.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2015/82, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles (sowie auf hier nicht interessierende Verfahren die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984) und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
3.2. § 7 Abs. 2 VwGVG legt fest, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, § 7 VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid,
Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, § 7 VwGVG, K 5 ff.). (siehe auch (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu § 28 VwGVG Rz 5).
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
3.3. Eine solche Erklärung liegt im vorliegenden Fall vor, weil die BF die Zurückziehung ihrer Beschwerde zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht hat, indem sie durch ihre Rechtsvertretung die Beschwerde schriftlich 11.02.2020, eingelangt 13.02.2020, zurückzog. Einer Sachentscheidung durch das Gericht ist damit die Grundlage entzogen.
Das Beschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss einzustellen (vgl. dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung [etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes] eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt).
B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung, ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W151.2228311.1.00Zuletzt aktualisiert am
26.03.2020