TE Vwgh Erkenntnis 1998/5/26 97/07/0112

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Veröffentlicht am 26.05.1998
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

WRG 1959 §14;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofmann, über die Beschwerde der L E in Z, vertreten durch Dr. Hans Rainer, Rechtsanwalt in Innsbruck, Lieberstraße 3/I, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 26. März 1997, Zl. 410.492/05-I 4/95, betreffend Enteignung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 7. November 1967 wurde der Republik Österreich

- Bundeswasserbauverwaltung - die wasserrechtliche Bewilligung zur Z.-Regulierung vom T.-Bach bis zum A.-Bach bei A. erteilt. Die Z.-Regulierung war mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 3. Juli 1967 gemäß § 100 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) zum bevorzugten Wasserbau erklärt worden.

Der wasserrechtliche Bewilligungsbescheid vom 7. November 1967 enthielt u.a. folgende Auflage Nr. 22e:

"Bestehende, durch die Regulierung betroffene Wegverbindungen sind gemäß § 14 WRG 1959 in geeigneter Weise aufrecht zu erhalten. Wirtschaftserschwernisse durch Umwege und Verkehrsunterbrechungen während des Baues sind auf ein Mindestmaß zu beschränken."

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 9. Mai 1988 wurde über Antrag und zugunsten der Bundeswasserbauverwaltung zur Verwirklichung des mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 7. November 1967 wasserrechtlich bewilligten Vorhabens der Z.-Regulierung aus dem im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Grundstück Nr. 150/2 eine Fläche von 681 m2 enteignet. Die Enteignung wurde im wesentlichen damit begründet, die enteigneten Grundstücksflächen würden als Ersatz für den ehemaligen, durch die Regulierung verschwundenen Uferweg der Gemeinde Z., zu dessen Wiederherstellung das Regulierungsunternehmen durch Auflagenpunkt 22e des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides verpflichtet worden sei, benötigt.

Die Beschwerdeführerin berief.

Mit Bescheid vom 3. Juni 1993 wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab.

Dieser Bescheid wurde auf Grund einer Beschwerde der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 29. Juni 1995, 94/07/0048, 0050, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Begründet wurde diese Entscheidung damit, die durch den wasserrechtlichen Überprüfungsbescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 14. Februar 1980 aufrechterhaltene Auflage Nr. 22e (erster Satz) des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides vom 7. November 1967 verpflichte nicht schlechthin zur Aufrechterhaltung aller bestehenden Wegeverbindungen ohne jede Einschränkung, sondern verweise auf § 14 WRG 1959. Die Verpflichtung zur Herstellung oder Wiederherstellung einer Verkehrsverbindung durch entsprechende Verkehrsanlagen trete nach § 14 WRG 1959 nur dann ein, wenn dies zur Vermeidung wesentlicher Wirtschaftserschwernisse notwendig sei. Es seien daher nicht - ohne Rücksicht auf ihre Bedeutung - alle Verkehrswege aufrecht zu erhalten, sondern nur die notwendigen Verkehrsverbindungen. Feststellungen zur Notwendigkeit der Aufrechterhaltung des vor der Z.-Regulierung bestehenden Weges seien im Verfahren nicht getroffen worden. Nur dann aber, wenn die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung aus den Gründen des § 14 WRG 1959 feststehe, komme eine Enteignung in Frage, da es sonst am öffentlichen Interesse mangle. Auch in bezug auf das Ausmaß des Weges vor der Z.-Regulierung reichten die getroffenen Feststellungen nicht aus.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 26. März 1997 wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 9. Mai 1988, soweit sie sich auf die ausgesprochene Enteignung bezieht, gemäß § 66 AVG ab.

In der Begründung heißt es, die belangte Behörde habe am 14. Dezember 1995 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Dabei seien eine Reihe namentlich genannter Zeugen vernommen worden. Der wasserbautechnische Amtssachverständige habe nachstehende Stellungnahme erstattet:

"Begangen wurde der strittige Uferbegleitweg bzw. die strittige Grundfläche in ihrer vollen Länge und zu Vergleichszwecken für die Luftbildaufnahmen die südliche Abzweigung - Parzelle 491. Der Altzustand des Gemeindeweges war in der Natur natürlich nicht mehr feststellbar, da er der Regulierung vollständig zum Opfer fiel. Die Wegabzweigung Parzelle 491 ist nach überstimmender Aussage der Beteiligten im wesentlichen noch heute im selben Zustand wie in den 60er-Jahren. Frau Eberharter machte geringe Verschiebungen geltend, die vom Bürgermeister bestritten wurden. Frau Eberharter übergab am Beginn der Verhandlung zwei Fotos, die 1967 oder 1968 aufgenommen worden sein sollen und den alten Gemeindeweg (Uferbegleitweg) darstellen sollen. Der Versuch einer Zuordnung der Fotos bezüglich Aufnahmestandort und aufgenommenes Gelände war nur bedingt erfolgreich. Zufolge der beträchtlichen zwischenzeitlichen Änderungen (Flußregulierung, Baumbewuchs, Abriß von Gebäuden und Neubau) war dem Sachverständigen eine eindeutige optische Zuordnung nicht möglich. Für die Aufnahme mit Holzmast wurde ein Aufnahmestandort ca. im Bereich der Eisenbahnkreuzung (früher Durchlaß) abgeschätzt, Aufnahmebereich ca. nördliches Drittel des strittigen Weges. Die zweite Aufnahme zeigt am linken Bildrand ein Gebäude, das laut (Beschwerdeführerin) der Familie K. gehört. Eine eindeutige Identfizierung war nicht möglich. Zwischen Gebäude und Gemeindeweg ca. parallel zum Gemeindeweg im Abstand von einigen Metern ist ein abgestellter PKW ersichtlich. Die Beschwerdeführerin bestritt, daß es sich bei diesem Objekt um einen PKW handelt. Die Aussage über die Breite des ersichtlichen gerinneparallelen Weges ist deshalb besonders schwierig, da die Aufnahme (ca. in Augenhöhe) den Weg stark verzerrt wiedergibt und verläßliche Vergleichsobjekte fehlen. Überdies wurden von der Beschwerdeführerin vor Erstellung des Gutachtens die Fotos wieder an sich genommen, obwohl vom Sachverständigen ausdrücklich darauf verwiesen wurde, daß sie zur fachlichen Beurteilung hilfreich wären. Weiters wurden von der Gemeinde Luftbildaufnahmen aus dem Jahre 1960 des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vorgelegt. Diese Aufnahmen sind lagemäßig ohne Schwierigkeiten einzuordnen und die Abschätzung der Breite des alten Gemeindeweges ist u.a. durch einen Vergleich mit dem unverändert bestehenden Weg (Abzweigung Parzelle 491) möglich. Diese Abzweigung hat eine Breite in der Natur gemessen von ca. 4 m (zum Zeitpunkt der Begehung Schneedecke). In diesem Zusammenhang wird als Gemeindeweg die farblich vom umgebenden Grünland unterschiedliche helle Fläche auf den Fotos bezeichnet. Dieser befestigte Bereich (auf dem Foto hell) ist deutlich schmäler als die o.a. Abzweigung - knapp die Hälfte - und kann somit mit ca. 1,5 m abgeschätzt werden. Weitere und mit obiger Abschätzung übereinstimmende Vergleichsobjekte sind die auf den Vergrößerungen ersichtlichen Ackerfurchen und Fahrzeugspuren im Acker. Unter Wegbreite wird aus fachlicher Sicht aber nicht die befestigte Fläche bzw. durch häufigeren Gebrauch ständig vom Grasbewuchs freigehaltene Fläche betrachtet, sondern die erforderliche Fläche für den tatsächlichen durchgeführten Verkehr. Laut übereinstimmenden Zeugenaussagen wurde der alte Gemeindeweg von landwirtschaftlichen Nutzfahrzeugen mit einer Breite von ca. 2 m und einem Radabstand (Spurrillenabstand) von ca. 1,5 m benützt. Unter Berücksichtigung, daß nicht alle Fahrzeuge auf den Dezimeter dieselbe Spur einhalten und bei Ansatz eines minimal erforderlichen Sicherheitsabstands zu Nachbargrundstücken, die vom Verkehr nicht in Mitleidenschaft gezogen werden dürfen, kann die tatsächlich erforderliche bzw. benutzte Fahrbahnbreite mit wenigstens 2,5 m angegeben werden. Sämtliche Zeugenaussagen bezüglich einer Übereinstimmung der Luftbildaufnahmen mit ihren persönlichen Erinnerungen sind aus fachlicher Sicht von geringer bzw. keiner Bedeutung, da das Luftbild durch den extrem großen Maßstab und den Aufnahmestandort nahezu senkrecht über dem Gelände in großer Höhe mit der persönlichen Erinnerung (Augenhöhe ca. 1,5 m, Abstand einige 10 m) nichts zu tun hat. Wesentlich ist hingegen die Aussage des Altbürgermeisters, daß sich nach seiner Erinnerung an dem alten Gemeindeweg in den 60er-Jahren, d.h. von der vorliegenden Luftbildaufnahme bis zur Bewilligung, nichts Wesentliches geändert hat. Diese Luftbildaufnahme aus dem Jahr 1960 wird deshalb vorrangig als Beweismittel herangezogen. Die Luftbildaufnahme im Gemeindesaal (die von der Beschwerdeführerin angesprochen worden sein dürfte) stammt aus dem Jahr 1950 (Aufnahmen nach der Regulierung sind nicht relevant) und ist in einem größeren Maßstab im Vergleich zu den vorliegenden Detailvergrößerungen aus dem Jahr 1960 erstellt. Nach Augenschein ergeben sich auch nach dieser Aufnahme dieselben Aussagen, im Detail wird auf die besser auswertbaren Detailvergrößerungen aus dem Jahr 1960 zurückgegriffen. Die Nutzung des alten Gemeindeweges für die Sand- und Schottergewinnung, für die Viehtränkung und für den Verkehr von Fußgängern ist auf Grund der zahlreichen diesbezüglichen Zeugenaussagen als erwiesen anzusehen. Speziell zur Frau R. ist anzumerken, daß aus den Vierzigerjahren, wo sie diesen Weg besonders benutzt hat und ihr eine befestigte Breite von maximal 0,5 m erinnerlich ist, eine Luftbildaufnahme vorliegt, die auf Grund eines Größenvergleiches mit Objekten bekannter Abmessung (wie Telegrafenmasten, Fenstern, Leintüchern, Stämmen von ca. 5 m hohen Bäumen in unmittelbarer Nähe des strittigen Weges) eine befestigte Breite von mehreren Metern erkennen läßt. Die Tatsache der Befestigung ergibt sich aus dem deutlichen Farbunterschied der hellen Befestigung (Sand, Schotter) gegenüber der dunkleren Wiese. Grundsätzlich sind Zeugenaussagen nach so vielen Jahrzehnten aus fachlicher Sicht und bezüglich der Präzision zu mißtrauen und es sind nach Möglichkeit nachvollziehbare Bilddokumente der Beurteilung zugrunde zu legen. Weiters verstehen die verschiedenen Zeugen zum Teil Unterschiedliches unter dem Begriff Wegbreite - nur befestigter Bereich ohne Grasüberwucherung bis hin zu den äußeren Abmessungen der verschiedenen Rillenspuren. Die Schotternutzung ist derzeit nicht mehr möglich, da die Ufer mit Bruchsteinen bis unter die Sohle gesichert sind und eine Abfahrt ins Gerinnebett nicht möglich ist. Weiters dürfte sich auf Grund der Regulierung keine Schottersandbank mehr bilden und wurde auch beim Lokalaugenschein eine solche nicht festgestellt. Zudem behindert auch der Auwaldstreifen eine Abfahrt. Eine derartige Sand- und Schotterentnahme wird auch nach Aussage des Bürgermeisters seit der Regulierung nicht mehr durchgeführt. Derzeit wird die Wegrelation in erster Linie für den Fußgänger- und Radverkehr benötigt. In diesem Bereich des alten Gemeindeweges bzw. des strittigen Ersatzweges besteht keine uferparallele Verbindung zwischen dem bestehenden Uferweg, der südlich anschließend in den Ort führt und dem nördlich anschließenden, der in die Nachbargemeinde führt. Ohne diese Verbindung müßte die Z.-Bahn an einem ungeschützten Kreuzungspunkt gequert werden und ein Umweg von einigen hundert Metern in Kauf genommen werden und bei der Rückkehr auf den Uferbegleitweg ein zweites Mal die Z.-Bahn ungesichert gequert werden. Insgesamt wäre der Großteil des Weges auf einer Landstraße zurückzulegen. Für Fußgänger und Radfahrer ist diese Erschwernis, insbesondere auch wegen der reduzierten Sicherheit, aus fachlicher Sicht schwerwiegend bzw. die Wiederherstellung des Gemeindeweges neben dem Z.-Ufer erforderlich."

Der Bürgermeister der Marktgemeinde Z. habe vorgebracht, daß die ehemalige Wegparzelle der Marktgemeinde bereits vor der Zillerregulierung eine wichtige Verkehrsverbindung dargestellt habe und die Wiederherstellung dieses Weges von großer wirtschaftlicher Bedeutung für den Fremdenverkehr sei.

Nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens, insbesondere der darin im wesentlichen übereinstimmenden Zeugenaussagen, sei der alte Uferweg durch landwirtschaftliche Nutzfahrzeuge zum Abtransport des aus dem Z. entnommenen Schotters und Sandes, als Fußgängerweg und für die Viehtränkung benutzt worden. Der heute in der Natur bestehende Weg werde überwiegend von Radfahrern und Fußgängern benützt. Nach der von der Beschwerdeführerin nicht widersprochenen Aussage des Bürgermeistes der Marktgemeinde Z. diene der von Radfahrern stark frequentierte bestehende Weg als provisorischer Verbindungsweg zu dem in der Nachbargemeinde vorhandenen Radweg und solle künftig in das überörtliche Radwegenetz eingebunden werden. Auf Grund des von der belangten Behörde durchgeführten Lokalaugenscheines sei festzuhalten, daß im Bereich des strittigen Ersatzweges keine uferparallele Verbindung zwischen dem bestehenden Weg und den südlich und nördlich anschließenden Wegen bestehe. Dies bedeute, daß Fußgänger und Radfahrer ohne Bestehen dieser Wegverbindung die Bahntrasse an einem ungeschützten Kreuzungspunkt queren und einen Umweg von mehreren 100 m großteils auf der Landesstraße zurücklegen müßten. Es sei der belangten Behörde durchaus nachvollziehbar, daß für eine Fremdenverkehrsgemeinde wie die Marktgemeinde Z. das Angebot einer von Fußgängern und Radfahrern sicher benützbaren Wegverbindung am Ufer des Z. eine wesentliche Bedeutung für den Fremdenverkehr und somit für die Wirtschaft der Gemeinde zukomme. Die belangte Behörde komme somit zu dem Ergebnis, daß die Aufrechterhaltung der bisherigen Wegverbindung im Sinne des § 14 WRG 1959 zur Vermeidung wesentlicher Erschwernisse der Fremdenverkehrswirtschaft notwendig sei.

Hinsichtlich der Frage der Breite des ehemaligen Weges vor Inangriffnahme der Z.-Regulierung sei festzuhalten, daß die von der Beschwerdeführerin beantragte Neuvermessung von Grundparzellen durch einen gerichtlich beeideten Sachverständigen auf Grund der schon in der Berufungsverhandlung vorliegenden Beweismittel weder erforderlich noch geeignet sei, über den maßgebenden Sachverhalt einen Beweis zu liefern. Weiters sei festzuhalten, daß die die Breite des ehemaligen Uferweges betreffenden Aussagen der von der belangten Behörde vernommenen Zeugen erheblich von einander abwichen. Diese Diskrepanz habe ihre Ursache nicht in einer mangelnden Glaubwürdigkeit der Zeugen, sondern in der Tatsache des seit der Regulierung verstrichenen Zeitraumes von 3 Jahrzehnten und des damit verbundenen mangelnden präzisen Erinnerungsvermögens der Zeugen. Die belangte Behörde sei daher verhalten gewesen, die Frage der Breite der ehemaligen Wegverbindung primär an Hand der von der Beschwerdeführerin und der Marktgemeinde Z. vorgelegten Bilddokumente (alte Photos und Luftbildaufnahmen) zu klären. Dabei habe die belangte Behörde den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Amtssachverständigen in der Berufungsverhandlung folgen können.

Die Marktgemeinde Z. sei vor Inangriffnahme der Regulierung grundbücherliche Eigentümerin der Wegparzelle Nr. 485/1 gewesen und habe auf Grund des Auflagenpunktes 22e des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides einen Rechtsanspruch auf Wiederherstellung dieser Wegverbindung im ursprünglichen Rechtsumfang. Da der Zweck der Zwangsrechtseinräumung die Entsprechung dieses Auflagenpunktes sei, habe das grundsätzlich gelindere Mittel der bloßen Servitutseinräumung nicht ausgesprochen werden können. Weiters sei festzuhalten, daß die Enteignung von 681 m2 Grundfläche angesichts des Flächenausmaßes des ehemaligen Uferweges von ca. 1.000 m2 und der derzeitigen Nutzung als stark frequentierter Fußgänger- und Radweg das erforderliche Maß im Sinn des § 63 WRG 1959 jedenfalls nicht übersteige. Ein geringerer Eingriff in das Grundeigentum der Beschwerdeführerin sei nicht vorstellbar, da nach dem Gutachten des Amtssachverständigen jede Verschiebung des Ersatzweges landwärts zu einer Wegverlängerung und sohin Vergrößerung der Grundinanspruchnahme führen würde. Die Nachteile der Zwangsrechtseinräumung würden daher durch die Vorteile im allgemeinen Interesse überwogen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluß vom 25. Juni 1997, B 1104/97-3, ihre Behandlung ab und trat sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bringt die Beschwerdeführerin vor, nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Juni 1963, 1264/62, biete § 14 WRG 1959 keine Grundlage für die Herstellung von Ersatzwegen für bisher nicht vorhanden gewesene Verkehrsverbindungen. Im vorliegenden Fall sei daher nicht nur zu prüfen, ob durch die Z.-Regulierung ein alter Weg verloren gegangen sei, sondern auch, welchem Zweck dieser gedient habe. Ein Abtransport von Sand und Schotter aus dem Z.-Fluß, Fahrten mit landwirtschaftlichen Nutzfahrzeugen und eine Viehtränke fänden nicht mehr statt. Bezüglich der Wegbenutzung durch Fußgänger enthalte der angefochtene Bescheid widersprüchliche Angaben. Vor der Z.-Regulierung habe es keinen kontinuierlichen Fußgängerverkehr gegeben. Für den Fußgängerverkehr in der vor der Regulierung vorhandenen Form sei die Herstellung eines Ersatzweges nicht notwendig, weil die Fußgänger ihr Ziel mühelos und ungefährdet über eine andere Wegverbindung erreichen könnten. Diese Wegverbindung stelle entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid keinen Umweg dar. Der geplante Wander- und Radweg finde somit im § 14 WRG keine Deckung. Er stelle eine bisher nicht vorhanden gewesene Verkehrsverbindung dar. Zu Unrecht vertrete die belangte Behörde auch den Standpunkt, die Einräumung einer bloßen Wegdienstbarkeit anstelle der vorgesehenen Enteignung dürfe rechtlich nicht in Betracht gezogen werden. § 14 WRG enthalte keine Bestimmung, die einer solchen Lösung entgegenstünde. Auch im Rahmen der Beweiswürdigung seien der belangten Behörde Verfehlungen anzulasten. Sie habe von den Zeugenaussagen nur diejenigen herangezogen, die für den Standpunkt der belangten Behörde sprechen, die für die Beschwerdeführerin günstigen aber außer Acht gelassen. Auch seien Fotos, die von der Beschwerdeführerin vorgelegt worden seien, trotz ihrer von einem Sachverständigen bestätigten Richtigkeit nicht herangezogen worden. Völlig verfehlt sei, wenn die belangte Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung von der Spurbreite angeblich verwendeter landwirtschaftlicher Nutzfahrzeuge auf eine Wegbreite von etwa 2,5 m schließe. Solche Fahrzeuge hätten nämlich vor der Z.-Regulierung den Gemeindeweg nicht befahren. Es sei auch dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Neuvermessung ihrer durch die Z.-Regulierung betroffenen Grundstücke nicht stattgegeben worden. Die vom Amtssachverständigen vorgenommene Luftbildauswertung sei mangelhaft.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die Beschwerdeführerin hat zur Gegenschrift der belangten Behörde eine Äußerung erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Vorerkenntnis vom 29. Juni 1995, 94/07/0048, 0050, ausgesprochen hat, ist die in Gestalt des alten Uferweges vor der Z.-Regulierung vorhanden gewesene Verkehrsverbindung dann aufrecht zu erhalten, wenn es sich um eine notwendige Verkehrsverbindung im Sinne des § 14 WRG 1959 handelt.

Der Verwaltungsgerichtshof teilt nicht die Auffassung der Beschwerdeführerin, ein Ersatzweg für den alten Uferbegleitweg sei deshalb nicht notwendig im Sinne des § 14 WRG 1959, weil dieser Ersatzweg überwiegend dem Fußgänger- und Radfahrverkehr diene, während der alte Weg überwiegend anderen Zwecken gedient habe. Dazu ist zunächst festzuhalten, daß nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid der alte Uferbegleitweg auch dem Fußgängerverkehr gedient hat. Diese Feststellungen stützt die belangte Behörde nicht auf die Angaben des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z., sondern auf die Aussagen anderer Zeugen. Die Angaben des Bürgermeisters beziehen sich auf die derzeitige Nutzung des in der Natur schon vorhandenen und auch benutzten Ersatzweges. Der angefochtene Bescheid ist daher entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht mit einem Widerspruch behaftet, wenn er von einem Fußgängerverkehr auf dem alten Uferbegleitweg ausgeht, obwohl der Bürgermeister der Marktgemeinde Z. einen solchen nicht erwähnt. Im übrigen bestreitet die Beschwerdeführerin selbst nicht, daß der alte Uferbegleitweg auch von Fußgängern benützt wurde. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid, gestützt auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, insbesondere den durchgeführten Ortsaugenschein, dargelegt, daß im Bereich des strittigen Ersatzweges keine uferparallele Verbindung zwischen dem bestehenden Weg und den südlich und nördlich anschließenden Wegen besteht, was bedeutet, daß Fußgänger und Radfahrer ohne Bestehen dieser Wegverbindung die Bahntrasse an einem ungeschützten Kreuzungspunkt queren und einen Umweg von mehreren 100 m, großteils auf der Landesstraße, zurücklegen müßten. Die Beschwerdeführerin hat im Zuge des Verwaltungsverfahrens nichts vorgebracht, was geeignet wäre, diese Feststellung als unrichtig erscheinen zu lassen. Unzutreffend ist auch die Behauptung der Beschwerdeführerin, die belangte Behörde habe sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob nicht andere Grundstücke für die Herstellung eines Ersatzweges in Betracht kämen. Sie übersieht, daß die belangte Behörde, gestützt auf ein schon in einem früheren Verfahrensstadium vom Amtssachverständigen erstelltes Gutachten im angefochtenen Bescheid dargelegt hat, daß eine andere Herstellung der früheren Wegrelation mit geringeren Eingriffen ins Grundeigentum nicht vorstellbar ist, da jede Verschiebung des Ersatzweges landwärts zu einer Verlängerung des Weges und damit zu einer Vergrößerung der Grundinanspruchnahme führen würde und daß dann vor allem Grundstücke zerschnitten würden, während jetzt der Weg an der Grundgrenze liegt. Es ist daher davon auszugehen, daß der Ersatzweg eine notwendige Verkehrsverbindung darstellt. Von der Neuschaffung einer früher nicht vorhandenen Wegverbindung wegen einer geänderten Benutzerstruktur kann schon deshalb keine Rede sein, weil sowohl der alte Uferbegleitweg als auch der Ersatzweg dem Fußgängerverkehr dienen. Daß die Art der Benutzung des Ersatzweges nicht völlig ident ist mit jener vor der Regulierung, ändert am Charakter des in Rede stehenden Weges als Ersatzweg insbesondere im Hinblick auf die seit der Regulierung verstrichene Zeit nichts. Daß sich die Benutzerstruktur einer Verkehrsfläche im Zeitablauf ändert, liegt in der Natur der Sache. Daß eine Radfahrverbindung im fraglichen Bereich erforderlich ist, wurde von der belangten Behörde dargetan. Wäre der alte Uferbegleitweg nicht durch die Regulierung verloren gegangen, dann würde er die Funktion der erforderlichen Radwegeverbindung erfüllen. Auch daraus folgt, daß der neue Weg tatsächlich ein Ersatzweg für den alten Weg ist.

Der alte Uferbegleitweg befand sich auf öffentlichem Gut, was es der öffentlichen Hand ermöglichte, ihn den im Zeitablauf wechselnden Verkehrsbedürfnissen zur Verfügung zu stellen und auch diesen Verkehrsbedürfnissen entsprechend auszugestalten. Es kann daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin erblickt werden, wenn er auch für den Ersatzweg eine Enteignung zugunsten der öffentlichen Hand und nicht bloß eine Dienstbarkeit vorsieht.

Die Beschwerdeführerin bekämpft auch die Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Breite des ursprünglichen Weges. Dazu ist vorweg festzuhalten, daß es den angefochtenen Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit belastet, wenn nicht das präzise Ausmaß des alten Weges festgestellt wurde, da dies auf Grund der Gegebenheiten des Beschwerdefalls gar nicht möglich war. Aufzuklären war aber, ob der alte Weg, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, nur ein schmaler Steig in der Breite von maximal 0,50 m war oder eine wesentlich breitere Verkehrsverbindung darstellte. Aufrechterhaltung von Wegverbindungen im Sinne des § 14 WRG 1959 bedeutet nicht, daß die Ersatzverbindung genau der alten Verbindung entspricht. Entscheidend ist vielmehr, daß der Ersatzweg vom ersetzten in Umfang und Ausgestaltung nicht in einem Ausmaß abweicht, daß nicht mehr von der Aufrechterhaltung einer Wegverbindung die Rede sein kann, sondern schon von der Schaffung einer neuen, ihrer Art nach bisher nicht vorhandenen gesprochen werden müßte.

Es trifft nicht zu, daß die belangte Behörde nur die gegen den Standpunkt der Beschwerdeführerin sprechenden Zeugenaussagen herangezogen, die ihren Standpunkt stützenden aber übergangen hat. Was ihre Annahmen über die Breite des alten Weges betrifft, hat sich die belangte Behörde primär auf die Auswertung von Luftbildaufnahmen gestützt. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, der alte Weg habe nur eine Breite von 0,5 m aufgewiesen, ist durch die Auswertung von Luftbildaufnahmen widerlegt. Dem dagegen vorgebrachten Einwand der Beschwerdeführerin, von ihr vorgelegte Fotos seien nicht entsprechend gewürdigt worden, ist entgegenzuhalten, daß die Beschwerdeführerin deren Verwertung selbst vereitelt hat, indem sie entgegen dem Ersuchen des Amtssachverständigen diesem die Originalaufnahmen nicht zur Verfügung gestellt hat. Daß diese Originalaufnahmen in einem früheren Stadium einem Mitarbeiter der belangten Behörde vorlagen, ist dabei ohne Belang. Entscheidend ist, daß sie sich im Zuge der mündlichen Verhandlung in Händen der Beschwerdeführerin befanden, die sie dem Sachverständigen nur kurz überließ, aber nicht bereit war, sie ihm auch für die Erstellung des Gutachtens zu überlassen. Im übrigen hat sich der Amtssachverständige trotz der von der Beschwerdeführerin zu verantwortenden erschwerten Bedingungen mit diesen Fotos auseinandergesetzt und dargelegt, daß an Hand dieser Fotos eine Aussage über die Breite des darauf ersichtlichen Weges deshalb besonders schwierig ist, weil die Aufnahme den Weg stark verzerrt wiedergibt und verläßliche Vergleichsobjekte fehlen. Dieser Mangel haftet den vom Amtssachverständigen herangezogenen Aufnahmen nicht an. Gegen die Methodik des Amtssachverständigen bei der Auswertung der Luftbildaufnahmen hat die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren nichts Relevantes vorgebracht. Die belangte Behörde hat daher zu Recht dieses Gutachten ihren Feststellungen zugrunde gelegt. Die erstmals in der Beschwerde vorgebrachten Einwände gegen das Amtssachverständigengutachten vermögen ein entsprechendes Vorbringen im Zuge des Verwaltungsverfahrens nicht zu ersetzen.

Auch soweit der Amtssachverständige sein Gutachten auf Zeugenaussagen aufbaut und soweit die belangte Behörde Zeugenaussagen heranzieht, geschieht dies nicht in der von der Beschwerdeführerin behaupteten einseitigen Weise. Von mehreren Zeugen wurde übereinstimmend ausgesagt, der alte Uferweg sei durch landwirtschaftliche Fahrzeuge mit einer Breite von ca. 2 m benützt worden. Die Zeugin R., auf die sich die Beschwerdeführerin beruft, hat zwar angegeben, ihrer Erinnerung nach habe der Weg eine Breite von ca. 0,5 m gehabt und er sei nicht mit Fahrzeugen befahren worden. Wenn sich die belangte Behörde nicht dieser Zeugenaussage, sondern den mehreren gegenteiligen angeschlossen hat, dann kann darin kein die Schlüssigkeit der Beweiswürdigung beeinträchtigender Mangel erblickt werden, zumal sich aus dem Gutachten des Amtssachverständigen ergibt, daß sich die Zeugin R. nicht richtig erinnert, weil gerade aus jener Zeit, auf die sich diese Aussage bezieht, Fotos vorhanden sind, die von dieser Aussage Abweichendes dokumentieren. Völlig unverständlich ist der Hinweis der Beschwerdeführerin auf den Zeugen B., da dessen Aussage, der alte Weg habe eine Breite von ca. 2,00 bis 2,20 m gehabt und sei zum Zweck der Sand- und Schotterentnahme aus dem Z.-Fluß, zum Antransport von Müll mit Fahrzeugen und zur Mülldeponierung am Z.-Ufer benutzt worden, nicht den Standpunkt der Beschwerdeführerin, sondern die Annahme der belangten Behörde stützt.

Auch mit dem Hinweis, daß der Zeugenaussage des Altbürgermeisters von der belangten Behörde gefolgt worden sei, jener des Zeugen Dr. G. aber nicht, weist die Beschwerdeführerin keine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung nach. Die Aussage des Dr. G. bezieht sich auf die Breite des alten Uferbegleitweges. Diese wird von den Zeugen durchaus unterschiedlich angegeben, wobei offensichtlich unter der Breite des Weges Unterschiedliches verstanden wird. Diesbezüglich hat sich die belangte Behörde auch nicht in erster Linie auf die Zeugenaussagen gestützt, sondern auf das Amtssachverständigengutachten. Die Aussage des Altbürgermeisters hingegen, die den Gutachtensausführungen des Amtssachverständigen zugrunde gelegt wurden, bezieht sich darauf, daß am alten Weg in den Sechziger Jahren, d.h. von der Luftbildaufnahme bis zur wasserrechtlichen Bewilligung, nichts Wesentliches geändert wurde. Gegenteilige Zeugenaussagen liegen nicht vor.

Welche Bedeutung eine Neuvermessung der durch die Z.-Regulierung betroffenen Grundstücke der Beschwerdeführerin im Hinblick auf das im vorliegenden Verfahren relevante Beweisthema der Breite des alten Uferweges haben soll, vermag die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar darzustellen.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1997.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997070112.X00

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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