TE OGH 2020/2/26 13Os115/19i

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Veröffentlicht am 26.02.2020
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Februar 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart des Schriftführers Dr. Schöll in der Strafsache gegen Hasan G***** wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 1. Juli 2019, GZ 11 Hv 75/18w-249, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Hasan G***** – soweit hier von Bedeutung – des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er von Juli bis Oktober 2015 in W***** und an anderen Orten im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Albert H***** mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, andere durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Behauptung, die von ihnen gelieferten Präparate und Heilapparate sowie die von ihnen vorgeschlagenen Behandlungsmethoden würden mit höchster Wahrscheinlichkeit auch fortgeschrittene Krebserkrankungen heilen, zu Handlungen verleitet, welche die Opfer in einem 5.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, und zwar

a) Omer O***** zur Übergabe von 25.000 Euro in drei Teilbeträgen, um die sogenannte Heilbehandlung seines Sohnes fortsetzen zu können, sowie zur Bezahlung angeblicher Heilapparate, Seren und Heilpräparate sowie

b) Emine U***** zur Übergabe von 15.000 Euro zur Durchführung einer sogenannten Heilbehandlung.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 9 (lit) a und 11 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.

Dem von der Mängelrüge erhobenen Einwand der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zuwider hat das Erstgericht die Angaben der Zeugen Süleman P***** (US 10), Mag. Hubert K***** (US 12), Fatos C***** (US 8 f) und Dr. Gottfried S***** (US 20) sowie des Beschwerdeführers (US 8 f) und des Mitangeklagten Albert H***** (US 10 und 13) sehr wohl erörtert. Zu einer Auseinandersetzung mit dem vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen war es mit Blick auf das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht verhalten (RIS-Justiz RS0106642).

Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) begründet nur die unrichtige Wiedergabe des Inhalts von Beweismitteln (RIS-Justiz RS0099431). Das behauptet der Beschwerdeführer mit seiner unter diesem Aspekt erstatteten Kritik an den Feststellungen gerade nicht. Vielmehr wird damit bloß die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen (§ 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung bekämpft.

Soweit der Beschwerdeführer das im Rahmen der Mängelrüge erstattete Vorbringen auch zu jenem der Tatsachenrüge (Z 5a) erklärt, verkennt er den wesensmäßigen Unterschied der – demnach gesondert auszuführenden – Nichtigkeitsgründe (RIS-Justiz RS0115902).

Indem die weitere Tatsachenrüge bloß aus den vom Erstgericht angeführten Prämissen (der Verantwortung des Beschwerdeführers sowie den Aussagen der Zeugen Dr. S*****, P***** und Mag. K***** sowie des Mitangeklagten H*****) für den Beschwerdestandpunkt günstige Schlussfolgerungen zieht, weckt sie keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen (RIS-Justiz RS0099674).

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) geht mit ihrem (auch im Rahmen der Mängelrüge [Z 5] und der Sanktionsrüge [Z 11] vorgetragenen) Einwand (teilweise) fehlender inländischer Gerichtsbarkeit nicht von der Gesamtheit des Urteilssachverhalts aus (RIS-Justiz RS0099810). Das Erstgericht stellte nämlich fest, dass die tatortzuständige französische Staatsanwaltschaft um Übernahme der Strafverfolgung (vgl § 60 ARHG) des Beschwerdeführers wegen der auch hier gegenständlichen – nach französischem Recht als Betrug nach § 313 des französischen Strafgesetzbuches strafbaren – Taten ersucht habe (US 7). Ein solches Übernahmeersuchen ist als schlüssiger Verzicht auf Auslieferung zu werten, weshalb die inländische Gerichtsbarkeit hier auf § 65 Abs 1 Z 2 StGB beruht (RIS-Justiz RS0092398 [T5]; Salimi in WK2 StGB § 65 Rz 26 iVm § 64 Rz 59; vgl auch RIS-Justiz RS0124030).

Die weitere – abermals prozessordnungswidrig auf das zu anderen Nichtigkeitsgründen erstattete Vorbringen verweisende – Rechtsrüge erschöpft sich im Ergebnis darin, die Feststellungen zur subjektiven Tatseite nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung zu bekämpfen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Textnummer

E127646

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0130OS00115.19I.0226.000

Im RIS seit

26.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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