Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 4. März 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart des Rechtspraktikanten Dr. Schöll als Schriftführer im Verfahren zur Unterbringung des Josef A***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 2. Oktober 2019, GZ 22 Hv 51/19v-34, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Josef A***** gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad, nämlich einer ausgeprägten Intelligenzminderung in Verbindung mit gesteigerter sexueller Appetenz, beruht, am 31. Mai 2019 in L***** außer den Fällen des § 201 StGB eine Person mit Gewalt zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung nötigte (I./) und außer dem Fall des § 206 StGB eine solche Handlung an einer unmündigen Person vornahm (II./), indem er die am 12. Juli 2010 geborene A***** M***** gegen einen Zaun drückte und sie oberhalb ihrer Bekleidung intensiv im Vaginalbereich betastete, und dadurch eine Tat beging, die als Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB und des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen (nominell) aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen verfehlt ihr Ziel.
Sie reklamiert das Fehlen einer nachvollziehbaren Begründung dafür, weshalb die Gefährlichkeit des Betroffenen nicht durch „entsprechende gelindere Mittel“ ausgeschlossen werden kann (vgl dazu allerdings US 3, 7 f und 10). Der Sache nach wendet sie sich damit gegen das Unterbleiben einer bedingten Nachsicht der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (§ 45 Abs 1 StGB), spricht also keine Nichtigkeit (Z 11; RIS-Justiz RS0090341, RS0103024) sondern lediglich einen Berufungsgrund an (vgl RIS-Justiz RS0100032 [T2]; Ratz in WK2 StGB § 45 Rz 9 und 13 f sowie WK-StPO § 281 Rz 728). Bleibt anzumerken, dass die Äußerung nach § 24 StPO keine Ergänzung der Rechtsmittelvorbringen ermöglicht (RIS-Justiz RS0097055).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Textnummer
E127634European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0150OS00149.19D.0304.000Im RIS seit
26.03.2020Zuletzt aktualisiert am
26.03.2020