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L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AVG §10;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofmann, über die Beschwerde
1) des Mag. W H in W, 2) der M H, ebendort, und 3) der H F in S, alle vertreten durch Dr. Peter Schmautzer, Rechtsanwalt in Wien VII, Lerchenfelderstraße 39, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vom 8. November 1994, Zl. VI/3-AO-343/1, betreffend Einleitung des Regelungsverfahrens für eine Agrargemeinschaft und Erlassung von Verwaltungssatzungen, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Niederösterreich zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 16. Juni 1994 leitete die Niederösterreichische Agrarbezirksbehörde (AB) für das Grundeigentum der Agrargemeinschaft St., gestützt auf § 84 Abs. 4 und 5 des NÖ Flurverfassungs-Landesgesetzes 1975, LGBl. 6650, (FLG) ein vereinfachtes Regelungsverfahren ein (Spruchpunkt A) und erließ für die Agrargemeinschaft St., gestützt auf die §§ 87, 92 Abs. 1 und 94 Abs. 1 FLG, Verwaltungssatzungen als Bestandteil dieses Bescheides (Spruchpunkt B). Die AB begründete diese Entscheidung damit, daß für die Verwaltung der betroffenen Agrargemeinschaft nur in § 8 der mit Bescheid vom 1. Oktober 1947 aufgelegten Haupturkunde Richtlinien aufgestellt, jedoch keine Verwaltungssatzungen erlassen worden seien. Einer aus mindestens fünf Mitgliedern bestehenden Agrargemeinschaft sei eine körperschaftliche Verfassung zwingend durch behördliche Aufstellung oder Genehmigung von Verwaltungssatzungen zu geben. Die Richtlinien der Verwaltung in § 8 der Haupturkunde für die Agrargemeinschaft St. enthielten bei weitem nicht jene Bestimmungen, die in Verwaltungssatzungen enthalten sein müßten; der Entwurf der neuen Satzungen sei mit den Mitgliedern der Agrargemeinschaft in einer außerordentlichen Vollversammlung besprochen worden.
In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung bestritten die Beschwerdeführer die behördliche Beurteilung, wonach die Agrargemeinschaft St. keine Satzungen habe. Solche seien entgegen der behördlichen Auffassung in § 8 der Haupturkunde ausreichend verfügt worden, weil in dieser Satzung die Bestellung der Organe und die Willensbildung ausreichend festgehalten worden sei. Insbesondere sei dort festgehalten, daß wichtige Veränderungen nur mit Zustimmung aller Mitglieder vorgenommen werden dürften. Hauptzweck der nunmehr vorgelegten Satzung sei es offenbar, Agenden, die über die ordentliche Verwaltung hinausgehen, mit qualifizierter Mehrheit anstatt mit Einstimmigkeit regeln zu können. Eine solche Satzung sei jedoch schon aus dem Grunde des § 833 ABGB rechtswidrig, weil wichtige Veränderungen nicht gegen den Willen eines Miteigentümers durchgesetzt werden dürften, ohne daß entsprechende Minderheitsrechte bestünden. Daß eine Vertretung der Mitglieder in der Vollversammlung nur in Ausnahmegründen möglich sei, sei eine unzulässige Satzungsbestimmung, weil jedem Mitglied das Recht offenstehen müsse, sich in der Vollversammlung vertreten zu lassen. Die Verwaltungssatzungen enthielten eine Reihe überflüssiger Regelungen.
Diese Berufung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. In der Begründung des angefochtenen Bescheides stellte die belangte Behörde zunächst fest, daß die Haupturkunde des Regelungsplans für die agrargemeinschaftlichen Grundstücke in St. in ihrem § 8 eine Regelung enthalte, nach welcher in den Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung sowie über die Bestellung und Enthebung des Verwalters die Mehrheit der Stimmen entscheide, die nach dem Verhältnisse der Anteile der Mitglieder zu zählen sei. Wichtige Veränderungen, die zur Erhaltung oder besseren Nutzung des gemeinschaftlichen Grundbesitzes vorgenommen werden sollten, dürften nach dem Inhalt dieser Regelung in § 8 der Haupturkunde nur mit Zustimmung aller Mitglieder oder mit Bewilligung der AB vorgenommen werden. Nicht enthalten seien in diesen Richtlinien Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der einzelnen Mitglieder, den Wirkungskreis der Vollversammlung und die Wahl der einzelnen Organe. Ein in den Akten der Erstbehörde vorzufindender Entwurf über vorläufige Verwaltungssatzungen sei bescheidmäßig nicht in Kraft gesetzt worden. Der Einleitung des vereinfachten Regelungsverfahrens nach § 84 Abs. 4 FLG unter (erstmaliger) Erlassung von Verwaltungssatzungen durch die AB liege die Rechtsauffassung zugrunde, daß die Richtlinien für die Verwaltung aus dem Jahre 1947 nicht alle gesetzlichen Erfordernisse erfüllten und als Verwaltungssatzung demnach überhaupt nicht angesehen werden könnten. Die an dieser rechtlichen Beurteilung durch die AB von den Beschwerdeführern geübte Kritik sei unberechtigt, weil in den Richtlinien für die Verwaltung aus dem Jahre 1947 einige der in § 92 Abs. 2 FLG angeführte Mindestinhalte einer Verwaltungssatzung fehlten, sodaß die AB gemäß § 92 Abs. 1 leg. cit. der Agrargemeinschaft eine körperschaftliche Verfassung habe geben müssen, wozu die Einleitung eines (vereinfachten) Regelungsverfahrens erforderlich gewesen sei. Zum gleichen Ergebnis würde aber auch eine Beurteilung des Inhaltes führen, daß die in § 8 der Haupturkunde enthaltenen Regelungen als Verwaltungssatzung angesehen werden könnten. Diesfalls stünden die solcherart zu beurteilenden Verwaltungssatzungen aus 1947 mangels Erfüllung der zwingenden Inhaltserfordernisse des § 92 Abs. 2 FLG in Widerspruch zu gesetzlichen Bestimmungen, was die AB gemäß § 94 Abs. 1 FLG zur Abänderung der Verwaltungssatzungen hätte berechtigen müssen.
Aus dem in § 92 Abs. 2 FLG enthaltenen Inhaltserfordernis einer Verwaltungssatzung von Regelungen über das Zustandekommen gültiger Beschlüsse sei abzuleiten, daß dem Gesetzgeber das von den Beschwerdeführern gesehene Erfordernis von Einstimmigkeit nicht vor Augen gestanden sei. Verwaltungssatzungen müßten demnach Bestimmungen enthalten, mit denen geregelt werde, ob gültige Beschlüsse mit einfacher oder qualifizierter Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande kämen und ob sich das Stimmenverhältnis an den pro Kopf oder an den pro Anteilen abgegebenen Stimmen zu orientieren habe. Betrachte man die entsprechende Bestimmung der "neuen" Verwaltungssatzung, so zeige sich, daß mit der Festlegung einer erforderlichen Mehrheit von vier Fünfteln im Falle der Veräußerung agrargemeinschaftlichen Vermögens die Erstbehörde ohnehin eine besonders qualifizierte Mehrheit normiert habe. Eine solche Regelung könne nicht als rechtswidrig angesehen werden. Zu der von den Beschwerdeführern geäußerten Befürchtung, mit den neu gestalteten Verwaltungssatzungen sollte eine Veräußerung agrargemeinschaftlichen Vermögens ermöglicht werden, sei den Beschwerdeführern zu erwidern, daß unabhängig der Beschlußfassung in der Vollversammlung jede Veräußerung von agrargemeinschaftlichen Grundstücken einer Genehmigung durch die Agrarbehörde gemäß § 48 Abs. 1 FLG bedürfe, welche zu versagen wäre, wenn der Wirtschaftsbetrieb der Agrargemeinschaft durch die Veräußerung gefährdet wäre. Damit sei sichergestellt, daß die Agrargemeinschaft keine ihren Wirtschaftsbetrieb und damit auch die Interessen ihrer Mitglieder gefährdenden rechtswirksamen Beschlüsse über die Veräußerung ihres Grundeigentums fassen könne. Daß Vollversammlungsbeschlüsse auch gegen den Willen einzelner Mitglieder gefaßt werden könnten, sei Ausfluß einer demokratischen Willensbildung in diesem Agrargemeinschaftsorgan und durchaus üblich. Die von den Beschwerdeführern geforderten Minderheitenrechte seien gesetzlich nicht zwingend vorgesehen, ergäben sich aber ohnehin aus dem Recht jedes Mitgliedes, gegen seinen Willen gefaßte Beschlüsse der Vollversammlung im Wege einer Streitigkeit aus dem Gemeinschaftsverhältnis gemäß § 49 Abs. 2 FLG an die Agrarbehörden zur Entscheidung heranzutragen. Diese Bestimmung reiche aus, auch die Rechte jener Mitglieder zu wahren, die bei der Abstimmung in der Vollversammlung in der Minderheit geblieben seien. Daß die neu erlassenen Verwaltungssatzungen überflüssige Bestimmungen enthielten, sei in Betrachtung der Inhaltserfordernisse des § 92 Abs. 2 FLG nicht richtig. Es könne schließlich die belangte Behörde auch dem Berufungseinwand nicht folgen, wonach eine Einschränkung der Vertretungsbefugnis in der Vollversammlung unzulässig sei. Die Verwaltungssatzungen sähen vor, daß das Stimmrecht in der Vollversammlung grundsätzlich persönlich auszuüben und eine Vertretung nur in Ausnahmefällen (Krankheit oder ähnliches) zulässig sei. Hiedurch solle ein reibungsloser Ablauf von Vollversammlungen gewährleistet werden, indem die mit den örtlichen Verhältnissen vertrauten Mitglieder der Agrargemeinschaft die einzelnen Tagesordnungspunkte ausführlich debattieren und darüber beschließen könnten. Ein verzögertes Agieren der Vollversammlung durch Erhebung von Einwendungen, insbesondere durch bevollmächtigte Rechtsvertreter, solle mit dieser Bestimmung verhindert werden. Eine Gesetzwidrigkeit sei in dieser Regelung nicht zu erblicken.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung jedoch mit seinem Beschluß vom 12. Juni 1995, B 499/95, abgelehnt und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat. Vor diesem Gerichtshof begehren die Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes mit der Erklärung, sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Unterbleiben der Erlassung neuer Verwaltungssatzungen überhaupt und darüber hinaus auf Unterbleiben der Erlassung solcher Verwaltungssatzungen als verletzt anzusehen, mit denen die Abtretung von Liegenschaften einer Mehrheit überlassen und die Vertretung von Mitgliedern durch einen Rechtsanwalt ausgeschlossen werde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 92 Abs. 1 FLG ist einer aus mindestens fünf Mitgliedern bestehenden Agrargemeinschaft, wenn sie nicht körperschaftlich eingerichtet ist, eine körperschaftliche Verfassung durch behördliche Aufstellung oder Genehmigung von Verwaltungssatzungen entweder endgültig im Rahmen des Regelungsplanes (§ 87) oder vorläufig durch Bescheid (§ 95) zu geben. Die Änderung einer von der Behörde aufgestellten oder genehmigten Verwaltungssatzung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Behörde.
Nach § 92 Abs. 2 FLG haben die Verwaltungssatzungen Bestimmungen zu enthalten insbesondere über:
a)
den Namen, Sitz und Zweck der Gemeinschaft;
b)
die Rechte der Mitglieder, namentlich ihr Stimmrecht;
c)
die Pflichten der Mitglieder bezüglich Beitragsleistungen zur Deckung der Ausgaben und über die Art der Verteilung und Einhebung der Beiträge;
d)
den Wirkungskreis der Vollversammlung, die Art ihrer Einberufung, über ihre Beschlußfähigkeit, ferner das Zustandekommen gültiger Beschlüsse (Stimmenverhältnis) sowie über die Verlautbarung und den Vollzug der Beschlüsse;
e)
die Wahl, die Rechte und Pflichten der zur Vertretung der Gemeinschaft und zum Vollzuge der Beschlüsse Berufenen, insbesondere des Vorstandes;
f)
die Vermögensverwaltung und die Aufnahme von Darlehen. Die Verwaltungssatzungen haben ferner den Hinweis auf die Bestimmungen des § 49 Abs. 2 und des § 117 zu enthalten.
In der Haupturkunde betreffend die Haupt-, Einzelteilung und Regelung hinsichtlich der agrargemeinschaftlichen Grundstücke in St. vom 1. Oktober 1947 findet sich im zweiten und dritten Absatz des mit "Regelung" überschriebenen § 8 der Urkunde folgender Text:
"Hinsichtlich der Verwaltung dieses gemeinschaftlichen Besitzes werden folgende Richtlinien aufgestellt:
Der bisherige Verwalter der Agrargemeinschaft hat vorläufig die Verwaltung bis zu seiner Bestätigung bzw. Neuwahl weiter zu führen. In den Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung sowie über die Bestellung und Enthebung des Verwalters entscheidet die Mehrheit der Stimmen, die nach dem Verhältnisse der Anteile der Mitglieder zu zählen ist. Der bisherige Verwalter hat demnach das Erforderliche zu veranlassen (Einberufung einer Vollversammlung zur Bestätigung seiner Wahl bzw. Neuwahl des Verwalters). Wichtige Veränderungen, die zur Erhaltung oder besseren Nutzung des gemeinschaftlichen Grundbesitzes vorgenommen werden sollen, dürfen nur mit Zustimmung aller Mitglieder oder mit Bewilligung der (AB) (§ 40
(2) FLG) vorgenommen werden. Alljährlich ist mindestens einmal eine Vollversammlung abzuhalten, in der die den Gemeinschaftsbesitz betreffenden Fragen zu behandeln sind. Hierüber ist ein Protokoll zu führen und der (AB) über Verlangen vorzulegen."
Daß diese Regelung den in § 92 Abs. 2 FLG normierten Mindestanforderungen an den Inhalt der Verwaltungssatzung einer Agrargemeinschaft nicht gerecht wird, läßt sich in Betrachtung des Inhalts der Regelung mit den gesetzlich normierten Mindestanforderungen nicht ernstlich bestreiten. Abgesehen von ausdrücklichen Regelungen über Namen, Sitz und Zweck der Gemeinschaft fehlen Regelungen im Sinne des § 92 Abs. 2 lit. c, lit. e und lit. f FLG und erweisen sich auch die im Sinne des § 92 Abs. 2 lit. d leg. cit. vorhandenen Regelungen jedenfalls insoweit schon unvollständig, als es an Normierungen über die Art der Einberufung der Vollversammlung und die Voraussetzungen ihrer Beschlußfähigkeit fehlt.
Läßt sich demnach der aus der von der belangten Behörde dargestellten Rechtslage resultierende Regelungsbedarf für Verwaltungssatzungen der Agrargemeinschaft St. und die Berechtigung der Behörde, der Agrargemeinschaft Verwaltungssatzungen zu geben, nicht mit Erfolg bestreiten, dann ist die von der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides behandelte Frage, ob vom Fehlen von Verwaltungssatzungen oder lediglich vom Vorliegen änderungsbedürftiger Verwaltungssatzungen auszugehen sei, von lediglich akademischem Interesse, wie dies die belangte Behörde auch zutreffend erkannt hat. Ob der zutreffend gesehene Regelungsbedarf auf dem Wege amtswegiger Abänderung der Satzungen ohne Einleitung eines Regelungsverfahrens im Sinne des § 94 Abs. 1 FLG oder auf dem von der AB eingeschlagenen Weg der amtswegigen Einleitung eines vereinfachten Regelungsverfahrens im Sinne des § 84 Abs. 4 und 5 FLG zu lösen war, ist eine Rechtsfrage, deren Beantwortung unterbleiben kann, weil auch die Unrichtigkeit der im Beschwerdefall gewählten Lösung die Beschwerdeführer in dem als verletzt erklärten Recht auf Unterbleiben der Erlassung neuer Verwaltungssatzungen nicht verletzt hätte. Soweit die Beschwerdeführer hiezu auf die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes verweisen, scheinen sie, wie ihnen die belangte Behörde in der Gegenschrift zutreffend entgegenhält, übersehen zu haben, daß Agrargemeinschaften nicht dem Regelungsregime des bürgerlichen Rechts, sondern den öffentlich-rechtlichen Normen der Flurverfassungslandesgesetze unterliegen.
Zu den von den Beschwerdeführern vorgetragenen Einwänden gegen den Inhalt der erlassenen Verwaltungssatzungen ist zunächst klarzustellen, daß § 92 Abs. 1 FLG der Agrarbehörde die Möglichkeit einräumt, der Agrargemeinschaft Satzungen zu geben, daß dieselbe Vorschrift aber auch der Agrargemeinschaft die Möglichkeit eröffnet, ihr von der Behörde gegebene Satzungen in Wahrnehmung ihres Selbstverwaltungsrechtes wieder zu ändern, wobei die Wirksamkeit solcher Änderungen allerdings an die Bedingung ihrer Genehmigung durch die Behörde geknüpft ist. Diese gesetzliche Regelung gewährleistet ein Gleichgewicht zwischen dem Grundsatz der Selbstverwaltungsautonomie der Körperschaft und der Wahrnehmung der öffentlichen Interessen durch die Behörde insoweit, als es der Agrargemeinschaft durchaus frei steht, ihr nicht genehme Regelungsinhalte der ihr zunächst von der Behörde gegebenen Verwaltungssatzung auf dem Wege eines Vollversammlungsbeschlusses innerhalb jener Grenzen wieder abzuändern, die nur durch die Wahrung öffentlicher Interessen in der behördlichen Entscheidung über die Genehmigung solcher Abänderungen gezogen sind.
Ein den öffentlichen Interessen an der Erfüllung der Aufgaben der Agrargemeinschaft entsprechender Inhalt solcher Verwaltungssatzungen, die einer Agrargemeinschaft von der Behörde verliehen wurden, kann somit schon nicht deshalb rechtswidrig sein, weil er den Wunschvorstellungen einiger, sei es selbst aller Mitglieder der Agrargemeinschaft nicht entspricht, weil es den Agrargemeinschaftsmitgliedern ohnehin frei steht, im Rahmen der öffentlichen Interessen bleibende Gestaltungsoptionen durch körperschaftliche Beschlüsse wahrzunehmen. Rechtswidrig wäre der Inhalt einer der Agrargemeinschaft von der Behörde gegebenen Verwaltungssatzung nur dann, wenn in einer solchen Verwaltungssatzung Regelungen vorgesehen wären, mit denen gegen solche zwingende gesetzliche Bestimmungen verstoßen würde, deren Regelungszweck im weitesten Sinn auch einen Schutz der Rechte einer Agrargemeinschaft oder ihrer Mitglieder oder auch des öffentlichen Interesses an der Funktionsfähigkeit einer Agrargemeinschaft umfaßte. Dies ist hier aber nicht der Fall.
Nach § 9 Abs. 7 der mit dem angefochtenen Bescheid im Instanzenzug erlassenen Verwaltungssatzungen ist die Vollversammlung bei Anwesenheit von 2/3 Mitglieden (nach Anteilen) beschlußfähig und faßt ihre Beschlüsse in der Regel mit absoluter Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Die Mitglieder haben für jedes Anteilsrecht je eine Stimme. Bei Veräußerung des agrargemeinschaftlichen Vermögens ist eine 4/5 Mehrheit erforderlich.
§ 9 Abs. 8 der Satzungen sieht vor, daß im Falle der Beschlußunfähigkeit einer Vollversammlung eine halbe Stunde nach deren Eröffnung eine zweite Vollversammlung stattfindet, die ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Anteile gültige Beschlüsse fassen kann. Hierauf ist in der Einberufung der Vollversammlung - die nach § 9 Abs. 4 mindestens 14 Tage vorher durch nachweisliche Einladung jedes Mitgliedes unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen hat - ausdrücklich hinzuweisen.
Gegen das Mehrstimmigkeitsprinzip auch in der Verfügung über wichtige Angelegenheiten wie etwa die Veräußerung von Gemeinschaftsvermögen bestehen keine Bedenken (vgl. das eine ähnliche Fallkonstellation betreffende, zur vergleichbaren Rechtslage nach dem Steiermärkischen Agrargemeinschaftengesetz ergangene hg. Erkenntnis vom 23. April 1991, Slg. N.F. Nr. 13.426/A). Wie im Falle des zitierten Erkenntnisses sind auch im vorliegenden Beschwerdefall die von den Beschwerdeführern eingeforderten Minderheitenrechte zumal in bezug auf die Veräußerung von Gemeinschaftsvermögen durch die von der belangten Behörde ins Treffen geführten Bestimmungen einerseits des § 48 Abs. 1 und 2 FLG über die Genehmigungspflicht von Veräußerungsgeschäften und andererseits des § 49 Abs. 2 FLG über die Kompetenz der Agrarbehörde zur Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Gemeinschaftsverhältnis ausreichend geschützt.
Unter diesem Gesichtspunkt begegnet auch die Satzungsbestimmung über das Präsenzquorum keinen Bedenken. Dient sie doch der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Gemeinschaftsorgans für den Fall, daß Mitglieder in größerer Zahl es an der erforderlichen Mitwirkung bei der Willensbildung durch Fernbleiben von der ordnungsgemäß einberufenen Vollversammlung fehlen lassen. Das Gebot nachweislicher rechtzeitiger Einladung zur Vollversammlung unter Bekanntgabe ihrer Tagesordnung bietet den Mitgliedern dabei einen ausreichenden Schutz ihres Mitwirkungsanspruches.
§ 9 Abs. 9 der erlassenen Verwaltungssatzungen schließlich sieht vor, daß das Stimmrecht in der Vollversammlung grundsätzlich nur persönlich ausgeübt werden darf, daß sich jedoch Mitglieder, die durch Krankheit oder andere triftige Gründe an der Teilnahme an der Vollversammlung verhindert sind, auf Grund einer schriftlichen Vollmacht durch eigenberechtigte Personen vertreten lassen können.
Der Verwaltungsgerichtshof kann auch einen durch diese Satzungsbestimmung bewirkten Verstoß gegen bei der Gestaltung von Verwaltungssatzungen einer Agrargemeinschaft zu beachtende gesetzliche Vorschriften nicht erblicken. Insoweit die Beschwerdeführer auf die Bestimmungen der §§ 1002 ff ABGB verweisen, ist aus diesem Verweis für sie nichts zu gewinnen, weil diese Bestimmungen das Rechtsverhältnis zwischen Mandatar und Mandanten regeln, zur Frage des von den Beschwerdeführern gesehenen Vertretungsrechtes als Grundsatz der Rechtsordnung aber keinen entscheidenden Beitrag leisten. Auch der Beschwerdehinweis auf die Bestimmung des § 10 AVG geht an der Sache vorbei. Das Agrargemeinschaftsmitglied steht den anderen Agrargemeinschaftsmitgliedern in der Vollversammlung ja nicht in einem Verwaltungsverfahren gleich einer Partei einer Behörde gegenüber. Das Agrargemeinschaftsmitglied nimmt in der Vollversammlung vielmehr gemeinsam mit den anderen Agrargemeinschaftsmitgliedern seinerseits eine Verwaltungsaufgabe, nämlich die Mitwirkung am Verwaltungshandeln der sich selbst verwaltenden Körperschaft öffentlichen Rechtes wahr. Solcherart ist die Tätigkeit des Agrargemeinschaftsmitgliedes in der Vollversammlung eher der Tätigkeit der Mitglieder demokratischer Willensbildungsgremien vergleichbar; solchen Tätigkeiten aber ist eine Befugnis, sie durch Vertreter auszuüben, nach den jeweiligen Organisationsvorschriften weithin fremd. Daß die Verwaltungssatzungen eine grundsätzlich persönliche Ausübung des Stimmrechtes in der Vollversammlung vorsehen und die Entsendung eines Vertreters auf Ausnahmefälle beschränken, kann demnach nicht als rechtswidrig beurteilt werden. Die von den Beschwerdeführern gerügte Satzungsbestimmung verstößt gegen bei der Erlassung von Verwaltungssatzungen zu beachtende Rechtsvorschriften über die Rechte der Agrargemeinschaft und ihrer Mitglieder nicht.
Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung hat der Verwaltungsgerichtshof aus dem Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen. Art. 6 Abs. 1 EMRK stand dem nicht entgegen, weil die Beschwerdeführer schon vor der belangten Behörde Gelegenheit hatten, ihren Standpunkt einem Tribunal in öffentlicher Verhandlung vorzutragen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995070163.X00Im RIS seit
18.02.2002Zuletzt aktualisiert am
10.10.2011