Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Februar 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel in der Strafsache gegen Kurt V***** wegen des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 3 erster Fall StGB, AZ 34 Hv 117/19g des Landesgerichts Leoben, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der in Deutschland und Tirol wohnhafte Angeklagte begehrt, die gegenständliche Strafsache dem Landesgericht Innsbruck zu delegieren, weil dies ihm die Anreise zu Gericht und seinem Verteidiger die Akteneinsicht erleichtern würde. Damit nennt er – mit Blick auf die zu erwartende Ladung von im Sprengel des Landesgerichts Leoben wohnhafter Zeugen zur Hauptverhandlung – keine wichtigen Gründe im Sinn des § 39 Abs 1 StPO, weshalb die nur ausnahmsweise zulässige (RIS-Justiz RS0053539) Delegierung nicht in Betracht kommt.
Textnummer
E127593European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0140NS00003.20G.0213.000Im RIS seit
20.03.2020Zuletzt aktualisiert am
25.03.2020