TE OGH 2020/2/19 12Ns8/20b

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Veröffentlicht am 19.02.2020
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Februar 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner in der Strafsache gegen Christian H***** wegen des Vergehens der sexuellen Belästigung nach § 218 Abs 1 Z 2 StGB, AZ 42 Bl 3/20d, 42 Bl 4/20a des Landesgerichts Wels über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

§ 39 Abs 1 StPO erlaubt Delegierung nur im Stadium des Haupt- oder Rechtsmittelverfahrens, nicht aber des Verfahrens über einen Antrag auf Wiederaufnahme (RIS-Justiz RS0128937).

Textnummer

E127602

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0120NS00008.20B.0219.000

Im RIS seit

22.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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