Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Februar 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner in der Strafsache gegen Christian H***** wegen des Vergehens der sexuellen Belästigung nach § 218 Abs 1 Z 2 StGB, AZ 42 Bl 3/20d, 42 Bl 4/20a des Landesgerichts Wels über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
§ 39 Abs 1 StPO erlaubt Delegierung nur im Stadium des Haupt- oder Rechtsmittelverfahrens, nicht aber des Verfahrens über einen Antrag auf Wiederaufnahme (RIS-Justiz RS0128937).
Textnummer
E127602European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0120NS00008.20B.0219.000Im RIS seit
22.03.2020Zuletzt aktualisiert am
25.03.2020