TE Lvwg Erkenntnis 2020/2/18 LVwG-S-118/001-2020

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.02.2020
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Entscheidungsdatum

18.02.2020

Norm

WRG 1959 §10
WRG 1959 §21 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 17. Dezember 2019, ***, betreffend Bestrafung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

I.   Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass die verhängte Geldstrafe von € 600,-- auf € 400,--, die Ersatzfreiheitsstrafe von 27 Stunden auf 18 Stunden sowie der vorgeschriebene Kostenbeitrag von € 60,-- auf € 40,-- herabgesetzt werden.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichthof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 10 und 137 Abs. 2 Z 2 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBI. Nr. 215/1959 i.d.g.F.)

§§ 5 Abs. 1, 19, 25 Abs. 2, 44a, 45, 64 Abs. 1 und 2 VStG (Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBI. Nr. 52/1991 i.d.g.F.)

§§ 32, 33 und 34 StGB (Strafgesetzbuch, BGBI. Nr. 60/1974 i.d.g.F.)

§§ 27, 44 Abs. 1, 50, 52 Abs. 1 und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBI. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)

§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBI. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)

Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBI. Nr. 1/1930 i.d.g.F)

Zahlungshinweis:

Der vom Beschwerdeführer zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt € 440,-- und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.

Entscheidungsgründe

1.   Sachverhalt

1.1. A (in der Folge: der Beschwerdeführer) hält auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, mit einer Fläche von ca. 2,7 Hektar Schafe. Er ist Pensionist und betreibt die Schafhaltung als Hobby. Etwa im Jahre 2015 hat der Beschwerdeführer auf dem genannten Grundstück einen Brunnen zur Erschließung des Grundwassers errichtet; mit dem daraus geförderten Wasser werden die dort gehaltenen Schafe versorgt; außerdem wird das Brunnenwasser zur Bewässerung dieses Grundstücks herangezogen. Der Beschwerdeführer hat dazu im Jahre 2015 die erforderlichen Anlagen, insbesondere Rohrleitungen und Regner erworben und in der Folge auf dem Grundstück ausgelegt. Am 10. April 2019, gegen 13:35 Uhr war die Beregnungsanlage in Verwendung, zwar so, dass ein Strang des Beregnungssystems mit fünf Regnern in Betrieb war. Diese Beregnung wurde vom Gewässeraufsichtsorgan der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg, dem vom Gericht als Zeugen vernommenen B, auf die Dauer von etwa 30 bis 60 Minuten wahrgenommen. Das Gewässeraufsichtsorgan stellte bei diesem (und zwei weiteren Terminen im Jahr 2019) die Haltung von Schafen (schätzungsweise 50 bis 60 Stück) auf dem gegenständlichen Grundstück fest. Einen Beregnungsbetrieb nahm er allerdings lediglich am 10. April 2019 wahr.

Eine wasserrechtliche Bewilligung für die Wasserversorgungsanlage mit Brunnen auf Grundstück Nr. ***, KG *** hat der Beschwerdeführer erst – nach Beanstandung durch die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg (in der Folge: die belangte Behörde) – im Herbst 2019 erworben; am 10. April 2019 lag eine solche nicht vor. Damals stand das genannte Grundstück jedenfalls (noch) im Eigentum des Beschwerdeführers. Seine Wohnstätte befand (und befindet) sich an der Adresse „***“ in ***, einige hundert Meter entfernt vom Grundstück Nr. ***, KG ***, und wird nicht vom Brunnen auf diesem Grundstück, sondern über die Ortswasserleitung mit Wasser versorgt.

Der Beschwerdeführer bezieht eine Pension in Höhe von monatlich netto etwa € 1.400,--, besitzt mehrere Liegenschafen (Häuser, ein landwirtschaftliches Grundstück), hat Schulden in Höhe von etwa € 4 Millionen und unterstützt aus seinem Einkommen seine pflegebedürftige Ehegattin.

1.2.  Auf Grund der Wahrnehmungen des Gewässeraufsichtsorgans leitete die belangte Behörde ein Verwaltungsstrafverfahren gegen A ein, welches zum Straferkenntnis vom 17. Dezember 2019, ***, führte; darin wurde der Beschwerdeführer wie folgt bestraft:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit:

10.04.2019, 13:35 Uhr

Ort:

Grundstück Nr. ***, KG ***

Tatbeschreibung:

Sie haben eine zur Benutzung des Grundwassers errichtete Anlage, nämlich einen Grundwasserbrunnen, ohne der gemäß § 10 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz (WRG 1959) erforderlichen wasserrechtlichen Bewilligung zum Zwecke der Feldberegnung betrieben. Durch den Grundwasserbrunnen wurden fünf Wasserwerfer mit Grundwasser versorgt und dadurch ein Feld bewässert, obwohl die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung für die Erschließung oder Benutzung des Grundwassers und zu den damit im Zusammenhang stehenden Eingriffen in den Grundwasserhaushalt nicht vorlag.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 137 Abs. 2 Z 2 iVm § 10 Abs. 1 und Abs. 2 WRG 1959 idF BGBl. I Nr. 73/2018

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

€ 600,00

27 Stunden

§ 137 Abs. 2 Einleitungssatz WRG 1959 idF BGBl. I Nr. 73/2018

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro

                 60,00

                                                           Gesamtbetrag:

                 660,00“

In der Begründung stellt die Behörde den maßgeblichen Sachverhalt fest, würdigt die aufgenommenen Beweise, gibt die angewendeten Rechtsvorschriften wieder und kommt mit näherer Begründung zum Ergebnis, dass im gegenständlichen Fall eine bewilligungspflichtige Wasserentnahme vorlag, für die eine wasserrechtliche Bewilligung jedoch im maßgeblichen Zeitpunkt nicht bestanden hatte. Damit sei der objektive Tatbestand der Übertretung gemäß § 137 Abs. 2 Z 2 WRG 1959 gegeben. Im Hinblick auf § 5 Abs. 1 VStG und den nicht gelungenen Entlastungsbeweis sei dem Beschwerdeführer wenigstens Fahrlässigkeit vorzuwerfen.

Bei der Strafbemessung geht die Behörde mangels anderweitiger Angaben von einem (nicht näher präzisierten) „durchschnittlichen Einkommen“ aus und berücksichtigte die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit (da eine vorliegende Vorstrafe im maßgeblichen Tatzeitpunkt noch nicht rechtskräftig gewesen sei). Erschwerend wurde nichts gewertet.

Weiters wird ausgeführt, dass das (vorliegend verletzte) strafrechtlich geschützte Rechtsgut als hoch einzustufen und angesichts der Beregnung eines etwa 2,7 Hektar großen Feldes nicht bloß unerheblich beeinträchtigt worden sei. Im Hinblick darauf und den gesetzlichen Strafrahmen erscheine die verhängte Strafe unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten angemessen. Sie solle den Beschwerdeführer auch davon abhalten, anderweitige strafbare Handlungen derselben Art vorzunehmen; mit einer geringeren Strafe würde diese Wirkung nicht erzielt; im Übrigen liege die verhängte Strafe im untersten Bereich des Strafrahmens.

1.3. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde des A, in welcher er den Sachverhalt substantiell nicht bestreitet. Allerdings würden gegenständlich keine „Wasserwerfer“ mit einer Düsengröße von 1,5 bis 3 cm verwendet, sondern bloß Kleinregner mit einer Düsengröße von 3 mm. Bei einer Beregnungszeit von ca. 1,5 Stunden entspreche dies einer Wassermenge von 1,5 bis 2 m³, welche nur aufgebracht worden wären, wenn der Boden trocken war und um der Aufforderung der Amtstierärztin nachzukommen, den Schafen immer frisches und nicht abgestandenes Trinkwasser zur Verfügung zu stellen. Die großflächige Verteilung des Wassers sei unter anderem deshalb gewählt worden, um nicht bei Ausbringung einer Wassermenge von 1 bis 2 m³ auf wenige m² Fäkalien ins Grundwasser gelangen zu lassen. Es seien nur geringe Wassermengen entnommen worden und keine Nachbarrechte verletzt worden.

Schließlich beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens. Weiters wird die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Einvernahme der Amtstierärztinnen begehrt.

1.4. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 13. Februar 2020 eine mündliche Verhandlung durch, bei der der Beschwerdeführer und die belangte Behörde gehört sowie der Zeuge B vernommen wurden. Der Beschwerdeführer blieb dabei im Wesentlichen bei seiner bisherigen Verantwortung.

2.   Erwägung des Gerichts

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:

2.1.     Feststellungen und Beweiswürdigung

2.1.1. Die unter 1. getroffenen Feststellungen zum Verfahrensverlauf und Inhalt von Schriftstücken ergeben sich aus den unbedenklichen Akten der belangten Behörde sowie des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, sind unstrittig und können daher der Entscheidung des Gerichts zugrunde gelegt werden.

Dass der Beschwerdeführer am im Straferkenntnis angeführten Ort zur angegebenen Zeit sein Grundstück mit fünf Regnern bewässert hat, bestreitet er selber nicht. Allerdings bringt er vor, dass es sich dabei nicht um „Wasserwerfer“, sondern um Regner mit geringer Kapazität gehandelt hätte. Allerdings wirft ihm die belangte Behörde Gegenteiliges gar nicht vor, sodass in diesem Zusammenhang offensichtlich bloß eine terminologische Frage („Wasserwerfer“ oder „Regner“) vorliegt, welche an der rechtlichen Beurteilung nichts ändert. Über Gesamtausmaß und -dauer der Bewässerung hat die belangte Behörde keine Feststellungen getroffen; der Vorwurf beschränkt sich auf einen einmaligen Vorfall, den der Beschwerdeführer auch nicht bestreitet. Hinweise darauf, dass der Bewässerungsbetrieb besonders intensiv ausgefallen wäre, liegen nicht vor. Auch der als Zeuge befragte B konnte lediglich von jener einen Beobachtung, die eben zur Bestrafung geführt hat, berichten. Dass der Beschwerdeführer am gegenständlichen Standort eine Haltung von Schafen als Hobby betreibt, ergibt sich aus seiner Aussage, die das Gericht anzuzweifeln keinen Grund hat. Gleiches gilt für die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen persönlichen Verhältnissen, welche das Gericht somit seinen Feststellungen zugrunde legt. Ebenso ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer, wie von der belangten Behörde festgestellt, in einigen hundert Meter Entfernung vom gegenständlichen Grundstück entfernt wohnt und dort seinen Wasserbedarf über die Ortswasserleitung deckt (Angabe des Beschwerdeführers im Zuge der mündlichen Verhandlung). Ungeachtet des Umstands, dass der Beschwerdeführer behauptet hat, dass es sich bei der von ihm unbestrittener Maßen betriebenen Bewässerung gleichsam um ein „Nebenprodukt“ seiner Schafhaltung und der dafür erforderlichen Wasserversorgung handelt, steht jedenfalls fest, dass insgesamt eine großflächige Bewässerung im Sinne der Feststellungen der belangten Behörde erfolgt ist (vgl. auch das im Akt befindliche Luftbild), wobei eine intensive Bewässerung nicht festgestellt werden kann.

2.2.     Anzuwendende Rechtsvorschriften

WRG 1959

§ 10. (1) Der Grundeigentümer bedarf zur Benutzung des Grundwassers für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf keiner Bewilligung der Wasserrechtsbehörde wenn die Förderung nur durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolgt oder wenn die Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grunde steht.

(2) In allen anderen Fällen ist zur Erschließung oder Benutzung des Grundwassers und zu den damit im Zusammenhang stehenden Eingriffen in den Grundwasserhaushalt sowie zur Errichtung oder Änderung der hiefür dienenden Anlagen die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde erforderlich.

(3) Artesische Brunnen bedürfen jedenfalls der Bewilligung nach Abs. 2.

(4) Wird durch eine Grundwasserbenutzung nach Abs. 1 der Grundwasserstand in einem solchen Maß verändert, daß rechtmäßig geübte Nutzungen des Grundwassers wesentlich beeinträchtigt werden, so hat die Wasserrechtsbehörde auf Antrag eine Regelung nach Rücksicht der Billigkeit so zu treffen, daß der Bedarf aller in Betracht kommenden Grundeigentümer bei wirtschaftlicher Wasserbenutzung möglichste Deckung findet. Ein solcher Bescheid verliert seine bindende Kraft, wenn sich die Parteien in anderer Weise einigen oder wenn sich die maßgebenden Verhältnisse wesentlich ändern.

§ 21. (1) Die Bewilligung zur Benutzung eines Gewässers ist nach Abwägung des Bedarfes des Bewerbers und des wasserwirtschaftlichen Interesses sowie der wasserwirtschaftlichen und technischen Entwicklung gegebenenfalls unter Bedachtnahme auf eine abgestufte Projektsverwirklichung, auf die nach dem Ergebnis der Abwägung jeweils längste vertretbare Zeitdauer zu befristen. Die Frist darf bei Wasserentnahmen für Bewässerungszwecke 25 Jahre sonst 90 Jahre nicht überschreiten.

(…)

§ 137. (…)

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 14 530 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer

(…)

2.   ohne gemäß § 10 Abs. 2 oder 3 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen Grundwasser erschließt oder benutzt, in den Grundwasserhaushalt eingreift, hiefür dienende Anlagen errichtet, ändert oder betreibt oder artesische Brunnen errichtet oder betreibt; (…)

(…)

VStG

§ 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

(…)

§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

§ 25. (…)

(2) Die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände sind in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden.

(…)

§ 44a. Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

1.   die als erwiesen angenommene Tat;

2.   die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;

3.   die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;

4.   den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;

5.   im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.

§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1.   die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

2.   der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

3.   Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;

4.   die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

5.   die Strafverfolgung nicht möglich ist;

6.   die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

(…).

§ 64. (1) In jedem Straferkenntnis ist auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

(2) Dieser Beitrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.

(…)

StGB

§ 32. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters.

(2) Bei Bemessung der Strafe hat das Gericht die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte.

(3) Im allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.

§ 33. (1) Ein Erschwerungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter

1.   mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen oder die strafbare Handlung durch längere Zeit fortgesetzt hat;

2.   schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist;

3.   einen anderen zur strafbaren Handlung verführt hat;

4.   der Urheber oder Anstifter einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung oder an einer solchen Tat führend beteiligt gewesen ist;

5.   aus rassistischen, fremdenfeindlichen oder anderen besonders verwerflichen Beweggründen, insbesondere solchen, die sich gegen eine der in § 283 Abs. 1 Z 1 genannten Gruppen von Personen oder ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe richten, gehandelt hat;

6.   heimtückisch, grausam oder in einer für das Opfer qualvollen Weise gehandelt hat;

7.   bei Begehung der Tat die Wehr- oder Hilflosigkeit eines anderen ausgenützt hat;

8.   die Tat unter Missbrauch der personenbezogenen Daten einer anderen Person begangen hat, um das Vertrauen eines Dritten zu gewinnen, wodurch dem rechtmäßigen Identitätseigentümer ein Schaden zugefügt wird.

(2) Ein Erschwerungsgrund ist es außer in den Fällen des § 39a Abs. 1 auch, wenn ein volljähriger Täter vorsätzlich eine strafbare Handlung unter Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Drohung gegen eine unmündige Person oder für diese wahrnehmbar gegen eine ihr nahestehende Person begangen hat.

(3) Ein Erschwerungsgrund ist es ferner auch, wenn der Täter vorsätzlich eine strafbare Handlung nach dem ersten bis dritten oder zehnten Abschnitt des Besonderen Teils,

1.   gegen eine Angehörige oder einen Angehörigen (§ 72), einschließlich einer früheren Ehefrau, eingetragenen Partnerin oder Lebensgefährtin oder eines früheren Ehemanns, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten, als mit dem Opfer zusammenlebende Person oder eine ihre Autoritätsstellung missbrauchende Person;

2.   gegen eine aufgrund besonderer Umstände schutzbedürftige Person unter Ausnützung deren besonderer Schutzbedürftigkeit;

3.   unter Einsatz eines außergewöhnlich hohen Ausmaßes an Gewalt oder nachdem der Tat eine solche Gewaltanwendung vorausgegangen ist;

4.   unter Einsatz oder Drohung mit einer Waffe

begangen hat.

§ 34. (1) Ein Milderungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter

1.   die Tat nach Vollendung des achtzehnten, jedoch vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres oder wenn er sie unter dem Einfluß eines abnormen Geisteszustands begangen hat, wenn er schwach an Verstand ist oder wenn seine Erziehung sehr vernachlässigt worden ist;

2.   bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht;

3.   die Tat aus achtenswerten Beweggründen begangen hat;

4.   die Tat unter der Einwirkung eines Dritten oder aus Furcht oder Gehorsam verübt hat;

5.   sich lediglich dadurch strafbar gemacht hat, daß er es in einem Fall, in dem das Gesetz die Herbeiführung eines Erfolges mit Strafe bedroht, unterlassen hat, den Erfolg abzuwenden;

6.   an einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung nur in untergeordneter Weise beteiligt war;

7.   die Tat nur aus Unbesonnenheit begangen hat;

8.   sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung zur Tat hat hinreißen lassen;

9.   die Tat mehr durch eine besonders verlockende Gelegenheit verleitet als mit vorgefaßter Absicht begangen hat;

10.  durch eine nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführende drückende Notlage zur Tat bestimmt worden ist;

11.  die Tat unter Umständen begangen hat, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen;

12.  die Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum (§ 9) begangen hat, insbesondere wenn er wegen vorsätzlicher Begehung bestraft wird;

13.  trotz Vollendung der Tat keinen Schaden herbeigeführt hat oder es beim Versuch geblieben ist;

14.  sich der Zufügung eines größeren Schadens, obwohl ihm dazu die Gelegenheit offenstand, freiwillig enthalten hat oder wenn der Schaden vom Täter oder von einem Dritten für ihn gutgemacht worden ist;

15.  sich ernstlich bemüht hat, den verursachten Schaden gutzumachen oder weitere nachteilige Folgen zu verhindern;

16.  sich selbst gestellt hat, obwohl er leicht hätte entfliehen können oder es wahrscheinlich war, daß er unentdeckt bleiben werde;

17.  ein reumütiges Geständnis abgelegt oder durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat;

18.  die Tat schon vor längerer Zeit begangen und sich seither wohlverhalten hat;

19.  dadurch betroffen ist, daß er oder eine ihm persönlich nahestehende Person durch die Tat oder als deren Folge eine beträchtliche Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung oder sonstige gewichtige tatsächliche oder rechtliche Nachteile erlitten hat.

(2) Ein Milderungsgrund ist es auch, wenn das gegen den Täter geführte Verfahren aus einem nicht von ihm oder seinem Verteidiger zu vertretenden Grund unverhältnismäßig lange gedauert hat.

VwGVG

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 44. (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(…)

§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

§ 52. (1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

(2) Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.

(…)

VwGG

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(…)

B-VG

Artikel 133. (…)

(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

(…)

2.3.     Rechtliche Beurteilung

Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer dafür bestraft, dass er eine nach § 10 Abs. 2 WRG 1959 bewilligungspflichtige Brunnenanlage zum im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Zeitpunkt ohne die dafür erforderliche wasserrechtliche Bewilligung betrieben hat.

Unstrittig ist der Betrieb einer das Grundwasser nutzenden Wasserversorgungs-anlage durch den Beschwerdeführer am im Spruch des Straferkenntnisses angeführten Ort zum vorgeworfenen Zeitpunkt zum angegebenen Zweck. Nach Lage des Falles stünde der Annahme der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes des Delikts im gegenständlichen Fall nur dann etwas entgegen, wenn die in Rede stehende Wasserbenutzung nach § 10 Abs. 1 WRG 1959 bewilligungsfrei wäre. Nach dieser Bestimmung bedarf der Grundeigentümer zur Benutzung des Grundwassers für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf unter weiteren im Gesetz angeführten Bedingungen keiner Bewilligung der Wasserrechtsbehörde. Da der Beschwerdeführer im vorgeworfenen Tatzeitpunkt jedenfalls noch Grundeigentümer war, braucht in diesem Zusammenhang auf die Frage nicht eingegangen zu werden, ob die Privilegierung des § 10 Abs. 1 leg.cit. auch demjenigen zu Gute kommt, der fremdes Grundeigentum auf Grund einer diesbezüglichen zivilrechtlichen Übereinkunft mit dem Eigentümer an dessen Stelle nutzt. Entscheidungswesentlich ist vielmehr die Auslegung des Begriffs „notwendiger Haus- und Wirtschaftsbedarf“.

Der Begriff "Haus- und Wirtschaftsbedarf" ist ein einheitlicher Begriff, dh die Wasserentnahme muss auf solche Wirtschaftszweige beschränkt bleiben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Wohnstätte betrieben werden, gleichgültig, ob das Wasser für landwirtschaftliche oder für kleingewerbliche Zwecke benötigt wird (vgl. VwGH 18.03.2010, 2007/07/0113 unter Hinweis auf OGH 03. Oktober 1996, 1 Ob 2170/96s).

In diesem Rahmen ist § 10 Abs. 1 WRG 1959 nach Auffassung des Gerichts eng auszulegen; dafür spricht einerseits der Charakter der genannten Bestimmung als Ausnahme von der Regel der Bewilligungspflicht nach § 10 Abs. 2 leg.cit. (nach der Judikatur sind Ausnahmen grundsätzlich einschränkend auszulegen, vgl. z.B. VwGH 10.12.2009, 2009/09/0080), andererseits die Verwendung des Wortes „notwendig“; weiters die Überlegung, dass – wie aus § 10 Abs. 4 leg.cit. folgt – entgegen der Regel im Falle der Bewilligungspflicht nicht das Prioritätsprinzip gilt (wonach spätere Nutzungen nur zulässig sind, wenn bestehende Rechte nicht beeinträchtigt werden), sondern auch bereits bestehende Nutzungen nicht vor Beeinträchtigungen von (auch späteren) Wasserentnahmen nach § 10 Abs. 1 WRG 1959 absolut geschützt sind.

Im Lichte dieser Überlegungen fällt schon die – disloziert und unabhängig von der Wohnstätte des Beschwerdeführers, die überdies über eine eigene Wasser-versorgung, nämlich die Ortswasserleitung verfügt, betriebene – Grundwasser-nutzung im Zusammenhang mit einer hobbymäßig betriebenen Schafzucht nicht unter die Bestimmung des § 10 Abs. 1 WRG 1959. Umso weniger gilt dies für eine Feldbewässerung, auch wenn sie nur extensiv und gleichsam als Nebenprodukt der Wasserentnahme für die Tierhaltung erfolgen sollte, was der Beschwerdeführer geltend macht. Dass Wasserentnahmen für Bewässerungszwecke nach dem Willen des Gesetzgebers nicht schon von vornherein unter den Begriff „Haus- und Wirtschaftsbedarf“ zu subsumieren sind, wird auch aus § 21 Abs. 1 letzter Satz WRG 1959 deutlich, welcher eine gesonderte Regelung für die Befristung von Wasser-entnahmen für Bewässerungszwecke vorsieht, was das Vorliegen einer Bewilligungs-pflicht voraussetzt.

Da somit die Privilegierung des § 10 Abs. 1 WRG 1959 von vorneherein nicht zum Tragen kommt, ist das Ausmaß der Wasserentnahme für die Qualifizierung der Tat nicht entscheidend (daher braucht auch auf die Frage nicht eingegangen zu werden, welche Kapazität die verwendeten Regner tatsächlich hatten und wieviel Wasser dabei verbraucht worden ist). Diesbezügliche Feststellungen mussten daher in diesem Zusammenhang nicht getroffen zu werden. Ebenso wenig bedurfte es der Einvernahme der vom Beschwerdeführer als Zeuginnen namhaft gemachten Amtstierärztinnen. Dazu sei angemerkt, dass etwa aus Gründen des Tierschutzes erforderliche Maßnahmen nicht von der Verpflichtung befreien, allfällige dafür nach anderen Rechtsvorschriften erforderliche Genehmigungen, etwa eine wasser-rechtliche Bewilligung, einzuholen.

Als Zwischenergebnis ist sohin festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Übertretung des Wasserrechtsgesetzes begangen hat, als er am 10. April 2019 gegen 13:35 Uhr mittels Wasserentnahme aus einem Grund-wasserbrunnen einen Teil der Liegenschaft Grundstück Nr. ***, KG ***, bewässert hat, ohne dafür die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung erworben zu haben.

Wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, ist im vorliegenden Fall unter Zugrundelegung der Bestimmung des § 5 Abs. 1 VStG jedenfalls von fahrlässigem Verhalten auszugehen, ist doch ein Grund nicht ersichtlich, der das Verschulden des Beschwerdeführers ausschließen würde. So wäre ihm zweifellos zumutbar gewesen, dass er sich vor Errichtung einer Wasserversorgungsanlage bei der zuständigen Behörde erkundigt, ob es dafür einer wasserrechtlichen Bewilligung bedarf, und sodann die Bewilligung zu erwirken. Auch bestehen keinerlei Hinweise auf Umstände, die das Verschulden des Beschwerdeführers als so geringfügig erscheinen lassen würden, dass von der Bestrafung im konkreten Fall abgesehen werden oder mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden könnte.

Der Beschwerdeführer ist daher von der belangten Behörde zu Recht wegen Übertretung gemäß § 137 Abs. 2 Z 2 iVm § 10 Abs. 2 WRG 1959 bestraft worden.

Was die Strafbemessung anlangt, kommt das Gericht auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens aus folgenden Gründen zu einer - gegenüber jener der belangten Behörde - abweichenden Beurteilung:

Die belangte Behörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall keine besonderen Erschwerungsgründe vorliegen und dass dem Beschwerdeführer mangels Vorliegens einer noch nicht getilgten rechtskräftigen Bestrafung im Tatzeitpunkt der Milderungsgrund der Unbescholtenheit zu Gute zu halten ist. Auch ist ihr nicht entgegen zu treten, wenn sie das geschützte Rechtsgut, nämlich das öffentliche Interesse an einer geordneten Bewirtschaftung des knappen Gutes Wasser, als hoch eingestuft hat. Allerdings vermag das Gericht eine intensive Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes im Lichte der vorliegenden Ermittlungs-ergebnisse und angesichts des Umstandes, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer nur ein einmaliges Ereignis und nicht etwa den Betrieb einer Bewässerungsanlage über einen längeren Zeitraum vorgeworfen hat, nicht festzu-stellen. Unter Anwendung der Grundsätze des § 19 VStG erscheint dem Gericht die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe auf € 400,-- (und eine proportionale Reduktion der Ersatzfreiheitsstrafe) angemessen. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass sich die Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers als ungünstiger erwiesen haben, als von der belangten Behörde angenommen (auch wenn diese es unterlassen hat, das Einkommen des Beschwerdeführers zu schätzen, und nur von einem „durchschnittlichen“ Einkommen die Rede ist, ist jedenfalls bei einer Pension in Höhe von bloß € 1.400,-- von einem unterdurchschnittlichen Einkommen auszugehen). Auch die von der belangten Behörde hervorgehobenen spezial-präventiven Überlegungen sind insoweit zu relativieren, als der Beschwerdeführer immerhin nach Beanstandung die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung erworben hat. Mit Recht hat die belangte Behörde allerdings generalpräventive Gründe angesprochen, die nach Auffassung des Gerichts einer weiteren Reduktion der Strafe entgegenstehen. Gerade die Wassernutzung im landwirtschaftlichen Bereich, welche nach den Beobachtungen des Gerichts im Zunehmen begriffen ist und welche auch im Lichte klimatischer Veränderungen absehbar weiter an Bedeutung gewinnen wird, erfordert eine Ordnung, Regelung und Überwachung im Interesse des gebotenen sorgsamen Umgangs mit dem knappen Gut Wasser, was nur bei strikter Durchsetzung der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht gewährleistet ist. Daher bedarf es im Falle einer Übertretung des Gesetzes, welche jenen Ziel-setzungen zuwiderläuft, der Verhängung entsprechend spürbarer Strafen, auch um der Begehung vergleichbarer Übertretungen durch andere (an der Grundwasser-nutzung Interessierte) effektiv entgegen zu wirken.

Im Lichte dieser Überlegungen war spruchgemäß (Teil I.) zu entscheiden. Die Herabsetzung der Strafe hat dabei auch die entsprechende Reduktion des Beitrags zu den Verfahrenskosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens zur Folge.

Ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens war nicht aufzuerlegen, da das Straferkenntnis eben nicht vollinhaltlich im Sinne des § 52 Abs. 1 VwGVG bestätigt worden ist.

Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, ging es doch um die Anwendung einer eindeutigen bzw. durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die angeführten Belege) hinreichend geklärten Rechtslage auf den Einzelfall. Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gegen dieses Erkenntnis ist daher nicht zulässig.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Verwaltungsstrafe; wasserrechtliche Bewilligung; Haus- und Wirtschaftsbedarf; Wasserentnahme;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.118.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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