Entscheidungsdatum
18.02.2020Norm
GewO 1994 §13 Abs1 Z1 litbText
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Dr. Michaela Lütte-Mersch als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, vertreten durch Rechtsanwalt B, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 31. Juli 2019, Zl. ***, betreffend Nachsicht vom Gewerbeausschluss, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) stattgegeben und dem Beschwerdeführer die Nachsicht vom Gewerbeausschlussgrund gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b iVm Z 2 der Gewerbeordnung 1994 gemäß § 26 Abs. 1 leg.cit. für die Ausübung des Gewerbes „Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik; Mechatroniker für Elektronik, Büro- und EDV-Systemtechnik; Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung; Mechatroniker für Medizingerätetechnik (verbundenes Handwerk)“ (§ 94 Z 49 der Gewerbeordnung 1994) erteilt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
1.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten (in der Folge: belangte Behörde) vom 31. Juli 2019, Zl. ***, wurde der Antrag des A (in der Folge: Beschwerdeführer) vom 03. Mai 2019 auf Nachsicht vom Gewerbeausschlussgrund für die Ausübung des Mechatronik Gewerbes gemäß § 26 Abs. 1 iVm § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b und Z 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO) abgewiesen.
1.2. Begründend ist – auf das Wesentliche zusammengefasst – Folgendes ausgeführt:
Der Beschwerdeführer sei mit Urteil des Landesgerichtes *** vom 17. April 2013, rechtskräftig am 23. April 2013, wegen versuchten schweren Betrugs und falscher Beweisaussage zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten, Probezeit drei Jahre, verurteilt worden. Die Tilgung werde voraussichtlich mit 23. April 2023 eintreten. Hierdurch sei der Gewerbeausschlussgrund gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b iVm Z 2 GewO erfüllt.
Die Verurteilung betreffe das geschützte Rechtsgut „fremdes Vermögen“. Die Eigenart der strafbaren Handlung lasse eine erneute Begehung befürchten, weil bei Ausübung grundsätzlich eines jeden Gewerbes, als Gewerbeinhaber bzw. Person mit maßgebendem Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte in vielfacher Weise Gelegenheit zur Begehung von strafbaren Handlungen gegen fremdes Vermögen geschaffen werde.
Darüber hinaus sei im Ermittlungsverfahren festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer im Strafverfahren 2013 angegeben habe, dass er für sich selbst einen Vorteil herausholen und die Versicherung bewusst schädigen wollte. Er habe von Schulden des Unternehmens in Höhe von 800.000 Euro und einigen fehlenden Geräten bei der letzten Inventur gesprochen, die er durch die strafbare Handlung ersetzen lassen wollte. Es liege nahe, dass sich der Beschwerdeführer finanziell nicht abgesichert gesehen habe und mit dem Betrug versucht habe, an Geld zu kommen. Dieses Motiv gebe Anlass zur Befürchtung, dass es erneut zu derartigem Handeln durch den Beschwerdeführer kommen werde, weil der Beschwerdeführer die strafbare Handlung in einem Alter begangen habe, in dem die Charakterbildung eines Menschen bereits abgeschlossen gewesen sei und es zudem naheliege, dass die Straftat zur Bewältigung von finanziellen Schwierigkeiten begangen worden sei. Es sei das Mittel des – schweren – Betrugs anstelle legaler Möglichkeiten gewählt worden. Auch wenn sich der Beschwerdeführer nunmehr seit sechs Jahren wohlverhalten habe, könne daraus nicht geschlossen werden, dass sich seine Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten inzwischen verändert habe.
Die ehrenamtlichen Tätigkeiten bzw. das soziale Engagement des Beschwerdeführers seien unbestritten. Die ehrenamtlichen Tätigkeiten würden aber nicht ausreichen, um eine positive Persönlichkeitsprognose abzugeben. Alleine anhand des verstrichenen Zeitraums könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Persönlichkeit des Beschwerdeführers nun dahingehend gewandelt sei, dass keine Befürchtung der erneuten Begehung mehr gegeben sei. Bei mehreren Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes seien auch Strafen, die vor maximal sieben Jahren verhängt worden seien, noch als maßgeblich für die Zuverlässigkeit angesehen worden. Darüber hinaus sei über den Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten verhängt worden, wodurch die in § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b GewO vorgesehene Grenze von drei Monaten erheblich überschritten worden sei. Das Geständnis im Strafverfahren sei vom Beschwerdeführer widerrufen worden, dies sei vom Gericht als reine Schutzbehauptung bewertet worden. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer in den vergangenen vier Jahren sechs Verwaltungsübertretungen begangen, welche zwar nicht im Zusammenhang mit der gewerblichen Tätigkeit verübt worden seien, jedoch auch darin eine grundsätzliche Tendenz zum Regelbruch zu sehen sei.
Auch komme dem Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz keine im gegenständlichen Verfahren zu berücksichtigende rechtliche Relevanz zu. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
2. Zum Beschwerdevorbringen:
2.1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch einen Rechtsanwalt, mit Schriftsatz vom 21. August 2019 Beschwerde.
2.2. In dieser wird – auf das Wesentliche zusammengefasst – vorgebracht, dass es richtig sei, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes *** vom 17. April 2013 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten, Probezeit drei Jahre, verurteilt worden sei. Die dreijährige Probezeit sei nunmehr seit drei Jahren abgelaufen, es liege somit ein Zeitraum von sechs Jahren vor, in dem sich der Beschwerdeführer wohlverhalten habe. Unter Berücksichtigung dieses sechsjährigen positiven Verlaufs sei bei der Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers, unter Berücksichtigung seines sozialen Engagements und seiner unternehmerischen Tätigkeit, nunmehr von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen. Es gebe keine Anzeichen oder Grundlagen, die eine negative Prognose befürchten ließen und sei es unrichtig, dass der Beschwerdeführer im Strafverfahren angegeben habe, dass er sich selbst einen Vorteil herausholen und die Versicherung bewusst schädigen wollte. Der Beschwerdeführer sei zum damaligen Zeitpunkt lediglich Geschäftsführer der Gesellschaft gewesen und rund 75 % der Gesellschaftsanteile seien im Fremdeigentum gestanden. Das soziale Engagement und die gesellschaftliche Stellung des Beschwerdeführers lassen eindeutig darauf schließen, dass er keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde und sich seine Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten geändert habe. Der Beschwerdeführer habe seine Gesinnung gerade nach Begehung der Tat geändert, sich sozial engagiert, um seine Erkenntnisse an Dritte weiterzugeben. Durch diesen Umstand würde sich die Situation des Beschwerdeführers von den von der belangten Behörde zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes unterscheiden. Entgegen den Ausführungen der Behörde habe der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung des Strafverfahrens ein vollumfängliches Geständnis abgegeben. Es liege ein reumütiges umfassendes Geständnis vor, was sich aus dem Verhandlungsprotokoll der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht ergebe. Auch seien die sechs Verwaltungsübertretungen allesamt nicht im Zusammenhang mit der gewerblichen Tätigkeit verübt worden. Die Bestrafungen würden ausschließlich Verwaltungsübertretungen im Straßenverkehr betreffen; der Beschwerdeführer sei im Jahr aufgrund seiner Tätigkeit beinahe 100.000 km im Straßenverkehr unterwegs, weshalb bei diesen Verkehrsdelikten nicht angenommen werden könne, dass er eine grundsätzliche Tendenz zum Regelbruch zeige.
Beantragt wurde dem Beschwerdeführer die Nachsicht vom Gewerbeausschlussgrund der strafgerichtlichen Verurteilung für die Ausübung des Mechatronikgewerbes zu erteilen sowie eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
3.1. Mit E-Mail vom 02. Jänner 2020 übermittelte die belangte Behörde auf Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich einen Auszug betreffend die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde sowie die darin bezeichneten Strafverfügungen.
3.2. Am 03. Jänner 2020 wurde seitens des Landesgerichtes *** der Gerichtsakt des Landesgerichtes ***, Zl. ***, vorgelegt.
3.3. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 31. Jänner 2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, dessen Rechtsanwalt und eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen.
In der Verhandlung wurde zum Zweck der Beweisaufnahme Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde und den Gerichtsakt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, insbesondere einschließlich von Auszügen aus dem Firmenbuch und Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) betreffend die C GmbH (deren handelsrechtlicher Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Beschwerdeführer ist) sowie die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers und Strafverfügungen bei der belangten Behörde genommen. Darüber hinaus erfolgte eine Einsichtnahme in den Akt des Landesgerichtes ***, Zl. ***, wobei auf die wörtliche Verlesung all dieser Aktenteile seitens der anwesenden Parteien verzichtet wurde. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer sowie – auf seinen Antrag hin – D als Zeuge einvernommen. Der vom Beschwerdeführer beantragte Zeuge E erschien zur Verhandlung nicht. Die anwesenden Parteien stimmten der Verlesung der Einvernahme dieses Zeugen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 28. August 2019 betreffend gewerberechtliche Verfahren der C GmbH (deren handelsrechtlicher Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Beschwerdeführer ist), Zlen. LVwG-AV-552/001-2019, LVwG-AV-553/001-2019 und LVwG-AV-90/002-2019, ausdrücklich zu.
Seitens des Beschwerdeführers wurde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ergänzend vorgebracht, dass sich der Tätigkeitsbereich der C GmbH, dessen handelsrechtlicher Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Beschwerdeführer ist und welche die Ausübung des Mechatronik-Gewerbes anstrebt, in den letzten Jahren, vom Handel hin zum Anlagenbau stark verändert habe. Bis zum Jahr 2015 sei seitens der Gesellschaft vorwiegend mit Waschmaschinen gehandelt worden, seit dem Jahr 2015 würden vorwiegend Wäscherei- und Dampfanlagen errichtet werden. Die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers sei mit dem Tätigkeitsbereich Handel der C GmbH im Zusammenhang gestanden und würde es das Lager, dass damals vom Einbruchsdiebstahl betroffen war, gar nicht mehr geben.
4. Feststellungen und Beweiswürdigung:
4.1. Der Beschwerdeführer, geboren am ***, ist seit dem Jahr 2012 handelsrechtlicher Geschäftsführer und Gesellschafter der C GmbH. Zuvor war er Arbeitnehmer dieser Gesellschaft. Der Beschwerdeführer erwarb 2015/2016 sämtliche Anteile der Gesellschaft. Die C GmbH übt seit dem 01. Oktober 2008 das Handelsgewerbe aus, für welches der Beschwerdeführer seit 26. Juni 2012 zum gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellt ist. Darüber hinaus übte die C GmbH von 26. Juni 2012 bis 27. Juni 2018 das Gewerbe „Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung (Handwerk) verbunden mit Mechatroniker für Maschinen und Fertigungstechnik, Mechatroniker für Elektrotechnik, Büro- und EDV-Systemtechnik und Mechatroniker für Medizingerätetechnik“ aus; zum gewerberechtlichen Geschäftsführer für die Ausübung dieses Gewerbes war F bestellt.
Die C GmbH meldete am 12. Juli 2018 erneut das Gewerbe „Mechatronik für Elektromaschinenbau und Automatisierung verbunden mit Mechatronik für Maschinen- und Fertigungstechnik; Mechatronik für Elektrotechnik, Büro- und EDV-Systemtechnik; Mechatronik für Medizingerätetechnik (verbundenes Handwerk)“ unter Namhaftmachung des Beschwerdeführers als gewerberechtlichen Geschäftsführer an. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13. April 2019, Zl. ***, wurde festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung dieses Gewerbes durch die C GmbH (im Hinblick auf die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers als Person mit maßgebenden Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte) nicht vorliegen, und wurde die Ausübung dieses Gewerbes untersagt. Gegen diesen Bescheid erhob die C GmbH Beschwerde und ist dieses Verfahren beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Zl. LVwG-AV-522-2019 protokolliert.
Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen gründen auf dem Vorbringen des Beschwerdeführers insbesondere in der öffentlichen mündlichen Verhandlung im Einklang mit dem vom Landesverwaltungsgericht eingeholten Auszügen aus dem Firmenbuch und GISA (zum Handelsgewerbe und Mechatronikgewerbe) betreffend die C GmbH. Der Beschwerdeführer führte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung glaubwürdig aus, dass er aufgrund von Syndikatsverträgen bereits seit dem Jahr 2012 als Gesellschafter der C GmbH im Firmenbuch aufscheine, er diese Gesellschaft jedoch erst 2015/2016 vollständig erworben habe.
Die Feststellungen im Zusammenhang mit der neuerlichen Anmeldung des Mechatronikgewerbes durch die C GmbH sind zwischen den Parteien unstrittig und ergeben sich überdies aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde im Einklang mit dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zur Zl. LVwG-AV-522-2019. Auch führte der Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung glaubwürdig aus, dass die C GmbH das Mechatronikgewerbe nach Ausscheiden des damaligen gewerberechtlichen Geschäftsführers abgemeldet und im Weiteren erneut wieder angemeldet habe und erst im Zuge dieser Neuanmeldung die gegenständliche Problematik aufgekommen sei.
4.2. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgericht *** vom 17. April 2013, Zl. ***, für schuldig erkannt
1. am 03. und 04. Dezember 2012 als Geschäftsführer der C GmbH mit dem Vorsatz, diese Gesellschaft durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, den Versicherungsmakler G durch die Aufforderung, an die I AG und die H AG unrichtige Schadensmeldungen des Inhalts – nämlich unbekannte Täter hätten im Zuge eines Einbruchs in der Nacht vom 23. November 2012 auf den 24. November 2012 aus der Lagerhalle C GmbH in *** fremde bewegliche Sachen im Gesamtwert von zumindest 150.000,00 Euro weggenommen sowie eine Maschine der Marke Böhme durch unsachgemäßes Hantieren mit einem Stapler zu einem Betrag von 23.000,00 Euro beschädigt, obgleich die unbekannten Täter Fahrnisse im Wert von höchstens 45.000,00 Euro weggenommen und keine Beschädigung an der Maschine der Marke Böhme verursacht haben, – weiterzuleiten und eine Auszahlung der Versicherungssumme im Kulanzweg zu betreiben, dazu bestimmt, Verfügungsberechtigte der genannten Versicherungsunternehmen zur Auszahlung einer Versicherungssumme von zumindest 190.000,00 Euro, mithilfe durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung zu verleiten zu versuchen, die die genannten Unternehmen zu einem Betrag von zumindest 100.000,00 Euro am Vermögen schädigen hätten sollen;
2. am 26. November 2012 und am 04. Dezember 2012 vor Beamten der Polizeiinspektion *** im Zuge des zum Aktenzeichen die *** gegen unbekannte Täter wegen §§ 127, 128 Abs. 2, 129 Z 1 StGB geführten Ermittlungsverfahrens bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache durch die sinngemäßen Angaben, unbekannte Täter hätten in der Nacht von 23. November 2012 auf 24. November 2012 durch Einbruch in die Lagerhalle der C GmbH in *** fremde bewegliche Sachen im Gesamtwert von zumindest 150.000,00 Euro gestohlen sowie einen Vandalismusschaden von 40.000,00 Euro verursacht, mithin in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung vor der Kriminalpolizei falsch ausgesagt.
Der Beschwerdeführer hat hierdurch (zu 1.) das Verbrechen des versuchten schweren Betrugs als Beteiligter nach §§ 12 zweiter Fall, 15, 146, 147 Abs. 3 StGB sowie (zu 2.) das Vergehen der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 4 StGB begangen. Der Beschwerdeführer wurde hierfür nach dem Strafsatz des § 147 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 20 Monaten verurteilt. Gemäß § 43 Abs. 1 StGB wurde die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
In der Begründung des Urteils ist ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die im Urteilsspruch angeführten Sachverhalte objektiv begangen, ernsthaft mit der Verwirklichung des Tatbildes gerechnet und sich damit abgefunden habe. Mildernd wurde seitens des Landesgerichtes *** berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer bisher einen ordentlichen Lebenswandel aufgewiesen hat, ein umfassendes reumütiges Geständnis abgelegt hat und es beim Versuch geblieben ist. Erschwerend wurde das Zusammentreffen von einem Verbrechen und zwei Vergehen berücksichtigt.
Die Strafe ist bis dato nicht getilgt und wird die Tilgung voraussichtlich mit 23. April 2023 eintreten. Bis zur Erlassung dieses Urteils war der Beschwerdeführer nicht vorbestraft und ist seitdem nicht mehr strafgerichtlich in Erscheinung getreten.
Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich eindeutig aus dem vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingeholten Akt des Landesgerichtes *** zur Zl. ***, insbesondere der darin enthaltenen Ausfertigung des Urteils des Landesgerichtes ***, im Einklang mit dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie dem Strafregisterauszug betreffend den Beschwerdeführer.
4.3. Mit „Mitteilung endgültige Strafnachsicht“ des Landesgerichtes *** vom 16. September 2016, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen wird. Begründend ist ausgeführt, dass die Probezeit ohne Verwirklichung eines Widerrufsgrundes abgelaufen sei. Gemäß § 495 StPO in Verbindung mit § 43 Abs. 2 StGB sei die bedingte Strafnachsicht endgültig geworden.
Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen gründen auf der im Akt des Landesgerichtes ***, Zl. ***, enthaltenen „Mitteilung endgültige Strafnachsicht“.
4.4. Der Beschwerdeführer war auch nach der strafgerichtlichen Verurteilung im Jahr 2013 durchgehend (insbesondere) handelsrechtlicher Geschäftsführer der C GmbH, welche die oben bezeichneten Gewerbe ausübte. Der Tätigkeitsbereich/das Geschäftsfeld der C GmbH hat sich unter der Geschäftsführung des Beschwerdeführers etwa seit dem Jahr 2015 dahingehend geändert, dass nunmehr der Anlagenbau, nämlich der Bau von Wäschereianlagen und Dampfmaschinen, – und nicht mehr der Vertrieb von Waschmaschinen (samt Reparaturarbeiten) – im Vordergrund steht. Den Geschäftspartnern/Kunden des Beschwerdeführers ist die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers teilweise bekannt; soweit Geschäftspartner/Kunden von der Verurteilung Kenntnis erlangt haben, konnte der Beschwerdeführer die geschäftliche Beziehung teilweise – nach klärenden Gesprächen – aufrechterhalten. Eine geschäftliche oder private Beziehung zu jenen Personen, die mit der strafgerichtlichen Verurteilung im Zusammenhang gestanden sind, pflegt der Beschwerdeführer nicht.
Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen gründen insbesondere auf dem Auszug aus dem Firmenbuch betreffend die C GmbH im Einklang mit dem glaubhaft dargelegten Vorbringen des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, der umfassend die Entwicklung der C GmbH, vom Tätigkeitsbereich des Handels mit Waschmaschinen hin zum Anlagenbau, schilderte. Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung glaubwürdig und lebensnah an, dass er mit Kunden – soweit sie über die Verurteilung informiert waren – den Vorfall klären konnte und mit ihnen teilweise weiterhin im geschäftlichen Kontakt steht; der Beschwerdeführer bezeichnete einen Kunden namentlich und führte auch der in der Verhandlung einvernommene Zeuge glaubwürdig aus, trotz Kenntnis von der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers mit diesem im geschäftlichen Kontakt zu stehen, da er ihm vertraue. Der Beschwerdeführer erläuterte in diesem Zusammenhang nachvollziehbar, dass er nicht wisse, ob der teilweise Abbruch von geschäftlichen Beziehungen mit Kunden mit der Verurteilung oder mit der Veränderung des Geschäftsbetriebs der C GmbH im Zusammenhang stehe.
4.5. Der Beschwerdeführer hat sich sowohl in der strafgerichtlichen Verhandlung vor dem Landesgericht *** als auch im Laufe des Nachsichtsverfahrens vor der belangten Behörde und dem Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich schuldeinsichtig gezeigt und Reue bekundet. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer zunächst schon vor der Polizeiinspektion *** ein umfassendes Geständnis über die unrichtige Schadensmeldung und falsche Beweisaussage abgelegt, dieses jedoch – vor der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht auf anwaltlichen Rat hin – wieder widerrufen.
Beweiswürdigung:
Aus dem im Strafakt des Landesgerichtes *** inliegenden Protokolls- und Urteilsvermerk ergibt sich – entgegen den Ausführungen der belangten Behörde – eindeutig, dass seitens des Beschwerdeführers ein umfassendes reumütiges Geständnis abgegeben wurde und dieses als Milderungsgrund bei der Strafbemessung durch das Strafgericht berücksichtigt wurde. Dass der Beschwerdeführer zunächst schon vor der Polizeiinspektion *** ein Geständnis ablegte, ergibt sich aus der im Gerichtsakt inliegenden Niederschrift über die Vernehmung des Beschwerdeführers als Beschuldigten am 04. Dezember 2012. Darin ist ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei früheren Vernehmungen zum Teil falsche Angaben gemacht habe und auch bewusst die Unrichtigkeit gesagt habe, um einen Vorteil für sich herauszuholen. Der Beschwerdeführer habe erhofft, Versicherungsgelder zu erhalten, welche er in die Firma investiert hätte. Ausgeführt ist, dass es ihm aufrichtig leidtue, dass er den Einbruch in die Lagerhalle zu seinen Gunsten nutzen wollte, indem er zum Diebesgut falsche Angaben gemacht habe und vom Versicherungsschutz profitieren habe wollen. Dem Beschwerdeführer sei nunmehr klar und sei ihm auch vom Beamten erklärt worden, dass die Ablegung eines Geständnisses in allen Belangen für ihn von Vorteil sein würde. Er sei nunmehr der Ansicht, dass er sich niemals getraut hätte, unberechtigt Versicherungsgelder zu nehmen. Im Einklang mit diesem Vernehmungsprotokoll sowie der im Gerichtsakt inliegenden Anklageschrift der Staatsanwaltschaft *** vom 15. Februar 2013 gab der Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich an, dass er dieses Geständnis im Zuge einer weiteren Einvernahme am 24. Jänner 2013 im Beisein seines Rechtsvertreters widerrufen habe. Dieser Widerruf wurde seitens der Staatsanwaltschaft *** gemäß der bezeichneten Anklageschrift – und nicht seitens des Landesgerichtes *** im Rahmen des Strafurteils, wie von der belangten Behörde ausgeführt – als bloße Schutzbehauptung gewertet; dies mit der Begründung, dass der Widerruf ohne Angabe von Gründen erfolgt und geradezu im Widerspruch zur zuvor geständigen Verantwortung und konstruktiven Mithilfe des Beschwerdeführers an der Aufklärung des angeklagten Tatgeschehens stehe. Darüber hinaus ist in der Anklageschrift ausgeführt, dass die Vernehmung des Beschwerdeführers am 24. Jänner 2013 nicht zuletzt aufgrund des Verhaltens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers während dieser Vernehmung abgebrochen werden musste.
4.6. Der Beschwerdeführer hat sich infolge der strafgerichtlichen Verurteilung dazu entschieden, sich sozial und ehrenamtlich für andere Menschen zu engagieren. Er ist dem J beigetreten und wurde für die Jahre 2015 und 2016 zum Präsidenten des J Österreich gewählt. Er unterstützt umfassend insbesondere Familien in privaten Notlagen, das Frauenhaus und die Lebenshilfe in ***.
Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen gründen auf dem Vorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Nachsichtsverfahren, einschließlich der vorgelegten Unterlagen, und steht das soziale bzw. ehrenamtliche Engagement des Beschwerdeführers auch für die belangte Behörde – gemäß den Ausführungen im angefochtenen Bescheid – unbestritten fest.
4.7. Betreffend den Beschwerdeführer scheinen bei der belangten Behörde zum 02. Jänner 2020 folgende rechtskräftige, nicht getilgte verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen auf:
1) Strafverfügung zur Zl. *** wegen Übertretung nach § 52 lit. a Z 10a iVm § 99 Abs. 3 lit. a StVO, Strafbetrag 50,00 Euro (Ersatzfalles Strafe 23 Stunden), rechtskräftig am 23. März 2019;
2) Strafverfügung zur Zl. *** wegen Übertretung nach § 52 lit. a Z 10a iVm § 99 Abs. 3 lit. a StVO, Strafbetrag 50,00 Euro (Ersatzfalles Strafe 23 Stunden), rechtskräftig am 04. Juni 2016;
3) Strafverfügung zur Zl. *** wegen Übertretung des § 9 Abs. 1 lit. c iVm § 5 Abs. 3 und § 6 NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz und der VO des Gemeinderates, Strafbetrag 30,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 45 Stunden), rechtskräftig am 08. September 2016;
4) Strafverfügung zur Zl. *** wegen Übertretung nach § 20 Abs. 2 in Verbindung mit § 99 Abs. 3 lit. a StVO, Strafbetrag 110,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 50 Stunden), rechtskräftig am 01. Oktober 2015;
5) Strafverfügung zur Zl. *** wegen Übertretung nach § 20 Abs. 2 in Verbindung mit § 99 Abs. 3 lit. a StVO, Strafbetrag 45,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden), rechtskräftig am 21. August 2015;
6) Strafverfügung zur Zl. *** wegen Übertretung des § 103 Abs. 2 in Verbindung mit § 134 Abs. 1 KFG, Strafbetrag 140,00 Euro (Ersatzfreiheitstrafe 56 Stunden), rechtskräftig am 18. September 2015.
Die Strafverfügung zur Zl. *** wegen Übertretung des § 20 Abs. 2 in Verbindung mit § 99 Abs. 3 lit. a StVO, Strafbetrag 85,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 39 Stunden), rechtskräftig am 10. Februar 2015, ist zwischenzeitlich getilgt.
Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Auszug betreffend die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde zum 02. Jänner 2020 im Einklang mit den hierzu vorgelegten Strafverfügungen.
4.8. Betreffend den Beschwerdeführer scheinen bei der Polizeiinspektion *** zum 13. Mai 2019 keinerlei Vormerkungen auf, die gegen die erforderliche Zuverlässigkeit sprechen würden.
Beweiswürdigung:
Diese Feststellung ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt der belangten Behörde inliegenden Kurzbrief der Polizeiinspektion *** vom 13. Mai 2019.
4.9. Der Beschwerdeführer lebt zusammen mit seiner Lebensgefährtin, hat vier Kinder und zwei Enkelkinder. In seiner Freizeit engagiert er sich ehrenamtlich sozial (vgl. hierzu die oben getroffenen Feststellungen) sowie in der Kirche und Gemeinde seines Heimatortes.
Beweiswürdigung:
Diesen Feststellungen liegt das glaubwürdig geschilderte Vorbringen des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung zugrunde.
5. Rechtslage:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO) lauten:
„§ 13. (1) Natürliche Personen sind von der Ausübung eines Gewerbes
ausgeschlossen, wenn sie
1. von einem Gericht verurteilt worden sind
a) wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (§ 153d StGB), organisierter Schwarzarbeit (§ 153e StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 StGB) oder
b) wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen und
2. die Verurteilung nicht getilgt ist.
[…]
(7) Andere Rechtsträger als natürliche Personen sind von der Ausübung des Gewerbes ausgeschlossen, wenn eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte des betreffenden Rechtsträgers zusteht, gemäß Abs. 1 bis 3, 5 oder 6 von der Gewerbeausübung ausgeschlossen ist. Trifft auf die natürliche Person ein Ausschlussgrund gemäß Abs. 4 zu, ist der betreffende Rechtsträger nur von der Ausübung eines Gewerbes, das Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung beinhaltet, ausgeschlossen. Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.“
§ 26. (1) Die Behörde hat im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 die Nachsicht von diesem Ausschluß zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist.
(2) Die Behörde hat im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs. 3 oder 4 die Nachsicht von diesem Ausschluß zu erteilen, wenn auf Grund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage des Rechtsträgers erwartet werden kann, daß er den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird.
(3) Die Behörde hat im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs. 5 die Nachsicht von diesem Ausschluß zu erteilen, wenn auf Grund der Umstände, die zum Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens geführt haben und nach der Persönlichkeit der natürlichen Person erwartet werden kann, daß sie den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungsverpflichtungen nachkommen wird.
(4) Die Nachsicht gemäß Abs. 1, 2 oder 3 ist nicht zu erteilen, wenn andere Ausschlußgründe gemäß § 13 vorliegen als jene, für die die Nachsicht erteilt werden soll.
6. Erwägungen:
6.1. Die Beschwerde ist begründet.
6.2. Gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b iVm Z 2 GewO ist eine natürliche Person von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn diese wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen von einem Gericht rechtskräftig verurteilt wurde und diese Verurteilung nicht getilgt ist.
Gemäß § 13 Abs. 7 GewO sind juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn eine natürliche Person, der maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zukommt, insbesondere gemäß § 13 Abs. 1 leg.cit. von der Gewerbeausübung ausgeschlossen ist.
§ 26 Abs. 1 GewO regelt betreffend die in § 13 Abs. 1 leg.cit. genannten Gewerbeausschlussgründe die Erteilung der Nachsicht. Danach hat die Behörde im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung die Nachsicht zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist.
6.3. Im vorliegenden Fall steht im Hinblick auf die oben getroffenen Feststellungen unstrittig fest, dass betreffend den Beschwerdeführer eine rechtskräftige, nicht getilgte Verurteilung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe vorliegt, weshalb der Gewerbeausschlussgrund gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b iVm Z 2 GewO gegeben ist.
6.4. Die begehrte Nachsicht von diesem Gewerbeausschlussgrund ist gemäß § 26 Abs. 1 GewO zu erteilen, wenn die in dieser Bestimmung genannte Befürchtung – nämlich die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Mechatronikgewerbes durch den Beschwerdeführer oder durch eine juristische Person, auf dessen Geschäftsbetrieb dem Beschwerdeführer maßgebender Einfluss zukommt – gar nicht besteht (vgl. VwGH 20.05.2015, Ra 2015/04/0031).
Diesbezüglich ist nach § 26 Abs. 1 GewO eine – gebundene – Prognoseentscheidung über das zukünftige Verhalten des Betroffenen zu treffen, bei der auch auf seine Persönlichkeit bzw. auf sein Wohlverhalten abzustellen ist (vgl. z.B. VwGH 18.02.2015, Ra 2014/04/0035). Diese Prognoseentscheidung ist mit jener in § 87 Abs. 1 Z 1 leg.cit. inhaltsgleich (vgl. etwa VwGH 2011/04/0418, mwN). Sie setzt jedenfalls die Feststellung der Tathandlungen voraus, die der (den Ausschlussgrund nach § 13 Abs. 1 GewO bildenden) Verurteilung konkret zugrunde gelegen sind und von denen in Bindung an die rechtskräftige Verurteilung bei der Prognose auszugehen ist (vgl. VwGH 12.06.2013, 2013/04/0064, mwN).
Die in § 26 Abs. 1 GewO geregelte Prognoseentscheidung setzt u.a. eine positive Persönlichkeitswertung voraus. Zweite – kumulative – Voraussetzung (arg: „und“) ist, dass nach der Eigenart der strafbaren Handlung die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist. Beide genannten Voraussetzungen sind nicht losgelöst voneinander zu prüfen, sondern sind sie vielmehr anhand des konkreten Einzelfalls miteinander in Beziehung zu setzen, um so zu einer Persönlichkeitswertung des Betroffenen zu gelangen, anhand derer abgeschätzt werden kann, ob eine objektiv nachvollziehbare Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Verurteilte bzw. Bestrafte bei Ausübung des Gewerbes gleiche oder ähnliche Taten begehen wird. Zu berücksichtigen sind dabei alle äußeren Umstände, die auf die Persönlichkeitsentwicklung – sowohl im positiven als auch im negativen Sinn – von Einfluss sein können (vgl. Kreisl, § 26 GewO, E/R/W GewO, Rz. 10).
In diesem Sinne dürfen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch die Überlegungen des Strafgerichtes etwa bei der Anwendung der bedingten Strafnachsicht gemäß § 43 Abs. 1 StGB nicht schematisch außer Betracht bleiben. Vielmehr bedarf es bei Vorliegen besonderer Umstände im Entziehungsverfahren näherer Erörterungen, weshalb ungeachtet der günstigen Prognose durch das Strafgericht die (weiteren) gesetzlichen Voraussetzungen für die Entziehung der Gewerbeberechtigung nach § 87 Abs. 1 Z 1 GewO bzw. die Nichterteilung der Nachsicht vom Gewerbeausschluss gemäß § 26 Abs. 1 GewO erfüllt sind (vgl. etwa VwGH 29.04.2014, 2013/04/0150).
Bei Erstellung der Prognose kommt der Verschaffung eines – im Rahmen einer mündlichen Verhandlung gewonnenen – persönlichen Eindrucks von der betreffenden Person besondere Bedeutung zu (vgl. etwa VwGH 18.02.2015, Ra 2014/04/0035, mwN).
6.5. Die Tathandlungen, derentwegen der Beschwerdeführer rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt wurde, sind in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer der C GmbH, die zum damaligen Zeitpunkt das Handelsgewerbe und das Mechatronikgewerbe ausgeübt hat, begangen worden. Der Tatzeitraum betrifft die festgestellten Tage im November und Dezember 2012, die letzte Tat liegt somit sieben Jahre und zwei Monate zurück; seit der rechtskräftigen erstinstanzlichen Verurteilung am 17. April 2013 sind ca. sechs Jahre und zehn Monate) vergangen. Der Beschwerdeführer hat seine Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer der C GmbH, welche die festgestellten Gewerbe ausübt bzw. ausgeübt hat, seit der Verurteilung ohne Unterbrechung ausgeübt. Er hat zwischenzeitlich sämtliche Anteile der Gesellschaft erworben, das Geschäftsfeld in eine neue Richtung gelenkt und sich – mit Ausnahme der festgestellten Verwaltungsübertretungen, die allesamt Delikte im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr betreffen und lediglich geringfügige Geldstrafen verhängt wurden – wohlverhalten.
Zwar wollte der Beschwerdeführer durch die versuchte Betrugshandlung die Versicherungsunternehmen zu einer Auszahlung verleiten, welche diese Unternehmen zu einem Betrag von zumindest 100.000,00 Euro schädigen hätte sollen und erstattete der Beschwerdeführer hierüber eine falsche Beweisaussage als Zeuge bei polizeilichen Vernehmungen. Auch übersteigt die über den Beschwerdeführer verhängte Freiheitsstrafe im Ausmaß von 20 Monaten das in § 13 Abs. 1 GewO 1994 genannte Ausmaß von drei Monaten erheblich. Demgegenüber sind jedoch das – schon jedenfalls der strafgerichtlichen Verurteilung zugrundeliegende – umfassende reumütige Geständnis und die Tateinsicht des Beschwerdeführers, das langjährige Wohlverhalten des Beschwerdeführers seit nunmehr mehr als sieben Jahren sowie das umfassende soziale Engagement des Beschwerdeführers infolge der strafgerichtlichen Verurteilung als im Rahmen der Prognoseentscheidung positiv zu berücksichtigende Aspekte ins Treffen zu führen. Dass der Beschwerdeführer die der strafgerichtlichen Verurteilung zugrunde liegenden Tathandlungen sehr bereut und schuldeinsichtig ist, hat er dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im Rahmen seiner Einvernahme in der öffentlichen mündlichen Verhandlung überzeugend und glaubhaft vermittelt. Darüber hinaus hat auch die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklageschrift vom 15. Februar 2013 ausgeführt, dass der Widerruf des Geständnisses als bloße Schutzbehauptung zu werten sei, der geradezu im Widerspruch zur zuvor geständigen Verantwortung und konstruktiven Mithilfe an der Aufklärung des Beschwerdeführers stehe. Auch insofern kann aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich – infolge der schließlich der Verurteilung zugrunde liegenden und auch im gewerberechtlichen Nachsichtsverfahren zum Ausdruck gebrachten Schuldeinsicht – nicht davon ausgegangen werden, dass die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes im Hinblick auf das damals dem versuchten Betrug zugrunde liegende Motiv, nämlich einen Vermögensvorteil für die Gesellschaft zu lukrieren, zu befürchten ist. Zudem vermag das Wohlverhalten des Beschwerdeführers seit nunmehr mehr als sieben Jahren nicht durch dessen verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr erschüttert werden, wurden diese Übertretungen doch – wie auch die belangte Behörde ausführt – nicht im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung verwirklicht. Aus diesen – allesamt im untersten Bereich der vorgesehenen Strafrahmen liegenden – Verwaltungsstrafen in einem Zeitraum von fünf Jahren kann aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, insbesondere unter Berücksichtigung des persönlichen Eindrucks des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, jedenfalls nicht abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer eine grundsätzliche Tendenz zum Regelbruch zeige. Darüber hinaus ist bei der Prognoseentscheidung auch das Vertrauen nicht zu vernachlässigen, das dem Beschwerdeführer seitens der Geschäftspartner trotz Kenntnis um seine Verfehlungen entgegengebracht wird. Es ist daher davon auszugehen, dass die erlebten persönlichen Erfahrungen rund um die strafgerichtliche Verurteilung dem Beschwerdeführer eindeutig vor Augen geführt haben, welche Konsequenzen ihn im Falle einer neuerlichen Straftat drohen und welche Nachteile damit verbunden sind.
Das zwischenzeitliche Wohlverhalten des Beschwerdeführers in der Dauer von mehr als sieben Jahren ab Tatbegehung, verbunden mit dem Umstand der Schuldeinsicht und Reue des Beschwerdeführers und dessen Persönlichkeitsentwicklung, die insbesondere auch in dem umfassenden sozialen Engagement zum Ausdruck kommt, die endgültige Strafnachsicht nach Ablauf der dreijährigen Probezeit, der Umstand, dass die Tathandlungen nur einen kurzen Zeitraum betroffenen haben, der zuverlässige persönliche Eindruck des Beschwerdeführers gegenüber dem erkennenden Gericht sowie der Umstand, dass dem Beschwerdeführer auch seitens seiner Geschäftspartner Vertrauen entgegengebracht wird, veranlassen im vorliegenden Fall das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu der Prognose, dass unter den konkreten Umständen des Beschwerdefalles nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Beschwerdeführers die Begehung der gleichen oder ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht mehr zu befürchten ist (zu einer positiven Prognoseentscheidung im Falle eines siebenjährigen Wohlverhaltens der betroffenen Person vgl. etwa VwGH 03.09.2008, 2008/04/0025).
6.6. Der Beschwerde war daher stattzugeben und die begehrte Nachsicht vom Gewerbeausschlussgrund der strafgerichtlichen Verurteilung zu erteilen.
7. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (siehe die zitierten Entscheidungen). Insbesondere war der Entscheidung eine einzelfallbezogene Prognose zugrunde zu legen, weshalb der Entscheidung keine Bedeutung über den konkreten Anlassfall hinaus zukommt (zur Unzulässigkeit der Revision bei einzelfallbezogen Fragen vgl. etwa VwGH 20.01.2016, Ro 2014/04/0045).
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Mechatroniker; Ausschluss; Nachsicht; Prognose; Straftat;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1005.001.2019Zuletzt aktualisiert am
24.03.2020