Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
18.02.2020Norm
WRG 1959 §10Rechtssatz
Wasserentnahmen für Bewässerungszwecke sind nach dem Willen des Gesetzgebers nicht schon von vornherein unter den Begriff „Haus- und Wirtschaftsbedarf“ zu subsumieren. Dies wird auch aus § 21 Abs 1 letzter Satz WRG deutlich, welcher eine gesonderte Regelung für die Befristung von Wasser-entnahmen für Bewässerungszwecke vorsieht, was das Vorliegen einer Bewilligungs-pflicht voraussetzt.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Verwaltungsstrafe; wasserrechtliche Bewilligung; Haus- und Wirtschaftsbedarf; Wasserentnahme;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.118.001.2020Zuletzt aktualisiert am
24.03.2020