RS Lvwg 2020/2/18 LVwG-S-118/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.2020
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

18.02.2020

Norm

WRG 1959 §10
WRG 1959 §21 Abs1

Rechtssatz

Wasserentnahmen für Bewässerungszwecke sind nach dem Willen des Gesetzgebers nicht schon von vornherein unter den Begriff „Haus- und Wirtschaftsbedarf“ zu subsumieren. Dies wird auch aus § 21 Abs 1 letzter Satz WRG deutlich, welcher eine gesonderte Regelung für die Befristung von Wasser-entnahmen für Bewässerungszwecke vorsieht, was das Vorliegen einer Bewilligungs-pflicht voraussetzt.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Verwaltungsstrafe; wasserrechtliche Bewilligung; Haus- und Wirtschaftsbedarf; Wasserentnahme;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.118.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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