RS Lvwg 2020/2/18 LVwG-S-118/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

18.02.2020

Norm

WRG 1959 §10
WRG 1959 §21 Abs1

Rechtssatz

Der Begriff „Haus- und Wirtschaftsbedarf“ gemäß § 10 Abs 1 WRG ist eng auszulegen; dafür spricht einerseits der Charakter der genannten Bestimmung als Ausnahme von der Regel der Bewilligungspflicht nach Abs 2 leg cit; andererseits die Verwendung des Wortes „notwendig“; weiters die Überlegung, dass – wie aus Abs 4 leg cit folgt – entgegen der Regel im Falle der Bewilligungspflicht nicht das Prioritätsprinzip gilt (wonach spätere Nutzungen nur zulässig sind, wenn bestehende Rechte nicht beeinträchtigt werden) sondern auch bereits bestehende Nutzungen nicht vor Beeinträchtigungen von (auch späteren) Wasserentnahmen nach Abs 1 leg cit absolut geschützt sind.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Verwaltungsstrafe; wasserrechtliche Bewilligung; Haus- und Wirtschaftsbedarf; Wasserentnahme;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.118.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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