Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
18.02.2020Norm
WRG 1959 §10Rechtssatz
Der Begriff „Haus- und Wirtschaftsbedarf“ gemäß § 10 Abs 1 WRG ist eng auszulegen; dafür spricht einerseits der Charakter der genannten Bestimmung als Ausnahme von der Regel der Bewilligungspflicht nach Abs 2 leg cit; andererseits die Verwendung des Wortes „notwendig“; weiters die Überlegung, dass – wie aus Abs 4 leg cit folgt – entgegen der Regel im Falle der Bewilligungspflicht nicht das Prioritätsprinzip gilt (wonach spätere Nutzungen nur zulässig sind, wenn bestehende Rechte nicht beeinträchtigt werden) sondern auch bereits bestehende Nutzungen nicht vor Beeinträchtigungen von (auch späteren) Wasserentnahmen nach Abs 1 leg cit absolut geschützt sind.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Verwaltungsstrafe; wasserrechtliche Bewilligung; Haus- und Wirtschaftsbedarf; Wasserentnahme;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.118.001.2020Zuletzt aktualisiert am
24.03.2020