Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
18.02.2020Norm
GewO 1994 §13 Abs1 Z1 litbRechtssatz
Die in § 26 Abs 1 GewO geregelte Prognoseentscheidung setzt zum einen eine positive Persönlichkeitswertung voraus, zum anderen darf nach der Eigenart der strafbaren Handlung die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten sein. Diese kumulativen Voraussetzungen sind nicht losgelöst voneinander zu prüfen, sondern miteinander in Beziehung zu setzen, um zu einer Persönlichkeitswertung des Betroffenen zu gelangen. Anhand dieser kann abgeschätzt werden, ob eine objektiv nachvollziehbare Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Verurteilte bei Ausübung des Gewerbes gleiche oder ähnliche Taten begehen wird. Dabei sind alle äußeren Umstände, die auf die Persönlichkeitsentwicklung von Einfluss sein können, zu berücksichtigen (vgl Kreisl, § 26 GewO, E/R/W GewO, Rz 10).
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Mechatroniker; Ausschluss; Nachsicht; Prognose; Straftat;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1005.001.2019Zuletzt aktualisiert am
24.03.2020