Entscheidungsdatum
02.07.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W136 2208892-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Zuweisungsbescheid der ZIVILDIENSTSERVICEAGENTUR vom 14.09.2018, Zl. 443903/15/ZD/0918, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 12c Zivildienstgesetz 1986 abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) - dessen Tauglichkeit zum Wehrdienst erstmals am 27.01.2016 festgestellt wurde - brachte am 07.04.2016 eine mängelfreie Zivildiensterklärung ein.
2. Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (ZISA) vom 15.04.2016 wurde der Eintritt seiner Zivildienstpflicht rechtskräftig festgestellt.
3. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 14.09.2018 (zugestellt am 02.10.2018) sprach die ZISA (belangte Behörde) die Zuweisung zum Zivildienst bei der Lebenshilfe XXXX mit Antritt am 03. 12.2018 aus
4. Mit E-Mail vom 03.10.2018 teilte der BF der ZISA mit, dass er den Zivildienst bereits im Zuge des sozialen Jahres erfüllt habe und legte eine Bestätigung der Sozialen Berufsorientierung XXXX vom 03.10.2018 vor, wonach er vom 12.09.2016 bis zum 07.07.2017 ein freiwilliges Sozialjahr im Rahmen der Sozialen Berufsorientierung geleistet hat.
5. Die ZISA informierte den BF in der Folge, dass der Zuweisungsbescheid aufrecht bleibe und er diesem Folge leisten müsse, weil die Erklärung entgegen § 12c Abs 1 Z 1 ZDG erst nach der Zuweisung vorgelegt worden sei und überdies die vorgelegte Vereinbarung vom 17.10.2016 nicht die Teilnahme an einem durchgehend mindestens zehn Monate dauernden Freiwilligen Sozialjahr bestätige.
6. Am 17.10.2018 brachte der BF eine Beschwerde gegen den oa. Bescheid ein und verweis erneut auf das absolvierte freiwillige Sozialjahr.
7. Mit Schriftsatz vom 31.10.2018 legte die ZISA - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - die Beschwerde und den dazugehörigen Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vor (eingelangt 06.11.2018).
8. Am 25.03.2019 teilte die ZISA dem Bundesverwaltungsgericht über Nachfrage mit, dass der BF seinen Zivildienst nicht angetreten hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Aufgrund des oa. Verfahrensganges und der vorgelegten Verwaltungsakten steht fest, dass der BF den Abschluss des Vertrages über das Freiwilligen Sozialjahr erst nach Zustellung des Zuweisungsbescheides der ZISA mitgeteilt hat. Außerdem hat der BF kein Freiwilligen Sozialjahr in der Mindestdauer von zehn Monaten geleistet.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zulässigkeit und Verfahren
Gemäß § 2a Abs. 4 ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar.
Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den vorgelegten Unterlagen nicht substantiiert bestritten wurde, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (keine "civil rights" betroffen) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen.
Zu A)
3.2. Die anzuwendenden Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG) lauten:
"§ 8. (1) Der Zivildienstpflichtige ist von der Zivildienstserviceagentur einer gemäß § 4 anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. Hierbei ist die Zivildienstserviceagentur ermächtigt, soweit Erfordernisse im Bereich des Rettungswesens, der Sozial- und Behindertenhilfe und der Katastrophenhilfe dies notwendig machen, an Einrichtungen aus diesen Bereichen bevorzugt zuzuweisen.
[...]
§ 12c. (Verfassungsbestimmung) (1) Zivildienstpflichtige werden bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen, wenn sie der Zivildienstserviceagentur vor der Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst
1. eine Vereinbarung mit einem nach dem Freiwilligengesetz, BGBl. I Nr. 17/2012, anerkannten Träger über die Teilnahme an einem durchgehend mindestens zehn Monate dauernden Freiwilligen Sozialjahr, Freiwilligen Umweltschutzjahr oder Gedenkdienst, Friedens- oder Sozialdienst im Ausland oder
2. eine Vereinbarung nach der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von "Erasmus+", ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 50 über die Teilnahme an einem durchgehend mindestens zehn Monate dauernden Freiwilligendienst im Ausland vorgelegt haben.
(2) Zivildienstpflichtige, die bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres anhand des vom Träger ausgestellten Zertifikats nachweisen, dass sie eine Tätigkeit von der in Abs. 1 genannten Art und Mindestdauer ausgeübt haben, sind zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes nicht mehr heranzuziehen. Wird die Tätigkeit aus Gründen, die der Zivildienstpflichtige nicht zu vertreten hat, vorzeitig beendet, so ist die zurückgelegte Zeit, soweit sie zwei Monate übersteigt, auf den ordentlichen Zivildienst anzurechnen.
[...]"
3.3. Der Beschwerde kommt Berechtigung zu.
Der BF wurde mit Bescheid (zugestellt am 02.10.2018) zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes gemäß § 8 Abs 1 ZDG zugewiesen.
Erst nach Zustellung dieses Zuweisungsbescheides und somit nach Eintreten der Rechtswirkungen dieses Bescheides ("Zuweisung") übermittelte der BF der ZISA die zwischen ihm und der XXXX Soziale Berufsorientierung XXXX abgeschlossene Vereinbarung über ein freiwilliges Sozialjahr, wonach er sich verpflichtete, im Zeitraum von 02.09.2016 bis 07.07.2017 als Sozialhelfer zu leisten.
Zivildienstpflichtige werden gemäß § 12c Abs 1 ZDG jedoch nur dann nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen, wenn sie der ZISA vor der Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst eine Vereinbarung mit einem nach dem Freiwilligengesetz anerkannten Träger über die Teilnahme an einem durchgehend mindestens zehn Monate dauernden Freiwilligen Sozialjahr, Freiwilligen Umweltschutzjahr oder Gedenkdienst, Friedens- oder Sozialdienst im Ausland vorlegen.
Dieser Anforderung des § 12c Abs 1 ZDG ist der BF bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Zuweisungsbescheides nicht nachgekommen. Die bescheidmäßige Zuweisung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes erfolgte daher zu Recht.
Gründe für eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides liegen fallbezogen nicht vor und hat der BF auch nicht vorgebracht. Weder die belangte Behörde noch das BVwG sind ermächtigt eine vom klaren Wortlaut des Gesetzes abweichende Regelung zu treffen.
Nach dem Gesagten war die Beschwerde abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt, soweit für das BVwG überblickbar, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 12c Abs 1 ZDG vor, doch ist die Regelung völlig klar und unmissverständlich, wonach die Ausnahmeregelung nur greift, wenn die Mitteilung vor Zuweisung zum Zivildienst erfolgt.
Schlagworte
Dienstantritt, Einrichtung, Freiwilliges Sozialjahr, ordentlicherEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W136.2208892.1.00Zuletzt aktualisiert am
24.03.2020