Entscheidungsdatum
11.07.2019Norm
AsylG 2005 §10Spruch
L518 2219403-1/9E
L518 2219408-1/9E
L518 2219406-1/8E
L518 2219407-1/7E
schriftliche ausfertigung des am 10.07.2019 mündlich verkündeten erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX , alle StA. Georgien, der mj. Dritt- und der mj. Viertbeschwerdeführer vertreten durch den Vater als gesetzlichen Vertreter, alle vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.04.2019, Zlen. XXXX , XXXX , XXXX , und XXXX XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.07.2019, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 10.7.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da nach Belehrung über die Folgen des Verzichtes gem. § 25a Abs. 4a VwGG und § 82 Abs. 3b VfGG ausdrücklich auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet wurde.
Schlagworte
gekürzte Ausfertigung, non refoulement, RückkehrentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:L518.2219403.1.00Zuletzt aktualisiert am
24.03.2020