Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §63 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Stöberl, Dr. Blaschek und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Urban, über die Beschwerde 1) der Hausgemeinschaft M-Straße 12, 2) des GB und 3) der IB, alle in K, alle vertreten durch Dr. V, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 5. März 1998, Zl. WST1-BA-9497, betreffend die Zurückweisung von Berufungen im Zusammenhang mit der Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage (mitbeteiligte Partei: T-Gesellschaft m.b.H. in K),
Spruch
1) zu Recht erkannt:
Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin wird abgewiesen.
2) den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin wird zurückgewiesen.
Begründung
Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 5. März 1998 u.a. die Berufung der Erstbeschwerdeführerin gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Krems vom 12. Februar 1997, betreffend Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer näher beschriebenen Betriebsanlage (Schanigarten), als unzulässig zurückgewiesen. Dies im wesentlichen mit der Begründung, die Erstbeschwerdeführerin sei weder eine natürlich noch eine juristische Person. Sie könne daher auch nicht Träger von Rechten und Pflichten sein, weshalb sie auch nicht berechtigt sei, Berufung zu erheben. Die einzige von der Berufungswerberin ("Hausgemeinschaft M-Straße 12, z.H. GB") in der Berufung angeführte natürliche Person, GB, habe trotz nachweislicher Aufforderung nicht bekanntgegeben, welchen Rechtsträgern die Berufung allenfalls zuzuordnen wäre.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde, in der sich die Beschwerdeführer - ihrem gesamten Vorbringen zufolge - im Recht auf Sachentscheidung verletzt erachten, wird im wesentlichen vorgebracht, die Erstbehörde habe die Bevollmächtigung des Zweitbeschwerdeführers aufgrund der im Akt erliegenden Vollmacht zur Kenntnis genommen. Diese Vollmacht trage eine "Mehrzahl von Unterschriften", wobei die Erstbeschwerdeführerin "als bevollmächtigt" aufscheine. Aus der im Akt erliegenden Liste der zur gewerbebehördlichen Verhandlung geladenen Personen aus dem Haus M-Straße 12 sei erkennbar, wer Mitglied dieser Hausgemeinschaft sei. Möge die Vollmacht allenfalls auch nicht formgerecht gewesen sein, so sei dieser Mangel dadurch geheilt, daß die Erstbehörde den Bescheid vom 12. Februar 1997 der "Hausgemeinschaft M-Straße 12, z.H. GB" zugestellt habe. Aufgrund der Tatsache, daß die im Haus wohnenden Parteien bzw. die Liegenschaftseigentümer aktenkundig gewesen seien, sei sowohl für die Erstbehörde als auch für die Berufungsbehörde nachvollziehbar, wer der unter dieser Bezeichnung auftretende Berufungswerber sei. Es hätte die Berufung der Erstbeschwerdeführerin daher nicht als unzulässig zurückgewiesen werden dürfen. Darüber hinaus seien der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin als übergangene Parteien anzusehen, weil ihnen der erstinstanzliche Bescheid nie zugestellt worden sei, obwohl sie ebenso wie auch andere Miteigentümer des Hauses M-Straße 12 in der Verhandlung "gesondert neben der Hausgemeinschaft" als Partei angeführt worden seien.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 356 Abs. 3 GewO 1994 sind - unbeschadet des im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden zweiten Satzes - im Verfahren über ein Ansuchen um Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage nur jene Nachbarn Parteien, die spätestens bei der Augenscheinsverhandlung Einwendungen gegen die Anlage im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1, 2, 3 oder 5 erheben und zwar vom Zeitpunkt ihrer Einwendungen an.
Gemäß § 359 Abs. 4 leg. cit. steht das Recht der Berufung außer dem Genehmigungswerber den Nachbarn zu, die Parteien sind.
Die Erstbeschwerdeführerin behauptet nicht, eigene subjektiv-öffentliche Nachbarrechte geltend gemacht zu haben. Sie bringt vielmehr vor, unter der Bezeichnung "Hausgemeinschaft M-Straße 12" seien jene Bewohner des Hauses M-Straße 12 zu verstehen, die zur gewerbebehördlichen Augenscheinsverhandlung geladen worden seien.
Aus der in § 66 Abs. 4 AVG begründeten Notwendigkeit, die Zulässigkeit der Berufung zu prüfen, folgt das Erfordernis, daß eine Berufung neben den in § 63 Abs. 3 AVG genannten Angaben auch die Bezeichnung der die Berufung erhebenden Personen in einer Art zu enthalten hat, daß die Individualität des oder der Berufungswerber bestimmbar ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 1994, Zl. 93/04/0172).
Aus der Bezeichnung des Berufungswerbers mit "Hausgemeinschaft M-Straße 12" ergibt sich jedoch keineswegs mit der erforderlichen Eindeutigkeit, daß damit die zur gewerbebehördlichen Augenscheinsverhandlung geladenen Personen gemeint seien, zumal in der Beschwerde auch nicht behauptet wird, diese Personen hätten sich im gewerbebehördlichen Verfahren als "Hausgemeinschaft M-Straße 12" bezeichnet. Da die Erstbeschwerdeführerin aber auch nicht bestreitet, daß der Aufforderung der belangten Behörde, der oder die Rechtsträger bekanntzugeben, denen die Berufung zuzuordnen wäre, nicht nachgekommen zu sein, ergibt sich bereits aus dem Inhalt der vorliegenden Beschwerde, daß die geltend gemachte Rechtsverletzung nicht vorliegt. Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Der angefochtene Bescheid betrifft allein die Zurückweisung der Berufung der Erstbeschwerdeführerin. Der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin können daher durch diesen Bescheid nicht in ihren Rechten verletzt werden. Die von ihnen erhobene Beschwerde war somit mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998040079.X00Im RIS seit
20.11.2000