Entscheidungsdatum
19.08.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
I406 2158357-2/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.04.2019, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.08.2019 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 17.07.2016 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.04.2017, Zl. XXXX, wurde dieser Antrag abgewiesen und wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.09.2017, Zl. I415 2158357-1 k3E, als unbegründet abgewiesen.
Am XXXX2017 heiratete der Beschwerdeführer eine österreichische Staatsbürgerin.
Am 28.02.2018 stellte der Beschwerdeführer einen "Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens."
Im Rahmen eines Verfahrens wegen des Verdachtes des Eingehens und der Vermittlung von Aufenthaltsehen und -partnerschaften ohne Bereicherung im Sinne des § 17 1 FPG gab die Ehefrau des Beschwerdeführers an, sie spreche mit diesem Englisch, der Beschwerdeführer, er spreche mit seiner Frau Englisch und "hin und wieder auch Deutsch".
Mit Schreiben vom 18.02.2019 teilte die Landespolizeidirektion XXXX der belangten Behörde mit, die Staatsanwaltschaft habe dieses Verfahren eingestellt.
Am 02.04.2019 wurde der Beschwerdeführer durch belangte Behörde einvernommen.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.04.2019, Zl. XXXX wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 28.02.2018 gemäß § 55 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter einem wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt III.) und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).
Mit Verfahrensanordnung vom 18.04.2019 stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG den Verein Menschrechte Österreich, als Rechtsberater amtswegig zur Seite.
Mit Schreiben an die belangte Behörde vom 22.05.2019 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch RA W. Daigneault, gegen den vorangeführten Bescheid der belangten Behörde vollumfänglich Beschwerde.
Am 01.08.2019 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Soweit er namentlich genannt wird, dient dies lediglich seiner Identifizierung als Verfahrenspartei, nicht jedoch einer Vorfragebeurteilung im Sinn des § 38 AVG.
Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsbürgerschaft sowie Herkunft.
Im Strafregister der Republik Österreich scheint folgende Verurteilung auf:
01) LG XXXX vom 24.11.2016 RK 29.11.2016
§§ 223 (2), 224 StGB
Datum der (letzten) Tat 17.07.2016
Freiheitsstrafe 4 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Der Beschwerdeführer verfügt über mehrjährige Schulbildung im Herkunftsstaat, finanzierte seinen Lebensunterhalt dort durch Gelegenheitsarbeiten und verfügt - insbesondere mit seiner Tochter,die bei seiner Schwester lebt, über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat.
Der Beschwerdeführer stellte am 18.07.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.04.2017 gemäß §§ 3 und 8 AsylG abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit in Rechtskraft erwachsenem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.09.2017 gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 sowie 10 AsylG abgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist seit der rechtskräftig negativen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Ausreise verpflichtet.
Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig nach.
Der Beschwerdeführer beantragte am 28.02.2018 die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG.
Der Beschwerdeführer ist seit dem XXXX2017 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet.
Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau heirateten im Bewusstsein der aufrechten Ausreiseverpflichtung des Beschwerdeführers.
Das Ehepaar verfügt seit 14.03.2018 über einen gemeinsamen Wohnsitz. Vor diesem Zeitraum war dies trotz Eheschließung nicht der Fall, da der Beschwerdeführer ansonsten finanzielle Unterstützungen verloren hätte.
Ansonsten verfügt der Beschwerdeführer in Österreich verfügt über keine familiären Anknüpfungspunkte.
Der Beschwerdeführer finanziert seinen Lebensunterhalt durch Unterstützung Dritter.
Der Beschwerdeführer legte am 20.04.2018 die Integrationsprüfung A1 beim österreichischen Integrationsfonds ab.
Dabei erzielte er im Bereich Sprache auf dem Niveau A1 bei 400 maximal erreichbaren Punkten 265 Punkte und damit lediglich um 25 Punkte mehr als die erforderliche Mindestpunktanzahl von 240, im Bereich Werte- und Orientierungswissen bei 54 maximal erreichbaren Punkten 26 Punkte, somit lediglich einen Punkt mehr als die erforderliche Mindestpunkteanzahl von 25.
Der Beschwerdeführer verfügt über Zertifikate des Sprachinstitutes XXXX über Absolvierung von Deutsch-Kursen auf dem Niveau A/1 vom 26.03.2018, auf dem Niveau A1/2 vom 20.04.2018, auf dem Niveau A2/1 vom 18.05.2018 sowie auf dem Niveau A2/2 vom 18.06.2018.
Der Beschwerdeführer betätigt sich nicht sozial und ist nicht Mitglied in einem Verein.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über private Bekanntschaften.
1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Wie aus den dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht zum rechtlichen Gehör übermittelten aktuellen Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat hervorgeht, liegt für den Beschwerdeführer bei Rückkehr dorthin die reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr.13 zur Konvention nicht vor, auch ist der Herkunftsstaat weder in einen internationalen noch innerstaatlichen Konflikt verwickelt und für den Beschwerdeführer als Zivilperson im Fall einer Rückkehr keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes zu erwarten oder dass er im Fall einer Rückkehr in eine existenzbedrohende oder medizinische Notlage geriete.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels Vorlage geeigneter Dokumente nicht fest.
Die Feststellung zur strafrechtlichen Delinquenz des Beschwerdeführers beruht auf dem Strafregister der Republik Österreich.
Die Feststellungen zur Staatsbürgerschaft, Herkunft, Schulbildung, Erwerbstätigkeit sowie familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsland, zu den familiären und privaten Anknüpfungspunkten in Österreich, zur Erwerbssituation und Integration in Österreich beruhen auf den von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau im Bewusstsein der aufrechten Ausreiseverpflichtung des Beschwerdeführers heirateten, beruht darauf, dass der Beschwerdeführer zwar in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 01.08.2019 bestritt, von seinem Rechtsvertreter von der Abweisung seiner Beschwerde gegen den negativen Asylbescheid durch das Bundesverwaltungsgericht und damit von seiner aufrechten Ausreiseverpflichtung in Kenntnis gesetzt worden zu sein, die Ehefrau des Beschwerdeführer jedoch in dieser mündlichen Verhandlung erklärte, von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gewußt zu haben, und es überdies einem berufsmäßigem Parteienvertreter nicht zuzusinnen ist, dass er einen Mandanten von einer gegen ihn ergangenen Entscheidung eines Gerichtes nicht in Kenntnis setzt.
Die Feststellung, dass der Grund dafür, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau erst seit 14.03.2018 über einen gemeinsamen Wohnsitz verfügen, darin liegt, dass der Beschwerdeführer ansonsten finanzielle Unterstützungen verloren hätte, beruht auf dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde gegen den negativen Asylbescheid.
Die Feststellungen zur sprachlichen Integration des Beschwerdeführers beruhen auf den von ihm vorgelegten Dokumenten sowie auf dem Eindruck in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
2.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die von der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid bzw. Erkenntnis angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen.
Dabei wurden Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Der Beschwerdeführer trat im Zuge des rechtlichen Gehörs den Quellen und deren Kernaussagen auch nicht konkret und substantiiert entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A)
Abweisung des Antrags gemäß § 55 AsylG 2005
Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG lautet wie folgt: "(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
"1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK geboten ist.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab.
Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1).
In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1).
Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Der Beschwerdeführer ist seit dem XXXX2017 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet, daher greift eine Rückführung des Beschwerdeführers in sein Recht auf Schutz des Familienlebens ein.
Dabei ist jedoch zu beachten, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau im Bewusstsein der aufrechten Ausreiseverpflichtung des Beschwerdeführers heirateten.
Auch zu berücksichtigen ist, dass das Ehepaar seit 14.03.2018 über einen gemeinsamen Wohnsitz verfügt und dies vor diesem Zeitraum nicht der Fall war, da der Beschwerdeführer ansonsten finanzielle Unterstützungen verloren hätte, woraus sich ergibt, dass der Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau ein gewisser Grad an Pragmatismus eignet.
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Lasten des Beschwerdeführers aus:
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet - unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände - ein großes Gewicht verleihen (vgl. VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100, mwN).
Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. zuletzt VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325; auch VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249; 30.08.2011, 2008/21/0605; 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032; 30.06.2016, Ra 2016/21/0165).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist aber auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren (vgl. VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005; 23.02.2017, Ra 2016/21/0340).
Zu den Umständen, die ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale auch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechen, zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften, eine zweifache Asylantragstellung, unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren, sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005).
Im Ergebnis bedeutet das, dass auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen ist, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer." (VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005).
Im vorliegenden Fall jedoch hält sich der Beschwerdeführer seit seiner illegalen Einreise spätestens im Juli 2016 im österreichischen Bundesgebiet auf.
Die Dauer seines Aufenthaltes beträgt sohin lediglich rund drei Jahre. Dieser Zeitraum ist damit noch zu kurz, um als Verstärkung seines persönlichen Interesses an einem Verbleib in Österreich gewertet zu werden, darüber hinaus wird die Dauer des Aufenthalts dadurch erheblich relativiert, dass der Beschwerdeführer die ab Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.09.2017 gegebene Ausreiseverpflichtung missachtete und sich somit unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt.
Der Umstand, dass der überwiegende Teil des Inlandsaufenthalts des Beschwerdeführers unrechtmäßig war, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005; VwGH 30.06.2016, Ra2016/21/0165; VwGH 11.11.2013, 2013/22/0072) bei der Interessensabwägung zu berücksichtigen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Das Gewicht eines zwischenzeitig entstandenen Privatlebens wird somit schon dadurch gemindert, dass sich der Beschwerdeführer nicht darauf verlassen konnte, sein Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen, sich also zum Zeitpunkt, in dem das Privatleben entstanden ist, des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein hätte müssen.
Dabei verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass ein unsicherer Aufenthaltsstatus nicht zur Konsequenz hat, dass der während unsicheren Aufenthaltes erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist (vgl. VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005).
Zur Integration des Beschwerdeführers, insbesondere seinen Kenntnissen der deutschen Sprache, ist festzuhalten:
Der Beschwerdeführer absolvierte zwar die Integrationsprüfung A1.
Dabei erreichte er jedoch im Bereich Werte- und Orientierungswissen mit 26 von 54 erreichbaren Punkten, wobei 25 Punkte für einen positiven Abschluss erforderlich waren, nur äußert knapp einen positiven Abschluss.
Auch im Bereich Sprache erreichte der Beschwerdeführer mit 265 von 400 erreichbaren Punkten bei einer erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 240 ebenfalls nur unerheblich mehr als die erforderliche Mindestpunkteanzahl.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erwies sich jedoch die mündliche Sprachkompetenz des Beschwerdeführers als noch weit geringer, hatte er doch erhebliche Schwierigkeiten, auch nur die einfachsten Fragen zu erfassen und darauf auch nur in Stichworten zu antworten.
Diese äußerst rudimentären Kenntnisse der deutschen Sprache fallen umso mehr zu seinen Ungunsten ins Gewicht, da der Beschwerdeführer bereits fast eineinhalb Jahre im gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau lebt und somit optimale Voraussetzungen für den Erwerb der deutschen Sprache hätte.
Wenn trotzdem eine Verständigung mit dem Beschwerdeführer auf Deutsch weitgehend unmöglich ist, lässt dies den Schluss zu, dass auch in Zukunft mit keiner wesentlichen Verbesserung der deutschen Sprachkenntnisse zu rechnen ist.
Zum anderen offenbart dies eine völlige Interessenlosigkeit des Beschwerdeführers an seiner sprachlichen Integration und damit an seiner Integration in die österreichische Gesellschaft.
In weiterer Folge lässt dies die Aussichten des Beschwerdeführers auf dem Arbeitsmarkt als äußerst gering erscheinen, dies sogar in Berufen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache von untergeordneter Bedeutung ist, ist der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt doch weitgehend nicht in der Lage, sich mit einem potenziellen Arbeitgeber auf Deutsch zu verständigen.
Der Beschwerdeführer arbeitet nicht und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er verfügt über einen österreichischen Freundeskreis. Er betätigt sich nicht sozial und ist auch nicht Mitglied in einem Verein.
Der Beschwerdeführer hat somit nur einen überaus geringen Grad an Integration erreicht.
Zulasten des Beschwerdeführers ist weiters dessen strafgesetzwidriges Fehlverhalten zu berücksichtigen, dem seine Verurteilung wegen eines Urkundendeliktes zu Grunde liegt.
In dieses Bild fügt sich ein, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 01.08.2019 das Gericht davon zu überzeugen versuchte, ihm sei zum Zeitpunkt seiner Hochzeit seine Ausreiseverpflichtung nicht bekannt gewesen, da ihn sein Rechtsvertreter nicht vom abweisenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes im Asylverfahren und damit von der gegen ihn ergangenen Rückkehrentscheidung in Kenntnis gesetzt hätte.
Da der erwachsene Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat und auch Sprachen des Herkunftsstaates beherrscht, ist schon deswegen davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen.
Darüber hinaus ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass der Beschwerdeführer dort - insbesondere mit seiner minderjährigen Tochter, die bei seiner Schwester lebt - über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt und seine Bindungen zum Herkunftsstaat somit außerordentlich stark sind.
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ergibt daher die Abwägung der Interessen, dass der Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Familienleben im Fall einer Rückführung in den Herkunftsstaat verhältnismäßig ist, ebenso der Eingriff in sein Recht auf sein überaus schwach ausgeprägtes Privatleben in Österreich.
Daher überwiegen die öffentlichen Interessen an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie an einem geordneten Zuwanderungswesen und der Hintanhaltung von Straftaten die familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers.
Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 ist zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK daher nicht geboten.
Erlassung einer Rückkehrentscheidung
§ 10 Abs. 3 AsylG 2005 lautet: "Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."
Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
Da der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 55 AsylG 2005 zu Recht abgewiesen wurde, war entsprechend den zitierten Bestimmungen eine Rückkehrentscheidung gleichzeitig zu erlassen.
Obigen Erwägungen zufolge ist die Erlassung der Rückkehrentscheidung zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten.
Zur Zulässigkeit der Abschiebung:
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.
Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland im Sinne des § 50 FPG bedroht wäre, ist der Ausspruch des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien nicht zu beanstanden.
Frist für die freiwillige Ausreise
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, wurde die Frist von der belangten Behörde zu Recht mit 14 Tagen festgelegt.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl die oben angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aufenthaltsdauer, Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I406.2158357.2.00Zuletzt aktualisiert am
24.03.2020