Entscheidungsdatum
22.08.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I416 2215380-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL über die Beschwerde des XXXX, StA. Libyan Arab Jamahiriya, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Wattgasse 48/3, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, vom 09.01.2019, Zahl: XXXX beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 20.03.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am selben Tag erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er an, in Tripolis geboren und libyscher Staatsangehörigkeit zu sein. Zuletzt habe er in Tunesien gelebt. Von 1999 bis 2009 habe er in Libyen die Grundschule besucht und von 2009 bis 2011 die Hauptschule in Tunesien. Zu seinen Fluchtgründen erklärte er: "Meine Eltern wohnen in zwei verschiedenen Ländern. Mein Vater ist in Libyen und hat eine neue Frau geheiratet. Ich konnte mit ihm nicht mehr zusammenleben. Meine Mutter wohnt in Tunesien und hat auch einen neuen Mann geheiratet und ich durfte nicht bei ihnen wohnen. Ich hatte keine Unterkunft und kein Geld mehr. Keiner hat mich unterstützt. Deshalb bin ich geflüchtet." Bei einer Rückkehr in die Heimat werde er in beiden Ländern auf der Straße enden. Einen Tag zuvor hatte er gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes angegeben, aus dem Libanon zu stammen (AS 19).
2. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 06.07.2017 durch die belangte Behörde führte der Beschwerdeführer zunächst aus, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, Angaben zum Asylverfahren zu machen; es gehe ihm gut. Er stehe derzeit nicht in ärztlicher Behandlung und befinde sich nicht in einer Therapie. Er sei in Libyen, in Tripolis geboren worden; er habe die libysche Staatsangehörigkeit. Dokumente, welche seine Identität beweisen könnten, habe er nicht. Einen Reisepass habe er nie besessen. In Tripolis habe er von seiner Geburt bis Ende 2011 gelebt. Anschließend sei er mit seiner Mutter nach Tunesien gegangen. Von der belangten Behörde auf zeitliche Widersprüche zu seinen Angaben bei der Erstbefragung angesprochen, reagierte der Beschwerdeführer laut Einvernahmeprotokoll ungehalten und aggressiv. Er erklärte, nie gesagt zu haben, dass er Libyer sei. Seine Mutter sei Tunesierin und auch er sei halb Tunesier (AS 49). In Libyen habe er ein gutes Leben geführt, aufgrund des Krieges sei seine Mutter nach Tunesien zurückgekehrt und seine Eltern haben sich scheiden lassen. Sein Vater habe ihn vor die Wahl gestellt, entweder nach Tunesien, oder mit ihm nach Tobruk zu gehen. Er habe seine Mutter nicht allein gelassen und sei mit ihr nach Tunesien gezogen, wo sie bei der Großmutter gelebt haben. Seine Mutter habe dann geheiratet und der Beschwerdeführer sei allein gewesen und habe sich nicht mehr wohl gefühlt. Sein Ziel sei es, nach Libyen zurückzukehren, aber derzeit sei das nicht möglich. Seit fünf Jahren habe er keinen Kontakt zu seinem Vater, der ihn nicht aufnehmen werde. Die Polizei in Tunesien nehme libysche Staatsbürger fest. Jedes Mal müsse seine Mutter kommen und bestätigen, dass der Beschwerdeführer ihr Sohn sei.
3. Mit Schreiben vom 15.01.2018, sowie vom 06.12.2018 wurden dem Beschwerdeführer die jeweils aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation zu Libyen übermittelt und Möglichkeit eingeräumt, dazu schriftlich Stellung zu nehmen. Diesen Aufforderungen kam der Beschwerdeführer nicht nach.
4. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 09.01.2019, Zl. XXXX, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers vom 20.03.2016 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Libyen (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Libyen zulässig ist (Spruchpunkt V.). Dem Beschwerdeführer wurde eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.)
5. Mit Verfahrensanordnung vom 10.01.2019 wurde dem Beschwerdeführer für ein allfälliges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3, 1170 Wien, für ein allfälliges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
6. Gegen obigen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 06.02.2019 Beschwerde, welche er mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begründete. Der Beschwerdeführer sei libyscher Staatsangehöriger und mit seiner Mutter, einer tunesischen Staatsangehörigen, aufgrund des Bürgerkrieges in Libyen nach Tunesien gegangen. Dort sei er wegen der mangelnden Aufenthaltserlaubnis mehrfach von der Polizei festgenommen worden. UNHCR empfehle in Hinblick auf die unsichere und instabile Situation in Libyen allen Ländern, zivilen Flüchtlingen aus Libyen die Flucht zu erlauben und rate von Abschiebungen nach Libyen ab. Der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr jedenfalls in eine auswegslose Lage geraten und wäre ihm bereits aus diesem Grund subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen. Weiters habe er im Zeitraum zwischen seiner letzten niederschriftlichen Einvernahme und der Bescheiderlassung weitere Integrationsschritte gesetzt, die von der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden seien. So besuche er die Schule für Sozialbetreuungsberufe, absolviere derzeit ein Praktikum und spreche bereits gut Deutsch. Der Beschwerde beigelegt war eine Schulbesuchsbestätigung einer Schule für Sozialbetreuungsberufe vom 04.02.2019. Es wurden die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen; die angefochtene Entscheidung beheben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuerkennen; in eventu den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt II. beheben und dem Beschwerdeführer den Status des subsidiären Schutzberechtigten gewähren; in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben bzw. dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung aufgehoben und für auf Dauer unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilt werde.
7. Mit Schriftsatz vom 01.03.2019, bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes eingelangt am 06.03.2019, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Dieser ergibt sich bedenkenlos aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos, Araber und Moslem. Seine Identität, Herkunft und Staatsangehörigkeit stehen nicht fest. Der Vater ist laut seinen Angaben libyscher Staatsangehöriger und die Mutter tunesische Staatsangehörige.
In der von der Beschwerde angesprochenen und zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides aktuellen UNHCR-Position zur Rückkehr nach Libyen (von September 2018) mahnt der UNHCR bzw. bittet dringend ("urges"), zwangsweise Rückführungen nach Libyen auszusetzen, bis sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage deutlich verbessert habe.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Lage in Libyen nicht der Einschätzung durch den UNHCR entspricht.
Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer letztmalig im Juli 2017 sohin 1 1/2 Jahre vor Bescheiderlassung zu seinen persönlichen Lebensumständen einvernommen. Nicht festgestellt werden konnte, weshalb die belangte Behörde trotz Vorliegens einer aktuellen Meldeadresse, keine weitere Einvernahme durchgeführt wurde. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Verabsäumung einer entsprechenden Einvernahme der Sphäre des Beschwerdeführers zuzurechnen ist, bzw. einer mangelnden Mitwirkung im Verfahren geschuldet ist.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des vorliegenden Gerichtsakts. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt.
In die beiden vom Beschwerdeführer als Beweismittel namhaft gemachten weiteren Länderberichte von UNHCR und HRW hat das Gericht im Wege der Staatendokumentation der belangten Behörde Einsicht genommen.
Die Feststellung zu seiner Staatangehörigkeit, ergibt sich aus den Angaben der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, wo diese festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben libyscher Staatsangehöriger sei, um dementgegen beweiswürdigend auszuführen, dass die Identität des Beschwerdeführers mangels Vorlage eines qualifizierten Reise- oder Personaldokumentes nicht festgestellt werden habe können und Gleiches für seine Staatsangehörigkeit gelte. Der Beschwerdeführer habe zwar angegeben, dass er libyscher Staatsangehöriger sei und seine Mutter tunesische Staatsangehörige. Dokumente diesbezüglich habe der Beschwerdeführer nicht vorlegen können, weshalb seine tatsächliche Staatsangehörigkeit nicht festgestellt werden habe können.
Die Feststellungen der belangten Behörde im gegenständlichen Bescheid zur Lage im bescheidmäßig festgestellten Herkunftsstaat beruhen auf dem jüngsten Länderinformationsbericht der Staatendokumentation samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie z. B. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.
Dieses "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Libyen weist den Stand vom 20.10.2017 auf. Die in der Beschwerde angeführten Länderberichte, die dort in Englisch zitiert werden, sind dagegen neueren Datums, nämlich von September 2018 (UNHCR, https://www.ecoi.net/en/file/local/1224664/1930_1445939464_561cd8804.pdf) und sind somit nachweislich vor Bescheiderlassung publiziert worden und wären dementsprechend bei der Beurteilung der aktuellen Lage in Libyen zu berücksichtigen gewesen zumal auch die konkreten in die Beschwerde übernommenen Passagen, die aus den Seiten 1, 4, 5 und 20 des Berichts stammen, der belangten Behörde bekannt sein mussten. Naturgemäß vermag eine von der belangten Behörde herangezogene Information älteren Datums durch Aussagen entkräftet werden, die in anderen Berichten über Geschehnisse aus späterer Zeit enthalten sind, im gegenständlichen Fall trifft dies jedoch nicht zu.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer letztmalig im Juli 2017 einvernommen wurde und danach keine weiteren Ermittlungsschritte der belangten Behörde gesetzt wurden, ergibt sich unzweifelhaft aus dem Akt, der von der Behörde vorgebrachten Behauptung, er hätte dies im Rahmen der Übermittlung der aktuellen Länderinformationen machen können, kann nicht gefolgt werden, da es grundsätzlich Aufgabe der Behörde ist, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Es wäre sohin an ihr gelegen gewesen, den Beschwerdeführer zumindest im Rahmen eines Parteiengehörs entsprechende Fragen zu seinem Privat- und Familienleben im Hinblick auf die erforderliche Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK zu stellen Da die belangte Behörde dies im gegenständlichen Fall jedoch unterlassen hat, liegt auch darin ein relevanter Begründungsmangel vor.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid:
3.1 Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf der Grundlage des § 28 Abs. 3 VwGVG.
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
3.2. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung, d.h. im Tatsachenbereich, zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. die Erk. des VwGH vom 23.05.1985, Zl. 84/08/0085; vom 19.01.2009, Zl. 2008/07/0168;).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er in der letztgenannten Entscheidung insbesondere Folgendes ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der ‚obersten Berufungsbehörde' beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."
Es besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Bundesverwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und folgende für die Auslegung des § 28 VwGVG maßgeblichen Gesichtspunkte aufgezeigt:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, auch dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlange das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck finde, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werde. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen würde daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt habe. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389).
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (VfGH vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, vgl. VfSlg. 13.302/1992 mwN, 14.421/1996, 15.743/2000).
3.3. Im gegenständlichen Fall erweist sich das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren in wesentlichen Punkten als mangelhaft und in zentralen Aspekten ergänzungsbedürftig:
Die belangte Behörde musste auf Grund des sich im erstinstanzlichen Akt befindenden, von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes ausgefüllten Datenblattes vom 19.03.2016 bekannt sein, dass der Beschwerdeführer anfangs eine andere Staatsangehörigkeit, nämlich zum Libanon, angegeben hat. Dies geht auch aus einer eingeholten ZMR-Auskunft, sowie einem Auszug aus dem zentralen Fremdenregisters hervor.
Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 06.07.2017 verstrickte er sich zudem in Widersprüche, indem er erst erklärte, libyscher Staatsangehöriger zu sein, um dann wörtlich zu Protokoll zu geben: "Ich habe nie gesagt, dass ich Libyer bin. Meine Mutter ist Tunesierin und ich bin auch halb Tunesier."
Im vorliegenden Bescheid trifft die belangte Behörde die Feststellung, dass der Beschwerdeführer "gemäß seinen eigenen Angaben" libyscher Staatsangehöriger ist. Dieser Feststellung der belangten Behörde kann im Lichte der Ausführungen des Beschwerdeführers im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die Behörde nicht beigetreten werden, dies insbesondere da die belangte Behörde in der Beweiswürdigung dementgegen - in Widerspruch zur getroffenen Feststellung - ausführte, dass seine tatsächliche Staatsbürgerschaft nicht festgestellt werden kann. Damit ist der belangten Behörde ein entscheidungswesentlicher Begründungsmangel unterlaufen.
Der Feststellung der belangten Behörde, der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sei auf Grund dessen eigenen Angaben Libyen, kann in dieser Allgemeinheit nicht beigetreten werden und hätte die belangte Behörde somit einen zu beachtenden Grund gehabt, entsprechende Ermittlungsschritte über die (tatsächliche) Herkunft und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers zu veranlassen.
Gerade bei der Feststellung der Staatsangehörigkeit bzw. des Herkunftsstaates eines Asylwerbers handelt es sich zweifellos um eine zentrale Frage im Asylverfahren, die einer Prüfung der Asyl- und auch Non-Refoulementgründe vorgelagert ist (vgl. das Erk. des VwGH vom 20.02.2009, Zl. 2007/19/0535), welche grundsätzlich von der Behörde erster Instanz zu klären ist. Ansonsten würde dem Bundesverwaltungsgericht die erstmalige Feststellung des Herkunftsstaates des Drittstaatsangehörigen übertragen werden, was letztlich auf die Verkürzung des Instanzenzuges zum Nachteil des Beschwerdeführers hinausliefe.
Bei bestehenden Zweifeln über den Herkunftsstaat bedarf es einer schlüssigen und nachvollziehbaren Beweiswürdigung auf der Grundlage eines hinreichend festgestellten Sachverhalts, die gegenständlich aber nicht vorliegt. Es ist daher noch nicht möglich, die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in einen bestimmten Herkunftsstaat abschließend zu beurteilen.
Die belangte Behörde wird sich daher im fortzusetzenden Verfahren nochmals mit der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers auseinander zu setzen haben, insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die belangte Behörde als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist.
Selbst bei unzureichender Mitwirkung eines Antragstellers hätte die Asylbehörde den wahren Herkunftsstaat von Amts wegen festzustellen, wenn ihr dies auf Grund konkreter Anhaltspunkte im Verfahren möglich ist (vgl. VwGH 19.03.2009, 2008/01/0020; 15.01.2009, 2007/01/0443). Bei der Feststellung der Staatsangehörigkeit und des Herkunftsstaates handelt es sich zweifellos um eine zentrale Frage im Asylverfahren, die deshalb grundsätzlich bereits von der Verwaltungsbehörde zu klären ist, da ansonsten durch die Klärung des tatsächlichen Herkunftsstaates erst im gerichtlichen Verfahren eine Verlagerung des gesamten an diese Feststellung geknüpften Ermittlungsverfahrens zum Herkunftsstaat und zu dem dazu vorgebrachten Fluchtgrund in das Beschwerdeverfahren stattfände.
Der angefochtene Bescheid leidet darüber hinaus an einem weiteren wesentlichen Mangel, da die belangte Behörde es unterlassen hat, sich mit dem Zutreffen der seitens des UNHCR abgegebenen Einschätzung der Lage im - angenommenen - Herkunftsstaat zu beschäftigen. Dabei gilt es, Folgendes zu beachten:
Zur Frage, ob eine Abschiebung des Beschwerdeführers mit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre, verweist dieser auf die Empfehlung (dringende Bitte) des UNHCR, zwangsweise Rückführungen auszusetzen, bis sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage deutlich verbessert habe.
Empfehlungen internationaler Organisationen wie des UNHRC haben Indizwirkung (VwGH 16.12.2010, 2007/01/0980; 26.05.2009, 2006/01/0462 mwH). Das bedeutet nicht, dass die Asylbehörden in Bindung an entsprechende Empfehlungen des UNHCR Asyl oder Abschiebeschutz zu gewähren haben. Vielmehr hat die Asylbehörde, wenn sie in ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat der Einschätzung des UNHCR nicht folgt, beweiswürdigend darzulegen, warum und gestützt auf welche entgegenstehenden Berichte sie zu einer anderen Einschätzung der Lage im Herkunftsstaat kommt. (VwGH w. o. und 19.03.2009, 2006/01/0930). Diesem Umstand wurde die belangte Behörde nicht gerecht, da sie begründend lediglich ausführte, dass die Quellen seiner Feststellungen aus dem Länderinformationsblatt "nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können".
Die belangte Behörde hat somit im angefochtenen Bescheid keine nachvollziehbar zutreffende und vor allem keine hinreichende Sachverhaltsfeststellung und deswegen keine auf eine solche aufbauende rechtliche Würdigung vorgenommen. Weder steht zweifelsfrei fest, welche Staatsangehörigkeit - oder welches Herkunftsland - der Beschwerdeführer hat, noch - für den Fall, er wäre aus Libyen - liegen Ermittlungsergebnisse vor, die beurteilen ließen, ob die jüngste Lageeinschätzung des UNHRC betreffend diesen Staat aktuell zutrifft. Die belangte Behörde wird daher insoweit notwendige Ermittlungen vornehmen müssen, betreffend den genannten Herkunftsstaat z. B. durch seine Staatendokumentation, und - nach Einräumung von Parteiengehör - einen neuen Bescheid zu erlassen haben, in dessen Begründung es darlegt, auf Grund welchen Sachverhalts es zu der den Spruch tragenden rechtlichen Beurteilung gekommen ist. Nur auf diese Weise wird die im Beschwerdefall folgende verwaltungsgerichtliche Kontrolle des Bescheids möglich.
Weiters wird sich die belangte Behörde im Rahmen einer Einvernahme mit dem Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers, sowie seinem Gesundheitszustand in Österreich auseinanderzusetzen und entsprechende Feststellungen zu treffen haben, dies vor allem, da die von ihr ins Treffen geführte Argumentation der Beschwerdeführer hätte diese Unterlagen im Zuge der Übermittlung der Änderung der Staatendokumentation vorlegen können, nicht gefolgt werden kann, da es in diesen Schreiben explizit nur um die Änderung der Länderberichte und einer entsprechenden Stellungnahme dazu gegangen ist.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren jedenfalls die in der eingangs zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs genannten krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken vorliegen. Im vorliegenden Fall spiegelt der Akteninhalt für den erkennenden Richter sehr klar die Intention der belangten Behörde wieder, welche augenscheinlich mit gegenständlichem Bescheid in nicht zulässiger Weise die notwendige Ermittlungstätigkeit auf das erkennende Gericht zu überwälzen versucht.
Durch die mangelhaft geführten Ermittlungsverfahren hat die belangte Behörde die Vornahme weiterer Ermittlungen bzw. überhaupt die Durchführung des fremdenrechtlichen Verfahrens auf das Bundesverwaltungsgericht verlagert, weshalb im Einklang mit den vorzitierten Erkenntnissen des VwGH zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, Zlen. Ro 2014/03/0063 und Ra 2014/08/0005, die angefochtenen Bescheide zu beheben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen waren.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - nicht im Sinne des Gesetzes liegen, weshalb eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. das Erk. des VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.
Schlagworte
Abschiebung, Asylverfahren, Aufenthaltsberechtigung besondererEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I416.2215380.1.00Zuletzt aktualisiert am
24.03.2020