TE Bvwg Erkenntnis 2019/8/30 I401 2209349-1

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Veröffentlicht am 30.08.2019
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Entscheidungsdatum

30.08.2019

Norm

AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs6
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs4
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I401 2209349-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 16.10.2018, Zl. 1077142001 - 180980506/BMI-BFA_STM_RD, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer reiste im August 2018 mit gültigem italienischen Aufenthaltstitel von Italien kommend nach Österreich ein. Er wurde am 14.10.2018 im Rahmen einer sicherheitspolizeilichen Kontrolle (an einer für Verstöße gegen das SMG amtsbekannten Örtlichkeit) durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes angetroffen. Dabei wies er sich mit einem nigerianischen Reisepass, einem italienischen Aufenthaltstitel sowie einer italienischen Carta di Identita aus.

Am 15.10.2018 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich einvernommen.

Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 16.10.2018 erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG und erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG (Spruchpunkt I.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.), erließ gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt III.), gewährte gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.) und erkannte gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.).

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel einer Beschwerde.

Begründend führte er zusammengefasst aus, dass er in Italien als Reinigungskraft einer erlaubten Tätigkeit nachgehe. Er verdiene monatlich € 730,16. Aus diesem Grund verfüge er über ausreichend finanzielle Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes in Österreich und beanspruche daher auch keine Sozialhilfeleistungen. Außerdem gehe er in Österreich keiner illegalen Tätigkeit nach. Er habe im Rahmen seiner Einvernahme angegeben, dass er seinen Lebensunterhalt durch Arbeit für einen schwarzen Mann verdiene. Diese Antwort des Beschwerdeführers sei fälschlicherweise als schwarzes Geld verstanden worden. Des Weiteren sei er im Rahmen seiner Einvernahme falsch belehrt worden. Obwohl der räumliche Geltungsbereich des Einreiseverbots das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten umfasse und eine Einschränkung nicht möglich sei, sei dem Beschwerdeführer erklärt worden, dass er immer noch die Möglichkeit habe, von Nigeria nach Italien zurückzukehren, da die Rückkehrentscheidung verbunden mit einem Einreiseverbot sich auf das ganze österreichische Bundesgebiet beziehe. Der Beschwerdeführer sei rechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist und habe sich während seines Aufenthalts an die Befristungen und Bedingungen des Einreisetitels gehalten. Aus diesen Gründen werde er durch die Abschiebung nach Nigeria in seinem Recht auf Privatleben nach Art. 8 EMRK verletzt.

In dem Bericht vom 18.11.2018 teilte die Landespolizeidirektion Steiermark mit, dass - nach etlichen Erhebungen - der Unterkunftgeber des Beschwerdeführers angegeben habe, dass er außer dem Beschwerdeführer und einer weiteren Person niemanden kenne und im Moment alleine in der Wohnung lebe. Er habe nichts dagegen, wenn außer ihm, alle Personen, die ebenfalls gemeldet seien, abgemeldet werden sollten. Auf die Frage, ob er den Beschwerdeführer kenne, habe der Unterkunftgeber geantwortet, dass er ihn seit Längerem nicht mehr gesehen habe.

In der Folge wurde der Beschwerdeführer ab dem 20.11.2018 amtlich abgemeldet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist volljährig und Staatsangehöriger Nigerias. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.

Er ist gesund und arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer wurde am 06.07.2015 einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen, bei er sich mit einem nigerianischen Reisepass und einer nur bis 08.01.2015 gültigen Aufenthaltsberechtigungskarte von Italien auswies. Ihm wurde ein rechtswidriger Aufenthalt gemäß § 39 iVm. § 120 Abs. 1a FPG zur Last gelegt. Er wurde am 07.07.2015 wegen Wegfalls des Haftgrundes aus der fremdenrechtlichen Haft entlassen.

Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Graz-West vom 15.12.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

Mit in Rechtskraft erwachsenem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.01.2017, W241 2143955-1/3E, wurde die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.12.2016, mit dem dessen Antrag auf internationalen Schutz vom 06.09.2016 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG zurückgewiesen und die Feststellung getroffen wurde, dass Italien für die Prüfung dieses Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b iVm Art. 25 Abs. 2 der Dublin II-VO zuständig ist, erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Mit zweitem in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 07.02.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des gewerbsmäßigen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 2a zweiter Fall und Abs. 3 SMG sowie nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, wovon sechs Monate bedingt nachgesehen wurden, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Die Tatsachen, dass der Beschwerdeführer vorsätzlich bzw. in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen von jedenfalls mehr als €

400,-- monatlich zu verschaffen und er mehr als zwei solcher Taten begangen hat und am 15.12.2016 wegen einer solchen Tat verurteilt worden ist, wurden als erwiesen angenommen.

Bei der Strafbemessung wurde das Geständnis als mildernd, erschwerend die einschlägige Vorverurteilung und das Zusammentreffen mehrerer Vergehen sowie die Tatbegehung während offener Probezeit gewertet.

Mit rechtskräftigem Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 10.02.2017 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Am 16.02.2017 wurde er nach Italien überstellt.

1.2. Der Beschwerdeführer wurde am 03.06.2018 einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen, wobei er sich mit einem gültigen nigerianischen Reisepass und einen bis 15.01.2020 gültigen italienischen Aufenthaltstitel ("permesso di soggiorno") legitimieren konnte.

An diesem Tag wurde ihm von der Landespolizeidirektion Steiermark, Stadtpolizeikommando Graz, die Aufforderung zur unverzüglichen Ausreise gemäß § 52 Abs. 6 FPG ausgefolgt. Deren Erhalt bestätigte er mit seiner Unterschrift.

Der Beschwerdeführer reiste - nach seinen Angaben - im August 2018 erneut von Italien kommend nach Österreich ein. Er wurde am 14.10.2018 im Rahmen einer sicherheitspolizeilichen Kontrolle (an einer für Verstöße gegen das SMG amtsbekannten Örtlichkeit) durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes angetroffen. Dabei wies sich der Beschwerdeführer mit einem nigerianischen Reisepass, einem gültigen italienischen Aufenthaltstitel sowie einer italienischen Carta di Identita aus. Er wurde gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm. § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum G überstellt.

Er hielt sich in der Vergangenheit, so auch im Jahr 2018 zwei Mal, für einige Wochen bzw. bis zu drei Monaten in Österreich auf.

Die Familienangehörigen des Beschwerdeführers leben in Nigeria, zu denen er telefonischen Kontakt pflegt.

In Österreich sowie in Italien leben keine Verwandte des Beschwerdeführers, er hat jedoch in beiden Ländern freundschaftliche Kontakte.

Er weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, gesellschaftlicher sowie kultureller Hinsicht auf.

In Italien war er als Reinigungskraft tätig. In Österreich ging er keiner der Pflichtversicherung unterliegenden Erwerbstätigkeit nach, führte jedoch, ohne zur Sozialversicherung angemeldet worden zu sein, gelegentlich Malerarbeiten oder "Container-Verladearbeiten" "schwarz" durch. Er bezog bis Oktober 2016 Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.

Er ist in Österreich nicht Mitglied in einem Verein und konnte keine Deutschkenntnisse nachweisen.

Der Beschwerdeführer ist seit 20.11.2018 nicht mehr im Bundesgebiet mit einem (Haupt-) Wohnsitz gemeldet.

1.2. Feststellungen zur Lage in Nigeria und zur Rückkehr des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist den im bekämpften Bescheid zitierten Länderfeststellungen zur Lage in Nigeria nicht, auch nicht in der Beschwerde, substantiiert entgegengetreten. In Nigeria herrscht keine landesweite Bürgerkriegssituation, die Rückkehr von abgeschobenen Personen ist in der Regel problemlos möglich und ist die Grundversorgung in Nigeria einschließlich einer medizinischen Basisversorgung in der Regel gewährleistet.

Eine Gefährdung seiner Person in Nigeria machte der Beschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde nicht geltend.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Auskünfte aus dem Strafregister der Republik Österreich und dem Zentralen Melderegister sowie Versicherungsdatenauszug wurden ergänzend eingeholt.

2.2. Zur Person und Integration des Beschwerdeführers:

Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente (einen im Jahr 2015 von der nigerianischen Botschaft in Rom ausgestellten Reisepass und eine Carta di Identita) vorlegte, steht seine Identität fest. Er ist zudem im Besitz eines bis 15.01.2020 gültigen italienischen humanitären Aufenthaltstitels ("Permesso di Soggiorno").

Die Feststellung hinsichtlich der strafgerichtlichen Verurteilungen leiten sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich ab.

Dass er in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte verfügt, keine Deutschkenntnisse vorweisen kann und nicht Mitglied in einem Verein ist, ergibt sich aus den im Polizeianhaltezentrum G am 15.10.2018 getätigten Angaben des Beschwerdeführers sowie aus dem Akteninhalt. Auch die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand und seiner Arbeitsfähigkeit ergeben sich aus seinen glaubhaften Angaben im Rahmen dieser Einvernahme.

Einem aktuellen Versicherungsdatenauszug kann entnommen werden, dass er während seiner Aufenthalte in Österreich keiner der Pflichtversicherung unterliegenden Erwerbstätigkeit nachging. Seinen Ausführungen in der Beschwerde, es sei die Feststellung der belangten Behörde nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer in Österreich einer illegalen Tätigkeit nachgegangen sei, er seinen Lebensunterhalt (gemeint wohl: in Italien) durch eine Arbeit für einen "schwarzen Mann" ("black man") und nicht - wie es von der belangten Behörde fehlerhaft verstanden worden sei - durch "schwarzes Geld" ("black money") verdient habe, was sich auch aus den vorgelegten Lohnzetteln, wonach der Arbeitgeber des Beschwerdeführers nigerianischer Staatsangehöriger sei, ergebe, sind seine bei der Einvernahme vom 15.10.2018 getätigten Ausführungen entgegen zu halten. In Italien und auch bei seinen Aufenthalten in Österreich, wo er Maler- und manchmal Container-Verlade-Arbeiten erbracht habe, habe er etwas "schwarz" dazuverdient. Er habe in Österreich zuletzt an einem Sonntag, vor etwa einer Woche, also Anfang Oktober 2018, gegen Geld bei einer (unbekannten) Firma gearbeitet. Seit seiner Einreise nach Österreich (im August 2018) habe er zwischen € 300,-- und € 400,-- verdient und habe mit diesem Geld seinen Lebensunterhalt im Bundesgebiet finanziert (vgl. AS 218 f). Diese Angaben des Beschwerdeführers sind als glaubwürdig anzusehen.

Dass der Beschwerdeführer ab 20.11.2018 nicht mehr im Bundesgebiet gemeldet ist und amtlich abgemeldet wurde, ergibt sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie dem Bericht der Landespolizeidirektion Steiermark vom 18.11.2018.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A):

3.1. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 (zu Spruchpunkt I. erster Satz des angefochtenen Bescheides):

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung eines "Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen" gemäß § 57 AsylG (gemeint offenbar: einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz") wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keine Hinweise, die es nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. erster Satz des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (zu Spruchpunkt I. zweiter Satz des angefochtenen Bescheides):

Entgegen der in der Beschwerde geäußerten Rechtsansicht des Beschwerdeführers, wonach er aufgrund seines bis 15.01.2020 gültigen italienischen Aufenthaltstitels zum Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet berechtigt (und somit die Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG zu Unrecht erlassen worden) sei, hält sich ein Fremder gemäß § 31 Abs. 1 Z 3 FPG, sofern er Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels ist, bis zu drei Monate rechtmäßig im Bundesgebiet auf, sofern er während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgeht, wobei Art. 21 SDÜ gilt.

Artikel 21 Abs. 1 Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) normiert, dass Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einer der Vertragsparteien ausgestellten Aufenthaltstitels sind, sich auf Grund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments höchstens bis zu drei Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen können, soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c und e aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste der betroffenen Vertragspartei stehen.

Artikel 5 Abs. 1 des SDÜ lautet (auszugsweise):

(1) Für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten kann einem Drittausländer die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien gestattet werden, wenn er die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt:

a) Er muß im Besitz eines oder mehrerer gültiger Grenzübertrittspapiere sein, die von dem Exekutivausschuß bestimmt werden.

c) Er muß gegebenenfalls die Dokumente vorzeigen, die seinen Aufenthaltszweck und die Umstände seines Aufenthalts belegen, und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben.

d) Er darf nicht zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein.

e) Er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen einer der Vertragsparteien darstellen.

Gemäß Art. 20 Abs. 1 des SDÜ können sich sichtvermerksfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e angeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen.

Im vorliegenden Fall verfügt der Beschwerdeführer als Inhaber eines bis 15.01.2020 gültigen italienischen Aufenthaltstitels zwar über einen Aufenthaltstitel eines Vertragsstaates und könnte sich somit grundsätzlich gemäß Art 21 SDÜ bis zu drei Monaten (innerhalb von sechs Monaten) frei im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates (hier: Österreichs) bewegen. Er ging jedoch während des nach seiner im August 2018 erfolgten Einreise bestehenden Aufenthaltes im Bundesgebiet - wie er bei seiner Einvernahme vom 15.10.2018 selbst eingestanden hat - einer unerlaubten, gelegentlich "schwarz" ausgeübten Erwerbstätigkeit nach.

Mit der Beschwerde legte er zwar italienische Lohnbestätigungen für die Monate Juli bis Oktober 2018, in denen der Arbeitgeber J C und ein monatlicher (Netto-) Lohn in der Höhe von € 730,16 (inkl. des auf einen Monat umgerechneten dreizehnten Monatsgehalts) angeführt sind, jedoch keine entsprechenden Bescheinigungsmittel, dass ihm der Lohn tatsächlich nach Österreich überwiesen wurde, vor. Er verfügte damit über keine Mittel zur Bestreitung seines Unterhalts für die Dauer seines Aufenthalts in Österreich. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die vorgelegten Lohnzettel die tatsächliche Auszahlung des monatlichen Lohnes an ihn belegen. Allerdings ist es mit der allgemeinen Lebenserfahrung nicht vereinbar, dass der Beschwerdeführer ohne Erbringung einer Arbeitsleistung den Lohn für insgesamt drei Monate erhalten haben soll, selbst für den Fall der Konsumation seines "Urlaubsanspruches". Auf Grund der bei seiner am 15.10.2018 erfolgten Einvernahme gemachten Angaben, er habe vorher in Italien als Reinigungskraft in privaten Haushalten gearbeitet, es sei jetzt eine Auszeit und er werde, wenn es eine Arbeit gebe, nach Italien zurückkehren, sowie er habe mit der Arbeit im August aufgehört und werde im November wieder anfangen zu arbeiten, bzw. im November (jeweils gemeint: 2018) sollte es wieder beginnen (vgl. AS 216), sind Zweifel an der Richtigkeit der Lohnzettel angebracht.

Der Beschwerdeführer hat das öffentliche Interesse an der Verhinderung von illegaler Arbeit erheblich beeinträchtigt. Von einem rechtmäßigen Aufenthalt im Sinne des § 31 Abs. 1 Z 3 FPG konnte im gegenständlichen Fall daher nicht ausgegangen werden.

§ 52 Abs. 6 FPG (in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017) enthält eine Sonderbestimmung für nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedsstaates sind:

"Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen."

Nach den Angaben des Beschwerdeführers bei der am 14.10.2018 erfolgten sicherheitspolizeilichen Kontrolle sei er ca. zwei bis drei Tage vor seiner Anmeldung im Zentralen Melderegister, welche am 23.08.2018 erfolgte, (zu ergänzen: erneut) nach Österreich eingereist. Dass die belangte Behörde dieser im Hinblick auf den bis 15.01.2020 gültigen Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers in Italien gebotenen Anordnung im Sinne des § 52 Abs. 6 letzter Satz erster Fall FPG, wie es die Landespolizeidirektion Steiermark, Stadtpolizeikommando Graz am 03.06.2018 getan hat, nachgekommen wäre, ergeben sich aus den von ihr vorgelegten Verwaltungsakten keine Anhaltspunkte.

Es bedarf daher für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Sinne des § 52 Abs. 6 letzter Satz zweiter Fall FPG der Beurteilung, ob die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich war.

Abgesehen davon, dass aus der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers - wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem, mit Bezug auf das Einreiseverbot im Sinne des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG ergangene Erkenntnis vom 20.09.2018, Ra 2018/20/0349, die Rechtsansicht vertritt - die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft resultiert, ergibt sich nach § 53 Abs. 3 Z 1 FPG sogar eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder der Sicherheit aus seinen während seines ersten unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet begangenen Straftaten. Mit rechtskräftigem Urteil vom 15.12.2016 und vom 07.02.2017 wurde er wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, wobei ihm bei der zweiten Verurteilung eine gewerbsmäßige Tatbegehung zur Last gelegt wurde und bei der Strafbemessung erschwerend die einschlägige Vorverurteilung und das Zusammentreffen mehrerer Vergehen sowie die Tatbegehung während offener Probezeit und mildernd sein Geständnis Berücksichtigung fanden, zu ([teil-] bedingten) Freiheitstrafen (von sieben Monaten) nach dem SMG verurteilt wurde. Angesichts der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Straftaten, insbesondere im Hinblick auf den wiederholten einschlägigen Rückfall in Bezug auf Delikte nach dem Suchtmittelgesetz, kann im konkreten Fall noch nicht von einer hinreichend langen Zeit des Wohlverhaltens ausgegangen werden, so dass die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Daher war eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 FPG zu erlassen.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde.

Es ist daher weiter zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG mit Art. 8 EMRK vereinbar ist.

§ 9 BFA-Verfahrensgesetz (in der Fassung BGBl I Nr. 56/2018) lautet (auszugsweise):

"Schutz des Privat- und Familienlebens

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

Der Beschwerdeführer führt - wie er selbst angegeben hat - in Österreich kein Familienleben.

Zu prüfen war daher weiters, ob ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Im konkreten Fall fehlen alle Sachverhaltselemente, aus denen sich - unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens - relevante Bindungen bzw. eine Integration in Österreich allenfalls hätten ergeben können. Er verfügt über keine Deutschkenntnisse, ist nicht Mitglied in einem Verein und ging - wie bereits ausgeführt- keiner erlaubten Erwerbstätigkeit in Österreich nach. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich nach eigenen Angaben über freundschaftliche Kontakte verfügt, ist jedenfalls nicht dazu geeignet, eine Integration von maßgeblicher Intensität zu begründen.

Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, sprachliche, kulturelle und auch familiäre Verbindungen, zumal Familienangehörige des Beschwerdeführers in Nigeria leben und er mit ihnen nach wie vor in Kontakt steht.

Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich steht das öffentliche Interesse gegenüber, dass Personen, die unrechtmäßig in Österreich aufhältig sind, auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden.

Im Fall des Beschwerdeführers kommt hinzu, dass er das aus Art. 21 SDÜ und dem ihm erteilten italienischen Aufenthaltstitel resultierende Aufenthaltsrecht, welches auf private oder touristische Zwecke eingeschränkt sein soll, missbräuchlich dazu verwendet hat, einer illegalen Erwerbstätigkeit nachzugehen, und er in der Vergangenheit zwei Mal rechtskräftig wegen Straftaten nach dem Suchtmittelgesetz verurteilt wurde. Er zeigte damit ein Verhalten, die österreichische Rechtsordnung und die in Österreich (und insgesamt in der Union) geschützten Werte nicht beachten zu wollen.

Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt, schwerer als die schwach ausgeprägten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.

Die Rückkehrentscheidung und ein damit verbundenes Einreiseverbot verpflichten den Drittstaatsangehörigen zur Ausreise in den Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat. Sie enthalten die normative Anordnung, für den festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet derjenigen Mitgliedsstaaten einzureisen, für die die Rückführungs-RL gilt, und sich dort nicht aufzuhalten (VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151 mwN).

Der Beschwerdeführer moniert zwar zu Recht, dass er bei seiner am 15.10.2018 erfolgten Einvernahme unrichtig über den räumlichen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten umfassenden Geltungsbereich belehrt wurde, wonach er bei einer Außerlandesbringung nach Nigeria immer noch die Möglichkeit habe, von Nigeria nach Italien zurückzukehren, und sich die Rückkehrentscheidung und das damit verbundene Einreiseverbot auf das gesamte österreichische Bundesgebiet beziehe, jedoch enthält der bekämpfte Bescheid betreffend das Einreiseverbot (Spruchpunkt III.) die an den Beschwerdeführer gerichtete "Anweisung", im festgelegten Zeitraum (von einem Jahr) nicht in das Hoheitsgebiet der (Schengen-) Staaten, für die die Rückführungsrichtlinie gilt, einzureisen und sich dort aufzuhalten.

Aus der falschen Belehrung bei der Einvernahme vom 15.10.2018 folgt noch nicht, dass "allein aus diesem Grund [...] der Bescheid schon fehlerhaft [ist]", jedoch darf die Frage nach dem Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse im Aufenthaltsstaat, hier in Österreich, beurteilt werden, vielmehr muss auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten, hier in Italien, mitberücksichtigt werden (vgl. VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237).

Von einer manifesten Integration des Beschwerdeführers in Italien kann nicht ausgegangen werden. Er brachte, abgesehen von seiner legal ausgeübten Tätigkeit als Reinigungskraft, selbst vor, in Italien kein Familienleben zu führen und dort lediglich freundschaftliche Kontakte zu pflegen.

Im Übrigen ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass das mit einer Rückkehrentscheidung verbundene Einreiseverbot jedenfalls das Hoheitsgebiet aller Mitgliedsstaaten, ausgenommen Irland und Vereinigtes Königreich sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein umfasst (vgl. das Erk. des VwGH vom 22.05.2013, Zl. 2013/18/0021), und es gemäß Art. 11 Abs. 4 der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger) dem jeweiligen Mitgliedsstaat zusteht, einen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung für Drittstaatsangehörige auszustellen, gegen die ein Einreisverbot eines anderen Mitgliedsstaates besteht (vgl. das Erk. des VwGH vom 13.09.2012, Zl. 2011/23/0413). Daher obliegt es dem Beschwerdeführer, sich nach seiner Rückkehr nach Nigeria allenfalls um einen Aufenthaltstitel bzw. eine Verlängerung des bis 15.01.2020 erteilten Aufenthaltstitels nach italienischem Recht zu bemühen.

Die belangte Behörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass eine sofortige Ausreise des Beschwerdeführers aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes I. zweiter Satz des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.

3.3. Zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria (zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

3.3.1. Rechtslage:

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall:

Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Rechtsansicht, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (vgl. das Erk. des VwGH vom 06.11.2009, 2008/19/0174, mwN).

Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erk. des VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und daher erwerbsfähig.

Es gibt keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht durch die Aufnahme einer adäquaten Hilfstätigkeit oder Gelegenheitsarbeiten wird bestreiten können bzw. er im Falle der Rückkehr nicht eine staatliche oder private Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen könnte. Zudem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.

Damit ist der Beschwerdeführer nicht durch die Außerlandesschaffung nach Nigeria in seinem Recht gemäß Art. 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass er allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Nigeria bessergestellt ist, genügt für die Annahme, er würde in Nigeria keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.

Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass in Nigeria das Leben des Beschwerdeführers oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden auch in der Beschwerde nicht behauptet.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich der Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria abzuweisen war.

3.4. Verhängung eines Einreiseverbots auf die Dauer eines Jahres (zu Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides):

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG (in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018) kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Zunächst gilt es darauf hinzuweisen, dass Bindungen in einen anderen "Schengen-Staat" der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes durch Österreich nicht grundsätzlich im Wege stehen. Das gilt insbesondere auch aus unionsrechtlichem Blickwinkel, und zwar sogar dann, wenn der Fremde über einen Aufenthaltstitel des anderen "Schengen-Staates" (hier: Italiens) verfügt (siehe zu einer derartigen Konstellation und den sich aus Art. 25 SDÜ ergebenden Implikationen EuGH 16.1.2018, E, C-240/17). Den familiären Bindungen ist freilich dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem - zulässigen - Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in dem anderen "Schengen-Staat" in den Blick zu nehmen ist (VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0236, mwN).

In diesem Zusammenhang ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in Italien kein Familienleben führt und eine maßgebliche Integration, mit Ausnahme einer Beschäftigung in Italien, nicht festzustellen war.

Bei der Bemessung eines Einreiseverbotes nach § 53 FPG ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG anzunehmen. Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet (vgl. VwGH 240.09.2018, Ra 2018/20/0349, mwN).

Die belangte Behörde stützte das Einreiseverbot auf § 52 Abs. 2 Z 6 FPG, wonach der Beschwerdeführer den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermochte.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass ein Fremder initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen habe, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfüge, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheine. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, bestehe insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein müsse, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf habe und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen würden. Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiere die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des (nunmehr:) § 53 Abs. 2 FPG gerechtfertigt sei (vgl. VwGH vom 19.12.2018, Ra 2018/20/0309; vom 27.06.2019, Ra 2019/14/0030, jeweils mwN).

Wie bereits ausgeführt, war der Beschwerdeführer nicht in der Lage bzw. nicht gewillt, mit entsprechenden Beweismitteln nachzuweisen, dass er über hinreichende finanzielle Mittel zur Bestreitung seines Unterhalts (für bis zu drei Monate) verfügt. Er ging vielmehr einer illegalen Erwerbstätigkeit nach. Dieses Verhalten des Beschwerdeführers bzw. das Fehlen der Selbsterhaltungsfähigkeit rechtfertigt die von der belangten Behörde getroffene Annahme, dass dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinne des § 52 Abs. 2 Z 6 FPG gefährdet. Dabei fällt auch ins Gewicht, dass er sich infolge der illegalen Beschäftigung unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und in der Vergangenheit strafbare Handlungen begangen hat.

Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wird auf die oben vorgenommene Interessensabwägung im Hinblick auf Art. 8 Abs. 2 EMRK verwiesen.

Die belangte Behörde legte ihr Erwägungen im angefochtenen Bescheid im Einzelnen und in nachvollziehbarer Weise dar. In der vorliegenden Beschwerde selbst wurden keine Umstände vorgebracht, die allenfalls eine andere rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes zuließen.

Die Verhängung des Einreiseverbotes in der von der belangten Behörde ausgesprochenen Dauer ist als angemessen, erforderlich und darüber hinaus auch als verhältnismäßig zu erachten.

Die belangte Behörde hat daher das Einreiseverbot auf die Dauer von einem Jahr zu Recht auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 6 FPG gestützt und war daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.5. Zur Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (zu Spruchpunkt IV. und V. des angefochtenen Bescheides):

Mit Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung ab, weil der Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle und seine sofortige Ausreise daher erforderlich sei.

Die Voraussetzung des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz ist - wie bereits dargelegt - erfüllt, sodass die belangte Behörde der vorliegenden Beschwerde zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannte. Im vorliegenden Beschwerdefall liegt auch kein Grund vor, im Rahmen der Ermessensübung von der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen.

Folgerichtig hat die belangte Behörde auch nach § 55 Abs. 4 FPG von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abgesehen.

4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar wiederholt darauf hingewiesen, dass der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, insbesondere auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände, besondere Bedeutung zukommt (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Allerdings hat er auch festgestellt, dass gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG - trotz Vorliegens eines diesbezüglichen Antrags - (ausnahmsweise) von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter anderem dann abgesehen werden kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).

Voraussetzung für die Annahme eines in diesem Sinn geklärten Sachverhalts ist, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden ist und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, 0018; vom 16.10.2014, Ra 2014/21/0039).

Diese Voraussetzung ist in vorliegendem Fall erfüllt. Die belangte Behörde hat den entscheidungswesentlichen Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt und die die relevanten Feststellungen tragende Beweiswürdigung, der sich das Bundesverwaltungsgericht anschließt, nachvollziehbar offengelegt.

ln der Beschwerde wurde auch kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt in substantiierter Weise behauptet. Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ins Treffen geführten Umstände hätten angesichts des hier ganz eindeutig gelagerten Falls zu keinem anderen Ergebnis bei der Gefahrenprognose und Interessensabwägung geführt; ihnen fehlt daher die Relevanz, sodass diesbezüglich kein entscheidungswesentlicher, klärungsbedürftiger Sachverhalt vorlag.

Der maßgebliche Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Abschiebung, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz,
Aufenthaltstitel, aufschiebende Wirkung - Entfall,
berücksichtigungswürdige Gründe, freiwillige Ausreise, Frist,
Gefährdung der Sicherheit, Gefährdungsprognose, Grundversorgung,
Interessenabwägung, Mittellosigkeit, öffentliche Interessen,
öffentliche Ordnung, öffentliche Sicherheit, Privat- und
Familienleben, private Interessen, Rückkehrentscheidung,
Straffälligkeit, strafrechtliche Verurteilung, Straftat,
Suchtmitteldelikt, Vorstrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I401.2209349.1.00

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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