TE Bvwg Erkenntnis 2019/9/9 I411 1416978-4

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Veröffentlicht am 09.09.2019
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Entscheidungsdatum

09.09.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
FPG §53
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I411 1416978-4/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. NIGERIA, vertreten durch die DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST gemeinnützige GmbH Volkshilfe Flüchtlings - und MigrantInnenbetreuung GmbH p.A. ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion XXXX (BAW) vom XXXX, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte erstmals am 07.07.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 29.09.2010 abgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX, rechtskräftig seit XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs 1 Z 1 (8. Fall) und Abs 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, 6 davon unbedingt und Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX, rechtskräftig seit 14.11.2011 wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 27 Abs 1 1. Fall, 27 Abs 1 Z 1 2. Fall, 27 Abs 2 SMG, sowie §§ 27 Abs 1 Z 1 8. Fall und 27 Abs 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt.

Am 24.07.2014 stellte der Beschwerdeführer abermals einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dieser wurde mit Bescheid vom 23.02.2016 abgewiesen. In diesem Bescheid wurde mit Spruchpunkt VI. ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Auch dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX, rechtskräftig seit XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs 1 Z 1 8. Fall und Abs 3 SMG, § 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt.

Am 16.02.2017 wurde der Beschwerdeführer nach Nigeria abgeschoben.

Am 03.11.2017 stellte der Beschwerdeführer seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit 25.07.2018 rechtskräftig negativ entschieden.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX, rechtskräftig seit XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 27 Abs 1 Z 1 8. Fall, 27 3, 27 Abs 5 SMG, sowie §§ 28 Abs 1 und 28 Abs 4 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt.

Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 18.07.2019 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot gegen ihn zu erlassen. Befragt warum er nach seiner Abschiebung wieder zurückgekommen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass es in Afrika sehr schwierig gewesen sei. Er habe noch seine Eltern und seine Geschwister in Nigeria. In Österreich sei er - außer im Gefängnis - nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Einer Rückführung nach Nigeria werde er sich nicht wiedersetzen. In Nigeria habe er ein 16 Monate altes Kind.

Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt und gemäß § 10 Abs 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt I.). Mit Spruchpunkt II. wurde gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist. Gemäß § 55 Abs 4 FPG wird eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Mit Spruchpunkt IV. wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs 2 iVm Abs 3 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Von der nigerianischen Botschaft wurde am 22.08.2019 ein Heimreisezertifikat ausgestellt.

Gegen Spruchpunkt IV. (Einreiseverbot) des Bescheides vom XXXX wurde am 26.08.2019 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründet wurde diese mit der Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Die Behörde habe es unterlassen eine ordentliche, auf das Personenbild des Beschwerdeführers bezogene Gefährlichkeitsprognose zu erstellen.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 27.08.2019 wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt (beim BVwG eingelangt am 04.09.2019).

Der Beschwerdeführer wurde am 29.08.2019 mit Charterflug nach Nigeria abgeschoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der volljährige Beschwerdeführer ist in Nigeria traditionell verheiratet, Vater eines 16 Monate alten Kindes und Staatsangehöriger von Nigeria. Er gehört dem christlichen Glauben an, und gehört der Volksgruppe der Igbo an. Seine Identität steht nicht fest.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich und hält sich seit (mindestens) 03.11.2017 im Bundesgebiet auf.

In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen. Seine Frau und Kind sowie seine Mutter und Geschwister leben nach wie vor in Nigeria.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich vorbestraft. Er wurde jeweils mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX rechtskräftig verurteilt, nämlich am XXXX wegen des gewerbsmäßigen unerlaubten Umgang mit Suchtgiften gem. § 27 Abs 1 Z 1 8. Fall und Abs 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, wobei hiervon drei Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden; weiters am XXXX wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gem. § 27 Abs 1 Z 1 1. und 2. Fall sowie Abs 2 SMG sowie des gewerbsmäßigen unerlaubten Umgang mit Suchtgiften gem. § 27 Abs 2 Z 1 8. Fall und Abs 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 Monaten; weiters am XXXX wegen des Vergehens des versuchten gewerbsmäßigen unerlaubten Umgang mit Suchtgiften gem. § 27 Abs 1 Z 1 8. Fall und Abs 3 SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 14 Monaten und zuletzt am XXXX erneut wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gem. §§ 27 Abs 1 Z 1 8. Fall, Abs 3 und Abs 5 SMG sowie des Vergehens der Vorbereitung es Suchtgifthandels gem. § 28 Abs 1 und Abs 4 SMG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von acht Monaten.

Er geht in Österreich keiner Beschäftigung nach und bezieht auch keine Leistungen von der staatlichen Grundversorgung. Er hat sich seinen Lebensunterhalt durch den Verkauf von Drogen finanziert.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich kein Mitglied in einem Verein, er hat keinen Deutschkurs besucht und weist auch sonst keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu seiner Herkunft, seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Arbeitsfähigkeit und Glaubenszugehörigkeit gründen sich auf die Angaben im Akt. Die belangte Behörde hat diese Feststellungen korrekt und nachvollziehbar gewürdigt. Aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufgekommen. Dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine maßgeblichen persönlichen und familiären Beziehungen verfügt, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme durch die belangte Behörde (Protokoll vom XXXX).

Die Feststellung, dass sich seine Familie nach wie vor in Nigeria aufhält und er keine privaten und familiären Beziehungen hat, ergibt sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde in seiner niederschriftlichen Einvernahme am XXXX

Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnte, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest.

Die Feststellung über die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.

Die Feststellungen zu seinem Bezug der Grundversorgung ergeben sich aus dem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem. Hieraus ergibt sich die mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt durch den Verkauf von Drogen finanzierte, ergibt sich aus dessen eignen Aussagen (Protokoll vom XXXX).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Verhängung eines Einreiseverbots (Spruchpunkt IV.)

3.1.1. Rechtslage:

Gemäß § 53 Abs 1 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Gemäß § 53 Abs 3 ist ein Einreiseverbot gemäß Abs 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn 1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; 2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist; 4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist; 5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist; 6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB); 7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder 8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder 9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall

Der Beschwerdeführer wurde während seines Aufenthaltes von österreichischen Strafgerichten vier Mal wegen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften und des Suchtgifthandels nach dem SMG rechtskräftig verurteilt.

Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot zu Recht auf § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG gestützt, da der Beschwerdeführer zuletzt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 Monaten und überdies auch mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlung verurteilt wurde. Der Ansicht, dass das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers somit eine tatsächliche und gegenwärtige schwerwiegende Gefahr darstellt, ist aus folgenden Gründen beizutreten:

Die belangte Behörde hat die verhängte Dauer des ausgesprochenen Einreiseverbots nicht (nur) auf die Tatsache der Verurteilungen bzw der daraus resultierenden Strafhöhen, sohin gerade nicht auf eine reine Rechtsfrage abgestellt. Vielmehr hat sie unter Berücksichtigung des Systems der abgestuften Gefährdungsprognosen, das dem FPG inhärent ist, (vgl VwGH 20.11.2008, 2008/21/0603; VwGH 22.11.2012, 2012/23/0030) sowie unter Würdigung des individuellen, vom Beschwerdeführer seit dem Jahr 2010 durch sein persönliches Verhalten im Bundesgebiet gezeichneten Charakterbildes eine Gefährdungsprognose getroffen und diese Voraussage ihrer administrativrechtlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht kam aufgrund der zahlreichen Verurteilungen des Beschwerdeführers, des sich hieraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und der Gefährdungsprognose zur Überzeugung, dass vom Beschwerdeführer permanent eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, welche ein Einreiseverbot in der von der belangten Behörde verhängten Dauer zu rechtfertigen vermag.

Bei der Abwägung seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet bzw auf dem Territorium der Mitgliedsstaaten mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise fällt vor allem ins Gewicht, dass es zu einem Zusammentreffen mehrerer Straftaten gekommen ist, er Straftaten wiederholte und durch sein Fehlverhalten seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht hat. Das sich aus den mehrfachen Verurteilungen ergebende Persönlichkeitsbild lässt keinen Schluss zu, dass der Beschwerdeführer sich in Zukunft wohlverhalten werde. Vielmehr geben die zahlreichen einschlägigen Suchtgiftdelikte Anlass zur Prognose, dass vom Beschwerdeführer eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Ordnung in Österreich ausgeht.

Der Beschwerdeführer befindet sich gegenwärtig zwar nicht mehr in Strafhaft, jedoch ist die Zeit noch zu wenig weit fortgeschritten, um ihm einen allenfalls gegebenen - im Verfahren aber nicht einmal ansatzweise dokumentierten - positiven Gesinnungswandel zu attestieren (vgl VwGH 21.01.2010, 2009/18/0485).

In der Zusammenschau zeigt sich für das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die zu treffende Gefährdungsprognose, dass das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers und dessen Persönlichkeitsbild von einer weitreichenden Missachtung gegenüber der österreichischen Rechtsordnung geprägt sind. Der Beschwerdeführer wurde auch trotz viermaliger Verurteilung wiederholt und auch noch im gesteigerten Maß sowie ungeachtet aller vom Strafgericht bedingt gewährten Nachsicht straffällig.

Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere zur Wahrung des gesundheitlichen und wirtschaftlichen Wohls Österreichs, an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden (vgl VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074). Angesichts der vorliegenden Schwere der Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist daher die Verhängung des Einreiseverbotes in der von der belangten Behörde ausgesprochenen Dauer als angemessen, erforderlich und darüber hinaus auch als verhältnismäßig zu erachten. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität und das öffentliche Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung sowie das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl VwGH 07.07.2009, AW 2009/18/0219; 20.03.1996, 95/21/0643; 03.03.1994; 94/18/0021; 12.03.2002, 98/18/0260; 18.01.2005, 2004/18/0365). Die belangte Behörde hat sich hinreichend mit den konkreten Umständen des Einzelfalles auseinandergesetzt. Die von der belangten Behörde getroffenen Erwägungen sind im angefochtenen Bescheid im Einzelnen und in nachvollziehbarer Weise dargelegt worden. In der vorliegenden Beschwerde selbst wurden keine Umstände vorgebracht, die allenfalls eine andere rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes zulassen würden.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch die Verhängung eines langjährigen Einreiseverbots effektiv begegnet werden kann. In der Gesamtschau der oben angeführten Umstände ist das Einreiseverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer als angemessen zu qualifizieren.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß

§ 28 Abs 2 VwGVG iVm § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG als unbegründet abzuweisen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Einreiseverbot, Einreiseverbot rechtmäßig, Gefährdung der
Sicherheit, Gefährdungsprognose, Haft, Haftstrafe,
Interessenabwägung, öffentliche Interessen, öffentliche Ordnung,
öffentliche Sicherheit, Persönlichkeitsstruktur, Privat- und
Familienleben, private Interessen, Straffälligkeit, Strafhaft,
strafrechtliche Verurteilung, Straftat, Suchtgifthandel,
Suchtmitteldelikt, Vorstrafe, Wiederholungsgefahr,
Wiederholungstaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I411.1416978.4.00

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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