Entscheidungsdatum
01.10.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W129 2220596-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von XXXX , Matr.Nr. XXXX , gegen den Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien vom 03.04.2019, DokNr.: 434551301, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der Anspruch auf
Studienbeihilfe während des Kalenderjahrs 2017 ruht im Ausmaß von €
1.212,00. Dieser Betrag ist daher zurückzuzahlen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 22.09.2017 einen Antrag auf Studienbeihilfe.
Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 17.10.2017, DokNr. 386321501, wurde dem Beschwerdeführer für das FH-Bachelorstudium Angewandte Elektronik an der FH Campus Wien ab September 2017 Studienbeihilfe in Höhe von monatlich € 303,00 gewährt.
2. Am 15.11.2018 wurde der Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt, dass er beim Antragsformular für das Studienjahr 2017/18 eine unrichtige Einschätzung in Bezug auf die zu erwartenden Einkünfte des Jahres 2017 abgegeben habe, konkret habe er das Feld "Nein" auf die Formularfrage angekreuzt, ob er die Einkommensgrenze von 10.000 Euro überschreiten werde. Aufgrund der nunmehr feststehenden Einkünfte wäre es günstiger gewesen, die Beihilfe erst ab Oktober 2017 zu beantragen. Nunmehr müsse er aber die gesamte Beihilfe für das Jahr 2017 zurückzahlen. Hätte der Beschwerdeführer genau gerechnet und das richtige Feld angekreuzt, hätte die Behörde den Beschwerdeführer besser beraten können.
In weiterer Folge monierte der Beschwerdeführer per Mail insbesondere die fehlende Nachvollziehbarkeit der Vorgangsweise der Studienbeihilfenbehörde aufgrund der aus seiner Sicht als mangelhaft zu bezeichnenden Informationen auf der Homepage der Behörde. Auch sei es aus seiner Sicht besser, im Antragsformular sein Einkommen in unrichtiger Weise zu tief anzusetzen und in weiterer Folge etwas rückerstatten zu müssen, als umgekehrt voreilig sein Einkommen zu hoch anzusetzen und faktisch auf eine etwaige zustehende Studienbeihilfe zu verzichten.
3. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 05.12.2018, DokNr. 429640801, wurde ausgesprochen, dass gemäß § 31 Abs. 4, § 49 Abs. 3 und § 51 Abs. 1 Z 3 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG) der Anspruch auf Studienbeihilfe während des Kalenderjahres 2017 im Ausmaß von € 1.2012,00 ruht und der Beschwerdeführer diesen Betrag zurückzuzahlen hat.
Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der nunmehr vorliegenden Nachweise über das Einkommen des Beschwerdeführers im Kalenderjahr 2017 eine Neuberechnung des Anspruchs auf Studienbeihilfe für das Kalenderjahr 2017 durchgeführt worden sei. Diese Berechnung habe ergeben, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2017 einen geringeren Anspruch auf Studienbeihilfe habe, als ursprünglich zuerkannt worden sei. Es ruhe daher der Anspruch auf Studienbeihilfe im Ausmaß von €
1.212,00. Ein entsprechendes Berechnungsblatt wurde dem Bescheid beigelegt. Aus diesem geht ein tatsächlich zugeflossenes Einkommen in Höhe von € 4.558,94 hervor. Die zumutbare Eigenleistung für das Kalenderjahr 2017 betrage daher € 1.225,94; es seien insgesamt €
1.212,00 als Beihilfe ausbezahlt worden. Es ergebe sich daher der Rückzahlungsbetrag von € 1.212,00.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 16.12.2018 das Rechtsmittel der Vorstellung. In dieser führte er aus, dass er erst in der zweiten Monatshälfte des Monats September "inskribiert" worden sei. Daher sei der Oktober der erste "volle" Monat gewesen. Auch habe er im September 2018 keine Vorlesungen besucht. Der sei nur die für September 2017 gebührende Studienbeihilfe im Ausmaß von € 303,- zurückzuzahlen.
5. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 07.02.2019, DokNr. 432548701, (Vorstellungsvorentscheidung), wurde der Vorstellung gemäß § 31 Abs. 4, § 49 Abs. 3 und § 51 Abs. 1 Z 3 StudFG keine Folge gegeben und der Bescheid vom 05.12.2018 bestätigt.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Auszahlungszeitraum im Wintersemester von September bis Februar reiche und im Sommersemester von März bis August. Innerhalb der Antragsfrist eingebrachte Anträge würden bereits eine Zuerkennung ab Beginn des Auszahlungszeitraumes bewirken, außer es werde ausdrücklich eine spätere Zuerkennung beantragt. Für die Auszahlung der Studienbeihilfe sei irrelevant, ab welchem Zeitpunkt eine Zulassung erfolge oder der Studienbetrieb beginne.
5. Am 19.02.2019 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, dass die Vorstellung dem Senat zur Entscheidung vorgelegt werde.
6. Mit Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde) vom 03.04.2019, DokNr.: 434551301, wurde der Vorstellung gemäß § 31 Abs. 4, § 49 Abs. 3, § 51 Abs. 1 Z 3 StudFG keine Folge gegeben und der Bescheid vom 07.02.2019 bestätigt.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Auszahlungszeitraum im Wintersemester von September bis Februar reiche und im Sommersemester von März bis August. Innerhalb der Antragsfrist eingebrachte Anträge würden bereits eine Zuerkennung ab Beginn des Auszahlungszeitraumes bewirken, außer es werde ausdrücklich eine spätere Zuerkennung beantragt. Für die Auszahlung der Studienbeihilfe sei irrelevant, ab welchem Zeitpunkt eine Zulassung erfolge oder der Studienbetrieb beginne.
7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher ausgeführt wurde, die auf der Homepage der belangten Behörde zur Verfügung stehenden Informationen und die Formularblätter würden nicht auf die Möglichkeit hinweisen, die Zuerkennung erst ab einem späteren Monat geltend zu machen. Die gesetzliche Möglichkeit werde daher von der Studienbeihilfenbehörde nicht möglich gemacht. Durch die fehlenden Informationen bzw. Möglichkeiten, sein Recht geltend zu machen, habe er eine ungerechtfertigte finanzielle Benachteiligung in Höhe von € 590,12 erlitten.
8. Die belangte Behörde übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 28.06.2019 (Datum des Einlangens) die Beschwerde samt Verwaltungsakt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer stellte am 22.09.2017 einen Antrag auf Studienbeihilfe.
Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 17.10.2017, DokNr. 386321501, wurde dem Beschwerdeführer für das FH-Bachelorstudium Angewandte Elektronik an der FH Campus Wien ab September 2017 Studienbeihilfe in Höhe von monatlich € 303,00 gewährt.
In den Monaten September bis Dezember 2017 kamen insgesamt €
1.212,00 an Studienbeihilfe zur Auszahlung.
Der Beschwerdeführer bezog in den Monaten September bis Dezember 2017 ein Einkommen in Höhe von 4.558,94 Euro (bestehend aus Bruttobezügen und Sozialleistungen).
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde.
Der maßgebliche Sachverhalt konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage somit zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden, ist unstrittig und deshalb erwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992 - StudFG), BGBl. Nr. 305/1992 in der anzuwendenden Fassung, lauten:
Einkommen
§ 8. (1) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
1. das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung zuzüglich
2. der Hinzurechnungen gemäß § 9 und
3. des Pauschalierungsausgleichs gemäß § 10.
(2) Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so sind bei der Ermittlung des Einkommens nach Abs. 1 die lohnsteuerpflichtigen Einkünfte gemäß § 11 Abs. 1 anzusetzen. Eine Hinzurechnung derartiger Einkünfte hat auch dann zu erfolgen, wenn zwar nicht im zuletzt veranlagten, jedoch in dem gemäß § 11 Abs. 1 maßgeblichen Kalenderjahr lohnsteuerpflichtige Einkünfte zugeflossen sind. Dies gilt sinngemäß auch für steuerfreie Bezüge gemäß § 9 Z 1 und Z 3.
(3) Haben Personen, deren Einkommen für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit maßgeblich ist, im Inland weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder genießen sie in Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages oder auf Grund des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977, Befreiung von der Einkommensteuer, so ist das Einkommen unter Anwendung des § 184 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, zu schätzen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000)
Hinzurechnungen
§ 9. Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind folgende Beträge hinzuzurechnen:
1. steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, Z 2, Z 3 lit. a - jedoch mit Ausnahme des Pflegegeldes oder einer vergleichbaren Leistung -, Z 4 lit. a, c und e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 15, Z 22 bis 24 sowie Z 25, Z 27 und Z 28 EStG, wenn es sich dabei um wiederkehrende Leistungen handelt;
2. die Beträge nach § 4 Abs. 4 Z 4, 4a, 8 und 10, § 10, § 18 Abs. 6 und 7, § 24 Abs. 4, § 27 Abs. 3, § 41 Abs. 3 und § 124b Z 31 EStG sowie nach dem Bundesgesetz über steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus, BGBl. Nr. 253/1993, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
3. Prämien nach den §§ 108c, 108e und 108f EStG, Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, und die besondere Schulbeihilfe nach dem Schülerbeihilfengesetz 1983, BGBl. Nr. 455.
Sonderfälle der Einkommensbewertung
§ 12. (1) Das im Kalenderjahr der Antragstellung zu erwartende Jahreseinkommen ist für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit zu schätzen, wenn es voraussichtlich eine mindestens ein Jahr dauernde Verminderung um mindestens 10 Prozent gegenüber dem gemäß § 11 zu berücksichtigenden Einkommen erfährt. Eine Schätzung ist nicht zulässig bei Einkommensschwankungen infolge von Zahlungen gemäß den §§ 67 und 68 EStG 1988 oder bei saisonal bedingten Einkommensschwankungen.
(2) Bei Ableben eines Elternteils, dessen Einkommen zur Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit heranzuziehen gewesen wäre, ist das zu erwartende Einkommen aller für die Beurteilung maßgeblichen Personen zu schätzen. Diese Schätzung hat die infolge des Todesfalles anfallenden, regelmäßig wiederkehrenden Einkünfte zum Zeitpunkt der Antragstellung, umgerechnet auf ein Kalenderjahr, heranzuziehen.
(3) Das Einkommen des Studierenden ist nur insoweit für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit heranzuziehen, als es in Zeiträumen bezogen wird, für die auch Studienbeihilfe zuerkannt wird. Der Studierende hat anlässlich der Antragstellung eine Erklärung über sein Einkommen in den Zeiträumen abzugeben, für die er Studienbeihilfe beantragt.
(4) Das Jahreseinkommen des letztvergangenen Kalenderjahres ist auf Antrag des Studierenden heranzuziehen, wenn er dieses Einkommen vollständig durch Einkommensnachweise im Sinne des § 11 Abs. 1 nachweisen kann.
Zumutbare Unterhalts- und Eigenleistungen
§ 31. (1) Die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern beträgt
bis zu 11 273 Euro 0%
für die nächsten 5 575 Euro (bis 16 848 Euro ) 10%
für die nächsten 7 309 Euro (bis 24 157 Euro ) 15%
für die nächsten 18 069 Euro (bis 42 226 Euro ) 20%
über 42 226 Euro 25%
der Bemessungsgrundlage. Ein negatives Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 des einen Elternteiles vermindert das Einkommen des anderen Elternteiles nicht. Leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt, so beträgt die zumutbare Unterhaltsleistung die Summe der zunächst von jedem Elternteil getrennt zu berechnenden Unterhaltsleistungen.
(2) Von einer geringeren zumutbaren Unterhaltsleistung ist auszugehen, wenn der Studierende nachweist, daß der ihm von einem Elternteil geleistete Unterhalt nicht die sich aus Abs. 1 ergebende Höhe erreicht, obwohl auf Grund der Eignung des Studierenden für das gewählte Studium grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch besteht. Der Nachweis ist nur erbracht, wenn das zuständige Gericht dem Studierenden trotz ausdrücklichem Antrag einen niedrigeren Unterhalt als nach den obigen Sätzen zugesprochen hat oder der Studierende den Unterhalt trotz einer zur Hereinbringung der laufenden Unterhaltsbeträge geführten Exekution auf wiederkehrende Leistungen, die künftig fällig werden (§ 291c der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896), gegebenenfalls einer Exekution zur Sicherstellung (§ 372 der Exekutionsordnung), nicht erhalten hat.
(3) Die zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners beträgt 30% des 8 400 Euro übersteigenden Betrages seiner Bemessungsgrundlage.
(4) Die zumutbare Eigenleistung für Studierende umfasst den 10 000 Euro übersteigenden Betrag ihrer Bemessungsgrundlage; diese Grenze verringert sich aliquot, wenn nicht während des gesamten Jahres Studienbeihilfe bezogen wird. Bei der Berechnung der Studienbeihilfe ist hinsichtlich der zumutbaren Eigenleistung vorerst von den Angaben des Studierenden gemäß § 12 Abs. 3 auszugehen. Nach Vorliegen sämtlicher Nachweise über das Jahreseinkommen ist eine abschließende Berechnung durchzuführen. Die Differenz der ausbezahlten Studienbeihilfe zu einer sich dabei ergebenden höheren Studienbeihilfe ist von der Studienbeihilfenbehörde an den Studierenden auszubezahlen.
Bemessungsgrundlage
§ 32. (1) Die Bemessungsgrundlage des Studierenden, seiner Eltern sowie seines Ehegatten oder seines eingetragenen Partners umfasst das Einkommen gemäß den §§ 8 bis 10 abzüglich der Freibeträge gemäß Abs. 4 und der nachstehenden Absetzbeträge für die Personen für die entweder der Studierende, einer seiner Elternteile oder sein Ehegatte oder eingetragener Partner kraft Gesetzes zum Unterhalt verpflichtet ist:
1. für jede Person bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 3 000 Euro;
2. für jede Person nach Vollendung des 6. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 4 400 Euro;
3. für jede Person nach Vollendung des 14. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 5 200 Euro;
4. für jede Person nach Vollendung des 18. Lebensjahres, die gemäß § 123 Abs. 4 ASVG als Angehörige gilt oder begünstigt in der Krankenversicherung selbst versichert ist oder die Studienbeihilfe bezieht, ein Betrag in der Höhe der Höchststudienbeihilfe gemäß § 26 Abs. 1; sofern es sich jedoch um auswärtige Studierende im Sinne des § 26 Abs. 2 handelt, ein Betrag in der Höhe der Höchststudienbeihilfe gemäß § 26 Abs. 2, jeweils unter Berücksichtigung des Erhöhungszuschlages gemäß § 30 Abs. 5;
5. für jedes erheblich behinderte Kind im Sinne des § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 weitere 2 200 Euro;
6. für jede weitere Person, für die eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung besteht, 5 700 Euro.
(2) Für den Studierenden selbst und den zweiten Elternteil steht kein Absetzbetrag zu.
(3) Leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt, sind für jeden Elternteil die Bemessungsgrundlagen getrennt zu berechnen. Sind beide Elternteile für dieselbe Person kraft Gesetzes zum Unterhalt verpflichtet, ist das Einkommen jedes Elternteiles um die Hälfte des für diese Person zu berücksichtigenden Absetzbetrages zu vermindern. Ist jedoch das Einkommen eines Elternteiles geringer als der demnach abzuziehende Betrag, so ist der sein Einkommen übersteigende Teilbetrag vom Einkommen des anderen Elternteiles abzuziehen.
(4) Als Freibeträge sind zu berücksichtigen
1. bei den Eltern sowie dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner des Studierenden,
a) wenn Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 zur Berechnung herangezogen werden, jeweils weitere 1 650 Euro;
b) wenn nur bei einem Elternteil Einkünfte im Sinne der lit. a herangezogen werden, bei diesem 2 350 Euro;
2. bei den Eltern und dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner des Studierenden jeweils weitere 1 600 Euro, sofern ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 und steuerfreie Bezüge gemäß § 9 Z 1 und Z 3 zur Berechnung herangezogen werden.
(5) Die Freibeträge dürfen jedoch die Summe der Einkünfte der jeweiligen Personen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 nicht überschreiten.
Ruhen des Anspruches
§ 49. (1) Der Anspruch auf Studienbeihilfe ruht während der Semester, in denen Studierende nicht grundsätzlich im vollen Umfang zum Studien- und Prüfungsbetrieb zugelassen sind (§ 3 Abs. 6), und während der vollen Monate, in denen sie am Studium überwiegend behindert sind oder durch mehr als zwei Wochen den Präsenz- oder Zivildienst leisten. Abweichend davon tritt trotz Nichtvorliegens einer Fortsetzungsmeldung kein Ruhen des Anspruches ein, wenn Studierende innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist oder der Nachfrist für die Fortsetzungsmeldung ihr Studium abschließen.
(2) Der Anspruch ruht nicht während eines Studiums an einer Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung im Ausland in der Dauer von höchstens vier Semestern sowie während eines Studiums an einer Fachhochschule oder an einer der Akademie gleichwertigen Einrichtung im Ausland in der Dauer von höchstens zwei Semestern.
(3) Der Anspruch auf Studienbeihilfe ruht während eines Kalenderjahres in dem Ausmaß, in dem die Bemessungsgrundlage des Studierenden den Betrag gemäß § 31 Abs. 4 übersteigt. Einkünfte des Studierenden in Monaten, für die keine Studienbeihilfe ausbezahlt wird, bleiben dabei außer Betracht. Ein Verzicht auf die weitere Auszahlung der zuerkannten Studienbeihilfe wirkt für den verbleibenden Zeitraum der Zuerkennung.
(4) und (5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 23/1999)
Rückzahlung
§ 51. (1) Studierende haben zurückzuzahlen:
1. Studienbeihilfenbeträge, deren Zuerkennung erschlichen wurde;
2. Studienbeihilfenbeträge, deren Zuerkennung durch unvollständige oder unwahre Angaben bewirkt wurde;
3. Studienbeihilfenbeträge, die nach dem Eintritt eines gesetzlichen Erlöschensgrundes oder während des Ruhens des Anspruches ausbezahlt wurden;
4. Studienbeihilfenbeträge, für deren Auszahlung die Voraussetzungen durch eine nachträgliche Abänderung des Bewilligungsbescheides weggefallen ist;
5. den gesamten Betrag der erhaltenen Studienbeihilfe, der in den ersten beiden Semestern insgesamt, in den ersten beiden Semestern eines Masterstudiums oder in den ersten beiden Semestern eines Doktoratsstudiums bezogen wurde, wenn nicht wenigstens Studiennachweise in dem in § 48 Abs. 2 festgelegten Ausmaß vorgelegt werden;
6. den gesamten Betrag der im ersten Semester bezogenen Studienbeihilfe, wenn nach einem Studienabbruch oder einer Studienunterbrechung nicht wenigstens Studiennachweise in dem in § 48 Abs. 3 festgelegten Ausmaß vorgelegt werden.
(2) Im Falle eines neuen Studienbeihilfenanspruches ist die Rückzahlungsforderung gegen diesen aufzurechnen. Der monatlich durch Aufrechnung einbehaltene Betrag darf 50% der monatlich zustehenden Studienbeihilfe nicht übersteigen. Eine Aufrechnung ist auch vor Rechtskraft des Bescheides über die Rückzahlungsverpflichtung zulässig. Ist eine Aufrechnung nicht möglich, so kann die Schuld unter Berücksichtigung der finanziellen Situation der rückzahlungspflichtigen Person bis zu zwei Jahren gestundet und auch die Rückzahlung in Teilbeträgen von nicht mehr als 36 Monatsraten gestattet werden.
(3) Im Fall des Abs. 1 Z 5 und 6 entfällt die Rückforderung, wenn der Studierende
1. sein Studium weiter betreibt und längstens in der Antragsfrist des fünften Semesters ab Studienbeginn wieder einen günstigen Studienerfolg gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 und Z 5, § 23 Z 2, § 24 Z 2 und § 25 Abs. 1 Z 2 nachweist oder
2. die zum Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung notwendigen Studiennachweise zwar innerhalb der für die Vorlage vorgesehenen Frist erworben, diese jedoch erst nach Ablauf der Frist vorgelegt hat.
(4) Die Begünstigungen der Abs. 2 und 3 gelten nicht für den Fall der Erschleichung. In diesem Fall sind die empfangenen Beträge ab deren Erhalt mit 8% zu verzinsen und zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides zur Rückzahlung fällig. Personen, die durch vorsätzliche Verletzung der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gemäß § 40 Abs. 4 an der Erschleichung teilgenommen haben, haften mit dem zur Rückzahlung verpflichteten Studierenden als Gesamtschuldner.
(5) Rückzahlungsansprüche verjähren in drei Jahren, wenn nicht vor Ablauf dieser Frist ein Rückzahlungsbescheid ergeht. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die letzte gesetzlich nicht gebührende Studienbeihilfenrate ausgezahlt wurde. Der Lauf der Verjährungsfrist ist gehemmt, solange sich der Rückzahlungsverpflichtete im Ausland aufhält.
(6) Mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit versehene Rückzahlungsbescheide sind Exekutionstitel. Im Exekutionsverfahren wegen dieser Rückzahlungsbescheide wird der Bund von der Finanzprokuratur vertreten, die die Eintreibung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen kann. Die Kosten des Einschreitens der Finanzprokuratur sind vom rückzahlungspflichtigen Studierenden zu ersetzen. Die Rückforderung ist nicht zu verzinsen.
3.2. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A)
1. Bei den Ansprüchen auf Studienbeihilfe nach den Bestimmungen des StudFG 1992 handelt es sich um zeitraumbezogene Ansprüche (vgl. 18.03.1992, 91/12/0077; 22.03.1995, 94/12/0360). Es ist daher nicht die im Zeitpunkt der Erlassung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung geltende Rechtslage maßgebend, sondern ist eine zeitraumbezogene Beurteilung vorzunehmen (vgl. VwGH 14.07.2011, 2009/10/0177 unter Hinweis auf VwGH 19.04.1995, 95/12/0009). Es ist somit auf die Rechtslage abzustellen, die für den Bezug der Studienbeihilfe im Kalenderjahr 2017 maßgeblich war.
2.1. Die belangte Behörde stützt die Rückzahlungsforderung der von der Beschwerdeführerin im Kalenderjahr 2017 bezogenen Studienbeihilfe auf § 51 Abs. 1 Z 3 StudFG, demzufolge Studierende Studienbeihilfenbeträge zurückzuzahlen haben, die nach dem Eintritt eines gesetzlichen Erlöschensgrundes oder während des Ruhens des Anspruches ausbezahlt wurden.
2.2. Der Anspruch auf Studienbeihilfe ruht gemäß § 49 Abs. 3 StudFG während eines Kalenderjahres in dem Ausmaß, in dem die Bemessungsgrundlage des Studierenden den Betrag gemäß § 31 Abs. 4 StudFG übersteigt; Einkünfte des Studierenden in Monaten, für die keine Studienbeihilfe ausbezahlt wird, bleiben dabei außer Betracht. Das Ruhen des Anspruches auf Studienbeihilfe tritt ex lege bei Vorliegen der im Gesetz abschließend geregelten Tatbestände ein (vgl. VwGH 18.12.2003, 99/12/0159).
2.3. Gemäß § 31 Abs. 4 StudFG umfasst die zumutbare Eigenleistung für Studierende den € 10 000 übersteigenden Betrag ihrer Bemessungsgrundlage; diese Grenze verringert sich aliquot, wenn nicht während des gesamten Jahres Studienbeihilfe bezogen wird. Bei der Berechnung der Studienbeihilfe ist vorerst von den Angaben des Studierenden auszugehen. Nach Vorliegen sämtlicher Nachweise über das Jahreseinkommen ist eine abschließende Berechnung durchzuführen.
Fallbezogen hat der Beschwerdeführer nicht während des gesamten Jahres 2017 Studienbeihilfe bezogen, sondern nur in den Monaten September 2017 bis Dezember 2017. Der Betrag gemäß § 31 Abs. 4 StudFG verringert sich daher aliquot. Da der Beschwerdeführer nur in vier von zwölf Monaten Studienbeihilfe bezogen hat, verringert sich der Betrag auf € 3.333,33.
Der Anspruch auf Studienbeihilfe ruhte daher gemäß § 49 Abs. 3 StudFG während des Bezugszeitraumes (September bis Dezember) im Kalenderjahr 2017 in dem Ausmaß, in dem die Bemessungsgrundlage der Beschwerdeführerin den Betrag von € 3.333,33 überstieg.
2.4. Die Bemessungsgrundlage des Studierenden umfasst das Einkommen gemäß den §§ 8 bis 10 StudFG. Einkommen gemäß § 8 Abs. 1 StudFG ist das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG zuzüglich der Hinzurechnungen gemäß § 9 StudFG und des Pauschalierungsausgleichs gemäß § 10 StudFG.
Der Einkommensbegriff des § 8 StudFG orientiert sich am Einkommensbegriff des Einkommensteuergesetzes 1988, bereinigt diesen aber um subventions- und leistungspolitische Effekte, indem eine Reihe von steuerfrei gestellten Einkünften und steuerlich begünstigten Beträgen dem steuerpflichtigen Einkommen hinzugerechnet werden. Damit wird ein Einkommen umschrieben, das der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der zu Unterhaltsleistungen verpflichteten oder Eigenleistungen erbringenden Personen entspricht. Die soziale Bedürftigkeit orientiert sich damit an den tatsächlichen Einkommenszuflüssen und nicht an deren steuerrechtlicher Behandlung (vgl. Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz6, Erläuterungen zu § 8).
§ 2 Abs. 2 EStG definiert als Einkommen den Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3 leg.cit. aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18 EStG) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35 EStG) sowie der Freibeträge nach den §§ 104, 105 und 106a EStG.
Das StudFG 1992 stellt offenkundig auf das steuerpflichtige Einkommen ab (VwGH 16.3.1999, 97/08/0554). Das ergibt sich insbesondere aus § 8 Abs. 1 Z 2 iVm § 9 Z 1 StudFG, der ausdrücklich bestimmte nach dem EStG 1988 steuerfreie Bezüge für die Ermittlung des Einkommensbegriffes nach dem StudFG 1992 hinzuzählt: diese Bestimmung wäre völlig überflüssig und unverständlich, wenn von einem weiteren Einkommensbegriff auszugehen wäre (VwGH 26.05.1999, 99/12/0058 unter Hinweis auf VwGH 16.03.1999, 97/08/0554). Die Steuerfreiheit von Bezügen nach § 67 Abs. 1 oder § 68 Abs. 1 EStG sowie die Versteuerung von Bezügen mit den festen Sätzen des § 67 oder § 68 EStG oder mit den Pauschsätzen des § 69 EStG ändern jedoch nichts daran, dass es sich auch bei diesen Bezügen (zB 13. und 14. Monatsgehalt, Jahresprämien) um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit iSd § 4 Abs. 1 StudFG handelt (VwGH 19.12.2005, 2002/10/0114 unter Hinweis auf 19.9.1977, 1276/77, VwSlg. 9386 A/1977).
Das Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 2 EStG bzw. StudFG setzt sich fallbezogen daher zusammen aus den Bruttobezügen (inklusive 13. und 14. Monatsgehalt und Jahresprämie) abzüglich der Pauschale für Werbungskosten, der Sozialversicherungsbeiträge sowie der Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen für den Zeitraum von September bis Dezember 2017.
2.5. Es kann daher keine Rechtswidrigkeit darin erkannt werden, dass die belangte Behörde zur Ermittlung des Einkommens des Beschwerdeführers für den Zeitraum von September 2017 bis Dezember 2017 die Beträge wie folgt berücksichtigt hat (Beträge in Euro):
Nichtselbständige Einkünfte (nach Abzug von einbehaltener
Sozialversicherung, Werbungskosten- und Sonderausgabenpauschale):
1.740,06
Bezüge aus Sozialleistungen (im Bezugszeitraum): 2.818,88
tatsächlich zugeflossenes Einkommen im Jahr 2017 4.558,94
abzüglich Freibeträge - 0,00
abzüglich Absetzbeträge - 0,00
Zuverdienstgrenze (aliquotiert) - 3.333,33
tatsächlich zumutbare Eigenleistung 1.225,94
insgesamt ausbezahlte Beihilfe: 1.212,00
Rückzahlungsbetrag -1.212,00
2.6. Der Einwand, wonach die Homepage der Studienbeihilfenbehörde nicht auf die entsprechenden Rechtsgrundlagen hinweist, kann angesichts des Legalitätsprinzips nichts an den rechtlichen Vorgaben des Studienförderungsgesetzes ändern. Dasselbe gilt für die Gestaltung der von den Studierenden zu verwendenden Formblättern.
Denn selbst im theoretischen Falle einer unrichtigen Belehrung durch die Behörde - wovon im gegenständlichen Beschwerdefall jedoch ohnehin nicht auszugehen ist - hätte die Behörde keinerlei Spielraum, um von den ausdrücklichen gesetzlichen Regelungen zur Rückzahlungsverpflichtung abzuweichen (Hengstschläger/Leeb, AVG, 2. Aufl., § 13a Rz 9 mwN). Umso eher muss dies für den vom Beschwerdeführer behaupteten Fall des Fehlens von Informationen bzw. für den (behaupteten) Fall einer völligen Unterlassung einer Belehrung gelten.
Im gegenständlichen Beschwerdefall informiert das vom Beschwerdeführer ausgefüllte Formular jedoch ausdrücklich mit dem fettgedruckten Vermerk "Achtung!" dahingehend, dass ein Einkommen von jährlich mehr als € 10.000 zur Kürzung der Beihilfe führt und dass diese Grenze sich aliquot verringert, wenn nur für Teile des Kalenderjahres Studienbeihilfe bezogen wird.
Es kann daher keinesfalls gesagt werden, dass der Beschwerdeführer von der Rückforderung völlig überrascht wurde (und selbst wenn, so hätte dies auch keine Auswirkung auf die gesetzlich ausdrücklich vorgesehene Rückzahlungsverpflichtung); vielmehr gab der Beschwerdeführer gegenüber der Studienbeihilfenbehörde selbst an, er hätte sein Einkommen lieber zu tief einschätzen wollen (mit dem befürchteten Risiko, später etwas rückzahlen zu müssen) als zu hoch (mit dem etwaigen Risiko, unter Umständen keine oder eine niedrigere Studienbeihilfe zu erhalten). Da nun genau dieser Fall eingetreten ist, dass das laufende Einkommen zum Zeitpunkt der Antragstellung zu niedrig geschätzt wurde, verwirklichte sich gleichzeitig das vom Beschwerdeführer befürchtete Risiko der Rückzahlung.
Wie bereits in der Vorstellungsvorentscheidung richtig ausgeführt wurde, spielt auch das Datum des faktischen Semesterbeginns (faktischer Beginn des Studienbetriebes) oder des Antrages (sofern innerhalb der Antragsfrist gestellt) keine Rolle. Ein innerhalb der Antragsfrist gem. § 39 Abs 2 StudFG eingebrachter Antrag bewirkt eine Zuerkennung bereits ab Beginn des Auszahlungszeitraumes, außer es wird ausdrücklich eine spätere Zuerkennung beantragt. Der Auszahlungszeitraum beginnt für das Wintersemester bereits mit September (§ 47 Abs 1 StudFG), daher hat die belangte Behörde zu Recht auch das Einkommen des Beschwerdeführers im September für die Ermittlung der zumutbaren Eigenleistung herangezogen.
Da die tatsächlich zumutbare Eigenleistung des Beschwerdeführers für den Zeitraum September 2017 bis Dezember 2017 die Höhe der ausbezahlten Studienbeihilfe überschreitet, hat die belangte Behörde zu Recht ein Ruhen des Beihilfenanspruches in diesem Zeitraum festgestellt sowie zu Recht eine Rückzahlung verfügt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob der Studienbeitrag zurückzuzahlen ist, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Maßgeblicher Sachverhalt ist die Höhe des Einkommens des Beschwerdeführers im Kalenderjahr 2017 und die Dauer des Bezugs der Studienbeihilfe in diesem Jahr. Beides wurde von der belangten Behörde ordnungsgemäß und vollständig erhoben und festgestellt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Auch nach der Judikatur des EGMR kann das Absehen von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gerechtfertigt sein, wenn es etwa im Verfahren vor dem Gericht ausschließlich um rechtliche oder sehr technische Fragen geht (vgl. VwGH 12.12.2017, Ra 2015/05/0043, unter Hinweis auf EGMR 08.11.2016, Pönkä/Estland, 64160/11, Z 32).
Die zu beurteilende Frage ist somit rein rechtlicher Natur, eine Rechtsfrage von besonderer Komplexität liegt aber nicht vor (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406; 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier anzuwendenden Regelungen, nämlich in Bezug auf die Rückzahlung von ausbezahlten Studienbeihilfenbeträgen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Die Ausführungen zur Ermittlung des Einkommens im Sinne des StudFG ergehen in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu §§ 8 ff StudFG bzw. deren Vorgängerbestimmungen (VwGH 19.12.2005, 2002/10/0114; 26.05.1999, 99/12/0058; 16.3.1999, 97/08/0554; 19.10.1994, 92/12/0245; 18.11.1991, 90/12/0144; 10.11.1986, 86/12/0227;). Hinsichtlich des Unterlassens der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.
Schlagworte
Bemessungsgrundlage, Jahreseinkommen, Kalenderjahr, Rechtslage,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W129.2220596.1.00Zuletzt aktualisiert am
24.03.2020