Entscheidungsdatum
02.10.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W101 2133839-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch RA Mag. Thomas FRAISS, gegen den Bescheid der Präsidentin des Handelsgerichtes Wien vom 13.07.2016, Zl. Jv 3023/16a-33, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit elektronischer Eingabe vom 15.03.2016 brachte die Beschwerdeführerin als beklagte Partei in einem zivilgerichtlichen Verfahren zu 62 Cg 1/16h beim Handelsgericht Wien (in der Folge: HG) einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Klagebeantwortung, in eventu eine Berufung gegen das Versäumungsurteil vom 25.02.2016 und in eventu einen Widerspruch gegen das Versäumungsurteil vom 25.02.2016 ein und legte gleichzeitig die Klagebeantwortung vor.
2. Am 15.03.2016 veranlasste die Kostenbeamtin des HG die Abbuchung und Einziehung der Pauschalgebühr nach Tarifpost (TP) 2 Gerichtsgebührengesetz (GGG) iHv € 4.088,00.
3. Mit Beschluss des HG vom 06.04.2016 bewilligte das HG die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Klagebeantwortung und hob das Versäumungsurteil vom 25.02.2016 auf.
4. Mit Schreiben vom 22.04.2016 teilte die Buchhaltungsagentur des Bundes vom 22.04.2016 dem HG die Undurchführbarkeit des am 15.03.2016 veranlassten Einziehungsauftrages mit.
5. Daraufhin schrieb die Kostenbeamtin des HG für die Präsidentin des HG mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 20.06.2016 der Beschwerdeführerin eine Pauschalgebühr nach TP 2 GGG iHv € 4.088,00 (Bemessungsgrundlage: € 133.898,00) sowie einen Mehrbetrag nach § 31 GGG idF BGBl. I Nr. 69/2014 iHv € 21,00, insgesamt daher den Betrag von € 4.109,00, zur Zahlung vor. Dieser Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) war der Beschwerdeführerin am 24.06.2016 rechtswirksam zugestellt worden. Hinsichtlich des Mehrbetrages gemäß § 31 GGG war auch der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zur Zahlung verpflichtet worden.
6. Gegen den o.a. Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter fristgerecht eine Vorstellung.
Darin führte sie im Wesentlichen Folgendes aus: Die Berufung vom 15.03.2016 sei nur für den Fall eingebracht worden, dass der Wiedereinsetzungsantrag nicht bewilligt werden würde. Der Wiedereinsetzungsantrag sei jedoch mit Beschluss vom 06.04.2016 bewilligt worden. Über die eventualiter eingebrachte Berufung vom 15.03.2016 sei vom HG nicht entschieden worden. Sie habe beim HG auch keinerlei Aufwand verursacht. Ein Wiedereinsetzungsantrag löse keine gerichtliche Pauschalgebühr aus. Die Vorschreibung der gesamten Pauschalgebühr sei aufgrund dessen inkonsistent. Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Mandatsbescheides am 20.06.2016 habe keine Rechtsgrundlage für eine Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin gemäß TP 2 GGG bzw für den Mehrbetrag gemäß § 31 GGG bestanden.
7. Mit Bescheid vom 13.07.2016, Zl. Jv 3023/16a-33, (zugestellt am 21.07.2016) verpflichtete die Präsidentin des HG die Beschwerdeführerin zur Zahlung einer Pauschalgebühr nach TP 2 GGG iHv € 4.088,00 (Bemessungsgrundlage: € 133.898,00), zuzüglich einer Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG iHv € 8,00, sowie eines Mehrbetrages nach § 31 GGG idF BGBl. I Nr. 69/2014 iHv € 21,00, insgesamt daher zur Zahlung eines Betrages iHv € 4.117,00. Hinsichtlich des Mehrbetrages gemäß § 31 GGG sowie der Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG war auch der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zur Zahlung verpflichtet worden.
Begründend führte die Präsidentin des HG im Wesentlichen aus: Gemäß § 2 Z 1 lit. c GGG werde der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Pauschalgebühr für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter Instanz mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet. Nach § 3 Abs. 3 GGG erlösche die Gebührenpflicht auch dann nicht, wenn über den das Verfahren in der jeweiligen Instanz einleitenden Schriftsatz nicht entscheiden werde.
8. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter am 05.08.2016 fristgerecht eine Beschwerde, wobei sie im Wesentlichen die Ausführungen der Vorstellung wiederholte und ergänzend Folgendes anführte: § 2 Z 1 lit. c iVm § 3 Abs. 3 Z 1 GGG könne verfassungskonform nur so ausgelegt werden, dass eine Berufung die (zur Wahrung der Berufungsfrist) nur für den Fall erhoben werde, dass dem gestellten Wiedereinsetzungsantrag nicht Folge gegeben werde, gebührenrechtlich erst dann als "überreicht" gelte, wenn dem Wiedereinsetzungsantrag nicht Folge gegeben und das Berufungsverfahren zumindest eingeleitet worden sei. Denn nur dann würden die Bestimmungen in § 3 Abs. 3 Z 1 GGG Sinn ergeben, dass die Pauschalgebühr ohne Rücksicht darauf zu entrichten sei, ob das Verfahren in der jeweiligen Instanz bis zum Ende durchgeführt werde (was bei einer Klagsrücknahme oder Berufungsrücknahme nicht der Fall wäre) bzw. die Gebührenpflicht auch dann nicht erlösche, wenn über den das Verfahren in der jeweiligen Instanz einleitenden Schriftsatz nicht entschieden werde. Beide Bestimmungen würden offenkundig von einem eingeleiteten Berufungsverfahren ausgehen, das allerdings nicht abgeschlossen werde. Im gegenständlichen Fall sei ein Berufungsverfahren jedoch niemals in Gang gesetzt worden. Schließlich beantragte die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
9. In der Folge legte die Präsidentin des HG mit Schreiben vom 26.08.2016 die Beschwerde samt dem dazugehörenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Es steht fest, dass die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 15.03.2016 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Klagebeantwortung im Verfahren zu 62 Cg 1/16h beim HG eingebracht hat.
Weiters steht fest, dass in diesem Schriftsatz nur in eventu - für den Fall, dass dem Wiedersetzungsantrag nicht Folge gegeben werde, - eine Berufung gegen das Versäumungsurteil vom 25.02.2016 erhoben wurde.
Mit Beschluss des HG vom 06.04.2016 hat das HG den oben genannten Wiedereinsetzungsantrag bewilligt und das Versäumungsurteil vom 25.02.2016 aufgehoben.
Maßgebend ist, dass der im Eventualantrag vorgesehene Fall einer Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages gar nicht eingetreten ist, folglich keine Berufung eingebracht wurde, sodass auch keine Gebühr nach TP 2 GGG entstanden ist.
2. Beweiswürdigung:
Die obigen Feststellungen ergeben sich aus dem von der Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere aus dem Schriftsatz vom 15.03.2016 sowie aus dem Beschluss des HG vom 06.04.2016.
Unstrittig ist, dass durch Bewilligung des Wiedereinsetzungsantrages mit Beschluss vom 06.04.2016 der Fall für den Eventualantrag überhaupt nicht eingetreten ist.
Da im vorliegenden Fall keine Berufung erhoben wurde, hat auch keine Gebührenpflicht nach TP 2 GGG entstehen können.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu A)
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2.2. Gemäß § 1 Abs. 1 GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.
Gemäß § 2 Z 1 lit. c GGG wird der Anspruch des Bundes hinsichtlich der Pauschalgebühren für zivilgerichtliche Verfahren zweiter Instanz mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet.
Nach § 3 Abs. 3 GGG erlischt die Gebührenpflicht auch dann nicht, wenn über den das Verfahren in der jeweiligen Instanz einleitenden Schriftsatz nicht entscheiden werde.
TP 2 GGG legt Pauschalgebühren in Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz in abgestufter Höhe nach dem Berufungsinteresse fest. Für ein Berufungsinteresse von € 70.000,00 bis € 140.000,00 normiert TP 2 GGG in der damals maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 156/2015 eine Pauschalgebühr iHv € 4.088,00.
Nach § 31 Abs. 1 GGG idF BGBl. I Nr. 69/2014 ist, wenn der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe (§ 2 Z 1 lit. a bis c, e, h, j, Z 2 und 7) begründet wird und die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden oder eine Einziehung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren (§ 4 Abs. 3 bis 5) erfolglos geblieben ist, von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von 21 Euro zu erheben. Gemäß Abs. 2 leg. cit. haften für den Mehrbetrag nach Abs. 1 als Bürge und Zahler mit den zur Zahlung der Gebühr verpflichteten Personen die Bevollmächtigten und die gesetzlichen Vertreter, die den Schriftsatz, durch dessen Überreichung der Anspruch des Bundes auf die Gebühr begründet wird, verfasst oder überreicht haben. Ein nach § 64 Abs. 1 Z 3 ZPO beigegebener Rechtsanwalt haftet nicht für den Mehrbetrag nach Abs. 1.
Nach ständiger Rechtsprechung knüpft die Gerichtsgebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (vgl. etwa VwGH 24.09.2009, Zl. 2009/16/0034, sowie die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, unter E 12 und 13 zu § 1 GGG wiedergegebene Rechtsprechung). Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen (vgl. die bei Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren, in E 6 ff zu § 1 GGG zitierte Judikatur) (VwGH 10.04.2008, Zl. 2007/16/0228).
3.2.3. Im vorliegenden Fall war zu klären, ob die von der Behörde vorgeschriebene Pauschalgebühr nach TP 2 GGG iHv € 4.088,00 für die Einbringung einer Berufung vom 15.03.2016 im Eventualfall der Beschwerdeführerin zu Recht vorgeschrieben wurde.
Nach Ansicht der belangten Behörde sei die Pauschalgebühr nach TP 2 GGG aufgrund der Einbringung des Schriftsatzes vom 15.03.2016 und dem darin formulierten Eventualantrag in eventu - für den Fall, dass dem Wiedersetzungsantrag nicht Folge gegeben werde, - eine Berufung gegen das Versäumungsurteil vom 25.02.2016 einzubringen, entstanden. Rechtlich begründet sie dies mit § 3 Abs. 3 GGG, wonach die Gebührenpflicht auch dann nicht erlösche, wenn über den das Verfahren in der jeweiligen Instanz einleitenden Schriftsatz nicht entschieden werde.
Diese Ansicht erweist sich aus folgenden Gründen als verfehlt:
Wie oben festgestellt, wurde mit Beschluss vom 06.04.2016 der Wiedereinsetzungsantrag vom 15.03.2016 bewilligt und das Versäumungsurteil vom 25.02.2016 aufgehoben. Der im Eventualantrag vorgesehene Fall (Einbringung der Berufung für den Fall einer Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages) ist daher unbestrittenermaßen nicht eingetreten. Eine Berufung, welche eine Gebührenpflicht nach TP 2 GGG nach sich ziehen würde, wurde somit im gegenständlichen Fall gar nicht eingebracht.
Maßgebend ist daher, dass die Vorschreibung der im Bescheid angeführten Pauschalgebühr nach TP 2 GGG iHv € 4.088,00 sowie der Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG iHv € 8,00, und des Mehrbetrages nach § 31 GGG idF BGBl. I Nr. 69/2014 iHv € 21,00, insgesamt daher eines Betrages iHv € 4.117,00, nicht rechtens gewesen ist.
Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anhaftet, war der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG Folge zu gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.
3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte trotz eines entsprechenden Antrages in der Beschwerde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht (vgl. VwGH vom 29.04.2013, Zl. 2011/16/0093).
Schlagworte
Berufung, Einhebungsgebühr, ersatzlose Behebung, Eventualantrag,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W101.2133839.1.00Zuletzt aktualisiert am
24.03.2020