Entscheidungsdatum
04.10.2019Norm
AVG §38Spruch
W129 2181294-1/12E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über den Fristsetzungsantrag des XXXX vom 03.10.2019, Zl. W129 1281294-1/11, in der Rechtssache betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid des Landesgeschäftsführers des Amtes des Arbeitsmarktservices Kärnten, vom 15.11.2017, GZ. LGSKtn/PER/2017, wegen Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung, beschlossen:
Der Fristsetzungsantrag wird gemäß § 30a Abs. 1 iVm § 30a Abs. 8 iVm § 38 VwGG als unzulässig zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 29.12.2017, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 02.01.2018, erhob der Antragsteller Beschwerde gegen den Bescheid des Landesgeschäftsführers des Amtes des Arbeitsmarktservices Kärnten, vom 15.11.2017, GZ. LGSKtn/PER/2017.
Mit Schriftsatz vom 29.03.2019, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 04.04.2019, stellte der Antragsteller beim Bundesverwaltungsgericht einen Fristsetzungsantrag im Wesentlichen mit der Begründung, dass das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid der belangten Behörde noch keine Entscheidung getroffen hat.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.04.2019, Zl W129 2181294-1/5Z wurde das Beschwerdeverfahren gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union über das ihm mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.06.2017, W128 2148285-1/2Z, vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen ausgesetzt.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.04.2019, Zl W129 2181294-1/6Z wurde der Fristsetzungsantrag der antragstellenden Partei samt Beschluss vom 05.04.2019 dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.04.2019, Fr 2019/12/0013-3 wurde das Verfahren über den Fristsetzungsantrag gemäß § 38 Abs. 4 VwGG eingestellt.
Mit Schriftsatz vom 03.10.2019, Zl W129 2181294-1/11, langte ein weiterer Fristsetzungsantrag des Antragstellers beim Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen mit Begründung, dass das Bundesverwaltungsgericht auch nach Fortsetzung des Verfahrens säumig sei, ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 30a Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Gemäß § 30a Abs. 8 VwGG sind auf Fristsetzungsanträge die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 38 Abs. 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zur Rechtslage vor der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 festgehalten hat (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 31. Mai 2012, Zl. 2012/01/0041, vom 30. November 2011, Zlen. 2011/04/0070 ua, vom 23. Juni 2009, Zl. 2009/13/0023, oder vom 28. Oktober 2008, Zl. 2008/05/0097, jeweils mwN), beendet auch ein Aussetzungsbescheid nach § 38 AVG die Entscheidungspflicht der Behörde. Wurde ein Aussetzungsbescheid während des Säumnisbeschwerdeverfahrens erlassen, dann bedeutet dies gemäß § 36 Abs. 2 letzter Satz VwGG aF einen Einstellungsfall nach dieser Gesetzesstelle. Angesichts der Übernahme der Formulierung "Verletzung der Entscheidungspflicht" aus dem Säumnisbeschwerdeverfahren des Art. 132 B-VG aF in den neuen Art. 133 Abs. 1 Z 2 B-VG einerseits und der iW gleichen Wortwahl in § 36 Abs. 2 letzter Satz VwGG aF ("Wird der Bescheid erlassen....") und § 38 Abs. 4 letzter Satz VwGG nF ("Wird das Erkenntnis oder der Beschluss erlassen...") andererseits ist davon auszugehen, dass hinsichtlich der Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts das frühere Konzept beibehalten werden sollte. Die hg. Judikatur dazu kann daher auch auf das Fristsetzungsverfahren übertragen werden.
Daraus ergibt sich, dass ein während des Fristsetzungsverfahrens erlassener Aussetzungsbeschluss die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts beendet und daher nach § 38 Abs. 4 VwGG einen Einstellungsfall bedeutet.
Der Fristsetzungsantrag war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Schlagworte
Aussetzung, Entscheidungsfrist, Entscheidungspflicht,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W129.2181294.1.01Zuletzt aktualisiert am
24.03.2020