Entscheidungsdatum
14.10.2019Norm
BDG 1979 §14Spruch
W244 2203383-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Felix KOLLMANN und Richard KÖHLER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch die PUTTINGER VOGL Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Leiterin des beim Vorstand der Österreichischen Postbus AG eingerichteten Personalamtes vom 06.06.2018, Zl. PA-144/17-A05, betreffend amtswegige Versetzung in den Ruhestand nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 16.10.2017 wurde der Beschwerdeführer über die Einleitung eines Ruhestandsversetzungsverfahrens gemäß § 14 BDG 1979 informiert.
2. Mit Schreiben vom gleichen Tag wurde die Pensionsversicherungsanstalt (in der Folge: PVA) unter Anschluss des Leistungskalküls für Facharbeiter/Berufskraftfahrer sowie allfälliger Verweisungsarbeitsplätze und weiterer Unterlagen um Erstellung eines medizinischen Gutachtens über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ersucht.
3. Das Gutachten der PVA vom 22.01.2018 inklusive Ergänzung vom 22.02.2018 wurde dem Beschwerdeführer mit der Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt.
4. Mit Schreiben vom 26.04.2018 nahm der Beschwerdeführer zum übermittelten Gutachten der PVA Stellung. Darin führte er aus, dass seine Leistungsfähigkeit von den beauftragten Fachärzten für seine Tätigkeit als Linienbuslenker als ausreichend erachtet worden sei. Ergänzend wies er darauf hin, dass er trotz angeblicher Dienstunfähigkeit während des Ruhestandsversetzungsverfahrens im Zeitraum von 17.11.2017 bis 27.11.2017 sowie 20.12.2017 bis 10.04.2017 seinen Dienst ordnungsgemäß verrichtet habe. Er sehe sich auf Grundlage seines Gesundheitszustandes und der vorliegenden Fachgutachten wie bisher als arbeitsfähig und arbeitswillig an.
5. Mit Bescheid vom 06.06.2018 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 14 BDG 1979 von Amts wegen in den Ruhestand versetzt. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sie auf der Grundlage der in sich schlüssigen, widerspruchsfreien und im Ergebnis nachvollziehbar konsistenten ärztlichen Ausführungen der PVA zur Feststellung gelange, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung nicht mehr imstande ist, die Aufgaben, die mit seiner Tätigkeit als Facharbeiter/Berufskraftfahrer verbunden sind, zumutbar zu erfüllen. Es sei auf einen absehbaren, in die Zukunft gerichteten Zeitraum mit keiner wesentlichen Änderung des bestehenden Leistungskalküls zu rechnen. Für die Dienstbehörde sei daher die Dienstunfähigkeit als dauerhaft zu werten, da aus medizinischer Sicht von einer Stabilisierung seines Gesundheitszustandes und einer damit verbundenen Wiedererlangung einer solche nicht mehr auszugehen sei. Kenntnisse/Erfahrungen in den Bereichen Facharbeiter und Facharbeiter im erlernten Beruf seien der Dienstbehörde nicht bekannt; solche freien Arbeitsplätze stünden zudem weder derzeit noch in absehbarer Zukunft im Wirkungskreis der Dienstbehörde zur Verfügung. Zudem ergebe sich aus dem Vergleich zwischen dem von der PVA erstellten Gesamtrestleistungskalkül und den relevanten Jobanforderungen, dass diese Tätigkeiten mit Kriterien und Belastungen verbunden sind, die der Beschwerdeführer gesundheitlich nicht erfüllen könne. Daraus ergebe sich letztendlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Restarbeitsfähigkeit die auf den möglichen Verweisungsarbeitsplätzen anfallenden Tätigkeiten nicht mehr ausüben könne.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin führte der Beschwerdeführer zunächst aus, dass die belangte Behörde im Bescheid die Ergebnisse der medizinischen Gutachten teilweise falsch wiedergegeben beziehungsweise fehlerhaft interpretiert habe. Tatsächlich sei es so und gehe aus den eingeholten medizinischen Gutachten eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer keinesfalls dauerhaft dienstunfähig sei. Das im Ruhestandverfahren eingeholte ärztliche Gesamtgutachten diagnostiziere dem Beschwerdeführer eine weitgehend uneingeschränkte Dienstfähigkeit. Auch eine Besserung des Gesundheitszustandes werde im Gutachten bejaht. Es sei daher nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde aufgrund dieses Gesamtgutachtens zu dem Ergebnis gelange, dass eine dauernde Dienstunfähigkeit vorläge. Auch die übrigen eingeholten medizinischen Gutachten zeigten eindeutig, dass der Beschwerdeführer dienstfähig sei. Die belangte Behörde hätte daher aufgrund der eingeholten Sachverständigengutachten jedenfalls zu dem Ergebnis kommen müssen, dass beim Beschwerdeführer Dienstfähigkeit gegeben sei.
Hinsichtlich möglicher Verweisungsarbeitsplätze führte der Beschwerdeführer aus, dass es nur fallweise kleine unbedeutende Abweichungen beim festgestellten Gesamtleistungskalkül des Beschwerdeführers in Vergleich zu den Anforderungsprofilen der Verweisungsberufe gebe, was bedeute, dass die Verweisungsarbeitsplätze, welche im Bescheid angeführt sind, dem Beschwerdeführer auch gesundheitlich jedenfalls zumutbar seien.
Die belangte Behörde sei überdies verpflichtet gewesen, ressortübergreifende Verwendungsmöglichkeiten gemäß § 14 Abs. 5 BDG 1979 zu prüfen bzw. dem Beschwerdeführer solche Verwendungsmöglichkeiten mitzuteilen.
Moniert wurde überdies, dass es keinerlei (nachgewiesene) Beweisergebnisse für die Feststellung gebe, dass ein freier Arbeitsplatz weder derzeit noch in absehbarer Zukunft im Wirkungskreis der Dienstbehörde zur Verfügung stünde.
Dem Gesamtgutachten sei zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer eine Einsatzzeit von neun Stunden pro Tag möglich sei. Zwar seien ihm eine Einsatzzeit von zwölf Stunden pro Tag bzw. 55 Stunden pro Woche nicht möglich, allerdings gebe es laut Fahrplan faktisch auch keine derartig langen Einsatzzeiten bzw. sei der Beschwerdeführer in der Regel immer im Rahmen seiner Normalarbeitszeit (40 h/Woche) eingesetzt und könne diese Einsatzzeit (bis zu neun Stunden pro Tag) auch weiterhin erbringen. Eine Wochendienstleistung von 55 Stunden gehöre keinesfalls zum Profil eines Linienbuslenkers; der Beschwerdeführer sei (mit Ausnahme zu Beginn seiner Tätigkeit) ausschließlich als Linienbuslenker im Regionalverkehr auf kurzen Strecken eingesetzt.
Weiters gehe die belangte Behörde in völliger Verkennung der medizinischen Gutachten davon aus, dass eine leistungskalkülrelevante Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht mehr möglich sei. Die belangte Behörde stütze sich dabei auf die chefärztliche Stellungnahme vom 22.01.2018. Diese Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes beziehe sich hier aber nur auf die orthopädischen Leiden des Beschwerdeführers hinsichtlich der Bandscheibenoperation und der Varizenoperation. Maßgeblich bei der Beurteilung dieser Frage sei allerdings das ärztliche Gesamtgutachten, welches hinsichtlich der Frage der Besserung des Gesundheitszustandes zu dem Ergebnis gelange, dass eine Besserung möglich sei und in diesem Zusammenhang auf das internistische Fachgutachten verweise. Aber auch im orthopädischen Bereich gebe es keine die Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers einschränkenden Erkrankungen mehr, da die Bandscheibenprobleme durch die Operation beseitigt worden seien und diesbezüglich keine Beschwerden mehr bestünden. Die belangte Behörde gehe offenbar einzig aufgrund eines Krampfaderleidens von einer dauernden Dienstunfähigkeit aus.
Schließlich wird als Verfahrensmangel moniert, dass die belangte Behörde keinen berufskundlichen Sachverständigen beigezogen hat, welcher anhand der eingeholten medizinischen Gutachten hätte feststellen können, ob der Beschwerdeführer seine bislang ausgeübte Tätigkeit noch ausüben könne bzw., wenn nicht, inwiefern der Beschwerdeführer auf die Verweisungsarbeitsplätze eingesetzt werden könne.
7. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt mit Beschwerdevorlage vom 07.08.2018 vor.
8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 17.09.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers und der belangten Behörde durch, in welcher den Parteien Gelegenheit gegeben wurde, Stellung zu nehmen, und die Gesamtgutachterin als Zeugin gehört wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Postbus AG zur Dienstleistung zugewiesen. Er wurde als Beamter in der Verwendungsgruppe PT 7/B ernannt und bei der ÖBB-Postbus GmbH dieser Ernennung entsprechend als Facharbeiter/Berufskraftfahrer eingesetzt.
1.1. Zum Arbeitsplatz:
Auf dem genannten Arbeitsplatz sind überwiegend nachstehend angeführte Tätigkeiten zu verrichten: Das Lenken von Omnibussen (Durchführung von Kursfahrten laut Dienstplan, Mietwagen- und Ausflugsfahrten über besondere Anordnung), Fahrkartenverkauf und das Abrechnen des Fahrscheindruckers, Einlesen des FahrscheindruckerModuls einmal pro Woche bzw. sobald Einnahmen von 450 Euro vorliegen, Einzahlung des Betrags nach spätestens drei Tagen und sorgfältige Eingabe der Kursnummer am Fahrscheindrucker, aktive Informationsbereitstellung und Erteilung von Auskünften an Kunden sowie freundliche, hilfsbereite und zuvorkommende Behandlung der Fahrgäste, Sicherstellung der Verkehrs- und Betriebssicherheit der Fahrzeuge, Wartung und Pflegearbeiten laut Dienstplan und Einzelanordnung, umgehende Meldung von Unfällen und ähnlichen Ereignissen, die während der Fahrten auftreten, Einhaltung des Kraftfahrgesetzes sowie der Straßenverkehrsordnung, der Dienstvorschriften und Dienstanweisungen, ordnungsgemäße Abgabe von Fahrtberichten und Schaublättern, Sauberhalten der Fahrzeuge und unverzügliche Meldung von nicht selbst behebbaren Mängeln, Ausgabe von Fahrscheinen, Durchführung von Fahrgastzählungen und Unterstützung bei Erhebungs- und Befragungstätigkeiten, Meldung von Schäden an Haltestellen und Haltestelleneinrichtungen sowie von Mängeln beim Aushangfahrplan an der Haltestelle bei der Führungskraft und die Teilnahme an funktionsspezifischen Informations- und Bildungsmaßnahmen.
Mit der Tätigkeit gehen u.a. das ständige Lenken eines Busses, (nur) in absoluten Ausnahmefällen schwere Hebe- und Trageleistungen (Anheben von Gegenständen über 25 kg und/oder das Tragen von Gegenständen über 15 kg) und fallweise schwere körperliche Belastung einher. Eine Wochendienstleistung von 55 Stunden ist nicht erforderlich. Die Tätigkeit bringt eine Arbeitszeit von bis zu zwölf Stunden pro Tag, eine durchgehende Lenkzeit von zweimal 4,5 Stunden innerhalb eines Einsatzes von 9,75 Stunden und eine durchgehende Lenkzeit von sechs Stunden mit einer zehnminütigen Pause nach jeder Stunde mit sich. Schließlich erfordert die Tätigkeit des Buslenkers die in der FSG-GV normierte gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse D, insbesondere eine kraftfahrspezifische verkehrspsychologische Leistungsfähigkeit iSd § 18 FSG-GV (Beobachtungsfähigkeit sowie Überblicksgewinnung, Reaktionsverhalten, insbesondere die Geschwindigkeit und Sicherheit der Entscheidung und Reaktion sowie die Belastbarkeit des Reaktionsverhaltens, Konzentrationsvermögen, Sensomotorik und Intelligenz und Erinnerungsvermögen), ein Hörvermögen iSd § 9 Z 2 FSG-GV und ein Sehvermögen iSd § 7 FSG-GV.
1.2. Zur Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer unterzog sich im September 2017 einer Bandscheibenoperation; der postoperative Verlauf war gut, der Beschwerdeführer hat aktuell keine diesbezüglichen Beschwerden. Er hat ein Krampfadernleiden beider unteren Extremitäten und unterzog sich 2011 einer Varizenoperation. Weiters litt der Beschwerdeführer in der Vergangenheit an einer Vorfußheberschwäche rechts, die sich gut zurückgebildet hat.
Dem Beschwerdeführer sind das ständige Lenken eines Busses, fallweise schwere körperliche Belastung, eine durchgehende Lenkzeit von zweimal 4,5 Stunden innerhalb eines Einsatzes von 9,75 Stunden und eine durchgehende Lenkzeit von sechs Stunden mit einer zehnminütigen Pause nach jeder Stunde zumutbar.
Dem Beschwerdeführer sind in Ausnahmefällen schwere Hebe- und Trageleistungen zumutbar.
Eine Einsatzzeit von bis zu zwölf Stunden pro Tag ist dem Beschwerdeführer möglich. Er verfügt über eine durchschnittliche Auffassungsgabe und Konzentration, seine Hör- und Sehleistung ist normal. Ihm sind fallweise besonderer Zeitdruck und durchschnittliche psychische Anforderungen zumutbar. Aus psychodiagnostischer Sicht zeigen sich beim Beschwerdeführer in den Leistungs- und Belastungstests generell keine Auffälligkeiten. Im Reiz-Reaktionstest erfüllt der Beschwerdeführer die Normen für die kraftfahrspezifische verkehrspsychologische Leistungsfähigkeit iSd § 18 FSG-GV. Es gibt keine Hinweise auf eine vorzeitige Ermüdbarkeit.
Die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers für die Klasse D wurde im Juli 2018 nach ärztlichem Gutachten um fünf Jahre verlängert.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu dem Dienstverhältnis des Beschwerdeführers zum Bund, seiner Zuweisung zur Österreichischen Postbus AG, seiner Ernennung als Beamter in der Verwendungsgruppe PT 7/8 und seinem konkreten Arbeitsplatz ergeben sie sich aus dem Akt und sind insoweit unstrittig (vgl. Seite 1 des angefochtenen Bescheides und Seite 3 des Verhandlungsprotokolls).
Die konkreten Aufgaben am Arbeitsplatz Facharbeiter/Berufskraftfahrer ergeben sich aus der Auflistung von Aufgaben im Anforderungsprofil, das sich im Akt befindet und vom Beschwerdeführer insoweit im Wesentlichen unbestritten blieb (vgl. Seite 3 des Verhandlungsprotokolls).
Die Feststellungen zu den Anforderungen an den Arbeitsplatz Facharbeiter/Berufskraftfahrer stützen sich zunächst auf das dem im Akt befindlichen Anforderungsprofil angeschlossenen Gesamtrestleistungskalkül-Formular, von dem sich das erkennende Gericht jedoch auf der Grundlage der Parteienbefragung in der mündlichen Verhandlung in einigen Punkten abzuweichen gezwungen sieht:
Dass schwere Hebe- und Trageleistungen nur in absoluten Ausnahmefällen notwendig sind, konnte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung überzeugend darlegen. Er gab in der mündlichen Verhandlung glaubhaft an, dass alle vom Beschwerdeführer gefahrenen Busse als Niederflurbusse oder mit Hebevorrichtung unterwegs seien, mittels derer gebrechliche Personen den Bus besteigen können, und dass das Anlegen von Schneeketten zwar das körperlich Schwierigste in seiner Tätigkeit als Buslenker sei, er dies aber schon seit vielen Jahren nicht mehr machen habe müssen (Seite 4 des Verhandlungsprotokolls). Schlüssig und daher glaubhaft waren weiters die Angaben des Beschwerdeführers, dass mit körperlich schwerer Belastung einhergehende Wartungsarbeiten, wie etwa das Reifenwechseln, nicht vom Buslenker selbst, sondern von einem Mechaniker gemacht würden und Ölfässer nicht vom Buslenker, sondern von der Lieferfirma in den Ölraum befördert würden. In einer Gesamtschau kommt das erkennende Gericht daher zur Auffassung, dass zwar möglicherweise einmal die Notwendigkeit schwerer Hebe- und Trageleistungen bestehen könnte, dass es sich dabei aber nur um absolute Ausnahmefälle handelt, so zB bei Evakuierungsmaßnahmen in Notfällen oder außergewöhnlichen Wetterbedingungen.
Dass mit der Tätigkeit des Beschwerdeführers - in Abweichung vom dem Anforderungsprofil angeschlossenen Gesamtrestleistungskalkül-Formular - nicht eine Wochendienstleistung von 55 Stunden einhergeht, stützt sich auf die explizite Einschränkung durch den Behördenvertreter in der mündlichen Verhandlung (Seite 15 des Verhandlungsprotokolls).
Vom dem Anforderungsprofil angeschlossenen Gesamtrestleistungskalkül-Formular abzuweichen gezwungen sah sich das erkennende Gericht auch hinsichtlich der psychischen und sensorischen Anforderungen an die Tätigkeit als Omnibuslenker. Laut Gesamtrestleistungskalkül-Formular erfordert die Tätigkeit als Omnibuslenker sehr gute Auffassungsgabe, Konzentration, Seh- und Hörleistung; mit ihr gingen weiters besonderer, bedingt steuerbarer Zeitdruck und überdurchschnittliche psychische Anforderungen einher. Das Gericht berücksichtigt, wie von der belangten Behörde vorgebracht (Seite 12 des Verhandlungsprotokolls), dass die Tätigkeit als Buslenker mit hoher Verantwortung im öffentlichen Personenverkehr und folglich auch mit hohen psychischen Anforderungen einhergeht und dass ein Buslenker auch bei unvorhersehbaren Ereignissen in der Lage sein muss, Personen sicher zu befördern. Allerdings geht das Gericht davon aus, dass diesen Anforderungen durch die in der FSG-GV streng normierte gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der hier maßgeblichen Klasse D hinreichend Genüge getan ist. Die darüberhinausgehenden von der belangten Behörde gestellten psychischen und sensorischen Anforderungen sind nach Ansicht des Gerichtes überschießend und realitätsfremd, zumal der Behördenvertreter in der mündlichen Verhandlung nicht dartun konnte, dass beim Einstellen von neuen Buslenkern die Erfüllung derartig erhöhter Anforderungen durch das Einsetzen besonderer Testverfahren (wie klinisch-psychologische Diagnostik bzw. EDV-Potentialanalysen) überprüft bzw. gewährleistet würde (Seite 14 des Verhandlungsprotokolls).
Die Feststellungen zur Bandscheibenoperation, dem Krampfadernleiden und der Vorfußheberschwäche stützen sich auf die diesbezüglich übereinstimmenden medizinischen Gutachten (insbesondere das Gesamtgutachten) der PVA und die damit in Einklang stehenden Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (zB Seite 12 des Verhandlungsprotokolls).
Dass dem Beschwerdeführer das ständige Lenken eines Busses, fallweise schwere körperliche Belastung, eine durchgehende Lenkzeit von zweimal 4,5 Stunden innerhalb eines Einsatzes von 9,75 Stunden und eine durchgehende Lenkzeit von sechs Stunden mit einer zehnminütigen Pause nach jeder Stunde zumutbar sind, ergibt sich aus dem Gesamtgutachten und der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA, die in diesen Punkten mit den ihnen zugrunde liegenden orthopädischen bzw. internistischen Gutachten übereinstimmen.
Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer in Ausnahmefällen schwere Trage- und Hebeleistungen zumutbar sind, stützt sich insbesondere auf das orthopädische Gutachten der PVA vom 16.01.2018 und auf das internistische Gutachten der PVA vom 16.01.2018, laut denen dem Beschwerdeführer fallweise Trage- und Hebeleistungen zumutbar seien. Im von der Gesamtgutachterin erstellten Gesamtrestleistungskalkül sowie im in der der chefärztlichen Stellungnahme angeschlossenen Gesamtrestleistungskalkül ist in Abweichung davon angegeben, dass schwere Trage- und Hebeleistungen dem Beschwerdeführer nicht einmal fallweise zumutbar seien. In der ärztlichen Gesamtbeurteilung der Leistungsfähigkeit (Punkt 10 des Gutachtens) führt die Gesamtgutachterin aus, dass sich klinisch-neurologisch gut wiederhergestellte neurologische Funktionen zeigten und insbesondere die Vorfußheberschwäche rechts imponiert gut zurückgebildet sei; die körperliche Belastbarkeit sei allerdings gemäß Leistungskalkül nach wie vor begrenzt. In der mündlichen Verhandlung begründete die Gesamtgutachterin ihre Beurteilung im Leistungskalkül damit, dass der Beschwerdeführer eine zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung nicht mehr nachweisbare Vorfußheberschwäche gehabt hätte und der Realität und ihrer Einschätzung nach das Bein "auf die Dauer gesehen schon etwas weniger belastbar" sei. Allerdings ist sowohl im Gesamtgutachten (Punkt 9) als auch in der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes die Vorfußheberschwäche weder als Hauptursache der Minderung der Dienstfähigkeit noch als weiteres Leiden angeführt. Dass auch die belangte Behörde Zweifel an der Schlüssigkeit des Gesamtgutachtens und der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA in diesem konkreten Punkt hatte, zeigt sich daran, dass sie mit Anfrage vom 02.02.2018 eine Rückfrage an den chefärztlichen Dienst der PVA stellte, in der sie ersuchte aufzuklären, aus welcher Hauptursache sich die Einschränkungen hinsichtlich der schweren Hebe- und Trageleistung ergeben, bzw. anzugeben, ob es sich dabei um eine Wechselwirkung verschiedener Hauptursachen handle, die erst aus gesamtgutachterlicher Sicht festgestellt werden könnte. Der chefärztliche Dienst der PVA blieb in seiner Antwort vom 22.02.2018 eine Antwort auf diese Frage komplett schuldig. Aus dem Gesamtgutachten und der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA, aus der Zeugenbefragung in der mündlichen Verhandlung sowie aus der Antwort des chefärztlichen Dienstes vom 22.02.2018 auf eine Rückfrage der belangten Behörde ist damit nach Auffassung des Gerichtes insgesamt nicht schlüssig ableitbar, woraus sich in Abweichung vom orthopädischen und vom internistischen Gutachten ergibt, dass schwere Hebe- und Trageleistungen nicht einmal fallweise möglich sein sollten, sodass das Gericht der Einschätzung des orthopädischen und des internistischen Gutachtens folgt. Es geht daher in einer Gesamtschau davon aus, dass dem Beschwerdeführer in Ausnahmesituationen schwere Trage- und Hebeleistungen zumutbar sind.
Dass der Beschwerdeführer über eine durchschnittliche Auffassungsgabe und Konzentration verfügt, seine Hör- und Sehleistung normal ist, ihm fallweise besonderer Zeitdruck und durchschnittliche psychische Anforderungen zumutbar sind, sich beim Beschwerdeführer aus psychodiagnostischer Sicht in den Leistungs- und Belastungstests generell keine Auffälligkeiten zeigen, er im Reiz-Reaktionstest die Normen für die kraftfahrspezifische verkehrspsychologische Leistungsfähigkeit iSd § 18 FSG-GV erfüllt und es keine Hinweise auf eine vorzeitige Ermüdbarkeit gibt, ergibt sich aus dem diesbezüglich schlüssigen Gesamtgutachten der PVA und dem - diesem zugrundeliegenden - psychodiagnostischen Untersuchungsbericht vom 16.01.2018 sowie aus der vorgelegten Lenkerberechtigung.
Angesichts dessen ist vor dem Hintergrund der (strengen) rechtlichen Bestimmungen über Lenkzeiten, Fahrtunterbrechung, Ruhezeiten und Einsatzzeit auch nicht schlüssig, warum im Gesamtgutachten und in der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA in Abweichung vom orthopädischen und vom internistischen Gutachten die Zumutbarkeit einer Einsatzzeit von zwölf Stunden pro Tag verneint wurde. Die Gesamtgutachterin verwies in der mündlichen Verhandlung in diesem Zusammenhang lediglich auf die durchschnittlichen Ergebnisse des Beschwerdeführers im kognitiven Bereich im Rahmen der psychodiagnostischen Untersuchung (Seite 9 des Verhandlungsprotokolls). Das erkennende Gericht geht jedoch davon aus, dass das Vorliegen der kraftfahrspezifischen verkehrspsychologischen Leistungsfähigkeit iSd § 18 FSG-GV auch die Zumutbarkeit der maximalen gesetzlich vorgesehenen Einsatzzeit unter Beachtung der gesetzlich vorgesehenen Ruhezeiten aus psychodiagnostischer Sicht indiziert. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als im psychodiagnostischen Untersuchungsbericht explizit angeführt wird, dass keine Hinweise auf eine vorzeitige Ermüdbarkeit vorlägen, und im Gesamtgutachten und in der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA Lenkzeiten von zweimal 4,5 Stunden innerhalb eines Einsatzes von 9,75 Stunden sehr wohl für zumutbar erachtet wurden. Es ist daher nicht schlüssig, weshalb aus psychodiagnostischer Sicht die über die reine Lenkzeit hinausgehenden Zeiten bis zur maximalen gesetzlich vorgesehenen Einsatzzeit (andere Arbeiten, Bereitschaft, Lenkpausen, Ruhepausen) dem Beschwerdeführer nicht zumutbar sein sollen. In einer Gesamtschau geht das Bundesverwaltungsgericht auf der Grundlage des orthopädischen und des internistischen Gutachtens und des psychodiagnostischen Untersuchungsberichts daher davon aus, dass dem Beschwerdeführer Einsatzzeiten von bis zu zwölf Stunden zumutbar sind.
Die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers wurde in der mündlichen Verhandlung vorgelegt. Dass der Beschwerdeführer sich vor Verlängerung der Lenkberechtigung einem ärztlichen Gutachten unterzog, ergibt sich aus dem glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (Seiten 7 und 13 des Verhandlungsprotokolls) und den gesetzlichen Bestimmungen zur Verlängerung der Lenkberechtigung.
Dass die Abweichung zwischen Anforderungsprofil und gesundheitlichem Zustand sich höchstens im marginalen Bereich abspielen kann, wird auch durch die Tatsache indiziert, dass die Behörde den Beschwerdeführer nicht sofort nach Erhalt des Gutachtens der PVA vom Dienst abzog, sondern ihn vielmehr weiter den Dienst versehen ließ. Das Gesamtgutachten der PVA und die Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes langten bei der belangten Behörde am 31.01.2018 ein. Die belangte Behörde stellte an die PVA Rückfragen zur Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes, welche mit Schreiben vom 22.02.2018, eingelangt bei der belangten Behörde am 07.03.2018, beantwortet wurden. Der Beschwerdeführer versah seinen Dienst bis 10.04.2018.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Zufolge § 135a Abs. 2 BDG 1979 liegt gegenständlich eine Senatszuständigkeit vor.
3.1. Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
3.1.1. Der hier maßgebliche § 14 BDG 1979 lautet - auszugsweise - wie folgt:
"Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
§ 14. (1) Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.
(2) Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
(3) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter - ausgenommen für die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten - Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.
(4) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, wirksam.
(5) - (8) [...]"
3.1.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt § 14 Abs. 1 BDG 1979 die dauernde Dienstunfähigkeit voraus. Für das Vorliegen der Dienstunfähigkeit verlangt § 14 Abs. 3 BDG 1979 das kumulative Vorliegen zweier Voraussetzungen, nämlich die Unfähigkeit der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Beamten an seinem aktuellen Arbeitsplatz infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung und die Unmöglichkeit der Zuweisung eines den Kriterien der zitierten Gesetzesbestimmung entsprechenden mindestens gleichwertigen Arbeitsplatzes. Beide Voraussetzungen für das Vorliegen der Dienstunfähigkeit müssen kumulativ und auf Dauer, also für einen nicht absehbaren Zeitraum, vorliegen, damit von einer dauernden Dienstunfähigkeit im Verständnis des § 14 Abs. 1 BDG 1979 ausgegangen werden kann (vgl. zB VwGH 11.4.2018, Ra 2017/12/0090, mwH).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist unter der bleibenden Unfähigkeit des Beamten, seinen Dienstposten ordnungsgemäß zu versehen, alles zu verstehen, was die Eignung des Beamten zur Versehung des Dienstpostens dauernd aufhebt. Bei der Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist daher nicht allein auf die Person des Beamten abzustellen; es sind vielmehr auch die Auswirkungen der Störungen auf den Dienstbetrieb entscheidend. Unter dem Begriff ordnungsgemäße Versehung des Dienstpostens ist sowohl eine qualitativ einwandfreie als auch eine mengenmäßig entsprechende Dienstleistung maßgebend. Eine Dienstunfähigkeit durch Erkrankung liegt dann vor, wenn durch diese die ordnungsgemäße Dienstleistung verhindert wird oder durch die Dienstleistung die Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung gegeben wäre oder die Dienstleistung für den Beamten ein objektiv unzumutbares Unbill darstellen würde (so etwa VwGH 21.03.2017, Ra 2017/12/0002, mwN).
Maßgebend ist primär jener Arbeitsplatz der dem Beamten zuletzt dienstrechtlich zugewiesen war (VwGH, 30.6.2010, Zl. 2009/12/0154 mwN). In diesem Zusammenhang vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass es für die Feststellung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes nicht auf einen nach Organisationsnormen gesollten Zustand ankommt; entscheidend sind vielmehr die nach Maßgabe der herrschenden Weisungslage wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzaufgaben. Dies gilt auch für die Beurteilung der Frage, von welcher aktuellen Verwendung (von welchem Arbeitsplatz) als Maßstab für weitere zu setzende Personalmaßnahmen auszugehen ist. Diese für Personalmaßnahmen getroffene Aussage ist auch auf die hier maßgebliche Frage zu übertragen, von welchem Arbeitsplatz für die im Ruhestandsversetzungsverfahren gebotene Primärprüfung auszugehen ist (VwGH 19.10.2016, Ra 2015/12/0041 mwN).
Soweit die Beurteilung der Dienstunfähigkeit von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet des ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist gemäß § 14 Abs. 3 BDG 1979 betreffend die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten Befund und Gutachten von der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) einzuholen.
3.1.3. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich bei einer Gegenüberstellung der Anforderungen an den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers einerseits und seines Gesundheitszustandes andererseits, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner körperlichen und geistigen Verfassung zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben in der Lage ist: Dem Beschwerdeführer sind insbesondere das ständige Lenken eines Busses, in Ausnahmefällen schwere Trage- und Hebeleistungen, fallweise schwere körperliche Belastung, eine Arbeitszeit von bis zu zwölf Stunden pro Tag, eine durchgehende Lenkzeit von zweimal 4,5 Stunden innerhalb eines Einsatzes von 9,75 Stunden und eine durchgehende Lenkzeit von sechs Stunden mit einer 10-minütigen Pause nach jeder Stunde zumutbar. Weiters erfüllt der Beschwerdeführer die durch in der FSG-GV normierte gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse D, insbesondere verfügt er über eine kraftfahrspezifische verkehrspsychologische Leistungsfähigkeit iSd § 18 FSG-GV (Beobachtungsfähigkeit sowie Überblicksgewinnung, Reaktionsverhalten, insbesondere die Geschwindigkeit und Sicherheit der Entscheidung und Reaktion sowie die Belastbarkeit des Reaktionsverhaltens, Konzentrationsvermögen, Sensomotorik und Intelligenz und Erinnerungsvermögen), ein Hörvermögen iSd § 9 Z 2 FSG-GV und ein Sehvermögen iSd § 7 FSG-GV.
Es bestehen daher keine Anhaltspunkte für eine dauernde Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers iSd § 14 Abs. 2 BDG 1979.
Bei dem vorliegenden Verfahrensergebnis erübrigt es sich, auf die Möglichkeit der Zuweisung von Verweisungsarbeitsplätzen einzugehen.
Der Beschwerde war daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid war ersatzlos zu beheben.
3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Arbeitsplatz, ärztlicher Sachverständiger, dauerndeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W244.2203383.1.00Zuletzt aktualisiert am
24.03.2020