TE Bvwg Erkenntnis 2019/10/15 W274 2189061-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.10.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

15.10.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
VwGVG §29 Abs5

Spruch

W274 2189061-1/9E

Gekürzte Ausfertigung gemäß § 29 Abs 5 VwGVG

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Mag. LUGHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. 5.5.1972, iranischer Staatsbürger, XXXX , vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, Außenstelle Graz vom 6.2.2018, Zl. 1103277102-160124184/BMI-BFA_STM_AST_01 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird Folge gegeben und XXXX gem. § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkennt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Die Revision ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Der Beschwerdeführer (BF) begehrte am 25.1.2016 vor dem Polizeianhaltezentrum Linz internationalen Schutz mit der Begründung, seit 3 Monaten glaube er nicht mehr an den Islam. Er wolle Christ werden. Er sei hierhergekommen, um Christ zu werden und keine Probleme zu haben. Vor dem BFA fand eine Vernehmung des BF am 30.1.2018 statt.

Am 25.9.2019 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt, in der die BF sowie der Zeuge XXXX vernommen wurden.

Dabei kam hervor, dass der BF etwa seit Februar 2016 die katholische Pfarrkirche von Kaindorf bei Hartberg besucht und nach etwa einjährigem Taufkurs dort getauft und gefirmt wurde. Eine zwischenzeitlich erfolgte innere Konversion des BF zum Christentum ist glaubhaft. Dies stellt nach der Rechtsprechung den Nachfluchtgrund der Verfolgung wegen Religion dar.

Eine Ausfertigung des Erkenntnisses wurde innerhalb der Frist des § 29 Abs. 4 VwGVG nicht beantragt. Die Ausfertigung konnte daher gemäß § 29 Abs 5 VwGVG in gekürzter Form erfolgen.

Schlagworte

Asylgewährung, gekürzte Ausfertigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W274.2189061.1.00

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten