TE Bvwg Beschluss 2019/10/17 W244 2206078-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.10.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

17.10.2019

Norm

BDG 1979 §207i
B-VG Art. 132 Abs1 Z1
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W244 2206078-1/7E

Schriftliche Ausfertigung des am 03.10.2019 mündlich verkündeten Beschlusses:

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin RUPPRECHTER und Dr. Rüdiger STIX als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch RA Dr. Michael SUBARSKY, gegen den Bescheid der Personalvertretungsaufsichtsbehörde beim Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport vom 16.08.2018, Zl. A 11-PVAB/18-22, betreffend die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer beantragte mit an die Personalvertretungsaufsichtsbehörde adressiertem Schreiben vom 24.05.2018, die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses (in der Folge: DA) an der XXXX (in der Folge: XXXX ) in früherer Zusammensetzung in näher bezeichneten Fällen auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen.

Mit Bescheid der Personalvertretungsaufsichtsbehörde beim Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport vom 16.08.2018 wurde der Antrag mangels Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung des DA abgewiesen, insoweit er sich gegen den Rücktrittsbeschluss des früheren DA vom 20.02.2018 richtet (Spruchpunkt 1.). Insoweit sich der Antrag dagegen richtet, dass der DA in früherer Zusammensetzung die Streichung von Mehrdienstleistungen des nunmehrigen Beschwerdeführers am 20.02.2018 zur Kenntnis nahm, ohne dagegen aufzutreten, wurde er ebenfalls mangels Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung des DA abgewiesen (Spruchpunkt 2.). Insoweit sich der Antrag dagegen richtet, dass der frühere DA-Vorsitzende den nunmehrigen Beschwerdeführer wegen dessen angeblichen Ausschlusses vom passiven Wahlrecht zum DA iSd Bundes-Personalvertretungsgesetzes (in der Folge: PVG) nicht unterstützte, wurde dem Antrag wegen gesetzwidriger Geschäftsführung des DA in diesem Umfang stattgegeben. Insoweit sich der Antrag dagegen richtet, dass der frühere DA-Vorsitzende selbst wegen seiner unzulässigen Doppelfunktion als Personalvertreter und ständiger Vertreter der Dienststellenleitung vom passiven Wahlrecht ausgeschlossen gewesen wäre, wurde er als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt 3.). Insoweit sich der Antrag gegen die am 28.02.2018 nicht erfolgte Bestellung des nunmehrigen Beschwerdeführers in den Dienststellenwahlausschuss (in der Folge: DWA) richtet, weshalb die Bestellung des DWA zu wiederholen wäre, wurde er mangels Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung des DA abgewiesen (Spruchpunkt 4.).

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.09.2018 fristgerecht Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt am 20.09.2018 dem Bundesverwaltungsgericht vor.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 03.10.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der von der belangten Behörde vorgebracht wurde, der Beschwerdeführer sei nicht mehr an der XXXX tätig, weshalb er kein rechtliches Interesse mehr an der Feststellung der Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung des Dienststellenausschusses der XXXX habe.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgte eine mündliche Verkündung des Beschlusses. Der Beschwerdeführer und die belangte Behörde beantragten fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Beschlusses.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des Landesschulrates für Kärnten vom 17.07.2013 mit Wirksamkeit zum 01.09.2013 provisorisch mit den Agenden eines Abteilungsvorstandes für die Abteilungen XXXX und XXXX an der XXXX betraut und mit Ernennungsdekret der Bundesministerin für Bildung und Frauen vom 01.07.2015 mit Wirksamkeit zum 01.07.2015 für einen Zeitraum von vier Jahren zum Abteilungsvorstand für XXXX an der XXXX bestellt.

Mit Schreiben der Bildungsdirektion XXXX vom 23.01.2019 wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 18.02.2019 gemäß § 207i BDG 1979 von der Funktion als Abteilungsvorstand an der XXXX , Abteilung für XXXX , abberufen und auf die von ihm zuvor innegehabte Planstelle eines Lehrers an der XXXX (in der Folge: XXXX ) übergeleitet.

Beim Arbeits- und Sozialgericht Wien behängt zu XXXX ein vom Beschwerdeführer als Kläger am 19.06.2019 eingeleitetes Verfahren gegen die Republik Österreich wegen der Abberufung von der Leitungsfunktion als Abteilungsvorstand der XXXX und der "Versetzung" an die XXXX .

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen stützen sich auf die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen, insbesondere das Schreiben der Bildungsdirektion XXXX vom 23.01.2019 sowie die beim Arbeits- und Sozialgericht Wien eingebrachte Klage des Beschwerdeführers, den aufgetragenen Schriftsatz der Finanzprokuratur vom 26.07.2019 und die Replik des Beschwerdeführers vom 20.08.2019 betreffend das zu XXXX protokollierte Verfahren beim Arbeits- und Sozialgericht Wien (Beilage ./1 zum Verhandlungsprotokoll). Die oben angeführten Feststellungen sind unstrittig. Unscharf verwendete Termini in der mündlichen Verhandlung wurden nach Beischaffung und Vorlage der genannten Unterlagen präzisiert (vgl. Seite 6 des Verhandlungsprotokolls).

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Zufolge § 41d PVG liegt gegenständlich eine Senatszuständigkeit vor.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

Zur Erhebung einer Parteibeschwerde gemäß § 132 Abs. 1 Z 1 B-VG bedarf es der Behauptung der Verletzung in subjektiven öffentlichen Rechten einer physischen oder juristischen Person und der Möglichkeit einer solchen Verletzung gegenüber der beschwerdeführenden Partei (Kolonivits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 2014, Rz 703, mwN).

In seinen aus dem PVG erfließenden Rechten kann nur derjenige verletzt sein, dem auch im Zeitpunkt der Entscheidung noch ein Rechtsschutzinteresse zuerkannt werden kann.

Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben der Bildungsdirektion für XXXX vom 23.01.2019 gemäß § 207i BDG 1979 mit Wirksamkeit vom 18.02.2019 von seiner Leitungsfunktion als Abteilungsvorstand an der XXXX abberufen und im Sinne der Bestimmung des Abs. 2 auf jene Planstelle übergeleitet, die er zuletzt vor der Ernennung auf die Planstelle als Abteilungsvorstand innehatte, also die XXXX .

Der Beschwerdeführer fällt damit nicht mehr in den Wirkungsbereich des Dienststellenausschusses der Dienststelle XXXX .

Beim Arbeits- und Sozialgericht Wien behängt zu XXXX ein vom Beschwerdeführer als Kläger am 19.06.2019 eingeleitetes Verfahren gegen die Republik Österreich wegen der Abberufung von der Leitungsfunktion als Abteilungsvorstand der XXXX und der "Versetzung" an die XXXX .

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass in einzelnen Fällen auch bei Ausscheiden aus dem Wirkungsbereich eines Dienststellenausschusses aus dem PVG erfließende rechtliche Interessen weiterhin berührt werden können, weil es nicht gleichgültig sein kann, ob das Verhalten der mitwirkungsberechtigten Personalvertretung dem Gesetz entsprochen hat (vgl. dazu Schragel, Handkommentar zum PVG, 1993, § 41).

Allerdings richtet sich der Antrag des Beschwerdeführers als (ehemaliger) Bediensteter der Dienststelle XXXX im vorliegenden Fall nicht gegen das im Zusammenhang mit seinem Ausscheiden aus dem Wirkungsbereich des Dienststellenausschusses gesetzte Verhalten des Dienststellenausschusses, weshalb ihm kein Rechtsschutzinteresse an der Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung des Dienststellenausschusses der Dienststelle XXXX mehr zukommt.

Somit erwies sich die gegenständliche Beschwerde mangels Beschwer als unzulässig und es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dazu vorliegt, ob allenfalls das Rechtsschutzinteresse bei einer noch anhängigen Klage wegen der Abberufung von der Leitungsfunktion nach § 207i BDG 1979 auch dann weiterhin bestehen bleibt, wenn sich der Antrag des Beschwerdeführers nicht gegen das im Zusammenhang mit seinem Ausscheiden aus dem Wirkungsbereich des Dienststellenausschusses gesetzte Verhalten des Dienststellenausschusses richtet.

Schlagworte

Abberufung, Abteilungsleiter, Beschwer, Dienststellenausschuss,
Geschäftsführung, Leitungsfunktion,
Personalvertretungsaufsichtsbehörde, Rechtsschutzinteresse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W244.2206078.1.00

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten