Entscheidungsdatum
21.10.2019Norm
BDG 1979 §109Spruch
W246 2209815-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas PRAXMARER, gegen den Bescheid des Vorstandes des Finanzamtes Innsbruck vom 12.10.2018, Zl. BMF-00124299/023-PA-WE/2018, betreffend Jubiläumszuwendung nach § 20c Abs. 1 GehG zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 22.08.2018 ersuchte der Beschwerdeführer, ein Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund mit Dienstzeiten beim Finanzamt Innsbruck und bei der Finanzpolizei, um die Zuerkennung einer Jubiläumszuwendung nach § 20c GehG aus Anlass der Vollendung seiner Dienstzeit von 40 Jahren. Im Falle einer negativen Entscheidung begehrte der Beschwerdeführer eine bescheidmäßige Erledigung seines Ersuchens.
2. Der Vorstand des Finanzamtes Innsbruck (in der Folge: die Behörde) teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.09.2018 unter Darlegung der konkreten Gründe mit, warum der Beschwerdeführer aus Sicht der Behörde in seiner Dienstzeit keine treuen Dienste iSd § 20c Abs. 1 GehG geleistet habe und ihm die Gewährung einer Jubiläumszuwendung nicht zustehe. Dem Beschwerdeführer wurde mit diesem Schreiben Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
3. Mit Schreiben vom 24.09.2018 nahm der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters zu dem oben angeführten Schreiben der Behörde Stellung und beantragte, "über seinen Antrag auf Zuerkennung der Jubiläumszuwendung mit Bescheid zu erkennen".
4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Jubiläumszuwendung mangels Vorliegens von "treuen Diensten" iSd § 20c Abs. 1 und 2 iVm § 169e Abs. 1 GehG ab.
Begründend führte die Behörde dabei im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer v.a. eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung wegen Abgabenhinterziehung und mehrere rechtskräftig festgestellte Dienstpflichtverletzungen vorzuwerfen seien, weshalb in seinem Fall nicht von treuen Diensten iSd § 20c Abs. 1 GehG gesprochen werden könne. Zudem führte die Behörde an, dass der Beschwerdeführer in seiner 40-jährigen Dienstzeit für über 11 Jahre vom Dienst suspendiert gewesen sei und in diesem Zeitraum keine Dienstleistungen erbracht habe, was bei der Beurteilung ebenso zu berücksichtigen sei.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde.
Begründend führt die Beschwerde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung erfüllen würde, weshalb ihm diese zu Unrecht vorenthalten worden sei. Die Fehlverhaltensweisen, die zu seiner Verurteilung geführt hätten, habe er außerhalb seines Dienstes gesetzt. Zudem könne dem Beschwerdeführer, der 37 von 40 Jahren völlig untadelig tätig gewesen sei, die Jubiläumszuwendung nicht verwehrt werden, zumal sein Fehlverhalten schon 18 bis 21 Jahre zurückliege. Der Beschwerdeführer sei der Ansicht, dass bei außerdienstlichem Fehlverhalten vor über 18 Jahren nicht wieder und wieder auf dieses zurückgegriffen werden könne, um dem Beschwerdeführer ihm zustehende dienstrechtliche Ansprüche zu verweigern.
6. Die vorliegende Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde vorgelegt und sind am 21.11.2018 beim Bundesverwaltungsgericht einlangt.
7. Am 23.09.2019 brachte der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters einen Fristsetzungsantrag ein, der ihm zur Behebung des Mangels der nicht erfolgten ERV-Einbringung durch einen Rechtsanwalt gemäß § 30a Abs. 2 iVm § 30a Abs. 8 VwGG zurückgestellt wurde. Am 16.10.2019 brachte der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters seinen Fristsetzungsantrag innerhalb der vom Bundesverwaltungsgericht gesetzten Frist mittels ERV ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer steht seit 01.08.1977 als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und hat am 22.05.2017 die 40-jährige Dienstzeit zum Bund vollendet. Er war in dieser Zeit dem Finanzamt Innsbruck und der Finanzpolizei zur Dienstleistung zugewiesen.
1.2. Der Beschwerdeführer war während seiner 40-jährigen Dienstzeit für einen Zeitraum von über 11 Jahren vom Dienst suspendiert.
Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 29.11.2007 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG zu einer Geldstrafe in Höhe von € 170.000,-- (im Uneinbringlichkeitsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von acht Monaten) verurteilt. Der Beschwerdeführer hat in Innsbruck und anderen Orten in drei Fällen bezogen auf Zeiträume zwischen 1997 und 2000 - zum Teil als Alleintäter und zum Teil im bewussten sowie gewollten Zusammenwirken mit einer anderen Person - durch Erstellen von malversiven Buchhaltungen und Jahresabschlüssen, insbesondere in Form von willkürlichen Erlösverkürzungen und fingierten betrieblichen Aufwendungen, im Bereich des Finanzamtes Innsbruck vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht Abgabenverkürzungen in Höhe von insgesamt €
275.285,93,-- bewirkt.
Mit Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen vom 12.04.2012 wurde der Beschwerdeführer schuldig gesprochen, durch das vorsätzliche Begehen von Abgabenverkürzungen iSd § 33 Abs. 1 FinStrG seine Dienstpflicht gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 verletzt sowie durch die Führung der Buchhaltung, die Erstellung von Jahresabschlüssen sowie Einkommenssteuererklärungen und diesen zugrunde liegenden rechnerischen bzw. buchhalterischen Unterlagen seine Dienstpflicht gemäß § 56 leg.cit. verletzt zu haben, weshalb über ihn die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von fünf Monatsbezügen verhängt wurde. Der gegen diesen Bescheid u. a. vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung gab die - zum damaligen Zeitpunkt zuständige - Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt mit Bescheid vom 14.02.2013 keine Folge. Der Verwaltungsgerichtshof gab der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis vom 12.11.2013, Zl. 2013/09/0045, statt und hob diesen im Umfang seiner Anfechtung auf. Schließlich wies das Bundesverwaltungsgericht mit in Rechtskraft erwachsenem Erkenntnis vom 03.10.2014 zur Zl. W136 2000207-1/6E u.a. die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde gegen den Bescheid der Disziplinarkommission vom 12.04.2012 als unbegründet ab.
Dem Beschwerdeführer wurde wegen der privaten Verwendung seiner dienstlichen E-Mail-Signatur am 07.11.2016 gemäß § 109 BDG 1979 eine Ermahnung erteilt.
2. Beweiswürdigung:
Die unter Pkt. II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie des beim Bundesverwaltungsgericht zur Zl. W136 2000207-1 protokollierten Verfahrens und aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug. Diese Feststellungen sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 44/2019, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A) Abweisung der - zulässigen - Beschwerde:
3.1. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des GehG, BGBl. Nr. 54/1956 idF BGBl. I Nr. 58/2019, (in der Folge: GehG) lauten auszugsweise wie folgt:
"Jubiläumszuwendung
§ 20c. (1) Der Beamtin oder dem Beamten kann aus Anlass der Vollendung eines Besoldungsdienstalters von 25 Jahren sowie von 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Zeiten im Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband nach § 12 Abs. 2 Z 1 oder im Dienstverhältnis zu einer Einrichtung nach § 12 Abs. 2 Z 2 sind in die Frist einzurechnen, wenn diese wegen eines Vorbildungsausgleichs vom Besoldungsdienstalter nicht umfasst sind. Diese Zeiten sowie das Besoldungsdienstalter sind aber für den Fristenlauf insoweit nicht zu berücksichtigen, als durch sie bei einem anderen Dienstgeber eine Zuwendung für ein Jubiläum für einen vergleichbaren Zeitraum bewirkt wurde.
(2) Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einem Besoldungsdienstalter von 25 Jahren das Doppelte, bei 40 Jahren das Vierfache des Monatsbezugs, welcher der besoldungsrechtlichen Stellung im Monat des Dienstjubiläums entspricht.
(3) - (6) [...]
[...]
Anwendung dienst- und besoldungsrechtlicher Bestimmungen
§ 169e. (1) Auf die am 11. Februar 2015 im Dienststand befindlichen Beamtinnen und Beamten sind die Bestimmungen über die Jubiläumszuwendung (§ 20c) mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Erfordernisses der Vollendung eines Besoldungsdienstalters von 25 bzw. 40 oder 35 Jahren das Erfordernis des Erreichens jenes Tages tritt, der 25 bzw. 40 oder 35 Jahre nach dem bereits bisher von der Dienstbehörde ermittelten Stichtag liegt. Die Bestimmungen über die Hemmung der Vorrückung (§ 10) sind auf die vor Erreichen des Dienstjubiläums liegenden Zeiten sinngemäß anzuwenden.
(2) - (7) [...]"
3.2.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Zuerkennung einer Jubiläumszuwendung eine Ermessensentscheidung dar (s. etwa VwGH 18.12.2014, Ra 2014/12/0009; 17.04.2013, 2012/12/0065; 30.05.2011, 2010/12/0118). Im Fall einer Ermessensentscheidung hat die Behörde in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl. VwGH 04.10.2012, 2012/09/0043). Als Ermessensentscheidung unterliegt der angefochtene Bescheid daher nur insofern der Kontrolle durch das Verwaltungsgericht, als dieses zu prüfen hat, ob die Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. z. B. VwGH 30.05.2011, 2011/09/0042).
3.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof verweist in seiner ständigen Judikatur auf die in § 20c Abs. 1 GehG neben der Vollendung bestimmter Dienstzeiten für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung verankerte Voraussetzung der Leistung "treuer Dienste". Die Leistung treuer Dienste gehört zu den allgemeinen Pflichten des Beamten nach § 43 Abs. 1 BDG 1979. Bei der Prüfung, ob der Beamte treue Dienste erbracht hat und einer Belohnung würdig ist, sind der gesamte in Betracht kommende Zeitraum und nicht nur Teile davon zu überprüfen und allenfalls gegeneinander abzuwägen (s. z.B. VwGH 13.03.2013, 2012/12/0105; 17.04.2013, 2012/12/0065).
Zur Beurteilung der Frage, ob das vom Beamten gesetzte Fehlverhalten insgesamt betrachtet dem Vorliegen der Erbringung "treuer Dienste" entgegensteht, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung bestimmte Kriterien herausgearbeitet, die bei der Bewertung eines dienstlichen Fehlverhaltens zu beachten sind. So sind etwa
* die Dauer und die Beanstandungswürdigkeit des Fehlverhaltens (VwGH 11.10.2006, 2003/12/0177; 16.03.2005, 2003/12/0189),
* die Schwere des Fehlverhaltens (VwGH 25.05.2007, 2006/12/0147),
* der durch das Fehlverhalten eingetretene Schaden und die Art sowie Höhe der ausgesprochenen Disziplinarstrafe (VwGH 28.01.2013, 2012/12/0044) und
* die Häufigkeit der (disziplinären) Verurteilungen (VwGH 16.03.2005, 2003/12/0189)
für die Beurteilung maßgeblich. Der Umfang der Treuepflicht ist maßgeblich unter Berücksichtigung der dienstlichen Position sowie des jeweiligen Aufgaben- und Verantwortungsbereiches zu bestimmen (s. dazu etwa VwGH 17.04.2013, 2012/12/0144; 13.03.2013, 2012/12/0105, mwN).
3.3. Eingangs ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine 40-jährige Dienstzeit iSd § 20c Abs. 1 iVm § 169e Abs. 1 GehG - auch nach Ansicht der Behörde (s. die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid) - bereits erfüllt hat, womit diese Voraussetzung des § 20c Abs. 1 leg.cit. unbestritten vorliegt. Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist für das Bundesverwaltungsgericht jedoch aus folgenden Gründen nicht ersichtlich, dass die Behörde von ihrem Ermessen in nicht gesetzeskonformer Weise Gebrauch gemacht hat, indem sie das Vorliegen von treuen Diensten iSd § 20c Abs. 1 leg.cit. in der 40-jährigen Dienstzeit des Beschwerdeführers verneint hat:
3.3.1. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 29.11.2007 wegen des Vergehens der Abgabenhinterziehung verurteilt und mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.10.2014 schließlich schuldig gesprochen, durch das vorsätzliche Begehen von Abgabenverkürzungen sowie durch die Führung der Buchhaltung, die Erstellung von Jahresabschlüssen sowie Einkommenssteuererklärungen und diesen zugrunde liegenden rechnerischen bzw. buchhalterischen Unterlagen seine Dienstpflichten verletzt zu haben (s. Pkt. II.1.2.), was dem Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der Tatsache, dass er in seiner zu beurteilenden Dienstzeit v.a. als Betriebsprüfer für das Finanzamt Innsbruck tätig war, nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes in besonderer Weise vorzuwerfen ist (s. hierzu auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 12.11.2013, Zl. 2013/09/0045, im Disziplinarverfahren des Beschwerdeführers, wonach von einer beträchtlichen objektiven Schwere hinsichtlich der dem Beschwerdeführer, resultierend aus der Verwirklichung des Straftatbestandes der Abgabenhinterziehung, zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung auszugehen sei; diese Schwere sei angesichts des objektiven Unrechtsgehaltes der den Kernbereich der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Betriebsprüfer treffenden Dienstpflichtverletzung so hoch, dass auch bei Vorliegen von Milderungsgründen grundsätzlich die Entlassung als Disziplinarstrafe in Betracht komme).
Weiters hat der Beschwerdeführer die seiner strafgerichtlichen sowie seiner disziplinarrechtlichen Verurteilung zugrunde liegenden Tatbestände über einen längeren Zeitraum von mehreren Jahren (1997 bis 2000) erfüllt (s. hierzu die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, der von einer kürzeren Dauer eines zur Last gelegten Fehlverhaltens z.B. bei einem Zeitraum von fünf Tagen innerhalb von vier Monaten [VwGH 13.03.2013, 2012/12/0105], bei zwei Monaten [VwGH 28.01.2013, 2012/12/0044] oder zweieinhalb Monaten [VwGH 17.04.2013, 2012/12/0065] ausging) und ist auch der durch das vom Beschwerdeführer gesetzte Fehlverhalten eingetretene Schaden von € 275.285,93,-- nicht bloß als geringfügig zu bezeichnen, was bei der Beurteilung der Frage des Vorliegens von treuen Diensten iSd § 20c Abs. 1 GehG zu seinen Ungunsten zu berücksichtigen ist. Mit der in Höhe von fünf Monatsbezügen verhängten Geldstrafe wurde über den Beschwerdeführer zudem die zweithöchste mögliche Disziplinarstrafe nach § 92 BDG 1979 verhängt (eine Entlassung wäre die nächsthöchste und auch höchstmöglich zu verhängende Disziplinarstrafe gewesen), was sich der Beschwerdeführer bei der Beurteilung ebenfalls vorwerfen lassen muss (vgl. hierzu auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, der bei seiner Beurteilung ebenso den Umstand berücksichtigt, dass es in der seiner Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhaltskonstellation lediglich zur Verhängung der zweitmildesten Disziplinarstrafe der Geldbuße gekommen ist - VwGH 13.03.2013, 2012/12/0105).
Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass gegenüber dem Beschwerdeführer im Jahr 2016 wegen der privaten Verwendung seiner dienstlichen E-Mail-Signatur eine Ermahnung gemäß § 109 BDG 1979 ausgesprochen wurde, was bei der Beurteilung der Frage des Vorliegens von treuen Diensten iSd § 20c Abs. 1 GehG ebenfalls miteinzubeziehen ist.
3.3.2. Der Beschwerdeführer war während seiner 40-jährigen Dienstzeit aufgrund der von ihm begangenen Verfehlungen für einen Zeitraum von über 11 Jahren vom Dienst suspendiert.
Der Verwaltungsgerichtshof führt in seiner Judikatur aus, dass bei einem Beamten, der seit 17 Jahren keine Dienstleistungen im Rahmen seines öffentlichen Dienstverhältnisses erbracht hat, unabhängig davon, ob diese Zeit zur Dienstzeit zu zählen ist oder nicht, überhaupt nicht mehr von der Erbringung treuer Dienste für seinen Dienstgeber gesprochen werden könne (s. VwGH 22.04.1991, 91/12/0014, mwH).
Der Beschwerdeführer hat unbestritten für einen mehr als 11-jährigen Zeitraum keine Dienstleistungen erbracht. Die durch seine Suspendierung erfolgte mehrjährige Dienstabwesenheit ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht isoliert zu betrachten, sondern muss im Zusammenhang mit den gegen ihn durchgeführten Straf- bzw. Disziplinarverfahren gesehen werden, in denen er rechtskräftig der Verletzung straf- und dienstrechtlicher Bestimmungen für schuldig erkannt wurde.
3.3.3. Aus den angeführten Gründen ist im angefochtenen Bescheid keine gesetzwidrige Ermessensausübung der Behörde zu erkennen, wenn diese in nachvollziehbarer Weise nach einer Gesamtwürdigung der vom Beschwerdeführer absolvierten Dienstzeit von 40 Jahren unter Berücksichtigung der gegen ihn verfügten mehrjährigen Suspendierung davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer keine treuen Dienste iSd § 20c Abs. 1 GehG geleistet hat (s. hierzu auch das die Nichtgewährung einer Jubiläumszuwendung bestätigende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.02.2017, Zl. W122 2001520-2/2E, in dem der dortige Beschwerdeführer, ein Finanzbeamter, ebenfalls wegen des Vergehens der Abgabenhinterziehung strafrechtlich zu einer - im Vergleich zum vorliegenden Fall wesentlich geringeren - Geldstrafe von lediglich € 40.000,-- und disziplinarrechtlich u.a. ebenfalls zu einer Geldstrafe in der Höhe von fünf Monatsbezügen verurteilt wurde).
3.3.4. Es wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes unter Berücksichtigung der Ausführungen auf S. 4 f. der Beschwerde zwar nicht verkannt, dass jene Fehlverhaltensweisen des Beschwerdeführers, die nach den obigen Ausführungen primär zur Annahme des Nichtvorliegens der Leistung von treuen Diensten führen, bereits mehrere Jahre zurückliegen, jedoch ist - wie oben dargelegt - aufgrund der Beanstandungswürdigkeit, Schwere sowie Dauer seines Fehlverhaltens, aufgrund des dadurch eingetretenen Schadens und aufgrund der Art sowie Höhe der gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochenen Verurteilungen nach der dargelegten höchstgerichtlichen Judikatur in einer Gesamtbeurteilung das Vorliegen von treuen Diensten iSd § 20c Abs. 1 GehG zu verneinen.
Soweit die Beschwerde geltend macht, dass die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ungefähr im Jänner 2020 getilgt sein werde, ist seitens des Bundesverwaltungsgerichtes entgegenzuhalten, dass dieser Umstand für die Frage der Beurteilung des in der Vergangenheit liegenden Zeitraums seiner 40-jährigen Dienstzeit und der in diesem Zeitraum gesetzten Verhaltensweisen nicht von Relevanz ist. Der Beschwerdeführer hat u.a. disziplinarrechtliche Verfehlungen begangen, über die rechtskräftig entschieden wurde, womit für die Dienstbehörde im Verfahren hinsichtlich der Jubiläumszuwendung die Verletzung der Dienstpflichten durch den Beschwerdeführer bindend festgestellt ist (vgl. VwGH 17.04.2013, 2012/12/0065; 29.06.2011, 2006/12/0020, u. v.a.). Die dahingehenden Beschwerdeausführungen gehen daher ins Leere.
Die Versagung der Jubiläumszuwendung widerspricht entgegen den Ausführungen auf S. 5 der Beschwerde auch nicht dem Verbot mehrfacher Bestrafungen. Bei der Versagung der Jubiläumszuwendung handelt es sich um keinen unzulässigen "dienstrechtlichen Nachteil" als unmittelbare Folge einer Dienstpflichtverletzung, sondern entspringt diese einer Gesamtbetrachtung der Leistung treuer Dienste im gesamten Beurteilungszeitraum (vgl. VwGH 17.04.2013, 2012/12/0144).
3.4. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
3.5. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der "civil rights" im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 MRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN).
Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (s. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).
Da sich im vorliegenden Fall der unstrittige Sachverhalt aus den vorliegenden Akten ergibt (insbesondere sind die vom Beschwerdeführer absolvierte 40-jährige Dienstzeit und die von ihm in dieser begangenen Verfehlungen unstrittig) und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ohne nähere Begründung beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Betriebsprüfer, Dienstpflichtverletzung, Dienstzeit,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W246.2209815.1.00Zuletzt aktualisiert am
24.03.2020