TE Bvwg Beschluss 2019/10/22 W208 2223802-1

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Veröffentlicht am 22.10.2019
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Entscheidungsdatum

22.10.2019

Norm

AVG §13 Abs7
BDG 1979 §112
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs2

Spruch

W208 2223802-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von Gruppeninspektor XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin SOMMER gegen den Bescheid vom 22.08.2019, Zl. 44134/3-DK/3/19, betreffend Suspendierung beschlossen:

A)

Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Partei (bP) hat am 11.09.2019 eine Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid (zugestellt am 27.08.2019) eingebracht.

2. Die Beschwerde wurde von der belangten Behörde dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt (dort eingelangt am 27.09.2019) und vom BVwG eine Verhandlung für den 23.10.2019 anberaumt.

3. Am 09.10.2019 fand eine Disziplinarverhandlung vor der Disziplinarkommission (DK) statt, bei der sich die bP schuldig bekannte, durch die dem Suspendierungsbescheid zugrundeliegenden Handlungen eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs 2 BDG begangen zu haben.

Es wurde von der DK die Disziplinarstrafe der Geldstrafe verhängt und die Suspendierung mit sofortiger Wirkung aufgehoben (ON 8).

3. Mit Schriftsatz vom 10.10.2019 (eingelangt am selben Tag) zog die rechtsfreundlich vertretene bP ihre Beschwerde vom 11.09.2019 - ohne Angabe von Gründen - zurück (ON 4).

4. Das BVwG beraumte mit Schriftsätzen vom 14.10.2019 die Verhandlung in der Sache ab und teilte dies den Parteien mit.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem im Punkt I dargestellten Verfahrensgang und wird durch entsprechende Urkunden im Akt belegt.

Die rechtsfreundlich vertretene bP erklärte die Zurückziehung der Beschwerde.

2. Beweiswürdigung:

Es liegen keinerlei Zweifel am Sachverhalt vor. Die Willenserklärung ist eindeutig und ausdrücklich.

Da die bP rechtlich vertreten ist, besteht kein Grund zur Annahme, dass ihr die Rechtswirkungen der Zurückziehung der Beschwerde nicht erläutert worden wären. Anhaltspunkte für allfällige Willensmängel liegen nicht vor.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs 4 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht.

Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), wonach das BVwG durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 28 Abs 1 iVm 31 VwGVG hat eine Verfahrenseinstellung mit ein Beschluss zu erfolgen.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs Z 1 VwGVG (die Einstellung wegen Wegfalls der Prozessvoraussetzung wird für den Zweck dieser Bestimmung der Zurückweisung wegen Nichtvorliegens der Prozessvoraussetzungen gleichgehalten) ohne mündliche Verhandlung gefällt werden.

Zu A)

3.2. Einstellung des Verfahrens

§ 7 Abs 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die bP ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm. zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG). Dies trifft hier zu, der rechtsfreundlich vertretene bP hat die Beschwerde mit ihrem unmissverständlich formulierten Schriftsatz vom 10.10.2019 zurückgezogen. Die Willenserklärung ist rechtgültig.

Mit der unmissverständlich formulierten Zurückziehung ist einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde war daher das Beschwerdeverfahren einzustellen. Die Einstellung hat durch Beschluss zu erfolgen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Schlagworte

Beschwerdezurückziehung, Polizist, Suspendierung,
Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W208.2223802.1.00

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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