TE Bvwg Erkenntnis 2019/11/21 W177 2151868-1

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Veröffentlicht am 21.11.2019
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Entscheidungsdatum

21.11.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
VwGVG §28 Abs5
VwGVG §29 Abs5

Spruch

W177 2151868-1/19E

Gekürzte Ausfertigung des am 05.11.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Volker NOWAK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, Außenstelle Graz vom 13.03.2017, Zl. XXXX , erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

In Erledigung der Beschwerde werden die übrigen Spruchteile des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 05.11.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist wurde nicht gestellt.

Nachdem die Zustellung des Verhandlungsprotokolls an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 06.11.2019 erfolgte, endete die Frist für den Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG mit Ablauf des 20.11.2019. In offener Frist am 07.11.2019 langte jedoch lediglich das E-Mail des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (ohne weitere Beilagen) mit der Bitte um Übermittlung der Entscheidung beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Basierend auf der Verordnungsermächtigung des § 21 Abs. 3 BVwGG wird die Einbringung von Schriftsätzen durch die Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung - BVwG-EVV), BGBl. II Nr. 515/2013, idF BGBl. II Nr. 222/2016 geregelt. Gemäß § 1 Abs. 1 letzter Satz BVwG-EVV ist E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen. In seinem Beschluss vom 15.12.2015, Ra 2015/01/0061 hat der VwGH dazu ausgesprochen, dass ein mittels E-Mail eingebrachter Schriftsatz keine Rechtswirkungen zu entfalten vermag.

Daher war der per E-Mail eingebrachte Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unbeachtlich und einer Verbesserung iSd § 13 Abs. 3 AVG nicht zugänglich, vermochte er doch keine Rechtswirkungen zu entfalten.

Schlagworte

Asylgewährung, gekürzte Ausfertigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W177.2151868.1.00

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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