Entscheidungsdatum
26.11.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W218 2168022-1/11E
W218 2168033-1/10E
W218 2168016-1/10E
W218 2168029-1/10E
W218 2168021-1/10E
W218 2168026-1/10E
Gekürzte Ausfertigung des am 11.11.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER über die Beschwerde von XXXX (BF1), XXXX (BF2), XXXX (BF3), XXXX (BF4), XXXX (BF5), XXXX (BF6), alle StA. Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 31.07.2017, Zl. 1095289305-151807517 (BF1), Zl. 1095289403-151807533 (BF2), Zl. 1095289501-151807550 (BF3), Zl. 1095289610-151807584 (BF4), Zl. 1095289708-151807614 (BF5) und Zl. 1145875004-170332299 (BF6), jeweils wegen §§ 3, 8, 10, 57, 55 AsylG und §§ 46, 52, 55 FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.11.2019 zu Recht erkannt:
A)
Dem Antrag auf internationalen Schutz wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 iVm § 34 AsylG 2005 im Familienverfahren der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Der Status ist zunächst auf 3 Jahre befristet (Antrag nach dem 15.11.2015). Es kommt ihnen hiermit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zu.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Asylgewährung, befristete Aufenthaltsberechtigung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W218.2168022.1.00Zuletzt aktualisiert am
24.03.2020