Entscheidungsdatum
04.12.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W127 2199759-1/11E
W127 2199760-1/11E
W127 2200530-1/8E
W127 2200531-1/8E
W127 2200532-1/8E
W127 2219827-1/4E
Gekürzte Ausfertigung des am 12.11.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. FISCHER-SZILAGYI über die Beschwerden der XXXX , FZ:
1092485804-151625486, des XXXX , FZ: 1092486300-151625451, des mj.
XXXX , FZ: 1092488000-151625559, des mj. XXXX , FZ:
1092487602-151625567, des mj. XXXX , FZ: 1139079903-161735785, der mj. XXXX , FZ: 1218204910-190101747, alle StA. Afghanistan, alle vertreten durch die Rechtsanwältin Mag. Nadja Lorenz, Burggasse 116/17-19, gegen die Bescheide des BFA vom 30.05.2018 bzw. 13.05.2019, in Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
II. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 im Zusammenhang mit §34 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
III. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 im Zusammenhang mit § 34 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
IV. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 im Zusammenhang mit §34 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
V. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 im Zusammenhang mit §34 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
VI. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 im Zusammenhang mit §34 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 17.10.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren, gekürzteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W127.2219827.1.00Zuletzt aktualisiert am
24.03.2020