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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §59 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofmann, über die Beschwerde der S AG in L, vertreten durch Dr. Peter Rohracher, Rechtsanwalt in Lienz, Hauptplatz 9, gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Kärnten vom 25. Februar 1998, Zl. 8W-Allg-217/3/97, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Wasserrechtsangelegenheit, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft S. vom 7. Oktober 1997 wurde der R.-Ges.m.b.H die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Brunnenanlage auf der Parzelle 313/3, KG. G., zur Versorgung eines näher genannten Reitsportzentrums mit dem notwendigen Trink- und Nutzwasser erteilt. Gleichzeitig wurde unter Spruchteil C "Festlegung von Schutzgebieten" zum Schutze des Wassers ein engeres Schutzgebiet (Schutzzone I) und ein weiteres Schutzgebiet (Schutzzone II) festgelegt. Einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildete ein Lageplan, in welchem die Größe der Schutzgebiete ausgewiesen wurde.
Dieser Bescheid sei der beschwerdeführenden Partei am 13. Oktober 1997 zugestellt worden.
Mit Eingabe vom 28. Oktober 1997 habe die beschwerdeführende Partei gegen diesen Bescheid Berufung erhoben und u.a. ausgeführt, daß der dem Bescheid beigelegte Lageplan keine ausgewiesenen Schutzzonen I und II enthalte und daß für die Festlegung eines Quellschutzgebietes eine verbale Beschreibung erforderlich sei.
Die belangte Behörde habe der beschwerdeführenden Partei unter Fristsetzung für eine allfällige Stellungnahme mitgeteilt, daß ihr Rechtsmittel verspätet bei der Bezirkshauptmannschaft eingebracht worden sei. In der Gegenäußerung habe die beschwerdeführende Partei die Auffassung vertreten, daß ihr ein wesentlicher Bescheidbestandteil (nämlich der Schutzgebietsplan mit Legende) nicht zugestellt worden sei, sodaß keine rechtswirksame Zustellung erfolgt sei. Es habe daher auch nicht der Lauf der Berufungsfrist ausgelöst werden können. Ferner sei auf dem Lageplan die Grundwasserstromrichtung auf Parzelle 320/2, KG. G., (= im Eigentum der beschwerdeführenden Partei) dargestellt. Es lasse sich daraus nicht entnehmen, ob dieses Grundstück auch vom Schutzgebiet erfaßt sei.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25. Februar 1998 wies die belangte Behörde die Berufung der beschwerdeführenden Partei als verspätet zurück. In der Begründung führte die belangte Behörde u.a. aus, der Bescheid der Wasserrechtsbehörde erster Instanz sei der beschwerdeführenden Partei am 13. Oktober 1997 zugestellt worden. Die dagegen erhobene Berufung sei von der beschwerdeführenden Partei "persönlich" (gemeint wohl: von einem Mitarbeiter der beschwerdeführenden Partei) bei der Bezirkshauptmannschaft S. abgegeben worden. Da die Berufung binnen zwei Wochen, vom Tag der Zustellung an gerechnet, bei der zuständigen Behörde einzubringen sei, hätte diese spätestens am 27. Oktober eingebracht werden müssen.
Bereits in der von der Wasserrechtsbehörde erster Instanz durchgeführten Verhandlung, an der auch ein Vertreter der beschwerdeführenden Partei teilgenommen habe, sei in der Niederschrift festgehalten worden, daß sich sämtliche Flächen des vorgeschlagenen weiteren Schutzgebietes "entgegen der planlichen Darstellungen" im Eigentum der Mag. N. befänden. Die Parzelle 320/2 der beschwerdeführenden Partei liege "außerhalb" des weiteren Schutzgebietes. Zur Behauptung der beschwerdeführenden Partei, sie habe durch die im Lageplan eingezeichnete Grundwasserstromrichtung auf Parzelle 320/2 nicht erkennen können, ob ihr Grundstück vom Schutzgebiet umfaßt sei, werde festgestellt, daß die Richtungspfeile mit der Bezeichnung "Grundwasserströmung" wohl klar und deutlich aussagten, daß das Grundwasser in der angegebenen Richtung fließe.
Die Schutzgebiete seien in dem dem (erstinstanzlichen) Bescheid beigeschlossenen Lageplan ausreichend bestimmt und auch "für jedermann erkennbar" dargestellt worden. Der erstinstanzliche Bescheid sei der beschwerdeführenden Partei am 13. Oktober 1997 vollständig und rechtswirksam zugestellt worden. Da die Berufung erst am 28. Oktober 1997 - somit nach Ablauf der zweiwöchigen Berufungsfrist - bei der Bezirkshauptmannschaft S. eingebracht worden sei, sei diese als verspätet zurückzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die beschwerdeführende Partei bringt insbesondere vor, daß ohne gesetzmäßige und vollständige Zustellung des Bescheides - im Beschwerdefall sei die Fotokopie des Lageplanes ohne Legende, wie sie im Verwaltungsakt aufscheine, zugestellt worden - die Berufungsfrist nicht zu laufen beginne. Für die Bescheidadressaten sei objektiv die Feststellung der Schutzzonen I und II im erstinstanzlichen Bescheid nicht nachvollziehbar gewesen, weil auch eine genaue Beschreibung dieser Zonen im Bescheid selbst fehle.
Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nachgetragene Begründung könne nicht diesen Verfahrensmangel beheben, weil die Mappenkopie bzw. der Lageplan als integrierender Bestandteil erklärt worden seien. Im Lageplan selbst fehle aber die Legende über die Schutzzonen I und II, weshalb von einer "vollständigen Bescheidzustellung" nicht gesprochen werden könne.
Die beschwerdeführende Partei beruft sich insbesondere auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach der Umstand, daß dem Adressaten nur der Bescheid und nicht auch die einen wesentlichen Bestandteil desselben bildende Verhandlungsschrift zugestellt worden ist, nicht zur Folge hat, daß von einer rechtswirksamen Zustellung des Bescheides ausgegangen werden kann, weil ein wesentlicher Teil des Spruches dieses Bescheides nicht zugestellt worden ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 13. September 1983, Zl. 83/05/0052). Sie leitet daraus ab, es würden im Beschwerdefall "annähernd" gleiche Verhältnisse vorliegen, weil in der der Beschwerdeführerin zugekommenen Bescheidausfertigung die Schutzzonen I und II im Plan nicht beschriftet gewesen seien, obwohl der Lageplan zu einem integrierenden Bestandteil erklärt worden sei. Die belangte Behörde habe diesen wesentlichen Umstand verkannt und rechtsirrig die Berufung als verspätet zurückgewiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Wie die beschwerdeführende Partei zutreffend unter Bezugnahme auf die ständige hg. Rechtsprechung darlegt, kann dann nicht von einer rechtswirksamen Zustellung des Bescheides ausgegangen werden, wenn im Spruch eines Bescheides ausgesprochen wird, daß Schriftstücke oder Pläne einen wesentlichen Teil des Bescheides bilden und die Zustellung derselben jedoch unterbleibt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. März 1997, Zl. 96/05/0263).
Ein solcher Fall liegt jedoch im Beschwerdefall - wie auch die beschwerdeführende Partei unter Hinweis auf "annähernd" gleiche Verhältnisse zugesteht - nicht vor. Wie aus dem vom Beschwerdeführer gleichfalls in Kopie vorgelegten erstinstanzlichen Bescheid zu ersehen ist, enthielt Spruchpunkt C (Festlegung von Schutzgebieten) u.a. folgende Anordnung:
"Die Größe der Schutzgebiete sind im beiliegenden Lageplan ausgewiesen, der einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildet."
Ein solcher Lageplan war jedoch dem erstinstanzlichen Bescheid angeschlossen. Wenngleich aus der vorgelegten Kopie mangels entsprechender Legende nicht hervorgeht, welche Flächen als engeres und als weiteres Schutzgebiet gemeint sind, wäre dieser Mangel allenfalls im Rahmen einer rechtzeitig einzubringenden Berufung geltend zu machen gewesen. Dieser Mangel ist jedoch nicht der gänzlichen Unterlassung der Beifügung eines im Spruchteil zum integrierten Bestandteil eines Bescheides erklärten Planes gleichzuhalten. Die belangte Behörde ging daher zu Recht von der Wirksamkeit der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides und von der verspäteten Einbringung der Berufung durch die beschwerdeführende Partei aus.
Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998070053.X00Im RIS seit
20.11.2000