Entscheidungsdatum
05.12.2019Norm
AsylG 2005 §9Spruch
W251 1414820-2/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.08.2018, Zl. 790984407 - 180530730:
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 12.03.2018 einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte.
2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) erließ am 31.08.2018 einen Bescheid, in welchem der zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde und die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte entzogen wurde (Spruchpunkte I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Weiters wurde festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und eine Aufenthaltsberechtigung plus erteilt (Spruchpunkt IV.).
3. Gegen diesen Bescheides erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den Verein Menschrechte Österreich, mit Schriftsatz vom 28.09.2018 fristgerecht Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den 04.12.2019 eine mündliche Verhandlung an.
4. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 04.12.2019 gab der Beschwerdeführer nach einer Besprechung mit seiner Vertreterin bekannt, dass die Beschwerde zurückgezogen wird.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Die zu treffenden Feststellungen entsprechen der Darstellung des Sachverhalts im Verfahrensgang, auf die verwiesen wird. Dieser Sachverhalt wird der Entscheidung als Sachverhaltsfeststellung zu Grunde gelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde des Beschwerdeführers bislang nicht entschieden.
2. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt und der Verfahrensgang ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt. Aus dem Wortlaut und dem Inhalt der Erklärung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 04.12.2019 ergibt sich unzweifelhaft, dass der Wille des Beschwerdeführers auf die Zurückziehung der Beschwerde gerichtet ist. Diese erfolgte nach einer Besprechung zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdeführervertreterin, sodass der Wille des Beschwerdeführers unzweifelhaft auf Zurückziehung der Beschwerde sowie auf Einstellung des Beschwerdeverfahrens gerichtet ist.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A)
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm § 17 VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Entscheidung über die Verfahrenseinstellung war daher in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen (vgl. VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
§ 28 Abs. 1 VwGVG legt nicht fest, wann das Verfahren einzustellen ist, sodass insoweit auf die diese Frage regelnden Vorschriften abzustellen ist. Bezogen auf nach dem AVG geführte Rechtsmittelverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung dann vorzunehmen ist, wenn das Rechtsmittel rechtswirksam zurückgezogen wurde. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen (vgl. VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Ein beim Verwaltungsgericht anhängiges Beschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss einzustellen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wird.
Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde war das diesbezügliche Verfahren mit Beschluss einzustellen
Zu B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung, ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W251.1414820.2.00Zuletzt aktualisiert am
24.03.2020