TE Bvwg Erkenntnis 2020/1/3 W159 2197820-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.01.2020
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Entscheidungsdatum

03.01.2020

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W159 2197820-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.05.2018, Zl. XXXX zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 34 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 03.01.2021 erteilt.

IV. Der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte III. bis VI. wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Hazara zugehörig, schiitischer Moslem, ledig und minderjährig, gelangte (spätestens) am 04.11.2015 gemeinsam mit seinem Vater nach Österreich und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 07.01.2016 erfolgte die Erstbefragung des Vaters durch die Landespolizeidirektion XXXX . Dabei gab der Vater an, er habe sich mit seinem Sohn illegal im Iran aufgehalten. Es hätte die Gefahr bestanden nach Afghanistan abgeschoben zu werden. Die Sicherheitslagelage in Afghanistan sei sehr schlecht, die Taliban würden seine Heimatgegend kontrollieren. Er könne dorthin nicht zurückkehren. Die Ehefrau, seine Tocher und seine Geschwister würden noch im Iran aufhältig sein.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 17.05.2018 wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil II. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen, unter Spruchteil III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, unter Spruchteil IV. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchteil V. festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und unter Spruchteil VI. die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 (Tagen) festgelegt.

In der Begründung des Bescheides wurden die bisherigen Einvernahmen des Erziehungsberichtigten, des Vaters des Beschwerdeführers, dargelegt sowie weiters festgehalten, dass der Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe angegeben hätte und es nicht festgestellt werden hätte können, dass seine gesetzliche Vertretung aus asylrelevanten Gründen Afghanistan verlassen hätte. Es hätte nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt gewesen sei. Solche Gründe seien auch vom gesetzlichen Vertreter für den Beschwerdeführer nicht geltend gemacht worden.

In der rechtlichen Beurteilung wurde zunächst festgehalten, dass im vorliegendem Fall ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vorliege. Rechtlich begründend zu Spruchteil I. wurde insbesondere hervorgehoben, dass in dem gesamten Verfahren keine Bedrohung oder Verfolgung wegen der Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, Religion oder politischen Gesinnung hervorgekommen wäre. Zu Spruchteil II. wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bzw. sein gesetzlicher Vertreter keine Angaben betreffend eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention oder, dass es eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, gemacht hätte. Es sei festzuhalten, dass er in Afghanistan keiner Verfolgung ausgesetzt sei. Es hätte unter Berücksichtigung der aktuellen Feststellungen betreffend Afghanistan weiters nicht festgestellt werden können, dass er im Falle einer Rückkehr einem Personenkreis angehören würde, von welchem anzunehmen sei, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage als dermaßen qualifiziert schutzbedürftiger darstelle, als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen könne. Von einer finanziellen Notsituation des gesetzlichen Vertreters sei nichts berichtet worden. Es lasse sich keine Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG ableiten. Da ein Familienverfahren nach § 34 AsylG vorliegen würde, und dem anderen Mitglied kein subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei, sei auch dem Beschwerdeführer aufgrund des Familienverfahrens kein subsidiärer Schutz zuerkennen. Zu Spruchteil III. wurde festgehalten, dass es keine Hinweise auf das Bestehen der Zuerkennungsvoraussetzung nach § 57 AsylG gäbe. Zu Spruchteil IV. wurde zunächst festgehalten, dass der Beschwerdeführer nach Österreich mit seinem Vater illegal eingereist sei. Von einer Rückkehrentscheidung sei die gesamte Familie (auch der Vater) betroffen seien und daher sei eine Rückkehrentscheidung zulässig. Hinsichtlich des Privatlebens sei festzuhalten, dass keine schützenswerten, privaten und sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich bestünden und auch keine Hinweise auf besondere Integrationsaktivitäten erkennbar sein. Er habe durch seine illegale Einreise den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen, denen hohe Bedeutung zukomme, widersprochen und sei daher nach einer Gesamtabwägung eine Rückkehrentscheidung als gerechtfertigt anzusehen.

Da auch keine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG vorliege und einer Abschiebung nach Afghanistan auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegenstehe, sei eine solche auszusprechen gewesen. Auch Gründe für eine Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise wären nicht hervorgekommen.

Mit Schriftsatz vom 05.06.2018 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gegen alle Spruchpunkte des Bescheides und brachte darin im Wesentlichen vor, dass entgegen der Ansicht der Behörde, ihm eine Rückkehr nach Afghanistan nicht zumutbar sei, denn die Feststellungen in Bezug auf die derzeitige Situation Afghanistan unrichtig seien. Der Beschwerdeführer und sein gesetzlicher Vertreter seien außerhalb Afghanistan sozialisiert gewesen. Eine zumutbare innerstaatliche Schutzalternative, etwa in der Hauptstadt Kabul oder anderen Provinzen, würden mangels eines sozialen oder familiären Netzwerks auch nicht zur Verfügung stehen. Es wurden diverse Empfehlungsschreiben, u.a. ein Empfehlungsschreiben des XXXX für den Beschwerdeführer vorgelegt.

In der Beschwerdeergänzung vom 09.05.2019 wurde auf die besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers hingewiesen.

An der Verhandlung am 03.12.2019 nahmen der Vater des Beschwerdeführers, der Beschwerdeführer, eine Beschwerdeführervertreterin, ein Behördenvertreter, zwei Vertrauenspersonen und eine Dolmetscherin teil.

Der Vater des Beschwerdeführers hielt die Beschwerde und das bisherige Vorbringen aufrecht. Er gab an, er sei afghanischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Sadat an, sei schiitischer Moslem und er hätte illegal im Iran gelebt. Seine Eltern hätten Afghanistan verlassen, als die Kommunisten und Bürgerkrieg geherrscht hätte. Auf der einen Seite seien die Kommunisten und auf der anderen Seite die jihaddistischen Gruppierungen gewesen. Die Familie des Vaters, Onkel und Tante, seien aus Afghanistan geflüchtet. Seine Volksgruppe und seine Religion gehöre zu den Minderheiten in Afghanistan. Auf die Frage, ob er seine Religion auch in Österreich ausübe antwortete er, er habe kein großes Interesse an religiösen Veranstaltungen teilzunehmen.

Nachgefragt führte er weiters aus, bei der Einreise in den Iran hätten sie einen befristeten Flüchtlingsausweis erhalten. Mit befristeten Ausweis hätte er die Schule besuchen können. Dann hätte es eine neue Rechtslage gegeben und es sei allen Ausländern verboten worden, im Iran zu studieren. Das sei im Jahr 1380 (2001/2002) gewesen. Er hätte im Iran gelernt, hätte jedoch nicht arbeiten und nicht an eine Universität gehen dürfen. So sei er gezwungen gewesen, Hilfsarbeitertätigkeiten zu verrichten. Die Flüchtlingsbehörde im Iran hätte von den Flüchtlingen Geld gefordert, um deren Aufenthalt zu verlängern.

Der Vater des Beschwerdeführers hätte persönlich keine Probleme mit afghanischen Behördenorganen, bewaffneten Organen, wie die Taliban oder afghanischen Privatpersonen gehabt. Nachgefragt erzählte er, er hätte ein schweres Leben im Iran gehabt, die befristete Aufenthaltsberechtigung hätte nicht verlängert werden können. Er könne nicht nach Afghanistan zurückkehren, denn seine Familie hätte keine sozialen und familiären Kontakte mehr in Afghanistan.

Nachgefragt gab er an, die Situation im Iran sei vor allem für die Kinder sehr schwierig gewesen. Es hätte viele Diskriminierungen gegeben. Sein Sohn sei auf der Straße geschlagen worden und er hätte nichts dagegen tun können.

In Österreich habe er an vielen Aktivitäten teilgenommen. Er hätte drei Jahre beim XXXX gearbeitet. Er habe freiwillig bei einem Projekt namens XXXX in XXXX gearbeitet. Er sei jetzt in einem österreichischen Verein in XXXX namens XXXX tätig. Er würde seinen Sohn zum Fußballtraining begleiten und arbeite zurzeit in einem Pflegeheim von der XXXX . Er würde dreimal oder viermal pro Woche arbeiten und einkaufen oder mit den alten Herrschaften spazieren gehen. Zwischenzeitlich habe er auch das Deutschdiplom B1 erwerben können. Aufgrund mangelnder finanzieller Mitter hätte er den Besuch des Abendgymansiums nicht fortsetzen können.

Auf die Frage des Richters wie intensiv sein Kontakt zu seiner Schwester, der Tante des Beschwerdeführers sei, antwortete er: "Ich lebe in der Nähe von Graz und meine Schwester lebt in Wien. Wenn mein Sohn Schulferien hat, dann nehme ich ihn mit und bringe ihn zu seiner Tante. Seine Tante liebt ihn sehr. Sie hat zwei Kinder, lebt aber alleine ohne Mann." Sein Sohn würde zurzeit die dritte Klasse der NMS besuchen und sehr gut in einem Verein, als Stürmer Fußballspielen. Wenn er nach Afghanistan zurückkehren müßte, sei er wegen den Grundstückstreitigkeiten und den Bedrohungen aufgrund seines Vaters betroffen. Er würde außerdem einer Minderheit angehören und würde in Afghanistan schlecht behandelt werden.

Er könne sich mit seinem Sohn nicht in Herat oder in Mazar-e-Sharif niederlassen, weil die Leute (Anm. Grundstückschwiergkeiten) seien einflussreich, korrupt und hätten Kontakte zu der Regierung. Er würde sehr leicht gefunden werden, er sei ein Sayed, denn er sei der Sohn des XXXX .

"Behördenvertreter: Wie sollen diese Leute Sie finden, wenn es in Afghanistan kein Meldewesen gibt?

Beschwerdeführer: Wenn ein Afghane nach Afghanistan zurückkehrt, muss er sich dort registrieren lassen. Das nächste Thema und die nächste Sache ist, dass ich in mein Heimatdorf zurückkehren muss. Sie werden mich dann dort sehen und sagen "da ist der Sohn, des XXXX ". Sie werden meinen Sohn entführen. In Afghanistan sind wir Fremde, damit meine ich mich und meinen Sohn. Wenn ein Fremder überall in Afghanistan hinkommt, dann wird man ihn erkennen. Wenn man mich fragt, wessen Sohn ich bin, dann muss ich sagen, dass ich der Sohn des XXXX bin, ob in der Schule, im Krankenhaus oder woanders."

Der damals noch 12-jährige Beschwerdeführer wurde nicht einvernommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:

1. Feststellungen:

1.1 Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zum Leben in Österreich:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara (Untergruppe Sayed) an und ist ledig, minderjährig und schiitischer Moslem. Der Beschwerdeführer wurde im Iran geboren und ist dort aufgewachsen. Er hatte jedenfalls weder mit afghanischen Behördenorganen noch mit bewaffneten Gruppierungen wie den Taliban Probleme. Die Gründe für das Verlassen des Irans war einerseits die schlechte Behandlung und die mangelden Bildungs- und Entfaltungsmöglichkeiten für Kinder von afghanischen Staatsangehörigen und anderseits die Furcht vor einer Zurückschiebung nach Afghanistan. Der Beschwerdeführer floh mit seinem Vater.

In Österreich hat der Beschwerdeführer sich integriert. Er hat sich einen Freundeskreis aufgebaut und er besucht die dritte Klasse Mittelschule und spielt in einem steirischen Verein auf der Stürmerposition ausgezeichneten Fussball. Er spricht sehr gutes Deutsch und ist in der Schule bemüht gute Leistungen zu erbringen.

Der Beschwerdeführer pflegt Kontakt mit seiner in Wien wohnenden Tante, die alleinerziehende Mutter von zwei Buben ist sowie zu seinem österreichischen Freundeskreis, insbesondere zu den Buben des Fußballclubs, in welchem er voll integriert ist.

Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

-

Erstbefragung des Vaters des Beschwerdeführers durch die LPD XXXX am 07.01.2016, durch Einvernahme durch das BFA, RegDion Stmk am 18.04.2018 und Befragung im Rahmen der Beschwerdeverhandlung des BVwG am 03.12.2019;

-

Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden unstrittigen Verwaltungsakt des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl betreffend den Beschwerdeführer; insbesondere in die Befragungsprotokolle des Vaters und Erziehungsberechtigten und die vorliegenden Bescheide;

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Einsicht in die in das Verfahren eingeführte Länderberichte zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat;

-

Einsicht in das Strafregister.

2. Beweiswürdigung:

Für den nunmehr 13-jährigen Beschwerdeführer wurden seitens des gesetzlichen Vertreters keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.

Dem Vater des Beschwerdeführers wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

Es war daher nicht erforderlich eigene länderspezifische Feststellungen zu treffen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1 Allgemein

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 3 BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 70/2015, obliegt dem BFA die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr. 100 (Z 4).

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 68/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.

3.2 Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vgl. auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH v. Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. Zl. 98/20/0233).

Eine Verfolgung, dh. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH vom 27.01.2000, 99/20/0519, VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256, VwGH vom 04.05.2000, 99/20/0177, VwGH vom 08.06.2000, 99/20/0203, VwGH vom 21.09.2000, 2000/20/0291, VwGH vom 2000/01/0153, u.a.).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Aus den obigen Länderfeststellungen ergeben sich keine Hinweise für eine Gruppenverfolgung von Hazara und Schiiten, vielmehr hat sich deren Situation seit dem Ende der Talibanherrschaft nachhaltig und wesentlich verbessert (siehe zum Beispiel auch BvwG vom 19.04.2017, W159 2131569-1/10E und viele andere mehr).

Es ist auch auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu verweisen, auch wenn dieser die Frage der Verfolgung der Hazara unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK geprüft hat. Dieser hat im oben zitierten Urteil A.M. v. THE NETHERLANDS ausgesprochen, dass er keine allgemeine Gefährdung aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara sieht.

Auch der Verwaltungsgerichtshof hat nunmehr ausdrücklich das Vorhandensein einer Gruppenverfolgung von Hazara in Afghanistan verneint (VwGH vom 15.12.2016, Ra201/18/0329; jüngst VwGH vom 28.08.2019, Ra 2018/14/0308).

Dies gilt nach der vorgelegten ACCORD-Auskunft auch für die (Unter)Volksgruppe der Sayed.

Dem Beschwerdevorbringen ist weiters zu entgegnen, dass ein Mangel an asylrelevanten Fluchtgründen auch nicht durch Länderberichte (und Judikaturzitate) ersetzt werden kann, (vgl. auch BVwG vom 28.10.2016, W159 2110938-1/17E).

Aus der allgemeinen Sicherheitssituation (allein) in Afghanistan lässt sich nicht einmal die Gewährung von subsidiärem Schutz begründen (VwGH vom 23.02.2016 Ra2015/01/0134-7), umso weniger die Gewährung von Asyl (siehe auch BVwG vom 28.04.2016, W159 2101994-1/1E).

Die allgemeine Lage in Afghanistan ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste (vgl. etwa AsylGH 07.06.2011, C1 411.358-1/2010/15E, sowie den diesbezüglichen Beschluss des VfGH 19.09.2011, U 1500/11-6 u.v.a.).

Der Beschwerdeführer hat keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. Der Vater des Beschwerdeführers hat auch keine ausdrückliche Verfolgung im Iran angegeben, sondern lediglich die Angst vor einer Abschiebung bzw. mangelnde Bildungs- und Entfaltungsmöglichkeiten sowie eine schlechte Behandlung für seine Kinder als Ausreisegründe anführt. Die vorgegebenen Gründe sind nicht asylrelevant.

Die Fluchtgründe müssen sich auf eine Bedrohung im Herkunftsstaat beziehen und nicht auf einen anderen Staat, um asylrelevant zu sein. Wenn keine Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat behauptet wurde, ist die Abweisung des Asylantrages nicht als rechtswidrig zu erkennen (VwGH vom 02.06.2006, Zl. 2004/20/0240).

Daher war die Beschwerde abzuweisen und dem Vater des Beschwerdeführers der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen. Demzufolge ist auch dem Beschwerdeführer nicht der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

Zu den Spruchpunkten II. und III. des angefochtenen Bescheids

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).

§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.40.1999, 98/20/0561; 20.05.1999, 98/20/0300).

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;

VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 08.06.2000, 99/20/0203; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 25.01.2001, 2000/20/0367;

25.01.2001,

2000/20/0438; 25.01.2001, 2000/20/0480; 16.04.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun z. T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028).

Es ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (nach wie vor) eine reale Verletzung von

Artikel 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat, auch wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines dritten Akteurs bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird, die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Absatz 1 Asylgesetz 2005 begründen kann (VwGH vom 21.05.2009, Ro 19/0006, VwGH vom 26.06.2019, Ra 2019/20/0050-0053).

§ 34 Abs. 1 AsylG 2005 lautet:

"Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes."

Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7 AsylG 2005).

Familienangehörige sind gemäß § 2 Z 22 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 MRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention (vgl. EGMR, Urteil v. 13.6.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, § 31).

Nach dem oben zitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jene zu den Kindern durch Art. 8 MRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der MRK-Rechtsprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.

Die Unmöglichkeit der Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat wird in der Regel dann gegeben sein, wenn kein anderer Staat ersichtlich ist, der dem Asylberechtigten und seinem Angehörigen Asyl oder eine dem Asylrecht entsprechende dauernde Aufenthaltsberechtigung gewährt.

Mit seinem Vater führt der Beschwerdeführer ein Familienleben. Er und sein Vater sind Familienangehörige gemäß § 2 Z 22 AsylG 2005. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, wonach dem Beschwerdeführer ein Familienleben getrennt von seinem Vater in einem anderen Staat zumutbar ist oder möglich wäre.

Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war stattzugeben, da dem Vater des Beschwerdeführers gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt wurde. Dementsprechend ist dem Beschwerdeführer, gemäß § 34 AsylG wie oben bereits ausgeführt, der Status eines subsidiär Schutzberechtigten, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005, in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 war dem Beschwerdeführer daher auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter in der Dauer von einem Jahr zu erteilen.

Behebung Spruchpunkte III. und VI. des angefochtenen Bescheides

Auf Grund der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten waren die Spruchpunkte III. und VI. des angefochtenen Bescheides- gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG (vgl. VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0162) - ersatzlos zu beheben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

befristete Aufenthaltsberechtigung, Familienverfahren,
Glaubhaftmachung, Gruppenverfolgung, mangelnde Asylrelevanz,
Religion, subsidiärer Schutz, Verfolgungsgefahr,
Volksgruppenzugehörigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W159.2197820.1.00

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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