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E000 EU- Recht allgemein;Norm
11992E189 EGV Art189 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofmann, über die Beschwerde des W M in U, vertreten durch Dr. Michael Gnesda, Rechtsanwalt in Wien IV, Schwarzenbergplatz 10, gegen den Bescheid des Umweltsenates beim Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie vom 14. November 1997, Zl. US 8/1997/2-51, betreffend Umweltverträglichkeitsprüfung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer beantragte am 19. Jänner 1995 beim Landeshauptmann von Niederösterreich die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für eine Trockenbaggerung auf dem Grundstück Nr. 390/32 der KG U.
Der Landeshauptmann beantragte bei der niederösterreichischen Landesregierung eine Feststellung darüber, ob für das Vorhaben des Beschwerdeführers eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei.
Der Beschwerdeführer vertrat die Auffassung, eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht erforderlich und beantragte eine entsprechende Feststellung.
Mit Bescheid vom 20. Jänner 1997 stellte die niederösterreichische Landesregierung unter Berufung auf § 3 Abs. 4 Z. 1 lit. a und Abs. 6 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes, BGBl. Nr. 697/1993 i. d.F. BGBl. Nr. 773/1996 (UVP-G) fest, daß für den Materialabbau auf dem Grundstück Nr. 390/32 eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem 2. Abschnitt des UVP-G durchzuführen ist (Spruchabschnitt I).
Unter Spruchabschnitt II wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung, daß dieser Materialabbau keiner Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sei, abgewiesen.
In der Begründung heißt es, aus den Projektsunterlagen gehe hervor, daß
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die verfahrensgegenständliche Liegenschaft zum Abbaufeld
"M. II" gehöre,
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das Abbaufeld "M. II" weiters noch die Liegenschaft Nr. 389/3 und Teile der Liegenschaft Nr. 389/5 umfasse,
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das Abbaufeld "M. II" eine Nettoabbaufläche (= Gesamtfläche abzüglich nicht abzubauender Sicherheitsstreifen zu anderen Liegenschaften) von rund 16,8 ha aufweise,
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die Nettoabbaufläche der Liegenschaft Nr. 390/32 rund 14,3 ha betrage,
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der Materialabbau für die Liegenschaften Nr. 389/3 und 389/5 bereits mit Bescheid vom 15. April 1994 wasserrechtlich genehmigt worden sei,
-der Materialabbau auf der Liegenschaft Nr. 390/32 als Erweiterung zum bereits genehmigten Abbau auf den anderen Grundflächen des Abbaufeldes "M. II" zu verstehen sei,
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das Vorhaben letzlich darauf abstelle, das gesamte Abbaufeld "M. II" abzubauen, sodaß dieses Abbaufeld als eine einheitliche Betriebsanlage zu qualifizieren sei und die Erweiterung der Materialentnahmestätte als Änderung einer bereits bestehenden Anlage anzusehen sei,
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der Abbau des Grundstückes Nr. 390/32 abschnittsweise bis auf 0,5 m über HGW mit anschließender Aufhöhung auf 2 m über HGW erfolgen solle,
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derzeit keine konkreten Rekultivierungsmaßnahmen im Projekt enthalten seien und spätestens mit Abschluß der gesamten Abbautätigkeit entsprechende Maßnahmen dargelegt würden, und
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für das gesamte Abbauvorhaben auf dem Abbaufeld "M. II" derzeit noch keine bergrechtliche Genehmigung bestehe.
Der geplante Abbau sei als Erweiterung zu dem bereits wasserrechtlich genehmigten Abbau auf anderen Grundstücken des Abbaufeldes "M. II" geplant und umfasse eine Nettoabbaufläche von rund 14,3 ha. Letztendlich bestehe das verfolgte Vorhaben darin, das gesamte Abbaufeld "M. II" abzubauen; dieses Abbaufeld stelle rechtlich gesehen eine einheitliche Betriebsanlage dar. Diese Ansicht habe ihre Grundlage vor allem darin, daß das gesamte Vorhaben von derselben Person betrieben werde und daß ein Projekt zur bergrechtlichen Genehmigung eingereicht worden sei. Der Materialabbau werde im Projekt als Trockenbaggerung bezeichnet. Die derzeit herrschende Rechtsauffassung hingegen qualifiziere den Abbau bis 0,5 m über HGW als Naßbaggerung. Ausgehend davon, daß der geplante Abbau auf dem Grundstück Nr. 390/32 eine Naßbaggerung darstelle, erhebe sich die Frage, ob diese eine Änderung der einheitlichen Betriebsanlage des Abbaufeldes "M. II" im Sinne des § 3 Abs. 4 Z. 1 lit. a UVP-G sei. Die bisher im Abbaufeld "M. II" genehmigte Nettoabbaufläche lasse sich anhand der Projektsunterlagen mit rund 2,5 ha angeben. Die nunmehr zur wasserrechtlichen Genehmigung eingereichte Naßbaggerung solle auf einer Nettoabbaufläche von rund 14,3 ha erfolgen. Nach Z. 20 des Anhanges 1 zum UVP-G seien Naßbaggerungen auf einer offenen Fläche von 10 ha UVP-pflichtig. Nach Auffassung der Behörde sei unter "offene Fläche" jene Fläche zu verstehen, die im Zuge ein- und desselben Vorhabens abgebaut - "geöffnet" - werde. Im Lichte dieser Überlegungen könne es für die UVP-Pflichtigkeit eines konkreten Abbauvorhabens nur darauf ankommen, ob das Projekt einen Abbau auf einer den gesetzlich festgelegten Schwellenwert von 10 ha erreichenden oder überschreitenden Grundfläche vorsehe oder nicht. Hiebei könne es keinen Unterschied machen, ob im Einzelfall bei abschnittsweisem Abbau die abgebauten Teilflächen zunächst rekultiviert und erst danach die weiteren Teilflächen abgebaut werden sollten, sodaß im Zuge des Vorhabens nie eine nicht rekultivierte Fläche von zumindest 10 ha vorliegen werde. Das zur Beurteilung vorgelegte Abbauvorhaben auf dem Grundstück Nr. 390/32 sehe vor, daß rund 14,3 ha Grundfläche abgebaut werden sollen. Damit sei jedenfalls der Schwellenwert von 10 ha überschritten. Auch wenn man die Auffassung der Behörde über die Auslegung des Begriffes "offene Fläche" nicht teile, würde das im konkreten Fall keinen Unterschied im Ergebnis bedeuten. Nach den vorgelegten Projektsunterlagen sei zu schließen, daß eine Rekultivierung erst nach erfolgtem Abbau des gesamten Areals erfolgen solle.
Zurückkommend auf die bereits aufgeworfene Frage, ob die geplante Naßbaggerung auf dem Grundstück Nr. 390/32 eine Änderung im Sinne des § 3 Abs. 4 Z. 1 lit. a UVP-G darstelle, sei zu prüfen, ob die in der zitierten Bestimmung normierten Voraussetzungen hiefür vorlägen. Die bestehende Betriebsanlage sei das Abbaufeld "M. II", auf dem bereits für eine Grundfläche von rund 2,5 ha der Materialabbau wasserrechtlich genehmigt worden sei. Diese Anlage solle insofern erweitert werden, als auf einer weiteren Fläche von rund 14,3 ha Material abgebaut werden solle. Durch die Hinzunahme dieser Erweiterungsfläche sei es augenscheinlich, daß der in der Ziffer 20 des Anhanges 1 zum UVP-G festgelegte Schwellenwert von 10 ha offener Fläche erstmals überschritten werde. Die bestehende Anlage von rund 2,5 ha Abbaufläche werde um insgesamt rund 14,3 ha ausgeweitet, sodaß jedenfalls eine Kapazitätausweitung um 50 % vorliege.
Der Beschwerdeführer berief. Er vertrat die Auffassung, beim Begriff "offene Fläche" handle es sich entgegen der Auffassung der Niederösterreichischen Landesregierung nicht um jene Fläche, die im Zuge ein- und desselben Vorhabens abgebaut - "geöffnet" - werde. Zugrundezulegen sei vielmehr der Ausschußbericht zum UVP-G, demzufolge unter offener Fläche die nicht rekultivierte Abbaufläche zu verstehen sei. Bei Zugrundelegung dieser Begriffsdefinition erreiche das Projekt des Beschwerdeführers keine offene Fläche von 10 ha, weil hinsichtlich der gesamten Abbaufläche nach projektsgemäßer Aufhöhung die anschließende Aufbringung einer ausreichend mächtigen Humusschicht zum Zweck einer landwirtschaftlichen Nutzung vorgesehen sei, wie sich aus dem technischen Bericht ergebe. Selbst unter Einbeziehung der bisher konsentierten nordwestlich angrenzenden Trockenabbaugebiete ergebe sich keine abweichende rechtliche Beurteilung, da die bisherigen einschlägigen Trockenabbaubewilligungen jeweils für die gesamte Abbaufläche entsprechende Rekultivierungsverpflichtungen vorsähen.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 14. November 1997 sprach die belangte Behörde, gestützt auf § 3 Abs. 3, 4 und 6 UVP-G in Verbindung mit Anhang 1 Z. 17 und Z. 20 leg. cit. aus, daß für das Vorhaben des Beschwerdeführers (Trockenbaggerung auf dem Grundstück Nr. 390/32 der KG U.) eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem zweiten Abschnitt des UVP-G durchzuführen ist.
In der Begründung heißt es, die Größe des für den Abbau vorgesehenen Grundstückes Nr. 390/32 betrage laut Grundbuch 15 ha, nach den Projektsangaben des Beschwerdeführers 14,92 ha. Unter Abzug eines 3 m bzw. 5 m breiten Sicherheitsstreifens an drei Seiten des Grundstückes sowie eines Sicherheitsabstandes für den Kegelstumpf des darin befindlichen E-Mastes ergebe sich nach den Projektsangaben eine Nettoabbaufläche auf diesem Grundstück von 14,29 ha. Nach dem Projekt sei eine abschnittsweise bis auf maximal 0,5 m über HGW (somit bis Kote 149,10) reichende Auskiesung und hierauf eine abschnittsweise bis 2 m über HGW (somit bis Kote 150,60) reichende Anschüttung mit grubeneigenem oder diesem gleichwertigen Material vorgesehen. Der gewachsene Boden liege ungefähr bei Kote 156 und darüber. Eine endgültige Aussage über das Schicksal der auf Kote 150,60 wieder aufgehöhten Abbauflächen sei zum Zeitpunkt der Projektserstellung (laut den Projektsunterlagen) nicht möglich, insbesondere dahingehend nicht, ob und welche Flächen wieder aufgefüllt oder nicht aufgefüllt, sonstwie genutzt oder rekultiviert würden. Aus den Projektsangaben sowie auf Grund des Lokalaugenscheines der Amtssachverständigen sei zu ersehen, daß grundsätzlich das gesamte Areal der beiden Abbaufelder M. I und M. II als einheitliches Betriebsareal anzusehen sei. Das Abbaufeld M. I sei von der Berghauptmannschaft Wien gemäß § 238 Abs. 5 des Berggesetzes 1975 anerkannt worden. Es umfasse die Grundstücke Nr. 385/17, 385/30, 385/1, 386/30, 386/31, 386/33, 386/1, 387/1, 387/2, 388/1, 388/2, 388/6, 388/5, 388/4, 389/1 sowie einen Teil des Grundstückes Nr. 389/5 mit einer Gesamtfläche von etwa 32,19 ha. Für das Abbaufeld M. II sei mit Bescheid der Berghauptmannschaft Wien vom 31. Dezember 1995 die Gewinnungsbewilligung erteilt worden. Dieses Abbaufeld umfasse einen Teil des Grundstückes 389/5 sowie die Grundstücke 389/3 und 390/32 mit einem Gesamtausmaß von 17,82 ha. Die bestehende Anlage (Altbestand) umfasse die Abbaufelder M. I und M. II minus das Grundstück 390/32 im Ausmaß von 14,92 ha. Somit habe die bestehende Anlage eine Fläche von 35,09 ha. Das rechtliche und tatsächliche Schicksal von Grundstücken oder Grundstücksteilen der bestehenden Anlage sei unterschiedlich. Teilweise lägen keine Bewilligungen vor, teilweise gebe es wasserrechtliche Bewilligungen, die teilweise erloschen seien oder aufgehoben worden seien. Daneben lägen gewerberechtliche und baurechtliche Bewilligungen vor. Die Baggerung sei im Trockenen, im Grundwasserschwankungsbereich und im offenen Grundwasser erfolgt. Die aktuelle bergbauliche Nutzung erfolge auf einer Fläche von etwa 19,5 ha im Altbestand. Der größte Teil des Altbestandes von etwa 19,5 ha umfasse bereits abgebaute unbegrünte, nicht verfüllte Baggerseen und Schotterflächen, welche sich 2 m, vielfach aber auch 10 m unter dem gewachsenen Gelände befänden. Überdies befinde sich an der nördlichen Ecke des Abbaufeldes M. I ein etwa 5 ha großes wiederaufgefülltes Areal auf den Grundstücken Nr. 385/1, 386/1 und 387/1. Auf der südwestlichen Seite des Abbaufeldes M. I befinde sich eine vom Beschwerdeführer als "Windschutzgürtel" bezeichnete Bepflanzung im Ausmaß von etwa 5 ha. Die Einengung der "bestehenden Anlage" auf Grundstücke des Abbaufeldes M. II, wie sie die erste Instanz vorgenommen habe, erscheine angesichts der Ergebnisse des Lokalaugenscheins nicht gerechtfertigt. Für die Trockenbaggerungen auf den Grundstücken Nr. 389/5 und 389/3 liege (lediglich) eine wasserrechtliche Bewilligung des LH vom 15. April 1994 vor. Diese Grundstücke lägen unmittelbar neben dem Grundstück Nr. 390/32. Die Flächen der beiden Grundstücke erreichten insgesamt 4,93 ha, die Nettoabbaufläche 3,96 ha. Nach den seinerzeitigen Projektsangaben aus dem Jahr 1994 gebe es einen 3 m breiten Abstand zu Nachbargrundstücken und einen 5 m breiten Abstand zu öffentlichen Wegen sowie einen Sicherheitsabstand für den E-Mast. Daraus ergäben sich nicht geöffnete Sicherheitsstreifen von etwa 4.500 m2. Für die Berechnung der erweiternden Änderungen werde der ca. 600 m lange und 3 m breite projektierte Sicherheitsstreifen von 1800 m2 zwischen den Grundstücken Nr. 389/3 und 390/32, der bei Ausführung des gegenständlichen Vorhabens ebenfalls auszukiesen wäre, von den
4.500 m2 wieder abzuziehen sein. Damit werde die Nettoabbaufläche auf den beiden Grundstücken auf etwa 4,7 ha erhöht. Selbst bei Abzug jener Teilfächen dieser beiden Grundstücke, die am Tag des Lokalaugenscheins aufgefüllt und teilweise begrünt gewesen seien, verbleibe eine nicht wiederverfüllte brachliegende Fläche von 4,1 ha. Die belangte Behörde gehe daher von 4,1 ha Nettozurechnungsfläche (kapazitätserweiternde Änderung während der letzten 5 Jahre) gemäß § 3 Abs. 4 UVP-G aus.
Der Begriff der "offenen Fläche" sei im UVP-G nicht näher definiert. Als "offene Flächen" seien auch solche Flächen einzustufen, die nach Beendigung der Rohstoffgewinnung wieder verfüllt werden. Für den Begriff der "jemals" offenen Fläche im Gegensatz zur "jeweils" offenen Fläche spräche, daß die in § 1 Abs. 1 Z. 1 UVP-G genannten unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Vorhabens zweifellos auch dann gegeben seien, wenn eine Fläche geöffnet werde, auch wenn in weiterer Folge eine einmal geöffnete Fläche nach erfolgter Rohstoffgewinnung projektsgemäß wieder geschlossen werde. Maßgeblich für die UVP-Pflicht sei nicht ein Zeitpunkt, an dem eine Fläche wieder geschlossen werde. Das Gesetz verlange nicht, daß die Auswirkungen zur Gänze auf Dauer andauerten, weil der Gesetzgeber auch solche Vorhaben und deren Auswirkungen einer UVP-Pflicht habe unterziehen wollen, die nicht auf Dauer und in gleicher Weise bestehen blieben. Maßgeblich für die UVP-Pflicht sei auch, daß die Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander (§ 1 Abs. 1 Z. 1 UVP-G) einer einheitlichen Beurteilung unterzogen würden. Daß derartige Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen auch im Fall verfüllter und wieder rekultivierter Flächen, die für die Rohstoffgewinnung in Anspruch genommen worden seien, bestünden, könne nicht bestritten werden (Kapillarwirkung etc.). Maßgeblich erschienen somit die im Zuge des Abbauvorganges durchgeführten Veränderungen in ihrer Gesamtheit (Öffnung des Bodens zum Zwecke der Rohstoffgewinnung) mit all ihren Auswirkungen auf die Umwelt, unabhängig von ihrem späteren Schicksal, wie z.B. Wiederverfüllung, Rekultivierung oder Offenlassen. Daher sei unter dem Begriff "offene Fläche" die Gesamtheit der beanspruchten geöffneten Flächen zu verstehen. Damit erscheine auch jedem Mißbrauch zur Umgehung der UVP-Pflicht insofern vorgebeugt, als der Projektwerber die Schließung offener Flächen während des Vorhabens im Projekt behaupten und somit auf einfache Art der UVP-Pflicht für Vorhaben nahezu jeder Größe und Art (insbesondere im Kies- und Schotterabbau) entgehen könnte. Zum selben Ergebnis führe auch ein Vergleich mit anderen in Anhang 1 des UVP-G genannten Tatbeständen. Vergleiche man den in Z. 17 lit. a
erster Gedankenstrich genannten Tatbestand des UVP-pflichtigen Vorhabens "Rohstoffgewinnung" im Untertagebau mit einem Flächenbedarf für zusammenhängende obertägige Bergbauanlagen von mindestens 10 ha, so komme es auch dort auf einen bloßen Flächenbedarf an. Auch im Falle des Tatbestandes der Z. 49 ("Rodungen ab einer Fläche von 20 ha") komme es lediglich auf das Ausmaß der gerodeten Fläche, nicht aber auf ihre spätere Gestaltung an. Nun habe zwar der Umweltausschuß des Nationalrates den Begriff der offenen Fläche dahingehend modifiziert bzw. eingeschränkt verstanden wissen wollen, daß darunter die nicht rekultivierte Abbaufläche zu verstehen sei. Nach Ansicht der belangten Behörde sei diese Auslegung des Begriffes "offene Fläche" aus den genannten Gründen nicht zwingend. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte "historisch-authentische Interpretation" werde von der belangten Behörde daher verworfen. Um eine authentische Interpretation handle es sich dabei jedenfalls nicht. Der Beschwerdeführer sei der Ansicht, daß (infolge der Interpretation des Umweltausschusses) dem Projekt zufolge jede geöffnete Fläche des Vorhabens später, nach Abschluß des Abbauvorhabens, rekultiviert werden solle, sodaß eine offene Fläche im Sinne des UVP-G nicht entstehe. Bei dieser Auslegung käme eine UVP-Pflicht von Rohstoffgewinnungen wohl niemals zum Tragen, was dem Gesetzgeber aber nicht unterstellt werden könne.
Für das Vorhaben des Beschwerdeführers sei jedenfalls eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, gleichgültig ob man das Vorhaben als neues, eigenständiges Vorhaben oder als Änderung eines bestehenden Vorhabens ansehe, ob man, wenn von einer Änderung eines bestehenden Vorhabens ausgegangen werde, die Kapazität der bestehenden Anlage im Sinne des § 3 Abs. 4 UVP-G anhand der derzeit bestehenden offenen Fläche oder aber anhand der bewilligten offenen Fläche messe und ungeachtet der Kapazität der bestehenden Anlage. Für die UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens des Beschwerdeführers sei es auch ohne Belang, ob man als offene Fläche die Summe der im Zuge eines Vorhabens jemals offenen Fläche im Sinne der Gesamtheit der beanspruchten Grundflächen verstehe oder nur die nicht rekultivierte Abbaufläche.
Das zur wasserrechtlichen Bewilligung eingereichte Projekt des Beschwerdeführers habe ein Ausmaß von netto 14,29 ha an Abbaufläche. Nach den Angaben im Projekt sei eine Rekultivierung "nach Abschluß der Abbautätigkeit im Zuge der Maßnahmen zur Wiederherstellung des früheren Zustandes" zu treffen. Die gesamte Fläche sei daher als offene, nicht rekultivierte Abbaufläche anzusehen und erfülle bereits für sich allein, auch ohne Bewertung des Altbestandes, die Kriterien des Anhanges 1 Z. 17 UVP-G als Rohstoffgewinnung im Tagbau mit einer offenen Fläche von mindestens 10 ha.
Falls eine bestehende Anlage im Sinne des § 3 Abs. 4 UVP-G vorliege, seien die Kriterien des Altbestandes im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 UVP-G zu prüfen. Die belangte Behörde gehe von einer kapazitätserweiternden Änderung der Altanlage während der letzten 5 Jahre (Nettozurechnungsfläche) von 4,1 ha aus. Somit vergrößere sich die Fläche des zu wertenden Vorhabens gemäß § 3 Abs. 4 UVP-G um (mindestens) 4,1 ha. Es ergäben sich 14,29 ha Neuabbaufläche und 4,1 ha an Kapazitätserweiterung des Vorhabens innerhalb der letzten 5 Jahre, insgesamt somit als Minimum 18,39 ha. Die Berechnung des tatsächlich bestehenden Altbestandes habe eine Fläche von 35,09 ha ergeben. Nicht jeder Teil dieser Fläche sei, wolle man als bestehende Anlage nur eine genehmigte Anlage verstehen, ohne weitere Prüfung auch rechtlich als Altbestand anzuerkennen. Angesichts des unterschiedlichen rechtlichen oder tatsächlichen Schicksals von Grundstücken oder Grundstücksteilen hätte die rechtliche Anerkennung des Altbestandes auch einer eigenen Vermessung der jeweiligen Fläche bedurft; dies hätte im vorliegenden Fall zu einem unverhältnismäßig großen Aufwand geführt. Es würden daher alle theoretisch maßgeblichen Varianten eines rechtlich anzuerkennenden Altbestandes bis zu einer maximalen Altbestandsfläche von 35,09 ha geprüft.
Primär werde jene Variante untersucht, die davon ausgehe, daß durch die Änderung der Schwellenwert des Anhanges 1 Z. 17 UVP-G erstmals überschritten werde, daß also die bestehenden rechtlich relevanten offenen Flächen unter 10 ha lägen. Durch die Änderung (Erweiterung) von netto 14,29 ha (Neuabbau auf Grundstück Nr. 390/32; ohne Hinzurechnung) erfolge eine Kapazitätsausweitung der bestehenden, unter 10 ha liegenden Anlage um mindestens 50 %. Damit wäre bereits gemäß § 3 Abs. 4 Z. 1 lit. a die UVP-Pflicht der Erweiterung gegeben und eine weitere Prüfung gemäß § 3 Abs. 4 Z. 1 lit. b leg. cit. nicht mehr nötig.
Bei der Berechnung nach § 3 Abs. 4 Z. 2 UVP-G gelte als Annahme, daß die bestehende, rechtlich zu wertende (relevante) Altanlage größer als 10 ha sei; als Maximalwert gelte 35,09 ha. Der Schwellenwert gemäß Anhang 1 Z. 17 UVP-G betrage 10 ha. 50 % davon ergäben 5 ha; somit liege die Kapazität des Änderungsprojektes unter Einrechnung der kapazitätserweiternden Änderungen innerhalb der letzten 5 Jahre von 4,1 ha mit 18,39 ha weit über diesem Grenzwert von 5 ha. Die Kapazitätserweiterung der bestehenden Anlage müsse überdies mindestens 25 % betragen. Der Beurteilung, ob eine Kapazitätserweiterung um mindestens 25 % im Sinne des § 3 Abs. 4 Z. 2 letzter Halbsatz UVP-G erfolge, sei die um die kapazitätserweiternden Änderungen innerhalb der letzten 5 Jahre verminderte Kapazität der bestehenden Anlage zugrunde zu legen, weil der Begriff der "Änderung" im Sinne des § 3 Abs. 4 Z. 2 letzter Halbsatz UVP-G die kapazitätserweiternden Änderungen innerhalb der letzten 5 Jahre miteinschließe. Das Gesetz ordne somit eine auf 5 Jahre vor dem Antrag bezogene Beurteilung an. Das ergebe eine Fläche von 35,09 ha minus 4,1 ha = 30,99 ha, also ca. 31 ha. 25 % von 31 ha seien somit etwa 7,4 ha. Mit 18,39 ha sei das Maß der notwendigen Kapazitätserweiterung von 25 % wieder bei weitem überschritten. In diesen Berechnungen sei für allfällige Flächenabweichungen nach oben oder unten so viel Spielraum vorhanden, daß sich eine genaue Vermessung der einzelnen Flächen als nicht notwendig erwiesen habe. Somit erscheine für die maximal bemessene Fläche der bestehenden Anlage von 35,09 ha und selbstverständlich für jede kleinere Fläche darunter bis zu 10 ha die Voraussetzung für die UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens gegeben. Diese Beurteilung gelte unabhängig davon, ob es sich im Abbaufeld M. I um Abbauflächen als Trockenbaggerungen oder Baggerungen im Grundwasserschwankungsbereich oder um offene Wasserflächen (die wohl nicht als rekultivierte Abbaufläche oder als nicht mehr offene Fläche bezeichnet werden könnten) oder um konsensgemäße Anschüttungen mit konsentiertem Material oder Dammbauten handle, oder um Flächen, die bereits anderweitig genützt würden. Ebenso sei es ohne Belang, ob es sich um Flächen handle, für welche die wasserrechtliche Bewilligung für erloschen erklärt worden sei oder um konsenswidrig abgebaute Grundflächen. Da all dies nur zu einer Reduzierung der rechtlich relevanten offenen Flächen der bestehenden Anlagen führen könne, müsse darauf nicht näher eingegangen werden. Vor allem sei auch eine unterschiedliche Bewertung von bestehenden Trockenbaggerungen und Nachbaggerungen nicht nötig, da dies nur zu einer Verringerung der Altflächen geführt hätte und überdies die belangte Behörde die Auffassung vertrete, daß die Rohstoffgewinnung als Anlage in Anhang 1 Z. 17 UVP-G einheitlich sowohl Trocken- wie Naßbaggerungen umfasse, während Z. 20 sonstige, nicht auf Rohstoffgewinnung gerichtete Naßbaggerungen in Schottergruben erfassen solle. Festzuhalten sei, daß im Hinblick auf die Größe des Vorhabens auf dem Grundstück Nr. 390/32 sowie des möglichen Altbestandes in den Abbaufeldern M. I und M. II auch bei allen anderen Interpretationen des Begriffes "offene Fläche" ("jeweils offene Fläche", "jeweils nicht rekultivierte Abbaufläche") die UVP-Pflicht des Vorhabens gegeben wäre.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.
Der Beschwerdeführer bringt vor, zur Auslegung des Begriffes "offene Fläche" in Anhang 1 Z. 17 UVP-G sei der Ausschußbericht zum UVP-G heranzuziehen. Danach sei unter offener Fläche die nicht rekultivierte Abbaufläche zu verstehen. Bei Zugrundelegung dieser Begriffsdefinition ergebe sich, daß für das Vorhaben des Beschwerdeführers keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei, weil das Projekt hinsichtlich der gesamten Abbaufläche nach projektgemäßer Aufhöhung die anschließende Aufbringung einer ausreichend mächtigen Humusschicht zum Zwecke einer landwirtschaftlichen Nutzung vorsehe und damit keine offene Fläche im Sinne einer nicht rekultivierten Abbaufläche von über 10 ha verbleibe, wie dies im technischen Bericht des Projektes dargestellt sei. Bezogen auf das konkrete Schotterabbauvorhaben des Beschwerdeführers bedeute dies, daß unter "offener Fläche" jene Restfläche zu verstehen sei, "die sich nach Subtraktion der projektmäßig (künftig) verpflichtend zu rekultivierenden Fläche ("Soll-Rekultivierungsfläche") von der vom Vorhaben insgesamt umfaßten Abbaufläche ergibt." Neben dieser notwendigen Subtraktion der Soll-Rekultivierungsfläche müßten dann auch noch andere Nutzungen wie Abfalldeponie, Sportstätten, Wohnhaus, Garten, Landwirtschaft, als nicht anlagenspezifische Flächen von der projektierten Gesamtfläche des konkreten Schotterabbauvorhabens in Abzug gebracht werden, was sich schon daraus ergebe, daß der "anhangsgemäße Flächenbedarf" im Sinne der Umweltrichtlinie 85337/EWG ebenso wie nach dem UVP-G anlagenspezifisch zu sehen sei. Die subjektiv-historische Interpretation des Begriffes der "offenen Fläche" stehe auch nicht mit objektiv-teleologischen Auslegungsgesichtspunkten in Widerspruch. Die Bedenken der belangten Behörde, daß bei einer Interpretation der "offenen Fläche" als nicht rekultivierte Abbaufläche die Möglichkeit einer Umgehung der UVP-Pflicht im Bereich des Schotterabbaus durch nicht oder kaum überprüfbare Projektsangaben zusätzlich verschärft würde und daß bei dieser Interpretation Wunden und Narben in der Landschaft zustande kommen könnten, seien unberechtigt, weil derartige Vorhaben ohnedies nach allen landesrechtlichen Naturschutzgesetzen bewilligungspflichtig seien.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 3 Abs. 3 UVP-G ist für die im Anhang 1 angeführten Vorhaben und die dort festgelegten Änderungen dieser Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
Nach § 3 Abs. 4 UVP-G ist für Änderungen einer im Anhang 1 angeführten bestehenden Anlage, sofern nicht Abs. 3 anzuwenden ist, eine Umweltverträglichkeitsprüfung nur dann durchzuführen, wenn
1. durch die Änderung der Schwellenwert nach Anhang 1 erstmals überschritten wird und
a) durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung der bestehenden Anlage um mindestens 50 % erfolgt oder
b) die Summe der kapazitätserweiternden Änderungen innerhalb der letzten 5 Jahre vor der Antragstellung 50 % des im Anhang 1 festgelegten Schwellenwertes überschreitet;
2. bei bestehenden Anlagen mit bereits über dem Schwellenwert nach Anhang 1 liegender Kapazität das Änderungsprojekt unter Einrechnung der kapazitätserweiternden Änderungen innerhalb der letzten 5 Jahre vor der Antragstellung 50 % des im Anhang 1 festgestellten Schwellenwertes überschreitet und durch die Änderung eine Kapazitätserweiterung um mindestens 25 % erfolgt.
Das Vorhaben des Beschwerdeführers beinhaltet einen Materialabbau auf dem Grundstück Nr. 390/32; dieser Abbau erfolgt außerhalb des Grundwasserschwankungsbereiches (0,5 m über HGW) und ist daher, wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, nicht als Naßbaggerung (Anhang 1 Z. 20 UVP-G), sondern als Rohstoffgewinnung im Tagbau (Anhang 1 Z. 17 lit. b UVP-G) einzustufen. § 3 UVP-G sieht in Verbindung mit Anhang 1 Z. 17 lit. b die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für die Rohstoffgewinnung im Tagbau mit einer offenen Fläche von mindestens 10 Hektar vor.
Strittig ist im Beschwerdefall der Inhalt des Begriffes der "offenen Fläche".
Die belangte Behörde vertritt die Auffassung, damit seien alle im Zuge einer Rohstoffgewinnung geöffneten Flächen gemeint, gleichgültig, ob sie wieder verfüllt werden oder nicht.
Gegen diese Auffassung spricht bereits der Wortlaut des Anhanges 1 Z. 17 lit. b UVP-G, der von einer "offenen" Fläche spricht und nicht von einer "geöffneten". Hätte der Gesetzgeber alle jemals im Zuge eines Abbauvorhabens geöffneten Flächen im Auge gehabt, wäre es naheliegend gewesen, entweder den Terminus "geöffnete Fläche" zu verwenden oder den im Anhang 1 Z. 17 lit. b enthaltenen Begriff des "Flächenbedarfes". Der von der belangten Behörde zur Stützung ihres Interpretationsergebnisses verwendete Hinweis darauf, daß es auch im Anhang 1 Z. 17 lit. a UVP-G auf den Flächenbedarf ankomme, spricht daher nicht für, sondern gegen die Auffassung der belangten Behörde. Gerade der Umstand, daß der Gesetzgeber in zwei so eng zusammenhängenden Gesetzesbestimmungen, wie es Anhang 1 Z. 17 lit. a und b UVP-G sind, unterschiedliche Ausdrücke verwendet, zeigt, daß er damit auch Unterschiedliches gemeint hat.
Die belangte Behörde verweist in der Gegenschrift auch auf die Richtlinie 97/11 EG und meint, der darin verwendete Begriff "Abbaufläche" sei ident mit der von der belangten Behörde vertretenen Auffassung von der "offenen Fläche".
Die Richtlinie 97/11 EG stellt eine Änderung der Umweltverträglichkeitsprüfungsrichtlinie (85/337/EWG) dar. Diese Änderungsrichtlinie kann zur Auslegung des Anhanges 1 Z. 17 lit. b UVP-G nicht herangezogen werden, weil sie zum Zeitpunkt der Erlassung des UVP-G noch nicht existierte und weil die Frist für die Mitgliedstaaten zur Umsetzung dieser Richtlinie noch nicht abgelaufen ist. Richtlinien, deren Umsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist, können aber nicht zur Auslegung schon vorher vorhandenen nationalen Rechts herangezogen werden (vgl. Rüffler, Richtlinienkonforme Auslegung nationalen Rechts, ÖJZ 1997, 125).
Der Beschwerdeführer meint, unter einer "offenen Fläche" seien nur jene Flächen zu verstehen, die nach Beendigung des Abbaues nicht rekultiviert werden.
Gegen diese Auffassung spricht, daß der Gesetzgeber nicht den Ausdruck "offenbleibende Fläche" verwendet und daß von einer "offenen Fläche" im Zusammenhang mit der "Rohstoffgewinnung im Tagbau" gesprochen wird, sich die "offene Fläche" also auf den Zeitraum der Rohstoffgewinnung und nicht auf einen Zeitpunkt oder Zeitraum nach Abschluß dieser Tätigkeit bezieht.
Die Regierungsvorlage zum UVP-G (269 Blg. NR 18. GP) enthielt im Anhang 1 bei der Aufzählung der UVP-pflichtigen Vorhaben folgende Z. 6 lit. b:
"Rohstoffgewinnung im Tagbau mit
-
einer Größe der beanspruchten Gesamtfläche einschließlich Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen von 10 Hektar oder mehr oder
-
einer Förderkapazität von mindestens 3.000 Tonnen pro Tag oder
-
der Notwendigkeit einer großräumigen Grundwasserabsenkung im bergrechtlichen Verfahren, soweit jedoch die gewerberechtlichen Vorschriften Anwendung finden, in dem nach diesen Vorschriften maßgeblichen Verfahren."
Würde der Gesetzgeber im Anhang 1 Z. 17 lit. b UVP-G so wie in der Regierungsvorlage auf eine "Größe der beanspruchten Gesamtfläche einschließlich Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen von 10 ha" abstellen, dann träfe die Auffassung der belangten Behörde zu, daß die "jemals offene Fläche" maßgeblich sei. Diesen Terminus aus der Regierungsvorlage hat der Gesetzgeber aber gerade nicht übernommen. Vielmehr entspricht die nunmehr im Gesetz enthaltene Formulierung von der "offenen Fläche" dem Antrag des Umweltausschusses.
Im Ausschußbericht (1179 Blg. NR 18. GP) heißt es dazu:
"Zu Zif. 17 und 20 ist festzuhalten, daß unter offener Fläche die nicht rekultivierte Abbaufläche zu verstehen ist."
Zur Auslegung eines Gesetzes sind auch die Gesetzesmaterialien heranzuziehen, sofern sie nicht mit dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes in Widerspruch stehen oder andere Interpretationsmethoden zwingend zu einem mit den Materialien in Widerspruch stehenden Ergebnis führen. Die Passage im Bericht des Umweltausschusses zur Bedeutung des Begriffes "offene Fläche" steht weder im Widerspruch zum eindeutigen Wortlaut des Gesetzes, noch führen andere Interpretationsmethoden zwingend zu einem mit den Materialien unvereinbaren Ergebnis; vielmehr läßt sich die Deutung, die der Umweltausschuß dem Begriff der "offenen Fläche" gegeben hat, besser mit diesem Wort vereinbaren als die Deutungen des Beschwerdeführers und der belangten Behörde.
Der Ausschußbericht spricht von der "nicht rekultivierten Abbaufläche". Daraus ergibt sich, daß bei der Berechnung der als Anknüpfungspunkt für die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung heranzuziehenden offenen Fläche von 10 ha Rekultivierungsmaßnahmen in die Betrachtung einzubeziehen sind. Rekultivierte Flächen sind nicht der offenen Fläche zuzurechnen, wobei, wie sich aus dem Ausdruck "rekultiviert" ergibt, die Rekultivierung bereits abgeschlossen sein muß. Erreicht aber die offene Fläche projektsgemäß zu irgendeinem Zeitpunkt im Zuge des Abbaues die Größe von 10 ha, dann ist für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Es kommt also weder darauf an, welche Fläche jemals im Zuge des Abbaues geöffnet wird, noch darauf, ob die Abbaufläche nach Abschluß der Rohstoffgewinnung wieder rekultiviert wird oder nicht. Entscheidend ist, daß zu irgendeinem Zeitpunkt eine nicht rekultivierte Fläche von 10 ha vorhanden ist.
Auch bei Zugrundelegung dieser Auslegung besteht kein Zweifel daran, daß für das Projekt des Beschwerdeführers eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, und zwar unabhängig davon, ob man das Projekt als (selbständiges) Vorhaben im Sinne des § 3 Abs. 3 UVP-G oder als Änderung einer bestehenden Anlage im Sinne des § 3 Abs. 4 leg. cit. ansieht.
Das Projekt des Beschwerdeführers sieht einen Materialabbau auf einer Abbaufläche von rund 14,3 ha vor. Eine Rekultivierung bereits abgebauter Teile dieser Fläche während der Abbauarbeiten ist nicht vorgesehen. Vielmehr enthält der technische Bericht lediglich einen allgemein gehaltenen Hinweis auf Rekultivierungsmaßnahmen nach Abschluß der gesamten Abbauarbeiten, wobei offen bleibt, wann und in welcher Art diese Rekultivierung durchgeführt werden soll. Die Rekultivierung ist somit noch nicht einmal Gegenstand des zur Bewilligung beantragten Projektes. Da die Abbaufläche rund 14,3 ha beträgt und vor Abschluß der Abbauarbeiten keine Rekultivierungsmaßnahmen vorgesehen sind, steht fest, daß der Schwellenwert des Anhanges 1 Z. 17 lit. b UVP-G von 10 ha offener Fläche erreicht wird. Das Vorhaben ist daher einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Dies sowohl dann, wenn das Projekt als selbständiges Vorhaben betrachtet wird als auch dann, wenn man es als Änderung einer bestehenden Anlage ansieht.
Die maximale Fläche einer allenfalls als bestehend anzusehenden Anlage, die durch das vorliegende Projekt geändert würde, beträgt 35,09 ha. Setzt man diesen Wert unter dem Aspekt des § 3 Abs. 4 UVP-G in Beziehung zur geplanten Abbaufläche, so ergibt sich die UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens des Beschwerdeführers, und zwar auch dann, wenn nicht die maximale Fläche von 35,09 ha, sondern eine geringere Fläche als Altbestand anzusehen wäre, da die für die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung relevanten Werte des § 3 Abs. 4 UVP-G umso stärker überschritten werden, je geringer die Fläche des Altbestandes ist. Da somit das Vorhaben des Beschwerdeführers in jedem Fall einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, kann eine Auseinandersetzung mit den Einzelheiten der von der belangten Behörde angestellten Berechnungen und den darin geäußerten Rechtsauffassungen ebenso unterbleiben wie mit den Ausführungen in der Beschwerde, daß die Einbeziehung des Altbestandes in die Betrachtung unzulässig sei.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997070222.X00Im RIS seit
18.02.2002