Entscheidungsdatum
07.01.2020Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W258 2143623-1/43E
Gekürzte Ausfertigung des am 10.12.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 15.12.2016 Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:
I. XXXX , geboren XXXX , wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht
zulässig.
Text
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 10.12.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Asylgewährung, gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W258.2143623.1.00Zuletzt aktualisiert am
24.03.2020