Entscheidungsdatum
13.01.2020Norm
BBG §40Spruch
I407 2204749-1/18E
Gekürzte Ausfertigung des am 29.11.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER sowie dem beisitzenden Richter Dr. Harald NEUSCHMID und der beisitzenden fachkundigen Laienrichterin Dr. Edith EGGER als Senat über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch: RA Dr. KERSCHBAUMER, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol (SMS), vom 02.08.2018, Zl. 57933665700013, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.11.2019 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben. Es wird festgestellt, dass beim BF ein Gesamtgrad der Behinderung von 70% vorliegt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 29.11.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Behindertenpass, gekürzte Ausfertigung, Grad der BehinderungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I407.2204749.1.00Zuletzt aktualisiert am
24.03.2020